Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 25.
Bis zu einer Neuregelung der Materie werden diejenigen Normen des alten Codex, die sich mit der Verwaltung - nicht mit der Verleihung – des Benefiziums befassen, als Partikulargesetz der Bischofskonferenz für Österreich in Kraft gesetzt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 77 vom 1. Jänner 2019, II. 1b.
Für die Genehmigung von Bestandsverträgen bedarf der Ordinarius der Zustimmung von Seiten des diözesanen Wirtschaftsrates dann, wenn entweder Bestandsverträge über bestimmte Dauer abgeschlossen werden und diese Dauer mehr als zwanzig Jahre währen soll oder Bestandsverträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden und auf ein Kündigungsrecht für mehr als zwanzig Jahre verzichtet wird oder das Jahresentgelt des Bestandsvertrages 30.000,-- Euro übersteigt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 30 vom 1. Juni 2001, II. 8.
AUSTRIAE
EPISCOPORUM CONFERENTIAE
STATUTIS
Dispensatio a Can. 457 C.I.C.
Em.mus P.D. Christophorus S.R.E. Card. Schönborn, Conferentiae Episcoporum Austriae Praeses, ipsius Conferentiae nomine, ab Apostolica Sede postulavit dispensationem a can. 457 C.I.C., ita ut Permanens Consilium ne constitueretur.
Congregatio pro Episcopis, vi facultatum eidem tributarum, rationibusque a memorato Presule allatis suffulta, petitam dispensationem concedit.
Datum Romae, ex Aedibus Congregationis pro Episcopis, die 24 mensis Martii anno 2001.
Joannes B. Card. Re
Praefectus
+ Franciscus Monterisi
a secretis
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 20 vom 12. Mai 1997
Mit 1. März 1997 hat das Kontaktbüro der Österreichische Bischofskonferenz in Brüssel/Belgien seinen Betrieb aufgenommen. Nicht zuletzt auf Grund der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union soll auf diese Weise die Europaarbeit der Bischofskonferenz unterstützt werden. Aus diesem Grund sollen in Zukunft von Brüssel aus gezielt Entwicklungen beobachtet und analysiert werden, sowie Informationen rasch an diverse kirchliche Stellen weitergeleitet werden. Nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten stehen die Dienste des Kontaktbüros kirchlichen Einrichtungen zur Verfügung.
Leiter des Kontaktbüros: Dr. Michael KUHN
Adresse: c/o COMECE, rue Stevin 42, B 1040 Brüssel
Tel.: 0032/2/230 73 16
Fax: 0032/2/230 33 34
1. Antrag: Zuschüsse werden grundsätzlich nur nach Einreichung eines schriftlichen Antrags gewährt. Dieser hat jedenfalls folgende Elemente zu enthalten:
a. Konkrete Höhe des Zuschusses
b. Geplanter Zeitpunkt der Inanspruchnahme
c. Verwendungszweck
d. Haushaltsplan und Dienstpostenplan
e. Aktueller Rechnungsabschluss
f. Stellungnahme des zuständigen Referatsbischofs
2. Entscheidung: Für die Gewährung eines Zuschusses bedarf es des Beschlusses durch die Österreichische Bischofskonferenz nach Vorberatung durch die Bischöfliche Finanzkommission. Die jährlichen ordentlichen Haushaltspläne und Zuschüsse werden in der Herbstvollversammlung der Bischofskonferenz des vorrangehenden Jahres beschlossen.
3. Zuschusshöhe: Die Höhe der jährlichen Sachkostensteigerung beruht auf der Empfehlung des Generalsekretariats, das die Entwicklung des Kirchenbeitrages und die Inflation dafür zugrundelegt. Die Höhe der maximal möglichen Steigerung wird an die Dienststellen und Einrichtungen der Bischofskonferenz im Rahmen des Budgetierungsprozesses kommuniziert. Für die Steigerung der Zuschüsse zum Personalaufwand wird die von der Erzdiözese Wien prognostizierte Steigerung des diözesanen Personalaufwands herangezogen. Die definitive Entscheidung über die Höhe der Steigerung wird durch Beschluss der Bischofskonferenz getroffen.
4. Abweichungen von ordentlichen Budgets und Anträge auf außerordentliche Zuschüsse werden eingehend in der Bischöflichen Finanzkommission geprüft und beraten und anschließend der Bischofskonferenz in ihrer Vollversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Renovierungen von Büroräumlichkeiten
Generell sollte die letzte Renovierung vor mehr als 8 Jahren durchgeführt worden sein. Für die Ersatzanschaffung von Büromöbel sollte die Abschreibungsdauer erreicht sein.
Weiters sollte ein Teil der Finanzierung (rund 30%) durch die jeweilige Dienststelle erfolgen, weshalb dafür im Vorfeld eine gebundene Rücklage aufzubauen ist.
Vergütungen/Kostenübernahmen von Tätigkeiten in österreichweiten Gremien, Kommissionen und sonstigen Arbeitsgruppen
Die Österreichische Bischofskonferenz übernimmt die Kosten für Tagungsräume und Verpflegung aller Teilnehmer, sowie die Fahrtkosten und Übernachtungskosten von Personen, die nicht in kirchlicher Anstellung stehen. Für die Erstattung der Kosten sind dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz Rechnungen und Reisekostenabrechnungen mit Belegen vorzulegen.
Die Fahrtkosten und Übernachtungskosten von Personen in kirchlicher Anstellung werden durch die jeweilige Diözese getragen.
Sitzungsgelder für die Tätigkeit in Gremien, Kommissionen und sonstigen Arbeitsgruppen werden nicht gewährt.
Die genannten Kosten sind durch den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Leiter im Vorhinein jährlich zu budgetieren und in Form eines entsprechenden Antrags im Rahmen des Budgetierungsprozesses der Österreichischen Bischofskonferenz einzubringen.
Budgets für Referate der Österreichischen Bischofskonferenz
Der Haushaltsplan der Österreichischen Bischofskonferenz sieht keine Budgets für die jeweiligen Agenden der Referatsbischöfe vor. Die Dotierung des Referatsbudgets erfolgt über die Einzelbudgets der dem jeweiligen Referat zugeordneten Dienststellen und Einrichtungen. Sind dem Referat keine Dienststellen oder Einrichtungen mit Budgets zugeordnet, kann die Bischofskonferenz auf Antrag durch den zuständigen Bischof dem jeweiligen Referat ein ordentliches Budget gewährt werden.
Förderungen
Förderungen sind Zuschüsse an Einrichtungen oder Personen, die nicht der Österreichischen Bischofskonferenz zugeordnet werden können. Förderungen können nur nach Prüfung und Beratung durch die Bischöfliche Finanzkommission in einer Vollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz beschlossen werden.
Projekte in osteuropäischen Ländern
Anträge zur finanziellen Unterstützung von Projekten in osteuropäischen Ländern, die vereinbarungsgemäß von ProEuropa gefördert werden, werden an ProEuropa mit der Bitte um Prüfung und Unterstützung weitergeleitet. Eine Behandlung in der Bischöflichen Finanzkommission und der Vollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds der Österreichischen Bischofskonferenz.
Projekte Weltmission und EZA
Anträge zur finanziellen Unterstützung von Projekten, die eindeutig der Weltmission oder der Entwicklungszusammenarbeit dienen, werden durch das Generalsekretariat an die Koordinierungsstelle für internationale Entwicklung und Mission (KOO) mit der Bitte um Prüfung und Unterstützung durch die Mitglieder der KOO weitergeleitet. Eine Behandlung in der Bischöflichen Finanzkommission und der Vollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds der Österreichischen Bischofskonferenz.
Keine Zuschüsse werden gegeben für:
1. Studien, Publikationen und sonstige Drucksorten
Die Bischofskonferenz gewährt keine Zuschüsse zu Studien, Publikationen und sonstigen Drucksorten, sofern sie nicht von Dienststellen oder Einrichtungen der Österreichischen Bischofskonferenz herausgegeben werden.
2. Wallfahrten
Die Bischofskonferenz gewährt keine Zuschüsse zu Wallfahrten. Die Diözesen werden gebeten, ihre Teilnehmer aus dem jeweiligen Diözesangebiet finanziell zu unterstützen.
3. Jubiläen und Feste
Die Bischofskonferenz gewährt keine Zuschüsse zu Aktivitäten rund um Jubiläen und Feste von Einrichtungen oder Dienststellen. Die Dienststelle oder Einrichtung hat für solche Anliegen im Rahmen ihres ordentlichen Budgets eine gebundene Rücklage aufzubauen und möglichst umfangreich Drittmittel aus nicht-kirchlichen Organisationen einzuwerben.
Aus dem Amtsblatt Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 81 / 1. August 2020
§ 1 RECHTSPERSÖNLICHKEIT UND SITZ
1. Das Kirchliche Institut Canisiuswerk ist über Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz gemäß can. 1489 CIC (1917) mit Dekret vom 4. Juni 1970 des Erzbischofs von Wien errichtet. Es ist eine Rechtsperson nach kanonischem Recht und genießt auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
2. Das Institut ist nationales Zentrum für Berufungspastoral der Österreichischen Bischofskonferenz.
3. Der Sitz des Institutes befindet sich in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Bereich der österreichischen Diözesen.
4. Die Tätigkeit des Institutes dient ausschließlich und unmittelbar der Seelsorge und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 2 ZWECK
Zweck des Institutes ist die Förderung der Berufungspastoral in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe.
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKES
Der Zweck des Institutes soll insbesondere durch die im Folgenden angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden:
1. Tätigkeiten:
1.1 Führung des nationalen Zentrums für Berufungspastoral;
1.2 Koordination der Diözesanbeauftragten für die Berufungspastoral sowie der Beauftragten für die Berufungspastoral der Österreichischen Ordenskonferenz;
1.3 Durchführung von und Beteiligung an Initiativen der Berufungspastoral, allenfalls in Zusammenarbeit mit den Orden, anderen Gemeinschaften und Einrichtungen der Kirche auf nationaler wie diözesaner Ebene;
1.4 Öffentlichkeitsarbeit;
1.5 Leistung materieller Unterstützung an förderwürdige Personen, die sich in Ausbildung zu einem geistlichen Beruf befinden.
2. Finanzierung:
2.1 Zuwendungen, Spenden und Subventionen;
2.2 Beiträge von Förderern;
2.3 Erträgnisse aus Veranstaltungen;
2.4 Annahme von Legaten und Erbschaften.
§ 4 ORGANE
Organe des Institutes sind:
§ 5 DER REFERATSBISCHOF
Der Referatsbischof ist Vorsitzender des Kuratoriums und fördert die Belange des Institutes.
§ 6 DAS KURATORIUM
1. Aufgaben des Kuratoriums:
1.1 Erarbeitung von Förderrichtlinien, nach deren Maßgabe die Leistung materieller Unterstützung erfolgen soll, und Vorlage an die Österreichische Bischofskonferenz zur Beschlussfassung;
1.2 Entscheidung über Annahme und Ablehnung von Erbschaften und Schenkungen;
1.3 Prüfung des vom Leiter vorgelegten unverbindlichen Vergabevorschlages und Beschlussfassung über die Auszahlung materieller Unterstützungsleistungen;
1.4 Beratung und Beschluss von Projekten und Initiativen für die inhaltliche Tätigkeit des Canisiuswerks;
1.5 Sorge für die Durchführung und Einhaltung der Statuten und der das Institut betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
1.6 Beaufsichtigung und Unterstützung der inhaltlichen Tätigkeit des Leiters;
1.7 Kenntnisnahme des Budgets und der Jahresabrechnung.
2. Mitglieder des Kuratoriums:
2.1 der Referatsbischof (als Vorsitzender);
2.2 zwei Vertreter der Diözesanbeauftragten für die Berufungspastoral;
2.3 ein Vertreter der Österreichischen Ordenskonferenz;
2.4 bis zu zwei weitere, durch den Referatsbischof ernannte Personen;
2.5 der Leiter (ohne Stimmrecht);
2.6 ein Vertreter des Wirtschaftsrates (ohne Stimmrecht).
3. Funktionsweise des Kuratoriums:
3.1 Bestellung und Funktionsperiode:
Die unter 2.1 und 2.5 genannten Mitglieder sind aufgrund ihrer Funktion von Amts wegen Mitglieder des Kuratoriums. Die unter 2.2 bis 2.4 genannten Mitglieder werden für eine Funktionsperiode von drei Jahren entsendet bzw. ernannt, wobei die Entsendung bzw. Ernennung der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz bedarf. Das unter 2.6 genannte Mitglied wird durch den Wirtschaftsrat entsendet.
Die Funktionsperiode beginnt jeweils mit der rechtskräftigen Bestätigung. Bei Vakanzen innerhalb einer Funktionsperiode erfolgt die Entsendung bzw. Ernennung bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode. Die Ausübung der Tätigkeit erfolgt unentgeltlich. Eine Wiederbestellung ist möglich.
3.2 Vorsitz:
Der Referatsbischof ist der Vorsitzende des Kuratoriums. Ihm kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen des Kuratoriums von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen. Ist der Referatsbischof verhindert, nominiert er einen Vertreter.
3.3 Sitzungen:
Diesbezügliche Bestimmungen können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der Österreichischen Bischofskonferenz zur Kenntnisnahme zu übermitteln ist. Die folgenden Bestimmungen sind in die Geschäftsordnung aufzunehmen:
Das Kuratorium tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Der Leiter ist für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzung in Absprache mit dem Referatsbischof zuständig und ist insbesondere für die Protokollierung und Aussendung des Protokolls verantwortlich. Das Kuratorium hat eine Person zu wählen, welche die unter diesem Punkt angeführten Verpflichtungen des Leiters im Falle seiner Verhinderung erfüllt.
Der Leiter wird die Mitglieder des Kuratoriums mindestens sechs Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Dieser Benachrichtigung ist das Ersuchen um Übermittlung von Wünschen für die Tagesordnung anzuschließen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den für die Beratung erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder des Kuratoriums zu übermitteln.
Anträge können auch mündlich während einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzführende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.
Über Verlangen des Referatsbischofs oder mindestens dreier Mitglieder des Kuratoriums hat der Leiter eine außerordentliche Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die oben genannten Fristen für die Einberufung und die Übermittlung der Tagesordnung gelten auch für außerordentliche Sitzungen, wenn der Referatsbischof nicht entscheidet, diese im Einzelfall zu verkürzen.
Den Sitzungen können zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.
Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Referatsbischofs.
§ 7 DER LEITER
1. Aufgaben des Leiters:
1.1 Vertretung des Institutes nach außen, gemeinsam mit einem vom Kuratorium gewählten Mitglied des Kuratoriums oder des Wirtschaftsrates („Gesamtvertretung“);
1.2 Geschäftsführung;
1.3 Prüfung von Förderanträgen und Vorbereitung eines Vergabevorschlages zur Auszahlung einer materiellen Unterstützung sowie Übermittlung des Vorschlages zur Prüfung und Beschlussfassung an das Kuratorium;
1.4 Umsetzung der Zwecke des Institutes in enger Absprache mit dem Kuratorium;
1.5 Erstellung des Budgets und der Jahresabrechnung;
1.6 Entscheidung über die Eingehung oder Auflösung von Dienstverhältnissen, wobei die Umsetzung der vorherigen Genehmigung durch den Wirtschaftsrat bedarf;
1.7 Der Leiter ist Dienstvorgesetzter der Dienstnehmer des Institutes.
2. Bestellung und Funktionsperiode:
Der Referatsbischof ernennt den Leiter für eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Die Wiederernennung ist möglich.
3. Dienstrechtliche Stellung:
Der Leiter unterliegt der Aufsicht und den Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums.
Bei Abschluss und Auflösung des Dienstvertrages zwischen dem Leiter und dem Institut wird das Institut durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
§ 8 DER WIRTSCHAFTSRAT
1. Aufgaben des Wirtschaftsrates:
1.1 Beschlussfassung über das Budget und die Jahresabrechnung auf Grundlage inhaltlicher Vorgaben des Kuratoriums;
1.2 Beratung und Unterstützung des Leiters bei der Erfüllung seiner operativen Aufgaben;
1.3 Akte der außerordentlichen Verwaltung bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Wirtschaftsrat. Dabei handelt es sich vor allem um:
2. Mitglieder des Wirtschaftsrates:
Der Referatsbischof ernennt drei in wirtschaftlichen Fragen oder im Recht erfahrene Personen auf drei Jahre zu Mitgliedern des Wirtschaftsrates, wobei die Ernennung der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz bedarf.
Die Ausübung der Tätigkeit erfolgt unentgeltlich. Die Wiederbestellung ist möglich.
3. Funktionsweise des Wirtschaftsrates:
Diesbezügliche Bestimmungen können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der Österreichischen Bischofskonferenz zur Kenntnisnahme zu übermitteln ist. Die folgenden Bestimmungen sind in die Geschäftsordnung aufzunehmen:
Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens zwei der stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
Der Leiter ist dem Wirtschaftsrat auskunftspflichtig und nimmt an den Sitzungen des Wirtschaftsrates ohne Stimmrecht teil, wenn er nicht im Einzelnen explizit von der Teilnahme ausgeschlossen wird.
§ 9 FINANZGEBARUNG
1. Budget:
Der Leiter erstellt den Budgetentwurf, der vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, vom Kuratorium zur Kenntnis zu nehmen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 31. Juli für das folgende Jahr vorzulegen ist.
2. Jahresabrechnung:
Der Leiter erstellt die Jahresabrechnung, die vom Wirtschaftsrat zu genehmigen, vom Kuratorium zur Kenntnis zu nehmen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln ist.
3. Zeichnungsberechtigung für Bankkonten:
Die Zeichnung für Bankkonten erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch den Leiter und jeweils eine von mindestens zwei dazu vom Kuratorium zu bestimmende Personen, von denen zumindest eine Mitglied des Kuratoriums und eine Mitglied des Wirtschaftsrates sein muss.
4. Überprüfung der Gebarung:
Die Finanzgebarung des Institutes unterliegt der Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
5. Vorteilszuwendungen:
Das Institut darf keine Personen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Allfällige Zufallsgewinne müssen für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Eine Gewinnausschüttung ist nicht zulässig.
§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Das Kuratorium ist berechtigt, Vorschläge zur Statutenänderung über den Referatsbischof an die Österreichische Bischofskonferenz heranzutragen.
2. Eine allfällige Auflösung des Institutes bedarf des Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz. Bei Auflösung oder Wegfall des begünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Institutes – nach Abdeckung der Passiva – an die Österreichische Bischofskonferenz, die es einem gleichartigen oder ähnlichen kirchlichen oder gemeinnützigen Zweck zuführen wird.
3. Sollte die Österreichische Bischofskonferenz im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Institutes oder den Wegfall des begünstigten Zweckes nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne der obigen Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vermögen anderen kirchlichen Zwecken gemäß § 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie das Kirchliche Institut „Canisiuswerk“ verfolgen.
4. Die in diesen Statuten – allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit – gewählte männliche Form bezieht da, wo es sinngemäß möglich ist, auch die weibliche Form ein.
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung von 15. bis 18. Juni 2020 beschlossen und treten mit 1. September 2020 in Kraft.
Mit Beschluss und Veröffentlichung dieser Statuten sind die Statuten des Canisiuswerks aus den Amtsblättern 39 und 69 nicht mehr in Kraft.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 82 / 1. Jänner 2021)
Selbstverständnis der Caritas in Österreich
§ 1
Die Caritas in Österreich ist organisiert als ein Netzwerk von neun eigenständigen diözesanen Caritasorganisationen in ihrer je eigenen rechtlichen und organisatorischen Verfasstheit und einer Österreichischen Caritaszentrale („Caritas Österreich“).
Diese haben eine gemeinsame (und potenziell über die unmittelbaren Interessen einer einzelnen diözesanen Caritasorganisation hinausgehende) kirchliche Verantwortung für das Soziale und Caritative in Österreich und in der internationalen Hilfe.
Die diözesanen Caritasorganisationen sind solidarisch miteinander verbunden, sie stehen im laufenden Austausch untereinander und mit der Österreichischen Caritaszentrale (nunmehr „Caritas Österreich“) und arbeiten im Sinne der größeren Wirksamkeit in vielfacher Weise eng zusammen. Eine automatische, verpflichtende, wechselseitige, finanzielle Haftung von diözesanen Caritasorganisationen gibt es weder untereinander, noch gegenüber der Österreichischen Caritaszentrale (nunmehr „Caritas Österreich“). Die Österreichische Caritaszentrale ist rechtlich als öffentliche juristische Person des kanonischen Rechts gem. cc. 115 § 3 und 116 § 1 CIC verfasst und trägt den Namen „Caritas Österreich“.
Historische Präambel und Rechtskontinuität
§ 2
Die Österreichische Caritaszentrale wurde von Kardinal-Erzbischof Dr. Franz König als Ordinarius loci mit Dekret vom 01.03.1976 als Institut gemäß Kan. 1489 CIC 1917 mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Die Österreichische Bischofskonferenz hat dieser Errichtung zugestimmt.
Mit dem vorliegenden, überarbeiteten Statut wird dieser rechtliche Rahmen in Kontinuität einerseits dem geltenden CIC von 1983 angepasst und andererseits den Entwicklungen der Caritas in den vergangenen Jahrzehnten Rechnung tragend neu strukturiert.
Die Österreichische Bischofskonferenz nimmt dieses überarbeitete Statut zustimmend zur Kenntnis und erklärt im Sinne der österreichweiten Wirksamkeit des Instituts und der daraus resultierenden Mitverantwortung aller Bischöfe ihr ausdrückliches Einverständnis mit der vorliegenden Fassung.
Die Zwecke und Aufgaben des Instituts „Caritas Österreich“, bisher „Österreichische Caritaszentrale“ und nunmehr unter dem neuen Namen „Caritas Österreich“, aber in rechtlicher Kontinuität mit der „Österreichischen Caritaszentrale“, sind in diesem Statut festgelegt.
Theologische Präambel
§ 3
Die Caritas in Österreich ist Instrument und hat Teil an der Sendung der Kirche im Dienst an den Armen, im Zeugnis der Liebe und im Einsatz für Gerechtigkeit im Sinne des Zweiten Vatikanischen Konzils. Ihr Einsatz gilt im Geist des Evangeliums und der Soziallehre der Kirche den Menschen, die in der Entfaltung ihrer Möglichkeiten eingeschränkt oder in gefährdeten Lebenssituationen sind, in Österreich, Europa und weltweit gesehen. Sie tritt ein für eine Welt, in der die Armen eine faire Chance haben und wo soziale sowie ökologische Verantwortung gelebt werden. Sie müht sich um eine rechte Balance von Eigenverantwortung und Verantwortung füreinander, stärkt Nächstenliebe und Solidarität. Organisatorisch und rechtlich ist sie – unter Beachtung der rechtlichen Eigenständigkeit, vertreten durch das Institut Caritas Österreich – Teil der Caritas Internationalis sowie der Caritas Europa.
Das Institut Caritas Österreich
§ 4
Das Institut Caritas Österreich hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich. Als Teil der weltweiten Caritasfamilie ist das Institut Caritas Österreich auch in der europäischen und weltweiten Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit engagiert und dabei den verpflichtenden Regeln und Schutzbestimmungen, sowie den Partnerschaftsprinzipien der Caritas Internationalis in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet.
Zwecke des Instituts Caritas Österreich
§ 5
(1) Das Institut Caritas Österreich, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Entfaltung einer mildtätigen, gemeinnützigen und kirchlichen Tätigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Das Institut Caritas Österreich verfolgt im Detail folgende begünstigte Zwecke iSd §§ 34 ff BAO in der jeweils geltenden Fassung:
a) Mildtätige Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen (wie zB alte, kranke und einsame Personen, Personen mit körperlicher oder psychischer Beeinträchtigung, Obdachlose, Flüchtlinge, von Armut und Katastrophen betroffene Personen) zu unterstützen.
b) Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge
c) Förderung der Prävention und Gesundheitspflege
d) Förderung der Fürsorge für alte, kranke, behinderte oder mit körperlichen, psychischen und sonstigen Gebrechen behaftete Personen
e) Förderung der Elementar- und Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung und der Berufsausbildung
f) Förderung der pfarrlichen, diözesanen, nationalen und internationalen Caritastätigkeit
g) Förderung der Beschäftigung von schwer vermittelbaren und langzeitarbeitslosen Personen
h) Förderung der Katastrophenhilfe im In- und Ausland
i) Förderung der Entwicklungshilfe und -zusammenarbeit zur nachhaltigen Armutsbekämpfung weltweit
j) Förderung des Friedens, Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, Förderung der weltweiten Gerechtigkeit und der Verantwortung gegenüber benachteiligten Bevölkerungsgruppen.
(3) Seitens der Führung des Instituts Caritas Österreich ist sicherzustellen, dass zumindest 75% der Gesamtressourcen zur Verfolgung der gemäß § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idF BGBl I Nr. 62/2018 begünstigten Zwecke eingesetzt werden.
Ideelle und Materielle Mittel zur Erreichung der Zwecke
§ 6
Unbeschadet der diesbezüglichen Bestimmungen der neun eigenständigen diözesanen Caritasorga-nisationen in ihrer je eigenen rechtlichen und organisatorischen Verfasstheit, die davon unberührt bleiben, sollen die Zwecke des Instituts Caritas Österreich, insbesondere erreicht werden durch:
a) Koordinierung und Förderung der diözesanen Caritasstellen; vor allem durch die Führung der Geschäfte der von der Vollversammlung eingerichteten Gremien;
b) Vertretung bei den kirchlichen und staatlichen Zentralstellen in Österreich;
c) Kontakt mit anderen Verbänden im In- und Ausland, insbesondere mit den europäischen Caritasorganisationen und mit der Caritas Internationalis in Rom bzw im Vatikan;
d) Stellungnahme zu gesetzlichen oder sonstigen Maßnahmen, welche die Interessen der Caritas in Österreich berühren;
e) Entwicklungs- und Katastrophenhilfe der Österreichischen Caritas, sowie die Durchführung diözesanübergreifender sozialer Projekte im Inland, insbesondere im Rahmen von EU-Programmen, im Auftrag von und Kooperation mit diözesanen Caritasstellen;
f) Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit den diözesanen Caritasorganisationen und anderen geeigneten Partnern;
g) (Informations-)Veranstaltungen zur Förderung der angeführten Zwecke;
h) Planung, Konzeptionierung und Durchführung der caritativ-sozialen Arbeit (Altenpflege, Betreuung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung oder psychischer Beeinträchtigung, Familienhilfe, Familienzentren, Sozialberatungsstellen, Sozialökonomische Projekte, Obdach- und Wohnungslosenhilfe, Hilfe für Migranten, In- und Auslandshilfe, Flüchtlingshilfe, Katastrophenhilfe, Gemeinwesenarbeit);
i) Betrieb/Unterstützung von Einrichtungen und Umsetzung von Projekten in der Auslandshilfe, Entwicklungszusammenarbeit, Bildungsprojekten und Katastrophenhilfe weltweit;
j) Unterstützung von mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten und Hospiz-Diensten;
k) Unterstützung von Einrichtungen für alte und pflegebedürftige Menschen (Betreuung, Beratung, Beschäftigung, Freizeitgestaltung);
l) Unterstützung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Beeinträchtigung (Betreuung, Beratung, Beschäftigung, Freizeitgestaltung);
m) Wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der caritativ-sozialen Arbeit, Einrichtung einer Website und Herausgabe und Versand von einschlägigen Publikationen, Druckschriften und sonstigen Medien;
n) Durchführung/Unterstützung der pfarrlichen, diözesanen, nationalen und internationalen Caritastätigkeit;
o) Betrieb/Unterstützung von Schulen, Krippen, Kindergärten, Horten, Tagesheimstätten, Schüler- und Studentenheimen und sonstigen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen;
p) Betrieb/Unterstützung von Einrichtungen der sozialen Arbeit (Familienhilfe, Familienzentren, Sozialberatungsstellen, Sozialökonomische Projekte und Beschäftigungsprojekte, Obdach- und Wohnungslosenhilfe, Hilfe für Migranten, Flüchtlingshilfe, Gemeinwesenarbeit) zur Beratung, Betreuung, Unterbringung, Beschäftigung und sonstigen Unterstützung von in Not geratenen Menschen (beispielsweise obdachlose Menschen, Menschen mit Fluchthintergrund, Menschen mit Migrationshintergrund, alkohol- und suchtgiftkranke Menschen, selbsttötungsgefährdete Menschen, arbeitslose Menschen, einsame Menschen, Menschen in finanziellen Schwierigkeiten, Menschen in individuellen psychischen oder familiären Problemen);
q) Durchführung/Unterstützung von Beratungstätigkeiten für hilfsbedürftige Personen und deren Angehörigen;
r) Schaffung von Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für benachteiligte Personengruppen (zB schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose, Migranten, Asylwerber, Asylberechtigte, Menschen mit Behinderung);
s) Vorträge, Kurse, Seminare, Workshops, Informationsveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen zum Wissensaustausch und zur Wissensvermittlung auf dem Gebiet der caritativ-sozialen Arbeit (zB Sprachkurse für Flüchtlinge, Lerncafés, Integrationsprojekte, Gemeinwesenprojekte, Fortbildung für Mitarbeiter, Freiwillige, Angehörige);
t) Formulierung der Anliegen von Hilfsbedürftigen;
u) Vermittlung und Begleitung von Freiwilligen;
v) Leistungserbringung gegen Entgelt ohne Gewinnerzielungsabsicht iSd § 40a BAO in der jeweils geltenden Fassung an andere begünstigte Körperschaften iSd §§ 34 ff BAO in der jeweils geltenden Fassung, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt;
w) Zuwendungen iSd § 40a Z 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung von Mitteln an spendenbegünstigte Einrichtungen zur unmittelbaren Förderung eines gleichen Zweckes wie diese Organisation;
x) Zusammenarbeit mit anderen begünstigten Organisationen zur Förderung der begünstigten Zwecke;
y) Beteiligung an und Gründung von Personengesellschaften, wenn diese Geschäftsbetriebe und Betätigungen unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der BAO in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die Begünstigungen gemäß § 45a der BAO in der jeweils geltenden Fassung bestehen bleiben, sowie Beteiligung und Gründung von Kapitalgesellschaften und Stiftungen, sofern dadurch der Zweck des Instituts Caritas Österreich besser erreicht werden kann;
z) Durchführung karitativer Veranstaltungen;
aa) Zuwendungen von Mitteln an hilfsbedürftige Personen.
Das Institut Caritas Österreich kann aus rechtlichen, betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen seine Tätigkeit ganz oder teilweise an andere Personen übertragen. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen muss allerdings klar erkennbar sein, dass deren Wirken wie das eigene Wirken des Instituts anzusehen ist.
§ 7
Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel des Instituts Caritas Österreich werden aufgebracht durch:
a) (Mitglieds-)Beiträge und weitergeleitete Spenden der diözesanen Caritasorganisationen
b) Spenden, Sammlungen, Kollekte, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
c) Sponsoring und Werbeeinnahmen;
d) Subventionen und Förderungen;
e) private und öffentliche Vergütungen, Nutzungsentgelte und Kostenbeiträge für die vom Institut angebotenen Beratungs-, Ausbildungs- und Betreuungsleistungen, Druckschriften und sonstiger sozialer Dienstleistungen (zB Kurs-, Schul- und Kindergartenbeiträge, Teilnahmegebühren, Beratungs- und Betreuungsentgelte, Essensbeiträge);
f) Entgelte für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen;
g) Einnahmen aus (Benefiz-)Veranstaltungen, Auktionen;
h) Erträge aus der Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften;
i) Einnahmen aus der Veranlagung von humanitären Spendengeldern;
j) Zins- und Wertpapiererträge und sonstige Einnahmen aus der Vermögensverwaltung;
k) Einnahmen aus der Leistungserbringung iSd § 40a Z 2 BAO in der jeweils geltenden Fassung sowie gegenüber anderen Personen und Rechtsträgern (zB Know-how Transfer);
l) Erträge aus unternehmerischer Tätigkeit;
m) Aufnahme von Krediten und Darlehen;
n) Einnahmen aus der Übernahme von Bürgschaften und Haftungen;
o) Einnahmen aus der Vermietung, Verpachtung und Verwertung von Liegenschaften.
Vollversammlung der Caritas Österreich
§ 8
Die Caritas Österreich Vollversammlung ist, unbeschadet der rechtlichen Selbständigkeit der diözesanen Caritasorganisationen, das oberste beschlussfassende Organ des Instituts Caritas Österreich.
Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus
je drei Vertreter/innen der diözesanen Caritasorganisationen
Sie tagt mindestens einmal pro Jahr und in der Regel zwei Tage.
Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch das Präsidium, das sich dabei des Generalsekretariats bedient. Auf Antrag von zumindest neun Mitgliedern der Vollversammlung ist jedenfalls vom Präsidium eine Vollversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.
Nähere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung der Vollversammlung bzw. der Geschäftsordnung der Caritas Österreich geregelt.
§ 9
Aufgaben der Vollversammlung:
Die Vollversammlung hat das Recht, alle von ihr gewählten bzw. bestellten Personen auch während der Periode mit drei Viertel der Stimmen abzubestellen. Die Gewählten bzw. Abgewählten haben bei Abstimmungen zur eigenen Person jeweils kein Stimmrecht.
Referatsbischof/Caritasbischof
§ 10
Der Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz hält, zusätzlich zum regelmäßigen Austausch auf diözesaner Ebene, den Kontakt zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der Caritas in Österreich lebendig. Er verdeutlicht die Anliegen und Wünsche der Österreichischen Bischofskonferenz gegenüber der Caritas in Österreich und die Anliegen und Bitten der Caritas in Österreich gegenüber der Österreichischen Bischofskonferenz. Er nimmt an der Vollversammlung teil, wo er Sitz und Stimme hat, und nach Möglichkeit auch an den Sitzungen des Präsidiums, zu denen er jeweils einzuladen ist. Er wacht über die Einhaltung des Statuts und trägt mit dem Präsidium zusammen Sorge, dass der kirchliche Grundauftrag der Caritas im „Not sehen und handeln“ aber auch für Liebe und Gerechtigkeit sowie eine ganzheitliche Entwicklung des Menschen gewahrt bleibt.
Ausgewogenheit und Diversität in Führungspositionen und Gremien
§ 11
Bei der Besetzung der Führungspositionen durch die Vollversammlung und das Präsidium und der Zusammensetzung der Gremien durch die Diözesen ist auf Ausgewogenheit und Diversität zu achten.
Präsidium und Erweitertes Präsidium der Caritas Österreich
§ 12
Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/ in, einem/einer Vizepräsidenten/in und zwei weiteren gewählten Mitgliedern des Präsidiums. Präsident/in, Vizepräsident/in und die beiden weiteren Mitglieder des Präsidiums werden aus dem Kreis der Vollversammlung gewählt und müssen aus unterschiedlichen diözesanen Caritasorganisationen kommen. Präsident/in und Vizepräsident/in dürfen nicht aus derselben Kirchenprovinz kommen.
Alle Mitglieder des Präsidiums werden von der Vollversammlung in schriftlicher, geheimer Wahl, außer die Vollversammlung beschließt ausdrücklich eine offene Wahl, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für jeweils drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium berichtet als Kollektivorgan über seine Arbeit an die Vollversammlung. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit, wobei der/die Präsident/in ein Dirimierungsrecht hat.
§ 13
Das Erweiterte Präsidium besteht aus dem Präsidium und zuzüglich all jenen Caritasdirektor/innen, die nicht bereits im Präsidium vertreten sind. Aus der diözesanen Caritasorganisation des/r Präsidenten/in kann eine weitere Person teilnehmen. Funktionen innerhalb des Präsidiums der Caritas Österreich
§ 14
Der/die Präsident/in ist oberste Repräsentantin/ oberster Repräsentant der Caritas Österreich und vertritt diese nach innen und außen. Er/sie führt den Vorsitz bei allen Sitzungen der Vollversammlung und des Präsidiums und hat jeweils ein Dirimierungsrecht.
§ 15
Der/die Vizepräsident/in vertritt den/die Präsidenten/in im Einvernehmen mit dem/der Präsidenten/in nach innen und außen und übernimmt Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten, wenn diese/dieser verhindert ist bzw. auf Bitte der Präsidentin/des Präsidenten oder des Präsidiums. Die beiden übrigen Mitglieder des Präsidiums übernehmen Aufgaben entsprechend der internen Aufgabenverteilung des Präsidiums und vertreten auf Bitte des/der Präsidenten/in oder auf Beschluss des Präsidiums die Caritas Österreich nach innen und nach außen.
Aufgaben des Präsidiums und des Erweiterten Präsidiums der Caritas Österreich
§ 16
Wesentliche Aufgaben des Präsidiums sind: Dieses ist „Anwalt der Präambel“, des „Selbstverständnisses“ der Caritas in Österreich, achtet also in besonderer Weise auf das Gemeinsame der Caritas in Österreich und die gemeinsame, potenziell über die unmittelbaren Interessen einer einzelnen diözesanen Caritasorganisation hinauggehende kirchliche Verantwortung für das Soziale und Caritative in Österreich und in der internationalen Hilfe.
Ihm obliegt nach Maßgabe des vorliegenden Statuts und der Rahmengeschäftsordnung die Bestellung weiterer Mitglieder der Geschäftsleitung und die Aufsichtsfunktion für die Geschäftsleitung. Es übt die Vorgesetztenfunktion für die Generalsekretäre/innen aus bzw regelt das Verhältnis zwischen Generalsekretär/in und Generalsekretär/in Internationale Programme als Generalsekretär/in Stellvertreter/in.
Es verfolgt das Ziel der Sicherstellung und Förderung der konstruktiven und effizienten Zusammenarbeit im Netzwerk der Caritas in Österreich. Es pflegt regelmäßigen Austausch mit dem Caritasbischof.
Das Präsidium fungiert der Geschäftsleitung gegenüber in der Art eines Aufsichtsgremiums. Das Präsidium beschließt auf Vorschlag der Geschäftsleitung und nach Genehmigung durch das Managementteam Finanzen das jeweilige Jahresbudget und genehmigt den Jahresabschluss. Es legt die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung fest und entlastet die Geschäftsleitung des Instituts „Caritas Österreich“ nach Anhörung des Managementteams Finanzen.
Es schlägt der Vollversammlung die/den Generalsekretär/in und die/den Generalsekretär/in Internationale Programme zur Bestellung vor. Und ihm obliegt schließlich die Vermittlung im Fall von Konflikten, insbesondere im Bereich der Caritas Österreich, wobei bei Konflikten zwischen diözesanen Caritasorganisationen das Erweiterte Präsidium befasst wird.
§ 17
Dem Erweiterten Präsidium obliegt die entscheidungsvorbereitende Erarbeitung zur Änderung des Statuts, der Austausch von Positionen, die gemeinsame Weiterentwicklung der Caritas und die Reflexion und Beratung über Visionen.
Tagungen des Präsidiums und des Erweiterten Präsidiums
§ 18
Das Präsidium tagt zumindest vier Mal pro Jahr, davon einmal als Erweitertes Präsidium. Zumindest vier Mal trifft es sich zu einer gemeinsamen Besprechung mit der Geschäftsleitung der Caritas Österreich. Das Erweiterte Präsidium tagt mindestens einmal pro Jahr oder auf Wunsch von mindestens drei diözesanen Caritasorganisationen.
Die Einberufung der Präsidiumssitzungen erfolgt durch den/die Präsidenten/in, der/die sich dafür des Generalsekretariats bedient. Die Tagesordnung wird im Einvernehmen von Präsidentin/ Präsident und Vizepräsident/in erstellt und ist der Geschäftsleitung und den Direktorinnen und Direktoren zur Kenntnis zu bringen.
Über alle Sitzungen wird mit Unterstützung des Generalsekretariats ein Kurz- und Beschlussprotokoll angefertigt, das allen Direktorinnen und Direktoren und der Geschäftsleitung zur Kenntnis gebracht wird.
Geschäftsleitung der Caritas Österreich
§ 19
Die Geschäftsleitung besteht aus dem/der von der Vollversammlung bestätigten Generalsekretär/in und dem/der von der Vollversammlung bestätigten stellvertretenden Generalsekretär/in und weiteren Mitgliedern, die vom Präsidium auf Vorschlag des/der Generalsekretärs/in bestellt werden. Den Generalsekretär/innen und den Mitgliedern der Geschäftsleitung sind die Managementteams mit den definierten Handlungsfeldern zugeordnet, und sie haben darin jeweils Ergebnis- und Personalverantwortung.
§ 20
Die Geschäftsleitung der Caritas Österreich trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Sie wird von dem/der Generalsekretär/in einberufen und geleitet.
Über die Aufgabenverteilung, d.h. die jeweiligen Aufgabenbereiche innerhalb der Geschäftsleitung, entscheidet diese einvernehmlich unter Beachtung der Strategie und der zur Verfügung stehenden Finanzen. Diese Aufgabenverteilung, inklusive Zuteilung der Mittel zu den jeweiligen Aufgabenbereichen, ist vom Präsidium zu bestätigen.
Der Vorschlag für das Jahresbudget für die Caritas Österreich wird von der Geschäftsleitung unter Einbeziehung der Managementteams (in jeweils geeigneter Weise) erstellt. Er wird vom Managementteam Finanzen genehmigt und geht dann an das Präsidium zur Beschlussfassung. Personal- und Finanzentscheidungen werden grundsätzlich nach dem Vier-Augen-Prinzip getroffen. Weitere Konkretisierungen, wie das Vier-Augen-Prinzip anzuwenden ist, sind in der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung zu regeln.
Zur Geschäftsleitung der Caritas Österreich gehört vor allem Personalverantwortung bzw. -verwaltung, Budgetvollzug, Operative Geschäftsleitung und Abstimmung des Tagesgeschäftes. Sie ist für die Abstimmung zwischen den einzelnen Managementteams verantwortlich und transportiert die Anliegen der Caritas Österreich nach außen. Die Geschäftsleitung berichtet über ihre Arbeit regelmäßig an das Präsidium und an die Vollversammlung. Über die jeweiligen Arbeitspläne für das Jahr ist Einvernehmen mit dem Präsidium zu suchen, dem hier ein Vetorecht zukommt.
Generalsekretärin/Generalsekretär der Caritas Österreich
§ 21
Der/die Generalsekretär/in der Caritas Österreich wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Präsidiums bestellt. Seine/ihre Funktionsdauer beträgt 5 Jahre. Eine Wiederbestellung auf Vorschlag des Präsidiums ist, auch mehrmals, möglich.
Bei Verhinderung wird die Generalsekretärin/ der Generalsekretär der Caritas Österreich mit allen Rechten und Pflichten durch die Generalsekretärin/den Generalsekretär Internationale Programme als stellvertretende/n Generalsekretär/in vertreten.
Der/die Generalsekretär/in und der/die stellvertretende Generalsekretär/in können das Institut in Abstimmung mit dem/der Präsidenten/in nach innen und außen repräsentieren.
§ 22
Der/die Generalsekretär/in der Caritas Österreich trägt die Hauptverantwortung der Caritas Österreich und hat zur Umsetzung der Organisationsziele Richtlinienkompetenz im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung. In diesem Sinne kann er/sie verstärkend auf Beschlüsse hinweisen oder auch korrigierend Schwerpunktsetzungen einfordern.
Er/Sie ist in besonderer Weise in der laufenden Geschäftstätigkeit Anwalt/Anwältin der Präambel, insbesondere der Vernetzung mit den Diözesen und dafür, dass die Interessen der Diözesen ausgewogen und möglichst umfassend berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck ist er/sie im regelmäßigen Austausch mit den diözesanen Caritasorganisationen.
Er/Sie nimmt – neben dem/der Präsidenten/in sowie in Absprache mit diesem/dieser – die öffentliche und nicht öffentliche Außenvertretung insbesondere für sozialpolitische Themen wahr. Er/Sie trägt Verantwortung für Geschäftsleitungssitzungen, die auch von ihm/ihr geleitet werden. Ihm/ihr obliegt die Koordinationsfunktion, die oberste Personalverantwortung und Vorgesetztenfunktion innerhalb der Caritas Österreich. In arbeitsrechtlichen Fragen trägt der/die Generalsekretär/in die Letztverantwortung.
Er/sie hat in den Geschäftsleitungssitzungen ein allgemeines Vetorecht und ein Dirimierungsrecht. Ihm/ihr obliegt die Einsetzung eines Krisenstabs für nationale Krisen/Katastrophen in Absprache mit dem/der Präsidenten/in.
Er/sie ist für die Nominierungen der Leiter/innen der Managementteams verantwortlich. Diese sind vom Präsidium zu bestätigen.
Und er/sie trägt Letztverantwortung für Unternehmenskennzahlen und Berichtspflicht gegenüber Präsidium und Vollversammlung.
Generalsekretär/in für Internationale Programme/stellvertr. Generalsekretär/in
§ 23
Der/die Generalsekretär/in für Internationale Programme wird auf gleichem Weg und zu gleichen Bedingungen wie die Generalsekretärin/der Generalsekretär der Caritas Österreich bestellt. Dh., sie/er wird durch die Vollversammlung auf Vorschlag des Präsidiums für eine Funktionsdauer von 5 Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung auf Vorschlag des Präsidiums ist, auch mehrmals, möglich. Der/die Generalsekretär/in für Internationale Programme ist zugleich stellvertretende/r Generalsekretär/in der Caritas Österreich. Bei Verhinderung wird die Generalsekretärin/ der Generalsekretär Internationale Programme mit allen Rechten und Pflichten durch die Generalsekretärin/den Generalsekretär der Caritas Österreich vertreten.
Er/sie leitet das Geschäftsfeld Internationale Programme der Caritas Österreich und vertritt die Caritas in Auslandsagenden nach innen und außen entsprechend der jeweils geltenden Strategie und Organisationsform.
Im Geschäftsfeld Internationale Programme kommt ihm/ihr ein Vetorecht im Rahmen der Sitzungen der Geschäftsleitung zu. Ihm/ihr obliegt die Einsetzung eines Krisenstabs für internationale Krisen/Katastrophen in Absprache mit dem/der Präsidenten/in.
§ 24
In Fragen der Internationalen Arbeit ist der/die GSI an die Strategie gebunden; er/sie berichtet diesbezüglich an das Managementteam Internationale Programme, das Präsidium und in Abstimmung mit diesem an die Vollversammlung, die diese internationale Strategie erlassen hat. Er/Sie hat innerhalb des ihm/ihr zugewiesenen Bereichs der Internationalen Arbeit Personalverantwortung, Finanzverantwortung und entsprechend dem nach § 16 beschlossenen Budget Ergebnisverantwortung. Sein/ihr Teilbudget kann nur mit Zustimmung des Managementteams Finanzen nach Abstimmung mit dem Managementteam Internationale Programme verändert werden.
Managementteams
§ 25
Die Grundausrichtung und Anzahl der Managementteams wird entsprechend der Rahmenstrategie von der Vollversammlung beschlossen. Jede diözesane Caritasorganisation entsendet eine fachlich kompetente und entscheidungsbefugte Person in die jeweiligen Managementteams. Das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung bzw. die von der Geschäftsleitung bestellte Leitung des Managementteams ist stimmberechtigtes Mitglied.
Die neun Vertreter/innen der diözesanen Caritasorganisationen wählen aus ihrer Mitte eine/einen Diözesanbeauftragte/n. Er/Sie behält seine/ihre Rolle als Vertreter/in der jeweiligen diözesanen Caritasorganisation.
Die Leitung des Managementteams hat dafür Sorge zu tragen, dass das jeweilige Managementteam zu tragfähigen und verbindlichen Entscheidungen innerhalb der Rahmenstrategie findet und übernimmt dazu in der Regel eine Moderationsrolle. Die Managementteams werden vom jeweiligen Mitglied der Geschäftsleitung bzw. von der von dem/der Generalsekretär/in definierten Leitung in enger Abstimmung mit dem/der Diözesanbeauftragten einberufen, moderiert und nachbereitet. Der/Die Diözesanbeauftragte unterstützt die Leitung des Managementteams in ihrer Leitungsaufgabe und hat dabei v.a. (1) die Kooperationskultur (insbesondere zwischen den diözesanen Caritasorganisationen und der Leitung), (2) den Interessensausgleich (unter den diözesanen Caritasorganisationen) und (3) die Bearbeitung von Konflikten im Blick.
Die Entscheidungen in den Managementteams fallen nach Möglichkeit einhellig. Wenn kein Ergebnis erzielt wird, wird mit Mehrheitsbeschluss (Zweidrittelmehrheit) abgestimmt.
§ 26
Wesentliche Aufgaben der Managementteams sind:
§ 27
Wenn in einer wichtigen Fragenstellung in einem Managementteam eine Mehrheitsentscheidung gegen die klar vertretene Position einer Diözese getroffen wird, dann ist diese Entscheidung von allen diözesanen Caritasorganisationen zu respektieren. Zugleich ist aber auch zu respektieren, dass für den Fall, dass im Managementteam eine diözesane Caritasorganisation die Umsetzung eines Beschlusses im eigenen Gebiet begründet keinesfalls verantworten kann, diese diözesane Caritasorganisation im Blick auf ihre Autonomie dann nicht zur Umsetzung gezwungen werden kann. Sollte das in der Folge dazu führen, dass der Beschluss auch für andere diözesane Caritasorganisationen, die zugestimmt haben, nicht umgesetzt werden kann, ist im Blick auf die Autonomie der so betroffenen diözesanen Caritasorganisationen das Präsidium und notfalls das Erweiterte Präsidium zu befassen.
Working Groups
§ 28
Working Groups unterstützen die Arbeit des/ der Managementteams. Sie können von einzelnen oder mehreren Managementteams, der Geschäftsleitung oder dem Präsidium jederzeit eingesetzt und beauftragt werden. In der Regel ist die Arbeitsperiode einer Working Group zeitlich befristet. Die Working Groups berichten dem beauftragenden Gremium.
Rechtsgeschäftliche Vertretung der Caritas Österreich
§ 29
Die Caritas Österreich wird rechtsgeschäftlich durch den/die Präsidenten/in, den/die Vizepräsidenten/in, den/die Generalsekretär/in oder den/ die stellvertretende/n Generalsekretär/in gemeinsam mit jeweils einer weiteren der genannten Personen oder mit einem weiteren Mitglied der Geschäftsleitung vertreten.
Der/die Präsident/in kann gemeinsam mit dem/ der Generalsekretär/in oder dem/der stellvertretenden Generalsekretär/in beschließen, dass im Einzelfall oder für abgegrenzte Aufgabenbereiche weiteren Mitarbeiter/innen der Caritas Österreich bestimmte Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden. Diese Delegation von Vertretungsbefugnissen muss schriftlich dokumentiert werden.
Vermögensverwaltung der Caritas Österreich
§ 30
Für die Vermögensverwaltung der Caritas Österreich ist – unter Beachtung des zivilen, wie auch des kirchlichen Rechts – der/die Generalsekretär/ in der Caritas Österreich zuständig, der/die darüber auch die diözesanen Caritasorganisationen regelmäßig informiert und für eine regelmäßige interne und externe Überprüfung der Vermögensverwaltung wie auch aller Rechnungsabschlüsse Sorge trägt. Ein allfälliger Amtseid ist vor dem Referatsbischof abzulegen.
§ 31
Über die Grenzen der ordentlichen Verwaltung bzw. über die zustimmungspflichtigen Geschäfte und die dann im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung einzuhaltenden Verfahren entscheidet die Vollversammlung über Vorschlag des Managementteams Finanzen.
Dieses dient auch als Vermögensverwaltungsrat des Instituts Caritas Österreich iSv c. 1280 CIC und hat bei den Akten der außerordentlichen Verwaltung ein Zustimmungsrecht. Außerordentliche Verwaltungsakte im Sinne des c. 1281 §2 CIC sind für das Institut Caritas Österreich Liegenschaftstransaktionen (Kauf und Verkauf) und die Aufnahme von Krediten und Darlehen. Für ihre Gültigkeit benötigen sie die vorherige Zustimmung des Managementteams Finanzen als Vermögensverwaltungsrat.
Zur Festlegung von genauen Wertgrenzen erstellt das Managementteam Finanzen (als Vermögensverwaltungsrat) ein eigenes Dokument, das von der Vollversammlung zu beschließen ist und der Bischofskonferenz zur zustimmenden Kenntnisnahme übermittelt wird, womit eine dauerhafte Ermächtigung verbunden ist.
Statutenänderungen
§ 32
Eine Statutenänderung kann von der Vollversammlung über Antrag des Präsidiums und nach Beratung mit dem Erweiterten Präsidium nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Dem Referatsbischof kommt dabei ein Vetorecht zu. Das geänderte Statut wird der Österreichischen Bischofskonferenz zur Approbation vorgelegt.
Auflösung
§ 33
Die Auflösung des Instituts Caritas Österreich 18 kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit angestoßen werden.
Die Auflösung des Instituts Caritas Österreich erfolgt sodann durch die Österreichische Bischofskonferenz. Das Vermögen des Institutes Caritas Österreich ist im Falle der Auflösung und Aufhebung sowie des Wegfalls der begünstigten Zwecke den diözesanen Caritasorganisationen zuzuführen, die dieses wiederum ausschließlich den in dieser Rechtsgrundlage genannten begünstigten Zwecken im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz idF. BGBl I Nr. 62/2018 zuzuführen haben.
Dieses Statut wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 9.-12. November 2020 beschlossen. Es tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 9.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat beschlossen, einem ständigen Diakon die allgemeine Delegation zur Eheassistenz zu geben.
Diese allgemeine Delegation ist vom zuständigen Ortsordinarius für Trauungen in jener Pfarre zu geben, in der der ständige Diakon als solcher angestellt ist. Als allgemeine Delegation ist sie gemäß can. 1111 § 2 nur gültig, wenn sie schriftlich gegeben wird1 Pfarrer mögen keine allgemeine Trauungsdelegation (can. 1111) geben, da sie kaum überschaubar sind und damit leicht zu Rechtsunsicherheit führen können.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 7.
Für ständige hauptamtliche Diakone hat die Österreichische Bischofskonferenz bestimmt: Sie werden von den Verboten für Kleriker nicht eximiert. Daher sind folgende Vorschriften (Verbote) auch für ständige hauptamtliche Diakone maßgeblich:
Annahme öffentlicher Ämter mit Teilhabe an der Ausübung weltlicher Gewalt (can. 285 § 3);
Verwaltung laikalen Vermögens, Übernahme weltlicher Ämter mit Pflicht zur Rechenschaftsablage (can. 285 § 4);
Ausübung von Handel oder Gewerbe (can. 286);
aktive Teilnahme in politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften (can. 287 § 2).
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 8.
Die Pfarrseelsorger werden wie folgt benannt:
Pfarrer
a) | für jeden Welt- und Ordenspriester, dem eine – auch inkorporierte – Pfarre als eigenem Hirten übertragen ist (can. 515 § 1, can. 519, can. 520 § 1), |
b) | für alle Priester, denen eine Pfarre solidarisch übertragen ist (Teampfarre) (can. 517 § 1 und can. 542). |
Moderator
a) | für den Leiter einer Teampfarre (can. 517 § 1), |
b) | für den Leiter einer Pfarre, der nicht Pfarrer ist und an deren Seelsorgsaufgaben Nichtpriester beteiligt sind (can. 517 § 2), |
c) | für den Priester, den der Bischof nicht zum Pfarrer im vollen Sinne des can. 519 bestellen kann oder aus bestimmten Gründen nicht bestellen will, dem er aber die Verantwortung für eine Pfarre auf längere Zeit übertragt. |
Administrator für den Vertreter eines amtbehinderten Pfarrers (can. 539).
Provisor für den interimistischen Leiter einer vorübergehend freien (vakanten) Pfarre (can. 539).
Subsitut für den Vertreter eines vorübergehend abwesenden Pfarrers oder eines anderen Pfarrleiters (Urlaub, Krankheit etc.; can. 533 § 3).
Kaplan (in manchen Gegenden Österreichs Kooperator oder Vikar genannt) für den Pfarrvikar (can. 545 § 1) als Mitarbeiter des Pfarrers in einer Pfarre (für die ganze Pfarre oder für einen Teil einer Pfarre) oder für eine bestimmte Aufgabe in verschiedenen Pfarren.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 51 vom 15. Mai 2010, II. 19.
Herausgegeben von der Österreichischen Bischofskonferenz
Die Bedeutung der Ausbildungsordnung
Nachdem die Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 22.2.1998 die „Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone“ erlassen hat, um durch dieses Dokument die Rahmenbedingungen für den Dienst und die Ausbildung der Ständigen Diakone weltkirchlich einheitlich zu regeln, hat die Österreichische Bischofskonferenz in ihrer Vollversammlung vom 9.–12. März 2009 eine entsprechende Ratio nationalis für den Ständigen Diakonat beschlossen und dem Apostolischen Stuhl entsprechend der Bestimmung c. 455 § 2 CIC zur Recognitio vorgelegt.
In diesem Dokument soll nun die Aus- und Weiterbildung der Ständigen Diakone für das Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz entsprechend der Bestimmung von c. 236 CIC, die Bedürfnisse der einzelnen Diözesen berücksichtigend, geregelt werden.
Die vorliegende Ausbildungsordnung stellt eine Ergänzung zur Ratio fundamentalis institutionis diaconorum permanentium dar. Sämtliche in der Ratio fundamentalis vom 22.2.1998 festgehaltene Bestimmungen gelten selbstverständlich auch für diese Ratio nationalis, auch dann, wenn diese nicht jeweils wieder eigens genannt sind. Die Rahmenordnung dient den jeweiligen Diözesen zur Erstellung ihres eigenen konkreten Ausbildungsplanes.
1. Die theologische Ausbildung und die Orientierungsphase:
Diese erste Phase der Ausbildung dient der möglichst umfassenden Aneignung der theologischen Grundkenntnisse im Bereich aller drei Grundfunktionen der Kirche. Diese gründliche, mehrjährige theologische Ausbildung im Bereich des theologischen Fächerkanons soll in einem Mindestausmaß von tausend Stunden Unterricht und Seminarteilnahme mit entsprechenden Prüfungen und Abschlussarbeiten erfolgen.[2] Sie soll spätestens mit Beginn des zweiten Ausbildungsjahres abgeschlossen sein, um eine zu große und langanhaltende Doppelbelastung durch gleichzeitige Absolvierung der Theologischen Ausbildung wie der Diakonatsausbildung zu verhindern. Für Absolventen einer nichtakademischen theologischen Ausbildung ist als fachliche Ergänzung eine theologische Reflexion pastoral besonders relevanter Fächer des Grundstudiums im Rahmen eines österreichweiten Zusatzkurses erforderlich.[3]
Theologische Ausbildungswege:
Akademische theologische Ausbildung:
Nichtakademische theologische Ausbildung:
Orientierungsphase:
Im Rahmen der etwa einjährigen Orientierungsphase, die vielfach schon in der Zeit der theologischen Ausbildung erfolgt, sollen die Interessenten in Kontakt mit dem Ausbildungsleiter ihre mögliche Berufung prüfen und sich über den Diakonat ein möglichst realistisches Berufsbild verschaffen. Der Ausbildungsleiter wiederum kann sich ein Bild über die tatsächliche Eignung der Interessenten durch Kenntnis von deren Familien-, Lebens-, Berufsumständen sowie über deren tatsächliche Einbindung ins kirchliche Leben machen.
Das Orientierungsjahr für die Interessenten soll nicht nur wichtige Informationen, sondern auch entsprechende geistliche und spirituelle Impulse für den Beruf des Diakons enthalten.
2. Kriterien zur Auswahl der Interessenten:
2.1. Spiritualität:
2.2. Persönlichkeit:
2.3. Lebensbewährung:
3. Die Diakonatsausbildung (Dauer: 3 Jahre):
Die Diakonatsausbildung dient der eigentlichen Vorbereitung auf die Weihe. In diesem Rahmen sollen die Bewerber in einer intensiven Lerngemeinschaft stehen, die möglichst viele Elemente echter Gemeinschaft des bewusst geteilten Lebens enthält. Die drei Ausbildungsschwerpunkte orientieren sich im Laufe der drei Jahre an den drei Grundfunktionen der Kirche.
Es ist darauf zu achten, dass das Ausbildungsprogramm die verschiedenen Dimensionen der Ausbildung (menschlich, geistlich, theologisch, pastoral) harmonisch miteinander verbindet, eine entsprechende theologische Fundierung und spezifisch pastorale Zielsetzung gewährleistet, die Situation von Ehe und Familie ausreichend einbindet und sich an den örtlichen Erfordernissen und Pastoralplänen orientiert.[4]
3.1. Erstes Ausbildungsjahr: Schwerpunkt
Diakonie
Spiritualität:
Caritas und Gesellschaftsverantwortung:
Pastoral:
Liturgie:
Sozialpraktikum:
Fachlich begleiteter Praktikumseinsatz von insgesamt mindestens 60 Arbeitsstunden in einer sozial-karitativen Einrichtung, die nach Gesichtspunkten des späteren Einsatzes auszuwählen ist.
Schriftlicher Bericht über die persönlichen Erfahrungen im Sozialpraktikum.
Selbsterfahrung:
Im Rahmen einer Intensivzeit sollen die Bewerber und ihre Ehepartner zu einer vertieften Klarheit über sich selbst, die Grundzüge ihrer Persönlichkeit, ihre Begabungsschwerpunkte und ihre Grenzen finden.
Beginn des Pfarrpraktikums:
Im Pfarrpraktikum sollen die Bewerber die verschiedenen pastoralen Tätigkeitsfelder kennenlernen. Das Praktikum soll ein Engagement in den verschiedenen pastoralen und administrativen Bereichen ermöglichen, vor allem jenen, welche die Bewerber noch nicht ausreichend kennengelernt haben.
Kontakttreffen zwischen den Ausbildungspfarrern und dem diözesanen Ausbildungsleiter klären die Intention des Pfarrpraktikums, die Aufgaben der Pfarrer, die gegenseitigen Erwartungen und erbringen eine Evaluierung dieser Bewährungszeit.
Der Ausbildungspfarrer trifft sich regelmäßig mit dem Bewerber zum Begleitungsgespräch, um die gemachten Erfahrungen zu reflektieren.
3.2. Zweites Ausbildungsjahr: Schwerpunkt
Verkündigung
Spiritualität:
Theologie des Diakonats:
Die Heilige Schrift in der Verkündigung:
Homiletik:
Gemeindepastoral:
Pastoral an den Lebenswenden:
Sakramentenpastoral:
Liturgie:
Selbsterfahrung:
Die Interessenten und ihre Ehepartner sollen zu einer vertieften Klarheit über sich selbst, die Grundzüge ihrer Persönlichkeit, ihre Begabungsschwerpunkte und ihre Grenzen finden.
Davon ausgehend sollen sie verstehen, welche pastoralen Methoden ihnen entsprechen.
Selbsterfahrung zur zölibatären Lebensform:
Interessenten, die sich für den lebenslangen Zölibat entscheiden, werden zu einer vertieften Klarheit über diese Lebensform geführt und zur Prüfung ihrer Berufung angeleitet.
Die Einführung in die praktischen Aspekte der zölibatären Lebensform sollte möglichst als Sammelveranstaltung für den Bereich der Bischofskonferenz durchgeführt werden.
Feier der Aufnahme unter die Kandidaten für den Ständigen Diakonat (Admissio).
3.3. Drittes Ausbildungsjahr:
Schwerpunkt Liturgie
Spiritualität:
Caritas und Gesellschaftsverantwortung:
Pastoral:
Liturgie:
Homiletik:
Einführung in relevante Aspekte des Kirchenrechts:
Schriftliche Abschlussarbeit über den vorrangigen Einsatzbereich des Diakons
Feier zur Übernahme der Dienstämter von Akolythat und Lektorat
Feier der Diakonenweihe
4. Verpflichtende Fortbildung in den ersten drei Einsatzjahren:
Die in der Regel dreijährige Pflichtweiterbildung im Anschluss an das Diakonenseminar und die erfolgte Diakonatsweihe dient teilweise der Erweiterung der Ausbildungsinhalte, vor allem aber der Ergänzung dieser Ausbildung im Hinblick auf die Erfordernisse des jeweiligen Einsatzortes der neugeweihten Diakone. Nicht zuletzt soll diese Phase der Weiterbildung für eine intensive Reflexion der ersten Arbeitsjahre und bestmögliche Supervision genützt werden. Folgende Bereiche sollen berücksichtigt werden:
Spiritualität:
Pastoral:
Liturgie:
Theologie:
Pfarrverwaltung:
Aktuelle Fragen der Moraltheologie und der kirchlichen Soziallehre:
Supervision:
Triennalkurse:
Teilnahme an den Triennalkursen für Priester, Diakone und Pastoralassistenten und anderen diözesanen Fortbildungsveranstaltungen.
Wahlausbildung:
Jeder Diakon erstellt jährlich gemeinsam mit dem Ausbildungsleiter (bzw. mit dem bischöflich Beauftragten) ein individuelles Weiterbildungsprogramm. Dieses richtet sich, ergänzend zur allgemeinen Weiterbildung, nach den Erfordernissen des jeweiligen Einsatzgebietes.
Diese Rahmenordnung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 9. bis 12. März 2009 beschlossen und von der Kongregation für das katholische Bildungswesen am 20. Februar 2010 approbiert. Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
[1] Immer wenn in dieser Rahmenordnung der Begriff „Diakon“ verwendet wird, ist damit der Ständige Diakonat gemeint und nicht jener Diakonat als Durchgangsstufe zur Priesterweihe (Dir., 39)
[2] Vgl. Ratio fundamentalis (RF) 82. Nach Kenntnis entsprechender Vorgaben des kirchlichen Studienrechts soll die Zahl der Stunden in ECTS umgewandelt werden.
[3] Dieser Zusatzkurs wird derzeit in Zusammenarbeit der Theologischen Kurse mit der Arbeitsgemeinschaft der Ausbildungsleiter für den Ständigen Diakonat durchgeführt.
[4] Vgl. RF 49–56.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II., 4.
Von der kanonischen Eheschließungsform kann der Ortsordinarius bei einer Eheschließung eines Katholiken mit einem nichtkatholischen Partner aus schwerwiegenden Gründen Dispens erteilen (can. 1127 § 2).
Als solche Gründe, die der Einhaltung der kanonischen Eheschließungsform entgegenstehen, gelten:
Für die Erteilung der Dispens von der katholischen Eheschließungsform ist der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.
Soll die Eheschließung mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform nicht in der Diözese stattfinden, die für die Dispenserteilung zuständig ist, hat der für die Dispenserteilung zuständige Ortsordinarius, bevor er die Dispens erteilt, den Ortsordinarius des Eheschließungsortes gemäß can. 1127 § 2 zu konsultieren. Deswegen ist der Dispensantrag frühzeitig einzureichen. Die Konsultation des Ortsordinarius des Eheschließungsortes erfolgt jeweils durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat.
Im Sinne einer einvernehmlichen Vorgangsweise wird für die Dispenserteilung vorausgesetzt, dass alle erforderlichen Schritte der Vorbereitung der Eheschließung und jene Schritte, die der Eheschließung folgen, insbesondere die Eintragung in die Matriken, gesichert sind.
Es ist darauf zu drängen, dass die Trauung nach gegebener Dispens in einem Gotteshaus stattfindet, und zwar, soferne ein Gotteshaus der anderen Religionsgemeinschaft vorhanden ist, in diesem Gotteshaus und vor dem Seelsorger der anderen Glaubensgemeinschaft.
+ Alfred Kostelecky e. h. + Hans H. Kardinal Groer e. h.
Sekretär Vorsitzender
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1992; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 14. Jänner 1994.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 25.
Die Österreichische Bischofskonferenz legt fest, dass die Aufgaben des Konsultorenkollegiums vom Domkapitel erfüllt werden.
Zur besseren Erfüllung dieser Aufgaben sind in die Kapitelstatuten (can. 505) folgende drei Bestimmungen aufzunehmen:
Decretum Generale über den Datenschutz in der Katholischen Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen
(Kirchliche Datenschutzverordnung)
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 74, 1. Jänner 2018.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Dekret ist auf die Katholische Kirche in Österreich und alle ihre Einrichtungen anzuwenden, soweit diese auf Grund kirchenrechtlicher Bestimmungen eingerichtet sind und ihrem Bestande nach kirchenrechtlichen Vorschriften unterliegen. Diese Ein-richtungen haben Rechtspersönlichkeit nach kanonischem Recht und nach staatlichem Recht oder sind von einer kanonischen Rechtsperson, welche auch Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht ist, umfasst.
(2) Dieses Dekret ist auf jene Rechtsträger nicht anzuwenden, welche ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nach ausschließlich oder überwiegend kirchliche Zwecke verfolgen, aber nach der staatlichen Rechtsordnung eingerichtet sind und nur innerhalb dieser, nicht aber auch nach der kanonischen Rechtsordnung, Rechtspersönlichkeit genießen.
§ 2 Gegenstand des Datenschutzes im kirchlichen Bereich
(1) Der Schutz von personenbezogenen Daten stellt ein besonderes Anliegen der Katholischen Kirche in Österreich dar. In Einklang mit den in der Europäischen Union und in Österreich in Geltung stehenden Bestimmungen zum Datenschutz und in Umsetzung von Art. 91 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 („DSGVO“) enthält dieses Dekret Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Es schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(2) Gegenstand ist die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (im Folgenden kurz als „Daten“ bezeichnet).
(3) Unter personenbezogenen Daten sind alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
(4) Die Verarbeitung von Daten unterliegt den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben. Soweit besondere kirchliche, staatliche oder
unionsrechtliche Rechtsvorschriften auf das Verarbeiten von Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Dekretes vor.
(5) Die Verpflichtung zur Einhaltung des geistlichen Amtsgeheimnisses und dienstrecht-licher Schweigepflichten bleibt unberührt.
§ 3 Kirchliche Datenschutzkommission und Datenschutzbeauftragter gemäß DSGVO
(1) Zur Wahrung des Datenschutzes und zur Vertretung gegenüber den zuständigen staatlichen Behörden ist die kirchliche Datenschutzkommission im Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz eingerichtet.
(2) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei, unter ihnen der Vor-sitzende, von der Österreichischen Bischofskonferenz, das dritte von der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs im Einvernehmen mit der Vereinigung der Frauenorden Österreichs ernannt werden.
(3) Die Kirchliche Datenschutzkommission wird namens der Katholischen Kirche in Öster-reich tätig. Sie ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben iSd Art 39 DSGVO wird von der Österreichischen Bischofskonferenz der Datenschutzbeauftragte der Katholischen Kirche in Österreich ernannt. Die Ernennung bedarf der Einholung des vorherigen Einverständnisses der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs sowie der Vereinigung der Frauenorden Österreichs. Der Datenschutzbeauftragte ist bezüglich der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei.
(5) Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ergeben sich insbesondere aus Art 39 DSGVO sowie den mit ihm dazu ergänzend getroffenen Vereinbarungen.
(6) Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
§ 4 Die Katholische Kirche in Österreich und ihre Einrichtungen
(1) Für die Katholische Kirche in Österreich erfolgte die Registrierung im Datenverarbeitungsregister nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I 1999/165 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
(2) Die Katholische Kirche in Österreich ist Verantwortliche des öffentlichen Bereiches gemäß § 26 DSG idF Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018. Sie und ihre Einrichtungen werden im öffentlichen Bereich tätig. Die Katholische Kirche in Österreich genießt öffentlich-rechtliche Stellung gemäß Artikel II Konkordat vom 5. Juni 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl II Nr 2/1934. Sie und ihre Einrichtungen sind öffentliche Stellen iSd der DSGVO und des DSG idF Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018.
(3) Es wird ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten im Sinne des Art 30 DSGVO geführt. Das Verzeichnis wird bei der Kirchlichen Datenschutzkommission zentral verwaltet und ist nicht öffentlich zugänglich.
(4) Alle kirchlichen Einrichtungen, welche Daten verarbeiten, haben diese Verarbeitung dem Datenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche in Österreich zu melden. Die Aufnahme der Verarbeitung ist erst dann zulässig, wenn seitens der Kirchlichen Datenschutzkommission die Registernummer samt Subnummer mitgeteilt ist und die Verarbeitung im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art 30 DSGVO eingetragen wurde. Anlässlich der Anführung von Registernummern ist von kirchlichen Einrichtungen in Klammer auch die jeweilige Subnummer anzuführen.
(5) Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz steht der Kirchlichen Datenschutzkommission für die Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
§ 5 Rechte betroffener Personen
(1) Die Rechte betroffener Personen ergeben sich aus Kapitel III DSGVO, den Bestimmungen des DSG in der jeweils gültigen Fassung, dies jeweils iZm den Bestimmungen dieses Dekretes.
(2) Die Bereichs-Datenschutzreferenten und die Datenschutzzuständigen der Einrichtungen nehmen die Verpflichtungen der Katholischen Kirche in Österreich wahr, die sich aus den Rechten betroffener Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich (vgl § 9) ergeben. Die Erledigungen ergehen im Namen der Katholischen Kirche in Österreich.
§ 6 Datenweitergabe im kirchlichen Bereich
(1) Die Weitergabe von Daten an eine andere kirchliche Einrichtung ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich ist, welche entweder der weitergebenden Einrichtung oder der empfangenden Einrichtung obliegt.
(2) Unterliegen die weiterzugebenden Daten einem kirchlichen Dienst- oder Amtsgeheimnis, so ist die Weitergabe nur dann zulässig, wenn die empfangende kirchliche Einrichtung die Daten zur Erfüllung des gleichen Zweckes benötigt, für den sie die weiterleitende kirchliche Einrichtung ermittelt hat.
(3) Das Siegel der geistlichen Amtsverschwiegenheit und staatliche Berufsgeheimnisse sind jedenfalls zu wahren. Daten, die diesen Geheimnissen unterliegen, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen weitergegeben werden, soweit anzuwendende Rechtsvorschriften die Weitergabe nicht absolut untersagen.
§ 7 Datenübermittlung an nicht-kirchliche Empfänger
(1) Die Weitergabe von Daten an andere als kirchliche Einrichtungen oder den Betroffenen ist nur unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere jener nach Art 6 DSGVO, zulässig.
(2) Ist die Übermittlung von Daten nicht im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (laut Artikel 30 DSGVO) erfasst, gehört die Übermittlung aber zum berechtigten Zweck der kirchlichen Einrichtung oder ist die Übermittlung zur Wahrung überwiegender Interessen eines Dritten notwendig, so ist deren Genehmigung bei der Kirchlichen Datenschutzkommission zu beantragen.
(3) Werden Daten an Dritte übermittelt oder überlassen, so ist das von der Katholischen Kirche in Österreich geforderte und gesetzlich vorgegebene Datenschutzniveau weiterhin sicherzustellen. Dafür sind mit den Empfängern entsprechende Vereinbarungen und Regelungen zu treffen und deren Einhaltung gegebenenfalls auch zu auditieren und zu prüfen.
§ 8 Bereichs-Datenschutzreferenten und Datenschutzzuständige der Einrichtungen
(1) Jeder Diözesanbischof, der Militärbischof, der Territorialabt von Wettingen-Mehrerau sowie die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und die Vereinigung der Frauenorden Österreichs ernennen für ihren jeweiligen Bereich einen Bereichs-Datenschutzreferenten.
(2) Die Bereichs-Datenschutzreferenten unterstützen den unter § 3 (4) genannten Datenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche in Österreich bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(3) Ebenso unterstützen die Bereichs-Datenschutzreferenten die unter § 3 (1) genannte Kirchliche Datenschutzkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, haben in dieser Funktion deren Empfehlungen und Richtlinien zu beachten und werden in dieser Funktion nach außen namens der Katholischen Kirche in Österreich tätig. Die Rechte der zuständigen Ordinarien bleiben unberührt.
(4) Betrifft das Tätigwerden des Bereichs-Datenschutzreferenten grundsätzliche Rechts- oder Sachfragen, so ist rechtzeitig der Datenschutzbeauftragte der Katholischen Kirche in Österreich einzubinden und die Zustimmung der Kirchlichen Datenschutzkommission einzuholen.
(5) Darüber hinaus ist für jede kirchliche Einrichtung von deren Leitung eine Person zu bestimmen, welche für die Einhaltung des Datenschutzes Sorge trägt und die damit verbundenen operativen Aufgaben erfüllt („Datenschutzzuständiger der Einrichtung“). Mehrere kirchliche Einrichtungen können auch einen gemeinsamen Zuständigen benennen. Diese Person ist in dieser Funktion an die Empfehlungen und Richtlinien des für sie zuständigen Bereichs-Datenschutzreferenten gebunden und kann diesen zu Rate ziehen. Außerdem hat diese Person in dieser Funktion ebenfalls die Empfehlungen und Richtlinien der Kirchlichen Datenschutzkommission zu beachten. Die Rechte der zuständigen Ordinarien bleiben unberührt.
(6) Die Datenschutzreferenten berichten den für sie zuständigen Ordinarien, denen sie dienstrechtlich unterstehen, regelmäßig über ihre Tätigkeit.
§ 9 Datengeheimnis
(1) Alle Personen, denen iZm ihrer Tätigkeit für die Katholische Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen Daten anvertraut sind oder zugänglich gemacht werden, gleich, ob dies auf Grund eines Dienstverhältnisses oder einer anderen Leistung für die kirchliche Einrichtung erfolgt, haben das Datengeheimnis iSd § 6 DSG idF Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 zu wahren. Diese Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung des Datengeheimnisses, dies auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ausdrücklich vertraglich zu verpflichten.
(2) Daten dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung des zuständigen dienst-lichen Vorgesetzten verarbeitet werden.
§ 10 Datensicherheit
Jede kirchliche Einrichtung, welche Daten verarbeitet, hat ausreichende Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Art 24, 25 und 32 DSGVO sowie § 54 DSG idF Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, zu treffen. Der Datenschutz-beauftragte der Katholischen Kirche in Österreich hat über die Durchführung aus-reichender Datensicherheitsmaßnahmen zu wachen.
§ 11 Bildverarbeitung
Für die Zulässigkeit der Bildverarbeitung durch die Katholische Kirche in Österreich und ihre Einrichtungen gilt § 30 DSG idF Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018. Nähere Bestimmungen werden durch die Kirchliche Datenschutzkommission erlassen.
§ 12 Inkrafttreten und Änderung
(1) Dieses Dekret wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung vom 6. bis 9. November 2017 beschlossen und tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die im Amtsblatt Nr. 52 der Österreichischen Bischofskonferenz vom 15. September 2010 veröffentlichte Kirchliche Datenschutzverordnung außer Kraft.
(2) Zur Abänderung oder Aufhebung dieses Dekretes ist ein Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz und die Veröffentlichung im Amtsblatt erforderlich. Der Beschluss ist seitens der Österreichischen Bischofskonferenz nach den Normen des can. 455 § 4 CIC 1983 zu fassen.
Die Diözesanbischöfe haben dem vorliegenden Decretum Generale über den Datenschutz in der Katholischen Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen (Kirchliche Datenschutz-verordnung) einzeln ihre Zustimmung im Sinne can. 455 § 4 CIC 1983 gegeben.