Stiefkindadoption: Bischofskonferenz für alternative Lösung
Wien, 27.05.13 (KAP) Der durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EGMR) gegebene Regelungsbedarf bei der Stiefkindadoption bei homosexuellen Paaren kann anders gelöst werden, als es der aktuelle Gesetzesentwurf vorsieht. Darauf verweist die Bischofskonferenz in einer Stellungnahme zum Entwurf des Adoptionsrechts-Änderungsgesetz. Dieses sieht eine Zulassung der Stiefkindadoption sowohl für offizielle "eingetragene Partnerschaften" von Homosexuellen als auch für informelle Lebensgemeinschaften vor. Dagegen wendet sich jetzt die Bischofskonferenz: Die vom EGMR festgestellte Ungleichbehandlung könne dadurch beseitigt werden, "dass die Möglichkeit der Adoption minderjähriger Kinder fortan nur für verheiratetet Ehepaare vorgesehen wird", heißt es in der vom Generalsekretär der Bischofskonferenz, Peter Schipka, in der Vorwoche abgegeben Stellungnahme.
Die Bischofskonferenz führt für ihren Lösungsvorschlag ins Treffen, dass eine solche Vorgehensweise auch die vom EGMR verurteilte Ungleichbehandlung in Österreich beseitigen würde und eine "gesetzeskonforme Rechtslage" herstellen würde. Auch würde dieser Lösungsweg "keinen vorschnellen 'status quo' zementieren, dessen Auswirkungen auf das Kindeswohl noch nicht ausreichend untersucht wurden und bezüglich dessen kein gesellschaftlicher Konsens besteht", geben die Bischöfe zu bedenken. In diesem Zusammenhang bemängelt die Bischofskonferenz, dass in der Gesetzesänderung "das Kindeswohl als Zweck mit keinem einzigen Wort erwähnt" werde. "Dem Kindeswohl dient die Adoption jedenfalls nur, wenn sie dem Kind ein stabiles Beziehungsumfeld und geeignete Rollenvorbilder verschafft", wird festgehalten.
Anlass für die aktuelle Gesetzesinitiative ist ein im Februar vom EGMR gefälltes Urteil, in dem Österreich für die Regelung bei Stiefkinder-Adoption durch homosexuelle Paare gerügt wurde. Die 17 Richter der Großen Kammer des EGMR stellten fest, dass die in Österreich geltende Rechtslage homosexuelle Paare aufgrund ihrer sexuellen Orientierung im Vergleich zu unverheirateten heterosexuellen Paaren hinsichtlich des Adoptionsrechts ungerecht behandelt. Gleichzeitig argumentierten die Richter, dass sich das Adoptionsrecht homosexueller Paare jedoch nicht aus dem Recht auf Ehe ableiten lässt.