Personenstandsgesetz: Bischöfe betonen Einzigartigkeit der Ehe
Wien, 1.11.2016 (KAP-ÖBK) Die Österreichische Bischofskonferenz betont angesichts geplanter Änderungen im Personenstandsgesetz die einzigartige Bedeutung der Ehe zwischen Mann und Frau für die Gesellschaft. Konkret lehnen die Bischöfe Teile einer noch bis Mittwoch in Begutachtung befindlichen Gesetzesnovelle ab, nach der etwa homosexuelle Paare Eingetragene Partnerschaften künftig wie Ehen am Standesamt schließen können und nicht nur einen gemeinsamen "Nachnamen", sondern einen "Familiennamen" tragen dürfen. In ihrer Stellungnahme zu dem mehrere verschiedene Themen umfassenden Ministerialentwurf mahnen die Bischöfe außerdem eine Regelung ein, die ausdrücklich verhindert, dass nach geltendem Recht in Österreich illegale "Mehrfach"- oder "Zwangsehen" hierzulande auf Umwegen von Behörden offiziell anerkannt werden.
Der vom Innenministerium Anfang Oktober unter dem sperrigen Titel "Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016" in Begutachtung geschickte Entwurf sieht unter anderem vor, dass Eltern sogenannter "Sternenkinder" - also tot geborene Kinder, die unter 500 Gramm wiegen -, die Ausstellung einer Urkunde mit dem Namen des Kindes und seiner Eltern beantragen können. Während die katholischen Bischöfe diesen Punkt begrüßen, kommt von ihnen Widerspruch zu anderen Themenbereichen der Novelle.
Im Fokus stehen dabei die Änderungen zur Eingetragenen Partnerschaft: Diese würden der bei der Einführung der Eingetragenen Partnerschaft 2009 geäußerten Absicht des Gesetzgebers widersprechen, das Institut der Ehe von den Partnerschaften zu unterscheiden "und in Anerkennung des substanziellen Unterschiedes auch unterschiedliche Rechtsfolgen an diese beiden Institute zu knüpfen", heißt es in der von Generalsekretär Peter Schipka namens der Bischofskonferenz eingereichten Stellungnahme. In den Erläuterungen zur damals erlassenen Rechtsvorschrift sei festgehalten worden, dass die Eingetragene Partnerschaft "keine 'Ehe light' und auch keine 'Schmalspurehe' ist" und daher "zwecks Abgrenzung der Ehe von der eingetragenen Partnerschaft ... nicht der Weg von Verweisungen zum geltenden Eherecht gewählt werden" soll, zitiert die Bischofskonferenz.
Die Differenzierung zwischen Ehe und anderen Lebensgemeinschaften stelle auch nach Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, betonen die Bischöfe unter Verweis auf jüngste Entscheidungen der Straßburger Richter. "Vielmehr ist es nicht nur möglich, sondern sogar geboten, an die entsprechende Differenzierung auch unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen." Der vorliegende Gesetzesentwurf sehe aber nun mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung genau diese Angleichung der eingetragenen Partnerschaft an das Institut der Ehe vor, kritisieren sie.
"Eine Änderung der Sachlage zu 2009 liegt nicht vor. Sie wird im vorliegenden Entwurf nicht einmal behauptet, geschweige denn begründet. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass sachfremde, die Ehe in ihrer einzigartigen und von anderen Beziehungsformen klar abzuhebenden Bedeutung verkennende Erwägungen hinter dem vorliegenden Entwurf stehen", so die Bischofskonferenz wörtlich.
Bedenken haben die Bischöfe auch bei einem zweiten Punkt der Novelle. Hier geht es um die Eintragung und Beurkundung von im Ausland erfolgten Personenstandsfällen - gemeint sind damit etwa Hochzeiten oder Geburten - ohne weiteres Verfahren, sofern die zugrundeliegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit aufkommen lassen.
Durch die anvisierten Änderungen würde auch das Risiko von Eintragungen jener Fälle im Zentralen Personenregister eröffnet, die nach österreichischem Recht unzulässig sind, warnt die Bischofskonferenz. Exemplarisch verweist sie dazu auf Urkunden im Zusammenhang mit Leihmutterschaft, Mehrfachehen, Zwangsehen mit Frauen und Minderjährigen oder Ehen innerhalb einer Familie, die hierzulande verboten sind.
Die Forderung der Bischofskonferenz: "Es sollte aus diesem Grund eine Regelung in das Personenstandsgesetz 2013 aufgenommen werden, wonach weder eine Eintragung, noch die Ausstellung einer österreichischen Urkunde zulässig ist, wenn der einzutragende bzw. zu beurkundende Sachverhalt nach in Österreich in Geltung stehendem Recht unzulässig ist."
Quelle: kathpress