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  • » Jungfrauenweihe (Empfehlung)

    Empfehlungen der Österreichischen Bischofskonferenz für
    die  Spendung der Jungfrauenweihe gemäß can. 604 CIC

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 39 vom 1. Mai 2005, II. 19.

     

    I. Das Wesen der Jungfrauenweihe und die Lebensform der geweihten Jungfrauen

     

    (1) Seit der Zeit der ersten Berufungen in eine engere Nachfolge Jesu lädt Gott immer wieder Menschen dazu ein, sich mit ihrem Herzen, ihrem Leib und ihrem Geist an ihn zu binden.

     

    (2) Die Jungfrauenweihe ist eine der vielen Möglichkeiten, diesen Weg der Nachfolge in einer von der Kirche anerkannten öffentlichen Form zu leben.

    Die Jungfrauenweihe hat ihren Ursprung in frühchristlicher Zeit, war aber später einige Jahrhunderte lang Frauen vorbehalten, die in einem klausurierten Orden lebten. Erst in der Folge des II. Vatikanischen Konzils wurde die liturgische Ordnung für die Jungfrauenweihe, die im Pontificale Romanum enthalten war, überarbeitet und wieder für Frauen zugänglich gemacht, die in der Welt leben.

     

    (3) Dem entsprechend formuliert der Codex des Kanonischen Rechtes (CIC 1983 can. 604 § 1):

     

    „Außer diesen Formen des geweihten Lebens [i.e.: den Orden, Säkularinstituten und Eremiten] gibt es den Stand der Jungfrauen, die zum Ausdruck ihres heiligen Vorhabens, Christus in besonders enger Weise nachzufolgen, vom Diözesanbischof nach gebilligtem liturgischem Ritus Gott geweiht, Christus, dem Sohn Gottes, mystisch anverlobt und für den Dienst der Kirche bestimmt werden.“[1]

     

    1. Geschichtliche Entwicklung

     

    (4) In den christlichen Gemeinden lebten von Anfang an einzelne Mitglieder der Einladung Jesu folgend „um des Himmelreiches willen“ ehelos (vgl. Mt 19,10-12; 1 Kor 7,25ff., 34.). Die Apostolischen Väter und die Apologeten der frühesten Zeit bezeugen die Existenz zölibatär lebender Christen, „Asketen“ und „Virgines“. Quellen aus dem 3. Jh. (z.B. Ps.-Clemens, Tertullian, Cyprian, Methodius von Olymp) bringen die hohe Wertschätzung des Zeugnisses der Jungfräulichkeit zum Ausdruck. Aus der Traditio Apostolica (ca. 215 n. Chr.) geht hervor, dass es „virgines“ als eigenen öffentlichen Stand der Kirche gab.

     

    (5) Da der biblisch verwurzelte Gedanke des bräutlichen Verhältnisses der Kirche zu Christus (z.B. 2 Kor 11,2; Eph 5,25ff.) bereits seit Tertullian auch auf einzelne Christgläubige Anwendung fand, konnte das Versprechen der Jungfräulichkeit um Christi willen als geistliche Eheschließung aufgefasst werden, das von der Kirche in einer liturgischen Feier angenommen wurde.

     

    (6) Die ersten ausdrücklichen Quellen für die Liturgie der Jungfrauenweihe stammen aus dem 4. Jahrhundert. Die „consecratio virginum“ fand im Rahmen eines feierlichen Gottesdienstes statt. Nach dem Wortgottesdienst und der Homilie nahm der Bischof das Gelübde (propositum) entgegen, sprach das Weihegebet – das auch heute noch verwendet wird – und übergab den Schleier zum Zeichen der Vermählung mit Christus (velatio).

     

    (7) Dieser Kern der Feier wurde im Laufe der Jahrhunderte mit zahlreichen Gesängen, Gebeten und ausdeutenden Riten ausgestaltet. Wie auch in der erneuerten Liturgie versinnbilden die Übergabe von Ring und Schleier die Brautschaft, die Übergabe des Stundenbuches die Aufforderung an die geweihte Frau, ihre Stimme mit der Stimme der Kirche und ihres Hauptes zu verbinden, zum Heil der ganzen Welt.

     

    (8) Durch die „consecratio“ gehörte die gottgeweihte Frau dem „Stand der Jungfrauen“ (ordo virginum) an. Das öffentliche Gelübde wurde wie ein eheliches Band zwischen der virgo und Christus angesehen – wenn es gebrochen wurde, galt dies wie ein Ehebruch und hatte die Kirchenbuße zur Folge.

     

    (9) Die ersten christlichen Jungfrauen lebten zurückgezogen in ihren Familien. Sie waren verpflichtet zu festen Stunden des Gebetes, zum Fasten, zur intensiven Beschäftigung mit dem Wort Gottes, zur Arbeit, insbesondere auch zur Sorge für die Armen. Ihr Lebensstil musste einfach und ihrem Stand angemessen sein.

     

    (10) Nachdem in der Zeit vom 7.-12. Jh. Das zönobitische Leben zur vorherrschenden Form des geweihten Lebens geworden war, beschränkte sich die Erteilung der Jungfrauenweihe zunehmend auf Ordensfrauen. In den Orden jedoch wurde der Ritus der Jungfrauenweihe immer mehr durch die feierliche Profess verdrängt; erst im 19. Jh. kam es zu einer Wiederbelebung.

     

    (11) Nachdem die Liturgiekonstitution des II. Vatikanischen Konzils (SC 80) den Auftrag gegeben hatte, den Ritus der Jungfrauenweihe zu überarbeiten, wurden zwei Fassungen erstellt: eine für die Ordensgemeinschaften, in denen die Jungfrauenweihe nach alter Tradition gespendet wird, und eine für Frauen, die „in der Welt leben“.

     

    2. Wesen der Jungfrauenweihe

     

    (12) Die Jungfrauenweihe begründet eine besondere Form des „gottgeweihten Lebens“ (vita consecrata; vgl. Nachsynodales Schreiben Vita consecrata n. 7; Pastor bonus n. 110). Die Berufung, als geweihte Jungfrau „in der Welt“, d.h.: nicht in einer Ordensgemeinschaft, sondern in einer bestimmten Diözese zu leben, bringt ein ganz spezifisches Charisma zum Ausdruck. Die Berufung zu einer engeren Christusnachfolge und zu einem jungfräulichen Leben muss nicht unbedingt mit der Berufung in eine bestimmte Ordensgemeinschaft und deren spezifische Sendung, der Berufung zu einem gemeinschaftlichen Leben oder der Verwirklichung einer ganz bestimmten Form geistlichen Lebens verbunden sein.

     

    (13) „Die gottgeweihten Jungfrauen legen auf Eingebung des Heiligen Geistes das Gelübde eheloser Keuschheit ab, weil sie Christus entschiedener lieben und ihren Brüdern und Schwestern ungehinderter dienen wollen.“[2]Im Rahmen der Jungfrauenweihe wird dieses Versprechen öffentlich und für immer in die Hände des Bischofs gelegt.

     

    (14) Diese Selbstbindung wird von der Kirche durch den liturgischen Akt der Weihe angenommen. „Consecratio“ bedeutet nicht allein einen „preisenden Segen“ für eine bestimmte Aufgabe, wie etwa in der „benedictio abbatis“ (Abtsweihe), sondern eine dauernde Weihe an Gott, welche – ebenso wie die Weihe einer Ordensprofess – die Taufweihe einer Person konkretisiert. Zunächst „weiht sich“ die auf diesen Weg berufene Person selbst Gott; aber diese subjektiv-persönliche Hingabe findet ihre Entsprechung darin, dass sie „geweiht wird“ bzw. dann „geweiht ist“ – nämlich durch Gott selbst, der beruft und die Antwort in der Art eines Bundesschlusses annimmt. Vermittelt durch das Tun der Kirche legt Gott selbst in besonderer Weise seine Hand auf diesen Menschen. Der Ausdruck „consecratio“ weist somit auf die Unwiderruflichkeit des Geschehens hin, welches das ganze Sein der Person betrifft.[3]

     

    (15) Dies kommt im Weihegebet, das der Bischof nach dem Versprechen der Kandidatin mit ausgebreiteten Händen betet, zum Ausdruck. Durch die Jungfrauenweihe wird die Jungfrau zu einer „gottgeweihten Person, zu einem Zeichen, das auf die Liebe der Kirche zu Christus hinweist, und zu einem Bild für die endzeitliche himmlische Braut und für das künftige Leben“.[4]

     

    (16) Die Jungfrauenweihe verleiht kein Amt in der Kirche, sie enthält auch keinen Auftrag für eine bestimmte Funktion oder einen kirchlichen Dienst. Sie macht aber einen spezifischen Wesenszug der Kirche sichtbar.

     

    Die Berufung in diese Lebensform wurzelt in der Inkarnation des Sohnes Gottes und in seinem hochzeitlichen Bund mit der virgo ecclesia (vgl. Eph5,25ff., 32).

    „Eine virgo consecrata ist dazu berufen, durch ihr Sein in aller Stille zeichenhaft die Braut Kirche in ihrer ungeteilten Bindung an Christus darzustellen. Ihr Leben ist und soll sein ein Leben in ihm und mit ihm, ‚verborgen in Gott‘ (Kol 3,3), ein Leben zugleich im wachsam-liebenden Harren auf den kommenden Herrn. Diese eschatologische Hoffnungsdimension muß das Leben einer gottgeweihten Jungfrau zuinnerst prägen, und zwar stellvertretend für die ganze Kirche.“[5]

     

    (17) Die jungfräuliche Liebe zu Christus formt die ganze menschliche Person in ihrem Denken und Fühlen, ihren Absichten, ihrem Wollen, ihren Handlungen, in ihrem ganzen Sein, in ihrer Einheit von Leib und Seele. Darum erfordert diese Berufung das Bemühen um eine immer größere Transparenz für den Willen Gottes und Empfänglichkeit für seine Liebe, die in Christus offenbar geworden ist. Die jungfräuliche Liebe kann nur wachsen, wenn auch eine Form der „inneren Einsamkeit“, die den Raum dafür schafft, gesucht und bejaht wird.

     

    (18) Das Wachsen in der Gottesliebe bewirkt immer auch ein Wachsen in der Liebe zu den Menschen und ein Offensein für die Nöte in der Welt.

     

    Frauen, die in dieser Lebensform leben, „sollen sich je nach ihren Verhältnissen und Gnadengaben, der Buße, den Werken der Barmherzigkeit, dem Apostolat und dem Gebet widmen.

     

    Es wird ihnen dringend geraten, ihre Gebetspflicht dadurch zu erfüllen, dass sie täglich das kirchliche Stundengebet, vor allem Laudes und Vesper beten. So vereinen sie ihre Stimme mit dem Hohenpriester Christus und der heiligen Kirche; sie preisen den himmlischen Vater ohne Unterlaß und treten ein für das Heil der ganzen Welt.“[6]

     

    Das Stundengebet als Gebet der Kirche hat auch unter dieser Hinsicht einen besonderen Platz im geistlichen Leben einer virgo consecrata. Es stärkt die innere Verbundenheit mit dem Leib der Kirche und ist zugleich Teilnahme an deren Auftrag zum stellvertretenden Gotteslob und fürbittenden Gebet für die ganze Welt.

     

    3. Unterschiede zu anderen Berufungen

     

    (19) Der Empfang der Jungfrauenweihe ist mit der Aufnahme in den „ordo virginum“ verbunden (CIC can. 604 § 1; vgl. Pastor bonus n. 110).

    Frauen, „die in der Welt leben“ und die Jungfrauenweihe empfangen, sind weder Mitglied in einem Institut des geweihten Lebens (Orden, Säkularinstitut), das die Gelübde der drei evangelischen Räte und die Verpflichtung zu bestimmten Konstitutionen oder Regeln enthält, noch einer geistlichen Gemeinschaft anderer Ordnung.

     

    (20) Aufgrund des vom Diözesanbischof entgegengenommenen Versprechens und der von ihm erteilten Weihe sind die virgines consecratae in einer besonderen Weise mit der Kirche verbunden[7].Die Jungfrauenweihe begründet jedoch keinen Anspruch auf Unterhalt oder Beschäftigung, noch eine Verfügbarkeit für einen bestimmten Auftrag in der jeweiligen Diözese.

     

    Eine geweihte Jungfrau ist selbst verantwortlich für ihren Lebensunterhalt und für eine angemessene Vorsorge für Alter und Krankheit.

     

    (21) Bei der Jungfrauenweihe wird formal nur das Versprechen der Jungfräulichkeit abgelegt. Allerdings kann keiner der drei evangelischen Räte isoliert gelebt werden, weil sie Ausdruck der Lebensweise Jesu sind. Jede engere Christusnachfolge schließt das „Gleichförmigwerden“ mit Christus ein – deshalb ist es auch in dieser Lebensform geboten, die beiden anderen Räte, Armut und Gehorsam, je nach den eigenen Lebensumständen und den jeweiligen Gnadengaben zu leben.

     

    (22) Frauen, die die Jungfrauenweihe empfangen haben, leben in der Regel allein und sind in verschiedenen Berufen tätig. Sie sind nicht zu gemeinsamen Einkehrtagen, bestimmter geistlicher Begleitung, zu einer bestimmten Spiritualität verpflichtet. Kontakte zu einer geistlichen Gemeinschaft, etwa zu einem Kloster, werden aber empfohlen, da sie helfen können, diese Lebensform, die in einem hohen Maße auf Eigenständigkeit und Eigenverantwortung ausgerichtet ist, zu unterstützen.

     

    (23) Die geweihten Jungfrauen können „Vereinigungen“ bilden, die zur gegenseitigen Unterstützung dienen sollen (can. 604 § 2).

     

    II. Stellung und Aufgabe des Bischofs und eines evtl. von ihm bestellten „diözesanen Beauftragten“ für den ordo virginum

     

    (24) Für die geweihten Jungfrauen in der Welt ist der jeweilige Diözesanbischof zuständig. Er ist verantwortlich für die Zulassung zur Kandidatur, für die Vorbereitungszeit und für die Zulassung zur Weihe. Nach ungebrochener kirchlicher Tradition ist „der Vorsteher der Jungfrauenweihe […] der Ortsbischof“.[8]

    In Ausnahmefällen ist es möglich, die Spendung der Weihe zu delegieren (an Auxiliarbischöfe oder Priester, die dem Bischof bei der Leitung der Diözese zur Seite stehen).

     

    (25) Der Bischof kann zur Unterstützung einen Priester seines Vertrauens als „diözesanen Beauftragten“ für den ordo virginum ernennen. Ihm können etwa folgende Aufgaben übertragen werden: z.B. die Gestaltung der Kandidatur (Vorbereitungszeit), Ansprechperson für Interessentinnen, aber auch für die schon geweihten Jungfrauen, d.h. ein Bindeglied zur Diözese hin zu sein.

    Letztverantwortlich für diese Berufung in der Diözese bleibt jedoch stets der Diözesanbischof.

     

    (26) Die Verbindung der Virgines consecratae zu ihrem Bischof bzw. zum diözesanen Beauftragten wird auch nach der Weihe aufrechterhalten. Empfohlen wird das persönliche Gespräch mit dem Diözesanbischof mindestens einmal im Jahr.

     

    III. Zulassungsbedingungen und Vorbereitung auf die Jungfrauenweihe

     

    1. Zulassungsbedingungen

     

    (27) Für die Zulassung zur Jungfrauenweihe ist es erforderlich, dass die Bewerberinnen

    „a) niemals eine Ehe eingegangen sind und auch nicht offenkundig ein dem jungfräulichen Stand widersprechendes Leben geführt haben,

    b) daß sie durch ihr Alter, ihr Urteilsvermögen und durch ihre nach dem übereinstimmenden Zeugnis der Gläubigen erprobten Charaktereigenschaften die Gewähr bieten, in einem sittenreinen, dem Dienst der Kirche und des Nächsten gewidmeten Leben auszuharren;

    c) daß sie vom Ortsbischof zur Weihe zugelassen werden.“[9]

     

    (28) Die Frage der Zulassung muss individuell und mit großer Diskretion und Achtsamkeit geklärt werden. Die jeweilige Bewerberin ist aufgefordert, im Blick auf ihre Lebensgeschichte in Wahrhaftigkeit und Selbsttreue vor Gott, ihre Berufung zu dieser spezifischen Form des geweihten Lebens zu prüfen, evtl. auch mit Hilfe einer geistlichen Begleitung.

     

    (29) Die Jungfrauenweihe steht nicht am Anfang eines geistlichen Lebensweges; vergleichbar der ewigen Profess in einem Orden, setzt sie ein längeres Wachstum und Bewährung in dieser Berufung voraus. Die Bewerberin muss seit längerer Zeit (einige Jahre) in einer persönlichen Bindung an Christus leben bzw. sich in einem privaten Gelübde der Jungfräulichkeit bewährt haben.

     

    (30) In der Regel sollte die Kandidatin mindestens 30 Jahre alt sein. Vor dem 25. Lebensjahr soll die Jungfrauenweihe gemäß alter kirchlicher Tradition nicht gespendet werden. Die Kandidatin soll die Berufsausbildung abgeschlossen haben und nach Möglichkeit bereits einige Zeit im Berufsalltag stehen.

     

    (31) Für die Zulassung zur Kandidatur müssen bestimmte menschliche, religiöse und kirchliche Voraussetzungen gegeben sein.

    Menschliche Voraussetzungen sind: Psychische Gesundheit, integrierte Geschlechtlichkeit und gefestigte Keuschheit; Wertschätzung der christlichen Ehe; Hingabefähigkeit; Belastbarkeit bei Schwierigkeiten und Einsamkeit; innere Beständigkeit und Treue; Urteilskraft; ein Leben in geordneten Verhältnissen und die Bereitschaft zu einem einfachen Lebensstil.

     

    (32) Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind:

    Bereitschaft zur Nachfolge des Herrn; Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche; Teilnahme am Leben einer Gemeinde; Bereitschaft zum täglichen Gebet, besonders zum Stundengebet, zu regelmäßiger Schriftlesung, zur häufigen Mitfeier der Eucharistie auch an Werktagen und zum regelmäßigen Empfang des Bußsakramentes; Bemühen um ein Leben, das der Kirche und dem Nächsten dient.

     

    2. Kandidatur

     

    (33) Dem Empfangder Jungfrauenweihe geht eine offizielle Vorbereitungszeit, die in der Verantwortung des Diözesanbischofs steht, voraus.

    (34) Vor dem Beginn der Kandidatur sollen die Zulassungsbedingungen überprüft werden. Dies können folgende Personen vornehmen:

    • der diözesane Beauftragte
    • eine von der Bewerberin genannte Vertrauensperson
    • eine oder mehrere Personen aus dem Lebensbereich der Bewerberin, die der Diözesanbischof dazu bestimmt.

    (35) Danach sind dem Diözesanbischof vorzulegen:

    • die schriftliche Bitte der Bewerberin um Zulassung zur Kandidatur und ein Lebenslauf
    • eine Erklärung der Bewerberin, ob diese Bitte schon bei einem anderen Bischof gestellt wurde, und falls dies der Fall ist, eine vom diözesanen Beauftragten eingeholte Auskunft des betreffenden Bischofs bezüglich dieser Bewerbung
    • Taufschein und Firmbestätigung
    • Pfarramtliches, oder dem äquivalentes, Zeugnis
    • Stellungnahmen der in n. 34 genannten Personen.

     

    Nach einem Gespräch mit der Bewerberin entscheidet der Bischof über die Ablehnung oder Zulassung zur Kandidatur und informiert darüber die Bewerberin und den diözesanen Beauftragten.

     

    (36) Im Falle einer Zulassung entscheidet der Diözesanbischof über den Inhalt und die Dauer der Kandidatur. Wenn der Bischof die Kandidatur nicht selbst begleitet, betraut er eine andere Person, die dazu geeignet ist, mit der Leitung der Kandidatur (z.B. den diözesanen Beauftragten, einen Priester oder eine schon geweihte Jungfrau). Die Dauer der Kandidatur kann variieren (je nach Vorbildung oder persönlicher Lebensgeschichte), sollte aber ein Jahr nicht unterschreiten. Der offizielle Beginn der Kandidatur kann im Rahmen einer schlichten, persönlich gestalteten liturgischen Feier stattfinden.

     

    (37) Die Vorbereitung auf die Jungfrauenweihe enthält einerseits unverzichtbare Grundelemente, andererseits ist es notwendig, die Inhalte der Vorbereitung an die jeweilige Person anzupassen. Das Alter, die Vorbildung, die Vorgeschichte (z.B. Noviziat in einem Orden), aber auch die persönliche Spiritualität der Kandidatin sind zu berücksichtigen.

     

    (38) Inhalte der Vorbereitungszeit sind:

     

    Menschliche Formung:

    • Förderung der menschlichen Reife und einer ausgeglichenen Persönlichkeit, der Liebes- und Beziehungsfähigkeit
    • Formung einer Haltung der Keuschheit in allen Lebensbereichen (d.h. alle Triebe, Gesinnungen, Kräfte auf Jesus Christus auszurichten und in einer reinen Liebe zu Gott und den Menschen zu wachsen), Förderung eines reifen Umgangs mit der Sexualität
    • Hilfestellung für ein Leben als „Einzelne“ ohne Gemeinschaft (Umgang mit Alleinsein, Einsamkeit), für das Wachsen einer offenen, herzlichen Ausstrahlung trotz des Lebens in Zurückgezogenheit
    • Ordnung des täglichen Lebens, Ausgewogenheit von beruflicher Arbeit, Gebet, Erholung, apostolischem Einsatz; evtl. Formulierung einer Lebensregel.

     

    (39) Theologische Formung:

    • Kenntnis der Glaubens- und Sittenlehre der Kirche, ihrer Liturgie und geistlichen Traditionen,
    • des Wesens und der Geschichte des Jungfrauenstandes und der Liturgie der Jungfrauenweihe.

     

    (40) Spirituelle Formung:

    • Wachstum im Gebet (persönliches Gebet und Betrachtung)
    • Vertrautwerden mit dem kirchlichen Stundengebet
    • Schriftlesung (Lectio divina)
    • Einübung,Vertiefung des Charismas des jungfräulichen Lebens
    • Leben aus dem Geist der evangelischen Räte
    • Entdeckung der mystischen Elemente der Berufung (z.B. das Leben im bräutlichen Bund mit Christus)
    • Förderung des kontemplativen Charakters der Berufung
    • Entdeckung und Förderung der je persönlichen Berufung, der je persönlichen Gnadengaben.

     

    (41) Es wird empfohlen, dass der Leiter der Kandidatur dem Diözesanbischof regelmäßig Bericht erstattet. Am Ende der Vorbereitungszeit übergibt er einen schriftlichen Bericht über die Kandidaturzeit. Die Kandidatin bittet schriftlich um Zulassung zur Jungfrauenweihe. Nach einem Gespräch mit der Kandidatin entscheidet der Bischof über die Zulassung.

     

    (42) Die Jungfrauenweihe findet im Rahmen einer Bischofsmesse statt. Nach der Feier erhält die geweihte Jungfrau eine Urkunde mit der Bestätigung der Jungfrauenweihe. Diese wird auch in einem von der Diözese geführten Register vermerkt.

     

    (43) Die Lebensweise der geweihten Jungfrau schließt die fortwährende Vertiefung dieser Berufung ein. Jede virgo consecrata ist verantwortlich für die Stützung ihres geistlichen Lebens und eine fortgesetzte „Formation“, mit den Hilfen, welche die Tradition der Kirche bietet (Exerzitien, Zeiten der Stille, geistliche Begleitung).

     

    IV. Entlassung aus dem ordo virginum

     

    (44) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Glauben der Kirche oder die von einer geweihten Jungfrau geforderte Lebensweise kann der Diözesanbischof eine Entlassung aus dem ordo virginum verfügen.

    Auch die geweihte Jungfrau kann um Entlassung aus dem Stand und um Dispens von den Pflichten, die sich aus der Weihe ergeben, bitten. Die Vorgehensweise kann analog zu CIC can. 729 erfolgen.

     

    Kirchliche Dokumente und Texte:

     

    CIC 1983, lat.-dt., 4. Aufl., Kevelaer

    Die Weihe des Abtes und der Äbtissin, Die Jungfrauenweihe, Pontifikale II

    Katechismus der Katholischen Kirche, 1993, 269

    Nachsynodales Apostolisches Schreiben VITA CONSECRATA, 1996.

    Empfehlungen der Deutschen Bischofskonferenz für die Spendung der Jungfrauenweihe an Frauen, die in der Welt leben. In: Ordenskorrespondenz 27 (1986), 466f.

     

    Literaturhinweise:

     

    Barbara Albrecht, Jungfrauenweihe für Frauen, die in der Welt leben, Zentrum für Berufungspastoral, Freiburg 2003

    Barbara Albrecht, „Bis du kommst in Herrlichkeit“, pwb-Sonderdruck 23, 1985

    Marianne Schlosser, Alt – aber nicht veraltet. Die Jungfrauenweihe als Weg der Christusnachfolge. In: Ordenskorrespondenz 33 (1992), 41-64; 165-178; 289-311.

    Marianne Schlosser, „Imago Ecclesiae desponsatae“. Zur Theologie der Jungfrauenweihe. In: Rivista Teologica di Lugano, 2003, 99-112

     

    Diese Richtlinien wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz am 10. März 2005 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.


    [1] „Hisce formis vitae consecratae accedit ordo virginum, quae sanctum propositum emittentes Christum pressius sequendi, ab Episcopo diocesano iuxta probatum ritum liturgicum Deo consecrantur, Christo Dei Filio mystice desponsantur et Ecclesiae servitio dedicantur.“ Die deutsche Übersetzung folgt der 4. Auflage des CIC lat.-deutsch.

    [2] Pontifikale für die katholischen Bistümer des deutschen Sprachgebietes, Bd. II, 1994: Die Jungfrauenweihe, Allgemeine Einführung (=AE), 2.

    [3] Vgl. Marianne Schlosser, Alt – aber nicht veraltet. Die Jungfrauenweihe als Weg der Christusnachfolge. In: Ordenskorrespondenz, Köln 1992, 39.

    [4] Jungfrauenweihe, AE, 1.

    [5] Barbara Albrecht, Jungfrauenweihe für Frauen, die in der Welt leben, Zentrum für Berufungspastoral, Freiburg 2003, 10.

    [6] AE, 2.

    [7] Nachsynodales Apostolisches Schreiben Vita consecrata (1996) n. 7.

    [8] AE, 6: „Der Vorsteher der Feier ist der Ortsbischof.“

    [9] AE, 5, a-c.

  • » Juristische Personen (Dekret)

    Dekrete über juristische Personen

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 7.

     

    Im Hinblick auf die Bedeutsamkeit juristischer Personen im staatlichen Rechtsbereich wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz folgende Dekrete erlassen:

     

    15.1. Feststellungsdekret

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz stellt fest: Alle kirchlichen Rechtspersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Codex Iuris Canonici am 27. November 1983 in Österreich bestanden und gemäß Art. II bzw. Art XV § 7 Konkordat 1933/34 auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich haben, sind öffentliche kirchliche Rechtspersonen im Sinne des can. 116 § 1 dieses Codex.

    Durch can. 515 § 3 Codex luris Canonici 1983 kommt nunmehr der bisherigen Verwaltungseinheit „Pfarre“ ebenfalls öffentliche Rechtspersönlichkeit zu.

     

    15.2. Dekret zur Sicherstellung des Charakters der Öffentlichkeit von künftig (ab 27. November 1983) zu errichtenden Rechtspersonen.[1]

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat für die dem Diözesanbischof unterstehenden Rechtspersonen bestimmt, dass es sich bei künftig zu errichtenden Rechtspersonen immer um eine öffentliche kirchliche Rechtsperson handelt, es sei denn, im Einzelfall wird der private Charakter in der Errichtungsurkunde festgestellt.

     

    15.3. Dekret über die Rechtspersonen „Pfarrkirche“ und „Pfarrpfründe“.

     

    Die bisherigen Rechtspersonen „Pfarrkirche“ und „Pfarrpfründe“ bleiben aufrecht.

    Bei künftigen Pfarrerrichtungen ist nur die Rechtsperson „Pfarrpfründe“ (nicht die Rechtsperson „Pfarrkirche“) als öffentliche Rechtsperson eigens zu errichten.

    Die Rechtsperson „Pfarre“ genießt durch die Pfarrerrichtung ipso iure öffentliche Rechtspersönlichkeit (can. 515 § 3). Diese neue Rechtsperson „Pfarre“ wird auch als Eigentümerin von Sondervermögen (z. B. Zeitschriftengelder) fungieren, so dass sich eine eigene Rechtsperson für Sondervermögen erübrigt.

    In den schon bestehenden Pfarren soll ab 27. November 1983 neues Vermögen anstelle der Rechtsperson „Pfarrkirche“ die Rechtsperson „Pfarre“ erwerben.

     


    [1] Die künftige Errichtung öffentlicher Rechtspersonen ist zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich wie bisher gemäß Art.II und Art. XV § 7 Konkordat 1933/34 dem Kultusamt anzuzeigen.

  • » Katholische Aktion Österreichs – Verlängerung des Statuts

    Katholische Aktion Österreichs – Verlängerung des Statuts

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 32 vom 1. Februar 2002

     

    Das auf zwei Jahre ad experimentum genehmigte Statut ( vgl. Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 26 / 2. Februar 2000) wurde von der Bischofskonferenz um ein Jahr (bis 31.12.2002) unverändert verlängert.

     

  • » Karfreitagssammlung für das Heilige Land

    Karfreitagssammlung für das Heilige Land

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 34 vom 1. September 2002, II. 5.

     

    Die Bischofskonferenz beschließt die Verlegung der Karfreitagssammlung für die Heiligen Stätten im Heiligen Land von Karfreitag auf Palmsonntag.

  • » Hirtenwort zum "Katechismus der Katholischen Kirche" (Hirtenwort)

    Hirtenwort der Bischöfe Österreichs anlässlich der Veröffentlichung des "Katechismus der Katholischen Kirche"

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 9 vom 3. Mai 1993


    Die Veröffentlichung des Katechismus der Katholischen Kirche "muss zweifellos zu den bedeutendsten Ereignissen der jüngsten Kirchengeschichte gezahlt werden", sagte Papst Johannes Paul II. am 7. Dezember 1992, als er den neuen Katechismus dem Volk Gottes feierlich übergab. Am 17. Mai soll die deutsche Ausgabe des Katechismus veröffentlicht werden. Wir begrüßen dieses Werk, das für die Weitergabe des Glaubens und für die Evangelisierung größte Bedeutung hat. Es ist im Auftrag des Papstes und auf Anregung der Bischöfe der Weltkirche verfasst worden. In sechs Jahren intensiver Arbeit, an der Bischöfe und Theologen aller Erdteile beteiligt waren, ist es entstanden. Bisher ist der Katechismus in drei Sprachen erschienen: auf französisch, italienisch und spanisch. Mit der deutschen Ausgabe liegt er nun in der vierten Sprache vor; zahlreiche weitere Übersetzungen sind in Arbeit. Um die Tragweite dieses Werkes abzuschätzen, sei in Kürze einiges zu seiner Entstehung, zu den Adressaten und zur Verwendung gesagt.
     
    1. Entstehung

    Der Katechismus steht in der Folge des II. Vatikanums. Die Idee zu diesem Werk kam 1985 auf, als die Weltbischofssynode aus den Erfahrungen seit dem Ende des Konzils Bilanz zog. Das große Anliegen der Einberufung dieses Konzils durch Papst Johannes XXIII. war die Erneuerung und die Weitergabe des Glaubens in unserer Zeit. Dreißig Jahre nach dessen Eröffnung begrüßt nun Papst Johannes Paul II. den Katechismus als "die reifste und vollendetste Frucht der Lehre des Konzils". Nach der Liturgiereform und nach der Neufassung des Kirchenrechts soll dieser "Katechismus des II. Vatikanums" einen weiteren wichtigen Beitrag zur Umsetzung des Konzils im kirchlichen Leben leisten. Der Katechismus ist nach einem bewahrten Plan in vier Teile gegliedert: Zuerst wird anhand des apostolischen Glaubensbekenntnisses dargelegt, was der katholische Glauben lehrt. Es folgen die sieben Sakramente, die Quellen, aus denen das christliche Leben entspringt. Der dritte Teil handelt von den sittlichen Forderungen des christlichen Lebens. Was wir nach Gottes Willen tun sollen, ist im Doppelgebot der Gottes- und Nächstenliebe zusammengefasst und in den Zehn Geboten entfaltet. Der vierte Teil ist dem christlichen Gebet gewidmet, im besonderen dem Vaterunser, dem Gebet des Herrn.

    Der Katechismus schöpft vor allem aus der Heiligen Schrift; er legt die Lehre der Kirche dar, wie sie in den Aussagen der Päpste und der Konzilien, besonders des II. Vatikanischen Konzils, zu finden ist; er bietet häufig Texte der Kirchenväter, in denen der Glanz und die Schönheit unseres Glaubens aufleuchten; er zitiert immer wieder Worte großer heiliger Männer und Frauen, die sichtbar machen, wie die Glaubenslehre Leben geworden ist.

    2. Adressaten

    Immer wieder wird gefragt: Kann ein so umfangreiches Werk als Katechismus bezeichnet werden? In der katechetischen Tradition gibt es zwei recht verschiedene Arten von Büchern, die mit demselben Namen bezeichnet wer den: den "kleinen" Katechismus, der in kurze Fragen und Antworten gegliedert ist, und den "großen", der einen durchgehenden, erklärenden Text bietet (so etwa der deutsche Erwachsenen-Katechisrnus). Der "Katechismus der Katholischen Kirche" verbindet beide Formen. Er enthält längere Darlegungen, aber auch knappe, zusammenfassende Aussagen: die "Kurztexte" am Schluss jeder größeren Sinneinheit.

    An wen richtet sich dieser Katechismus?

    Darüber hat sich der Heilige Vater in seiner Apostolischen Konstitution vom 11. Oktober 1992 klar ausgesprochen: In erster Linie ist er für alle Verantwortlichen der Weitergabe des Glaubens bestimmt, vor allem für die Bischöfe, dann für die Verfasser von Katechismen und Glaubensbüchern, für die Katecheten und Religionslehrer. "Er wird ihnen anvertraut, damit er als sicherer und authentischer Bezugstext für die Darlegung der katholischen Lehre dient." Doch soll er sicher nicht diesem Kreis allein vor behalten sein. Er wird allen Gläubigen empfohlen, die persönlich oder gemeinsam ihre Kenntnis des Glaubens vertiefen wollen. "Er möchte ferner den ökumenischen Bemühungen eine Stütze bieten, indem er den Inhalt und den harmonischen Zusammenhang des katholischen Glaubens genau aufzeigt." Schliesslich ist er allen Menschen angeboten, die uns nach dem Grund unserer Hoffnung fragen (vgl. 1 Petr 3,15) und die "kennenlernen möchten, was die katholische Kirche glaubt". "Ein Geschenk für alle: das möchte der neue Katechismus sein. Diesem Text gegenüber möge sich niemand fremd, ausgeschlossen oder fernstehend fühlen. Denn er wendet sich an alle, weil er Jesus Christus, den Herrn aller, betrifft" (so der Papst am 7.12.1992).

    3. Verwendung

    In den Ländern, in denen der Katechismus bisher er schienen ist, findet er außergewöhnlich großes Interesse. Unter denen, die ihn erwerben, sind offensichtlich auch viele Andersgläubige oder Ungläubige. In dieser Nachfrage dürfen wir ein hoffnungsvolles "Zeichen der Zeit" sehen: Viele Menschen in- und außerhalb der Kirche suchen sichere Orientierung, Halt im Glauben, um Halt im Leben zu finden, und sie trauen es der Glaubenslehre der katholischen Kirche zu, ihnen Halt zu bieten. Der Katechismus ermutigt dazu, in unserer pluralistischen Welt klar den katholischen Glauben zu verkünden, ihn als Einladung allen darzubieten. Er ist daher ein besonders geeignetes Werkzeug für die Evangelisierung.

    Den Priestern und Seelsorgern, den Religionslehrern und Katecheten empfehlen wir ihn als Kompendium der Glaubenslehre für ihre eigene Weiterbildung und als Quelle für die Verkündigung und den Unterricht. Den Lehrern und Studenten der Theologie bietet er sich als eine Art "Grundkurs des Glaubens" an. In der Erwachsenenbildung und in der Pfarrarbeit ist er eine zuverlässige und gut zu gebrauchende Handreichung. Im persönlichen Lesen und Betrachten wird er vielen Gläubigen eine kostbare Hilfe zur Glaubensvertiefung sein. Schließlich will er ein Ansporn und ein Instrument zur Erneuerung der Katechese sein.

    Es ist zu hoffen, dass in seinem Gefolge neue Glaubensbücher und katechetische Arbeitshilfen entstehen, die auf die verschiedenen Altersstufen und Situationen eingehen. Möge der "Katechismus der Katholischen Kirche" dazu beitragen, dass wir mit der Hilfe des Heiligen Geistes den katholischen Glauben tiefer kennenlernen, um mehr aus ihm zu leben und ihn besser zu bezeugen.

    Am 27. April, am Fest des hl. Petrus Kanisius, dem die Kirche einen ihrer bedeutendsten Katechismen verdankt.

    Die Erzbischöfe und Bischöfe Österreichs

    Dieses Hirtenwort möge am Sonntag, dem 16. Mai 1993, bei allen Gottesdiensten verlesen werden.

  • » Kath. Presseagentur (Statut)

    Statut „Kath. Presseagentur“

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 21 vom 15. Dezember 1997, II. 14.

     

    Die Katholische Presseagentur ist ein kirchliches Institut mit Rechtspersönlichkeit als öffentliche kirchliche juristische Person im Sinne cc. 114 und 116 § 1 CIC, welche mit Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz vom 6. November 1997 gegründet wurde und mit Dekret des Erzbischofes von Wien als für den Sitz zuständigem Ordinarius errichtet und gemäß Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5.6.1933, BGBl. II Nummer 2/1934 dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zwecks Erlangung der Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person angezeigt wurde.

     

    I. Sitz des Institutes

     

    Der Sitz des Institutes „Katholische Presseagentur“ ist Wien.

     

    II. Zweck des Institutes

     

    Das Institut hat den Zweck, im katholischen Raum Österreichs und des Auslandes anfallende Nachrichten, Informationen, Materialien, Stellungnahmen und dgl., insbesondere durch den Betrieb einer Nachrichtenagentur, auf breitester Grundlage zu erfassen, zu bearbeiten und an Massenmedien aller Art im In- und Ausland weiterzuleiten sowie interessierte Personen und Stellen mit diesen Nachrichten zu versorgen. Das Institut ist Eigentümer der Nachrichtenagentur „Kathpress“. Das Institut hat auch die Aufgabe, eigene Publikationen herauszugeben, soweit diese den Aufgaben einer Nachrichtenagentur entsprechen.

     

    III. Mittelaufbringung zur Finanzierung der Aufwendungen des Instituts

     

    Die Mittel zur Finanzierung der Aktivitäten des Institutes werden durch Einnahmen aus der Tätigkeit als Nachrichtenagentur, aus dem Verkauf eigener Publikationen, aus Spenden und Subventionen und aus Zuschüssen der Österreichischen Bischofskonferenz gedeckt.

     

    Die Organe des Institutes sind verpflichtet, Spender und Sponsoren ausfindig zu machen, um den Zuschuss der Österreichischen Bischofskonferenz möglichst gering zu halten.

     

    IV. Organe

     

    Das Institut hat folgende Organe:

     

    1. Der Präsident: Er leitet das Institut und wird auf eine Amtszeit von fünf Jahren von der Österreichischen Bischofskonferenz ernannt.

     

    2. Der Beirat: Dem Beirat gehören an: a) Der Medienreferent der Österreichischen Bischofskonferenz. b) Je ein Vertreter jeder österreichischen Diözese, einschließlich des Militärordinariates, welche seitens des Diözesanbischofs mit einer Funktionsdauer von 5 Jahren entsendet werden.  c)Bis zu drei Personen, welche seitens des Beirates durch mehrheitlichen Beschluss auf 5 Jahre kooptiert werden. d)Zwei weitere Personen, welche vom Präsidenten auf 5 Jahre kooptiert werden. Bei den kooptierten Mitgliedern ist auf die fachliche Eignung besonders Bedacht zu nehmen.

     

    3. Der Wirtschaftsrat: Der Wirtschaftsrat im Sinne Canon 1280 CIC besteht aus dem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern, welche sowohl in wirtschaftlichen Angelegenheiten als auch im Recht sachverständig sein sollen und nach Möglichkeit auch Erfahrung in der Gestion von Medienbetrieben haben sollen. Sie werden vom Präsidenten auf die Dauer von fünf Jahren berufen, wobei dieser bei ihrer Berufung darauf achten soll, dass Unternehmungen, welche wesentliche Förderungsmittel regelmäßig dem Institut zur Verfügung stellen, im Wirtschaftsrat vertreten sind. Der Chefredakteur und der Geschäftsführer sind den Sitzungen des Wirtschaftsrates mit beratender Stimme beizuziehen. Sie sind dem Wirtschaftsrat berichtspflichtig.

     

    4. Chefredakteur und Geschäftsführer: Chefredakteur und Geschäftsführer werden seitens der Österreichischen Bischofskonferenz über Vorschlag des Präsidenten ernannt und mit Dienstvertrag beim Institut beschäftigt. Die Ernennung sowohl des Chefredakteurs als auch des Geschäftsführers gilt auf unbestimmte Zeit, die Funktionen enden jedenfalls mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Abberufung während des laufenden Dienstverhältnisses steht über Vorschlag des Präsidenten der Österreichischen Bischofskonferenz zu.

     

    V. Aufgaben der Organe

     

    1. Der Präsident: Der Präsident führt als Leiter des Institutes den Vorsitz im Beirat und im Wirtschaftsrat. Er nimmt die Funktion des Herausgebers der Medien des Institutes wahr. Chefredakteur und Geschäftsführer sind zu regelmäßiger Berichterstattung an ihn verpflichtet.

     

    2. Beirat: Der Beirat hat die Aufgabe, das Institut, insbesondere bezüglich der fachlichen Führung, der Zusammenarbeit mit den in Österreich existierenden katholischen Stellen im Medienbereich und im Hinblick auf die Herausgabe und Gestaltung besonderer Publikationen zu beraten. Der Beirat wird vom Präsidenten einberufen und hat jährlich mindestens zwei Sitzungen abzuhalten.

     

    3. Der Wirtschaftsrat: Der Wirtschaftsrat hat alle diesem Gremium nach dem allgemeinen Kirchenrecht vorbehaltenen und zustehenden Obliegenheiten zu erfüllen. Insbesondere fasst er Beschluss über den jährlichen Haushaltsplan und legt ihn dem Sekretariat der Bischofskonferenz vor. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz. Er fasst ebenfalls Beschluss über den Jahresabschluss und legt auch diesen dem Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz vor. Alle Geschäftsfälle, welche von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, insbesondere auch Anstellungen, sind im Wirtschaftsrat zu beraten, wobei bei Akten der außerordentlichen Verwaltung im Sinne Canon 1277 CIC die Zustimmung des Wirtschaftsrates für die Gültigkeit notwendig ist, ebenso für Veräußerungen im Sinne Canon 1292 CIC. Der Wirtschaftsrat ist regelmäßig, mindestens jedoch vier Mal im Jahr, vom Präsidenten zu einer Sitzung einzuberufen. Der Wirtschaftsrat ist für die Aufbringung der Mittel, insbesondere aus Spenden und Zuschüssen, verantwortlich. Er hat bei seinen vierteljährlichen Sitzungen die Berichte über die wirtschaftliche Entwicklung entgegenzunehmen und die Geschäftsführung kontrollierend zu begleiten. Weichen die Ist-Werte negativ vom Haushaltsplan ab, hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit eine budgetgemäße Entwicklung gewährleistet wird.

     

    4. Der Chefredakteur: Der Chefredakteur ist für die Leitung der Redaktion und die redaktionelle Gestaltung und Verwaltung der Publikationen, welche seitens des Institutes herausgegeben werden, verantwortlich. Er leitet die Redaktion und ist gegenüber den Redakteuren weisungsberechtigt. Er holt die Zustimmung des Präsidenten für die Anstellung von Redakteuren ein.

     

    5. Der Geschäftsführer: Der Geschäftsführer ist für die wirtschaftliche Führung des Institutes verantwortlich und ist verpflichtet, sowohl dem Präsidenten als auch dem Wirtschaftsrat über alle Geschäftsfälle lückenlos und vollständig zu berichten sowie alle Anfragen, die ihm von diesen Organen gestellt werden, rückhaltlos zu beantworten. Er erstellt den Entwurf des Haushaltsplanes und ist für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Er vertritt das Institut nach außen und zeichnet rechtsverbindlich für das Institut, bei Akten der außerordentlichen Verwaltung und Veräußerungen gemeinsam mit dem Präsidenten. Die bankmäßige Zeichnung ist als Doppelzeichnung vorgesehen, wobei weitere Zeichnungsberechtigte vom Wirtschaftsrat zu bestellen sind.

     

    VI. Abschluß und Auflösung von Dienstverträgen

     

    Dienstverträge werden, soweit nicht die Bestellung durch die Österreichische Bischofskonferenz Voraussetzung für einen Abschluss ist, durch den Geschäftsführer, in seinem Fall durch den Präsidenten abgeschlossen und als Dienstgeber unterzeichnet.

    Der Dienstpostenplan des Institutes bedarf jährlich als Anlage des Haushaltsplanes der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz. Sollte für die Dienstnehmer des Institutes ein Besoldungsschema erlassen werden oder sollte für das Institut ein kirchliches oder außerkirchliches Besoldungsschema übernommen oder eingeführt werden, so bedarf dieser Akt ebenso der Genehmigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.

     

    Der Geschäftsführer ist bei anzustellendem Redaktionspersonal an den Vorschlag des Chefredakteurs gebunden.

     

    VII. Redaktionsstatut

     

    Zur Sicherung der Unabhängigkeit der Redakteure wird als Ergänzung zu diesem Statut ein Redaktionsstatut seitens der Österreichischen Bischofskonferenz erlassen. Dieses Redaktionsstatut, welches in Beratung mit der Redaktion erarbeitet wird, kann nur durch die Österreichische Bischofskonferenz nach vorheriger Anhörung der Redaktion abgeändert werden. Das Redaktionsstatut ist jedem Redakteur, welcher neu angestellt wird, mit dem Dienstzettel nachweislich auszufolgen.

     

    VIII. Rechnungskontrolle

     

    Die Rechnungskontrolle des Instituts erfolgt durch die Kontrollstelle im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz. Ihr sind zu den Prüfungen sämtliche Jahresabschlüsse, Haushaltspläne, sowie alle Buchhaltungsunterlagen und Inventarlisten entsprechend der geltenden Prüfordnung zugänglich zu machen.

     

    IX. Änderung der Statuten

     

    Die Änderung der Statuten erfolgt durch die Österreichische Bischofskonferenz. Der Präsident ist berechtigt, dafür Vorschläge zu erstatten.

     

    X. Auflösung des Institutes

     

    Die Auflösung des Institutes, verbunden mit der Unterdrückung der Rechtsperson, ist der Österreichischen Bischofskonferenz vorbehalten. Im Falle der Auflösung gehen die vorhandenen Vermögenswerte in das Eigentum der Österreichischen Bischofskonferenz über.

  • » Grundsätze für die Arbeit der Gemischt-Katholisch-Evangelischen Kommission

    Grundsätze für die Arbeit der Gemischt- Katholisch-Evangelischen Kommission

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 76, 25. Juli 2018, 6.

     

     

    1.Die Österreichische Bischofskonferenz und der Evangelische Oberkirchenrat A. und H. B. haben mit 10. Jänner 1966 die Gemischt-Katholisch-Evangelische Kommission eingerichtet, damit in ihr jene Fragen erörtert werden, die sich im Verhältnis der beiden Kirchen in Österreich ergeben. Die Kommission dient beiden als Beratungsorgan für einschlägige Fragen. Die Arbeit der Kommission ist darauf gerichtet, das Verständnis für die jeweils andere Kirche zu vertiefen, Meinungsverschiedenheiten zu klären sowie Wege zu einer Intensivierung der gemeinsamen Arbeit der Kirchen zu finden. Dabei sind die Mitglieder der Kommission unter Wahrung ihrer eigenen Verantwortung an die jeweiligen kirchlichen Vorschriften gebunden, wissen sich aber verpflichtet, im Hören auf die Meinung der Vertreter und Vertreterinnen der anderen Kirche ihren Beitrag zur Erreichung eines möglichst weitgehenden Einvernehmens herzustellen. Die Kommission weiß sich in ihrer Arbeit der Charta Oecumenica verpflichtet.

     

    2. Die Kommission hat darum zunächst jene Fragen zu erörtern, die ihr direkt von der Bischofskonferenz oder dem Oberkirchenrat zugewiesen werden. Sie wird darüber hinaus Anliegen aufgreifen, die sich aus konkreten Entwicklungen oder Anfragen einzelner ihrer Mitglieder ergeben, und kann schließlich von sich aus bestimmte Bereiche behandeln, von denen sie sich ein Wachsen des gegenseitigen Verständnisses verspricht. Die Kommission prüft und entwickelt Schritte auf die konkrete Einheit unserer Kirchen hin. Dabei handelt es sich nicht in erster Linie um Lehrfragen. Jedoch wird das Gespräch in der Kommission auf die Behandlung grundsätzlicher theologischer Fragen nicht von vornherein verzichten können.

     

    3. Die Kommission soll alle ihr gebotenen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu den in den einzelnen Diözesen und Superintendenzen bestehenden Kommissionen, Arbeitsgruppen und Einrichtungen nützen, die sich mit Fragen des Verhältnisses zwischen den beiden Kirchen beschäftigen.

     

    4. Bei der Behandlung von konkreten Gegebenheiten wird davon auszugehen sein, dass in jedem Fall eine Lösung von Problemen möglichst auf lokaler Ebene angestrebt werden soll. Offene Fragen, die in den Pfarrgemeinden und Diözesen nicht gelöst werden konnten, sollen Gegenstand

    der Verhandlungen in der Gemischten Kommission sein.

     

    5. Die Kommission ist paritätisch mit zehn Vertretern bzw. Vertreterinnen jeder Kirche besetzt. Jede Kirche nominiert ihre Vertreter und Vertreterinnen. Dabei sollten sowohl die theologischen Fachbereiche wie auch die einzelnen Diözesen und Superintendenzen berücksichtigt werden. Das Generalsekretariat der Bischofskonferenz und die Kanzlei des Oberkirchenrates, die die Sekretariatsgeschäfte für die Gemischte Kommission besorgen, sorgen dafür, dass die Namen und die kirchliche Stellung der Vertreter und Vertreterinnen der jeweils anderen Kirche bekanntgegeben werden.

     

    6. Die Sitzungstermine werden in der Regel von der Kommission selbst festgelegt. Das Recht, die Einberufung einer Sitzung der Kommission zu verlangen, steht der Bischofskonferenz, dem Oberkirchenrat oder mindestens fünf Mitgliedern der Kommission zu. In einem solchen Fall ist von den Vorsitzenden ehebaldigst eine Sitzung einzuberufen.

     

    7. Die Kommission ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden zu Beratungen und Beschlüssen berechtigt. Gegen die Mehrheit der anwesenden Vertreter bzw. Vertreterinnen einer Kirche können keine Beschlüsse gefasst werden.

     

    8. Die Vertreter und Vertreterinnen jeder der beiden Kirchen in der Kommission wählen aus ihrer Mitte je eine/n Vorsitzende/n. Diese beiden Vorsitzenden leiten abwechselnd die Sitzungen der Kommission.

     

    9. Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel in Wien statt. Dabei lädt abwechselnd jede der beiden Kirchen ein, doch kann die Kommission einvernehmlich eine andere Vorgangsweise festlegen.

     

    10. Die Kommission kann zur Behandlung spezieller, vor allem theologischer Fragen nach Herstellung eines diesbezüglichen Einvernehmens Fachleute beiziehen oder solche mit der Abgabe von Stellungnahmen beauftragen sowie bei Notwendigkeit auch Unterausschüsse bestellen. Diese sind paritätisch zu besetzen. Sie haben die Ergebnisse ihrer Beratungen allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

     

    11. Die Memoranden der Kommissionssitzungen sind in Form von Gesprächs- und Ergebnisprotokollen zunächst durch den/die Verfasser/innen den beiden Vorsitzenden vorzulegen. Diese übermitteln sie an die Bischofskonferenz bzw. an den Oberkirchenrat. Sodann erfolgt die Versendung an die Mitglieder der Kommission.

     

    12. Die Beratungen der Kommission sind vertraulich. Die Kommission kann jedoch bitten, dass die Bischofskonferenz und der Oberkirchenrat Ergebnisse ihrer Beratungen innerhalb der Kirchen bekannt machen.

     

     

    Diese „Grundsätze für die Arbeit der Gemischt-Katholisch-Evangelischen Kommission“ wurden mit dem Evangelischen Oberkirchenrat A. und H.B. akkordiert und von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung von 11. bis 13. Juni 2018 beschlossen. Sie treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft und ersetzen die bisher geltenden „Grundsätze“ (Amtsblatt Nr. 5 / 30. April 1991, II.4., mit den Änderungen laut Amtsblatt Nr. 14 / 10. Juni 1995, II.4.).

  • » Katholisch-theologischen Fakultäten in den staatlichen Universitäten (Dekret)

    Dekret über die katholisch-theologischen Fakultäten in den staatlichen Universitäten im Bereich der Österreichischen Bischofskonferenz

     

    zur ordnungsgemäßen Anpassung und Anwendung der Vorschriften der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“

    Kongregation für das katholische Bildungswesen (Nr. 95/80)

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2, 1. Juni 1984, 22.

     

    Einleitung

     

    Mit der Apostolischen Konstitution Papst Johannes Pauls II., „Sapientia Christiana“, vom 15. April 1979 (AAS 71, 1979, 469–499) und den ihr beigefügten „Ordinationes“ dieser Kongregation vom 29. April 1979 (AAS 71, 1979, 500–521) ist ein neues gesamtkirchliches Hochschulgesetz erlassen worden.

    Es gilt für alle vom Apostolischen Stuhl kanonisch errichteten oder anerkannten Universitäten und Fakultäten, die Theologie und theologieverbundene Wissenschaften pflegen und das Recht besitzen, in der Autorität des Apostolischen Stuhls akademische Grade zu verleihen (Const. Art. 2; Ord. Art. 1). Die Normen treten an die Stelle der Apostolischen Konstitution Papst Pius’ XI., „Deus scientiarum Dominus“ vom 24. Mai 1931 (AAS 23, 1931, 241–262) und der „Ordinationes“ der Kongregation für die Seminare und Universitäten vom 12. Juni 1931 (AAS 23, 1931, 263–284) sowie der von dieser Kongregation am 20. Mai 1968 erlassenen „Normae quaedam“, die damit aufgehoben sind. Die in den staatlichen Universitäten im Bereich der Österreichischen Bischofskonferenz bestehenden Katholisch-Theologischen Fakultäten zählen zu den vom Apostolischen Stuhl anerkannten Kirchlichen Fakultäten mit dem Recht, die akademischen Grade mit kanonischer Wirkung in der Autorität des Apostolischen Stuhls zu verleihen (Const. Art. 6). Daher müssen sie die Vorschriften der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ unter Berücksichtigung des vom ApostoIischen Stuhl mit der österreichischen staatlichen Autorität geschlossenen Konkordates beachten (Const. Art. 8).

    Hieraus folgt, dass sich das Verhältnis der vorgenannten Fakultäten zu den kirchlichen Autoritäten sowohl nach den besonderen konkordatären Bestimmungen richtet als auch – ohne Beeinträchtigung des Status, der sich aus ihrer Zugehörigkeit zu staatlichen Universitäten ergibt – nach den vom Apostolischen Stuhl für die Kirchlichen Fakultäten erlassenen Normen, die kraft ihrer selbst wie kraft des vereinbarten Rechts durchzuführen sind (vgl. Konkordat mit der Österreichischen Republik vom 5. Juni 1933, Art. V, besonders § 1 Abs. 3 samt dem Zusatzprotokoll zu Art. V § I Abs. 3). Konkordatäre Bestimmungen aber sind nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz so mit den anderen Gesetzen der Kirche verbunden, dass sie diese nur außer Kraft setzen oder abändern, sofern sie mit diesen nicht in Einklang gebracht werden können.

    Aus diesen Erwagungen erlässt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, nach eingehender Beratung mit der Österreichischen Bischofskonferenz und nach Anhören des Rates für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, zur besseren Anpassung erlassener Normen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ an diese Theologischen Fakultäten – damit die neu in der Kirche eingeführte Ordnung für die Hochschulstudien auch in ihnen zu einem fruchtbaren Ergebnis führt – dieses Dekret, dessen Bestimmungen sie ordnungsgemäß einzuhalten vorschreibt.

     

    I. Der Magnus Cancellarius

     

    1 a) Das Amt des Magnus Cancellarius wird, auch wenn diese Bezeichnung nicht verwendet werden kann, vom Ortsordinarius wahrgenommen, wenn nicht etwas anderes bei der Gründung der Fakultät vorgesehen und vom Hl. Stuhl approbiert wurde.

     

    b) Seine Aufgabe ist es, Leben, Tätigkeit und Einheit der Fakultät zu fördern (vgl. Ord. Art. 8) und deren Verbindung mit der Teilkirche und der Gesamtkirche zu pflegen (vgl. Const. Art. 12).

     

    c) Insbesondere obliegt ihm:

    1. das „Nihil obstat“, d. h. die Missio Canonica, die zur Ausübung des Professorenamtes oder jedweder Lehrtätigkeit erforderlich ist, nach Norm des Konkordatsrechtes zu erteilen oder zu widerrufen;
    2. Sorge zu tragen für alles, was die Einhaltung der kirchlichen Normen anlangt, vor allem hinsichtlich der Lehre, der Moral und der Disziplin der Kirche wie auch hinsichtlich der Ordnung der Studien, der Organisation der Disziplinen und der Lehrmethoden;
    3. die Zustimmung zu erteilen zu den Studien- und Prüfungsordnungen gemäß Nr. 12 und Nr. 13;
    4. den Apostolischen Stuhl über die wichtigeren, die Fakultät betreffenden Ereignisse zu informieren und ihm alle drei Jahre einen detaillierten Bericht über den Stand der Fakultät vorzulegen (Ord. Art. 8 Nr. 6). -

    II. Die Bischofskonferenz

     

    2. Da es Aufgabe der Bischofskonferenz ist, Leben und Fortschritt der Kirchlichen Fakultäten angesichts ihrer besonderen kirchlichen Bedeutung angelegentlich zu verfolgen (vgl. Const. Art. 4), muss die Österreichische Bischofskonferenz zusammen Ortsordinarius und dem Apostolischen Stuhl besorgt sein vor allem um die Kirchlichkeit der österreichischen Fakultäten, um ihre Treue gegenüber der Lehre der Kirche wie auch um all das, was in Art 5 der „Ordinationes“ vorgeschrieben ist.

     

    III. Wesen und Leitung der Fakultäten

     

    3 a) Unbeschadet der Bestimmungen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ über Wesen und Aufgabe einer Fakultät, wird die Leitung der Theologischen Fakultät hinsichtlich der Administration wie auch hinsichtlich des Status der Dozenten nach den weltlichen Normen und nach den Satzungen der Universität geordnet, sofern nicht das Konkordatsrecht etwas anderes bestimmt. Aufgabe des Dekans ist es, zusammen mit dem Fakultätsrat die Tätigkeit der Fakultät, besonders die Studien betreffend, zu fördern und zu koordinieren (vgl. Ord. Art. 15).

     

    b) Die Dozenten sollen sich stets durch vorbildliches Leben, Echtheit der Lehre und Pflichtbewusstsein auszeichnen; sie sollen sich dessen bewusst sein, dass die ihnen eigene Aufgabe in voller Gemeinschaft mit dem authentischen Lehramt der Kirche und vor allem des Papstes ausgeübt werden muss (vgl. Const. Art. 26).

     

    4. Jede Fakultät muss durch den Ortsordinarius dem Apostolischen Stuhl ein Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, wie sie die Normen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekrets verwirklicht.

     

    IV. Die Dozenten

     

    5. Die Professoren und die anderen in der Lehre Tätigen werden nach den von der staatlichen Autorität erlassenen Gesetzen und nach den Satzungen der Universität ernannt. Sie alle bedürfen der Missio Canonica und müssen das Glaubensbekenntnis ablegen (Const. Art. 27 Par. 1). Die Missio Canonica, d. h. das „Nihil obstat“, erteilt oder widerruft der Ortsordinarius (vgl. Nr. 1, c, 1.) nach Norm des Konkordatsrechts.

     

    6. Das „Nihil obstat“ des Ortsordinarius beinhaltet zugleich die Erklärung, dass der Professor oder der in der Lehre Tätige Mitglied der Fakultät werden kann. Der Entzug der Missio Canonica, d. h. des „Nihil obstat“, bedeutet, dass der Professor oder der in der Lehre Tätige nicht mehr Mitglied der betreffenden Fakultät bleiben kann.

     

    7. Der Ortsordinarius wird das „Nihil obstat“ (Nr. 5) für Professoren, die auf Lebenszeit ernannt werden sollen, erst erteilen, wenn er die in Art. 27 Par. 2 der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ vorgeschriebene Erklärung erhalten hat.

     

    8. Zur Ausübung des Professorenamtes oder jedweder Lehrtätigkeit in den theologischen Disziplinen, d. h. in den theologischen Hauptfächern mit einem von der kirchlichen Autorität anerkannten Abschlussexamen abgeschlossen hat (vgl. Const Art. 41 Par 1 und Art 72 Buchst. a ; und Ord. Art. 51 ) unbeschadet des nach Art. 25 Par. 1 Nr. 2 der Apostolischen Constitution „Sapientia christiana“ und nach Art. 17 der „Ordinationes“ geforderten entsprechenden Doktorats.

     

    9. Hinsichtlich der Dozenten, die Laien sind, sind die von der Österreichischen

    Bischofskonferenz erlassenen Normen einzuhalten.

    V. Die Studierenden

     

    10. Für die Studierenden gelten die von den staatlichen und universitären Autoritäten erlassenen Normen, wobei die kirchlichen Normen nicht unbeachtet bleiben dürfen: Den Fakultäten steht es zu, in den Studien- und Prüfungsordnungen außer der in Art. 24 Par. 3 der „Ordinationes“ vorgeschriebenen Kenntnis der lateinischen Sprache auch die Kenntnis der griechischen und hebräischen Sprache zu fordern (Const. Art. 32 Par. 2). Die geforderten Sprachkenntnisse sind, wenn möglich, schon vor Beginn des Studienganges oder vor Beginn des vierten (Fach-)Semesters nachzuweisen. Aus diesem Grund kann sich das Studium der Theologie im ersten Studiengang, das sich über eine (Mindest-)Studienzeit von fünf Jahren, d. h. zehn Semestern, erstreckt (Const. Art. 72 Buchst. a), verlängern.

     

    11. Der Ortsordinarius soll zusammen mit dem Dekan und den Dozenten dafür sorgen, dass die Tätigkeit der Fakultät den Erfordernissen der Studierenden entspricht, die den geistlichen Stand anstreben.

     

    VI. Die Ordnung der Studien

     

    12. Für die Ordnung der Studien gelten außer den Normen der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“ und der ihr beigefügten „Ordinationes“ und den Normen dieses Dekrets auch die von der Österreichischen Bischofskonferenz mit Approbation des Apostolischen Stuhls erlassenen Bestimmungen, insbesondere das österreichische Rahmenstatut der Priesterbildung, sowie das vom Ortsordinarius erlassene Diözesangesetz über die Ausbildung der Kleriker. Die Studienordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Ortsordinarius oder der Bischofskonferenz.

     

    13. Die Prüfungsordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Ortsordinarius oder der Bischofskonferenz.

     

    14. Der Ortsordinarius oder die Bischofskonferenz soll die in Nr. 12 und Nr. 13 genannte Zustimmung erst nach vorheriger Einholung des Urteils des Apostolischen Stuhles erteilen.

     

    15. Wenn Studierende für einige Semester eine andere Fakultät besuchen, die eine abweichende Vorlesungsordnung hat, muss dafür gesorgt werden, dass ihr Abschlussexamen den ganzen, nach der Studienordnung der eigenen Fakultät geforderten Studienstoff umfasst.

     

    VII. Die akademischen Grade

     

    16. Die Fakultäten können akademische Grade, die kanonische Wirkungen haben, nur verleihen, wenn sie vom Apostolischen Stuhl anerkannt sind (Const. Art. 6).

     

    17. Der Studiengang, durch den während fünf Jahren eine allgemeine und zusammenhängende Ausbildung in der systematischen Philosophie und in der ganzen Theologie vermittelt wird, wird abgeschlossen mit dem akademischen Grad „Magister der Theologie“.

     

    18. Niemand darf zum Doktorat in Theologie zugelassen werden, bevor er nicht ein Abschlussexamen in allen theologischen Pflichtfächern (vgl. Ord. Art. 51) abgelegt hat, das den Anforderungen der Bestimmungen des österreichischen Rahmenstatuts der Priesterbildung der Österreichischen Bischofskonferenz entspricht, sofern sich nicht das Doktorexamen (Examen rigorosum) auf alle theologischen Pflichtfächer erstreckt. Ferner wird gefordert, dass der Bewerber nach Abschluss der sich über die ganze Theologie erstreckenden allgemeinen Ausbildung Lehrveranstaltungen besucht hat, die der Spezialisierung dienen.

     

    19. Von Klerikern, Alumnen und Ordensleuten wird unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen Beziehung zu ihrem Ordinarius für die Promotion zu einem akademischen Grad ein Zeugnis, d. h. eine Empfehlung des eigenen Ordinarius gefordert (vgl. Ord. Art. 24 Par. 1 Nr. 1).

     

    20. Dieses Dekret tritt in Kraft am 1. November 1983.

    Rom, am Sitz der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, am 1. November 1983.

    William Card. Baum

    Der Präfekt

    Anton M. Javierre Ortas

    Der Sekretär

  • » Katholischen Aktion (Statut)

    Statut der Katholischen Aktion Österreich

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 59 vom 15. März 2013, II. 1.

     

    Präambel

    1. Die Katholische Aktion Österreich ist eine von den österreichischen Bischöfen in besonderer Weise zum Laienapostolat berufene kirchliche Einrichtung. Sie dient der Zusammenarbeit der Katholischen Aktion in den Diözesen auf Bundesebene und fördert dadurch das Laienapostolat auf allen territorialen und kategorialen Ebenen, um durch lebendigen Einsatz in der Teilnahme und Solidarität in der Gesellschaft gerechtere und geschwisterliche Lebensbedingungen zu schaffen.
    2. Auftrag und Sendung der Katholischen Aktion Österreich gründen – wie der Auftrag der Kirche – in der Sendung und dem Selbstverständnis Jesu. Jesus verwirklicht seinen Auftrag, indem er das Kommen des Reiches Gottes ankündigt, gesellschaftliche Missstände aufzeigt, leibliche und seelische Krankheiten heilt und zur Umkehr ruft.
    3. Die Katholische Aktion Österreich muss daher die Spuren Gottes im Glauben an das Evangelium suchen, soll selbst umkehren und glauben, soll die Wege der Menschen und der Institutionen kritisieren und in dieser konkreten Welt die Initiative Gottes aufgreifen und handeln.
    4. Ihr Wirken richtet sich nach den Bestimmungen des Dekrets über das Laienapostolat des II. Vatikanischen Konzils, APOSTOLICAM ACTUOSITATEM, dem Inhalt des nachsynodalen Apostolischen Schreibens CHRISTIFIDELES LAICI und des synodalen Schreibens NOVO MILLENNIO INEUNTE, und entsprechend diesen Dokumenten ist das Wesen der Katholischen Aktion Österreich charakterisiert durch die folgenden Merkmale:
    5. Das unmittelbare Ziel ist das apostolische und damit missionarische Wirken der Kirche, die Förderung der Evangelisierung und Heiligung der Menschen und die christliche Bildung ihres Gewissens, um sie zu befähigen, das persönliche und das öffentliche Leben mit dem Geist des Evangeliums zu durchdringen und auch unter Andersdenkenden als Christen beispielhaft zu leben.
    6. Die Laien schließen sich auf organische und dauerhafte Weise unter der Führung des Heiligen Geistes, in der Gemeinschaft mit dem Bischof und mit den Priestern frei zusammen, um ihrer Berufung entsprechend und aufgrund einer spezifischen Methode zur Festigung der gesamten christlichen Gemeinschaft beizutragen, an den Pastoralprojekten und der Durchdringung aller Lebensbereiche mit dem Geist des Evangeliums treu und effektiv mitzuwirken.
    7. Die Katholische Aktion Österreich bemüht sich als Gemeinschaft der Gläubigen, der Kirche eine Lebendigkeit zu verleihen, die Geschenk Gottes ist und einen echten „Frühling des Geistes“ darstellt, und arbeitet sowohl in der Universalkirche als auch in den Teilkirchen in vollem Einklang mit der Kirche und im Gehorsam gegenüber den authentischen Weisungen der Bischöfe. Für sie gilt aber auch die anspruchsvolle und deutliche Mahnung des Apostels: „Löscht den Geist nicht aus! Verachtet prophetisches Reden nicht! Prüft alles und behaltet das Gute!“ (1 Thess 5,19–21).
    8. Die organische Zusammenarbeit der Gliederungen, Werke und Arbeitsgemeinschaften, die in verschiedenen Lebensverhältnissen wirken, bringt die Einheit der Kirche in der Vielfalt zum Ausdruck und ermöglicht das Erleben der Gemeinschaft der Gläubigen.
    9. Die Laien tragen ihre eigene Erfahrung bei und übernehmen Verantwortung in der Leitung der Katholischen Aktion, in der Beurteilung der Verhältnisse, unter denen das Apostolat der Kirche auszuüben ist, und in der Planung und Durchführung der Aktionsprogramme, entsprechend dem Grundsatz „sehen – urteilen – handeln“.
    10. In der Katholischen Aktion Österreich handeln die Laien unter der obersten Leitung der Konferenz der Bischöfe, von denen sie sich jenen Raum der Freiheit und des Vertrauens erwarten, in dem sie sich in engster partnerschaftlicher Zusammenarbeit entfalten und ihre Aufgaben wahrnehmen können.
    11. Die Katholische Aktion Österreich erfüllt also ihre Aufgabe in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit von Priestern und Laien unter der höheren und letztgültigen Leitung – „moderamen superius“ – der Österreichischen Bischofskonferenz und empfängt in diesem Sinn von ihr allgemeine Richtlinien für ihre Arbeit, die Bestätigung ihrer Verantwortlichen, ihrer Statuten und der Beschlüsse ihrer obersten Organe hinsichtlich geplanter Arbeitsschwerpunkte. In diesem Rahmen hat die Katholische Aktion Österreich einen eigenständigen Aufbau unter der unmittelbaren Leitung verantwortlicher Laien.
    12. Mit der Bestätigung dieses Statuts wird die Katholische Aktion Österreich als „consociatio publica“ nach cann. 312ff. des CIC 1983 errichtet. Gemäß can. 305 § 1 CIC obliegt die Aufsicht zur Wahrung der „integritas fidei ac morum“ über das Wirken der Katholischen Aktion Österreich als nationaler Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz als der zuständigen kirchlichen Einrichtung.
    13. In dieser Weise gemeinsam mit den Bischöfen als sichtbarem Prinzip und Fundament der Einheit der Teilkirchen in Österreich und im Wissen um ihre Verantwortung für die Verkündigung des katholischen Glaubens versteht sich die Katholische Aktion Österreich als besonderer Ausdruck der communio und Sendung der Kirche als ein Ort der Weitergabe des Glaubens und erfüllt so in Übereinstimmung mit der apostolischen Zielsetzung ihren Auftrag zur Evangelisierung und Heiligung der Menschen im Geiste des Evangeliums.

     

    § 1 Name

    Die Vereinigung führt den Namen „Katholische Aktion Österreich“, kurz: „KA-Österreich“ oder „KAÖ“.

     

    § 2 Sitz und Tätigkeitsbereich

    Sitz der KA-Österreich ist Wien. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

     

    § 3 Zweck – Ziele – Aufgaben

     

    1. Zweck und Ziele

     

    Aufgrund des in der Präambel definierten Selbstverständnisses gehören zur zentralen Vision der Katholischen Aktion eigenständige Christinnen und Christen, die als Kirche an einer gerechten und menschenfreundlichen Gesellschaft arbeiten. Subjekt und Objekt unserer Anstrengungen sind die Menschen von heute, mit ihrer „Freude und Hoffnung, Trauer und Angst“ (GS 1).

     

    Die KA-Österreich trägt dazu bei, dass sich Kinder und Jugendliche, Frauen und Männer als wertvolle Personen annehmen und ein hohes Maß an verantworteter Selbstbestimmung erreichen.

     

    Die KA-Österreich will als Laienbewegung der Katholischen Kirche in Österreich die österreichische Gesellschaft, Politik und Kultur im Sinne des Evangeliums mitgestalten. Sie nimmt zu wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Fragen und Prozessen Stellung und wirkt verändernd auf sie ein. Als Grundlage des politischen Engagements gilt die christliche Soziallehre, nach welcher der Mensch Träger, Schöpfer und Ziel aller gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anstrengungen sein muss. Vor diesem Hintergrund wird die Option für soziale Gerechtigkeit zum gesellschaftspolitischen Schlüsselthema der KA-Österreich.

     

    Die KA-Österreich sieht es als ihren Auftrag an, die Kirche in Österreich durch das Mitwirken an den Grunddiensten (Verkündigung, Gottes-, Nächsten- und Gemeinschaftsdienst) mitzutragen und mitzugestalten, und ist dabei einem zweifachen Weltdienst verpflichtet: die Kirche in der Welt und die Welt in der Kirche zu vertreten, indem die Zeichen der Zeit ernst genommen, aufgegriffen und zur Sprache gebracht werden (vgl. Christifideles Laici).

     

    Die KA-Österreich fühlt sich im Bewusstsein, dass Österreich ein Teil der Völkerfamilie Europas ist, mitverantwortlich für den Auftrag der Kirchen in Europa und darüber hinaus in aller Welt, in Verbundenheit mit der Weltkirche, insbesondere in den Ländern, die der Hilfe bedürfen.8

     

    2. Aufgaben der KA-Österreich

     

    Die KA-Österreich unterstützt und fördert im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Arbeit der Katholischen Aktion in den Diözesen, Diözesanorganisationen und Organisationen auf Bundesebene, damit diese ihrem Apostolatsauftrag besser nachgehen und die Bedürfnisse der Zielgruppen effizienter aufgreifen können. Die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Bundesebene setzen ihre Kräfte dafür ein, dass die Katholische Aktion in allen österreichischen Diözesen wirksam ist.

    Die Aufgaben der KA-Österreich sind insbesondere:

    • Vertretung der Katholischen Aktion in • Kirche und Gesellschaft, national wie international, in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern,
    • Entwicklung von Grundsatzpositionen • und Bemühungen um deren Umsetzung in Kirche und Gesellschaft,
    • Engagement in der theologischen und • gesellschaftlichen Diskussion,
    • Koordination und Förderung der internen
    • Zusammenarbeit auf Bundesebene,
    • Planung und Durchführung vielfältiger • Aktionen und Projekte – auch in Kooperation mit anderen Einrichtungen aus Kirche und Gesellschaft,
    • Kooperation und Meinungsaustausch • mit anderen kirchlichen und religiösen Gemeinschaften sowie gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere mit Organisationen der christlichen Schwesterkirchen im Geiste der Ökumene,
    • Zusammenarbeit mit Laienorganisationen • anderer Länder und Mitarbeit in internationalen Zusammenschlüssen von Laien.

     

    Diese Aufgaben werden insbesondere erfüllt durch Symposien, Konferenzen, Bildungsveranstaltungen, Publikationen, Maßnahmen im administrativen Bereich, etc.

     

    § 4 Mitgliedschaft

     

    Die KA-Österreich ist die Vereinigung der Katholischen Aktion in den Diözesen und in den Organisationen auf Bundesebene.

     

    1. Arten der Mitgliedschaft

     

    1.1 Ordentliche Mitglieder

     

    Ordentliche Mitglieder der KA-Österreich sind alle Katholikinnen und Katholiken, die in der Arbeit der Katholischen Aktion auf Diözesan- und Bundesebene Verantwortung tragen. Ordentliche Mitglieder sind insbesondere:

     

    Vertreter/innen der Katholischen Aktion in den neun Diözesen und im Militärordinariat. (Die Vertretung der Katholischen Aktion des Militärordinariats in der KA-Österreich ist die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Soldaten Österreichs);

    Vertreter/innen der alters- und geschlechts-spezifischen Organisationen:

     

    -        Katholische Jungschar Österreichs,

    -        Katholische Jugend Österreich,

    -        Katholische Frauenbewegung Österreichs,

    -        Katholische Männerbewegung Österreichs;

    -        Vertreter/innen der milieu- und themen-spezifisch arbeitenden Organisationen:

    -        Katholische Arbeitnehmer/innen Bewegung

    -        Österreichs,

    -        Katholischer Akademikerverband Österreichs,

    -        Katholische Hochschuljugend Österreichs;

     

     

    Vertreter/innen weiterer Organisationen.

     

    Neue ordentliche Mitglieder können Vertreter/innen einer Organisation werden, welche ihre Tätigkeit überregional, unter Teilhabe und in Mitverantwortung der Beteiligten und nach den Prinzipien der Katholischen Aktion entfaltet (vgl. AA 20: Teilnahme am apostolischen Auftrag der Kirche, Zusammenarbeit mit der Hierarchie in eigener Verantwortung, gemeinschaftliches Handeln als organische Körperschaft, unter Oberleitung und/oder mit Auftrag der Hierarchie [moderamen superius]), und die von der Konferenz in die KA-Österreich aufgenommen wurde.

     

    1.2 Außerordentliche Mitglieder

     

    Als außerordentliche Mitglieder – auch auf Zeit – können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche die Arbeit der KA-Österreich in bestimmten Punkten fördern oder mit der KA-Österreich gemeinsame Initiativen und Ziele verfolgen.

     

    2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

     

    Über Aufnahme von weiteren Mitgliedern der KA-Österreich entscheidet die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit.

     

    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung der Organisation, welche die Mitgliedschaft begründet, bei Auflösung der Vereinigung KA-Österreich oder durch Ausschluss durch die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit. Die ordentliche Mitgliedschaft von natürlichen Personen beginnt mit Übernahme von Verantwortung in der Arbeit der Katholischen Aktion und endet auch mit dieser.

     

    3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

     

    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung aktiv teilzunehmen und die Einrichtungen der Vereinigung zu beanspruchen.

    Die ordentlichen Mitglieder (aus diözesanen KAs und KA-Organisationen) werden auf der Konferenz durch Delegierte vertreten, die das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht ausüben.

     

    Das passive Wahlrecht haben alle Katholikinnen und Katholiken, die sich den Prinzipien der Katholischen Aktion verpflichtet fühlen.

     

    Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit an der Verwirklichung der Ziele der Vereinigung und zur Umsetzung gemeinsam beschlossener Maßnahmen in ihrem Bereich.

     

    Außerordentliche Mitglieder verpflichten sich zur Unterstützung der Vereinigung sowie zur Mitarbeit an den gemeinsamen Zielen und Inhalten.

     

    § 5 Die Organe der KA-Österreich

     

    1. Die Konferenz

     

    Sie ist oberstes Organ der KA-Österreich und tagt mindestens einmal jährlich.

     

    1.1 Die Teilnahme an der Konferenz

     

    Teilnehmer/innen an der Konferenz sind mit Sitz und Stimme:

    • jeweils 4 Delegierte der Katholischen Aktion der Diözesen und des Militärordinariats
    • jeweils 3 Delegierte der alters- und geschlechtsspezifischen Organisationen:

    -        Katholische Jungschar Österreichs (KJSÖ)

    -        Katholische Jugend Österreich (KJÖ)

    -        Katholische Frauenbewegung Österreichs (KFBÖ)

    -        Katholische Männerbewegung Österreichs (KMBÖ)

    • jeweils 1 Delegierte/r der milieu- und themenspezifischen Organisationen:

    -        Katholische Arbeitnehmer/innen Bewegung Österreichs (KABÖ)

    -        Katholischer Akademikerverband Österreichs (KAVÖ)

    -        Katholische Hochschuljugend Österreichs (KHJÖ)

    • jeweils zumindest 1 Delegierte/r der weiteren ordentlichen Mitglieder
    • jeweils 2 Delegierte der Foren der KA-Österreich.

     

    Weitere Teilnehmer/innen der Konferenz sind mit Sitz und Stimme:

    • Geistlicher Assistent der KAÖ
    • jeweils 1 Vertreter/in der kroatischen und slowenischen Volksgruppe in Österreich. Über den Auswahlmodus und die Teilnahme von Vertreter/innen weiterer Volksgruppen entscheidet die Konferenz gemäß Geschäftsordnung.
    • die Mitglieder des Präsidiums,
    • die Mitglieder der Geschäftsführung (sofern diese nicht bereits als Mitglieder des Präsidiums an der Konferenz teilnehmen),
    • bis zu 5 kooptierte Teilnehmer/innen.

     

    Der bischöfliche Referent für die Angelegenheiten der KA-Österreich in der Österreichischen Bischofskonferenz ist zur Konferenz einzuladen.

     

    1.2 Aufgaben der Konferenz

     

    Die Konferenz entscheidet in allen Angelegenheiten von österreichweiter Bedeutung, insbesondere:

    • Festlegen von Schwerpunkten, Grundsatzpositionen und Richtlinien in der Arbeit der KA-Österreich,
    • gesamtösterreichische Aktivitäten der Vereinigung,
    • Bestätigung des Budgets, Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und des Rechnungsprüfungsberichts sowie Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung,
    • Statutenänderungen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bischofskonferenz,
    • Erstellung einer Wahl- bzw. Geschäftsordnung und deren Änderung,
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    • Wahl des/r Präsidenten/in und der Vizepräsidenten/innen,
    • Erstellung eines Vorschlags zur Ernennung des geistlichen Assistenten,
    • Wahl der kooptierten Teilnehmer/innen der Konferenz,
    • Aufnahme weiterer Konferenzteilnehmer,
    • Wahl der Rechnungsprüfer/innen,
    • Errichtung bzw. Auflösung von Foren und Genehmigung ihrer Geschäftsordnung,
    • Festlegen der Termine für die Konferenz.

     

    1.3 Einberufung der Konferenz

     

    Die Konferenz wird vom Präsidium einberufen. Dieses erstellt einen Vorschlag zur Tagesordnung und übermittelt diesen den Delegierten mit der Einladung acht Wochen vor der Konferenz. Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung sind begründet beim Präsidium bis spätestens vier Wochen vor der Konferenz einzubringen. Die endgültige Tagesordnung wird vom Präsidium festgesetzt und den Delegierten spätestens 14 Tage vor der Konferenz bekanntgegeben.

    Aus dringendem Anlass kann das Präsidium auch eine außerordentliche Konferenz einberufen. Eine außerordentliche Konferenz muss einberufen werden, wenn mindestens 20 Delegierte dies in Schriftform beantragen.

     

    1.4 Beschlüsse

     

    1.4.1 Beschlussfähigkeit

     

    Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn Delegierte von mindestens sechs Diözesen und mindestens vier Organisationen der KA-Österreich anwesend sind.

     

    1.4.2 Beschlussfassung

     

    Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Zweidrittelmehrheit bedürfen nachstehende Beschlüsse:

    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    • Änderungen der Statuten,
    • Erstellung und Änderung einer Wahl- und  Geschäftsordnung,
    • Antrag auf Auflösung der Vereinigung,
    • Errichtung und Auflösung von Foren.

     

    Alle Beschlüsse, die nach den Bestimmungen von cann. 312–320 CIC 1983 der Bestätigung durch die Bischofskonferenz bedürfen, sind dieser mit dem Beschlussprotokoll zu übermitteln.

     

    2. Das Präsidium

     

    2.1 Aufgaben

     

    Das Präsidium ist das Leitungsorgan der KA-Österreich und repräsentiert durch seine Zusammensetzung die KA in den Diözesen und in den alters-und geschlechtsspezifischen, sowie in den milieu-und themenspezifischen Organisationen und Foren der KAÖ. Es ist der Konferenz der KA-Österreich verantwortlich und tagt mindestens dreimal jährlich.

     

    Das Präsidium sorgt für die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz. Es ist verantwortlich für die Erledigung der laufenden Angelegenheiten der KA-Österreich, insbesondere für wirtschaftliche, personelle und administrative Belange, sowie die Vertretung in der Öffentlichkeit und setzt Impulse für die Tätigkeit der KA-Österreich.

     

    2.2 Mitglieder

     

    Mitglieder des Präsidiums sind:

     

    -        der/die Präsident/in,

    -        die zwei Vizepräsidenten/innen,

    -        der/die Generalsekretär/in (ohne Stimmrecht),

    -        der geistliche Assistent der KA-Österreich,

    -        der/die jeweilige KA-Präsident/in aus jeder Diözese,

    -        der/die jeweilige Vorsitzende der folgenden alters-und geschlechtsspezifischen

     

    sowie milieu-und themenspezifischen Organisationen: KJSÖ, KJÖ, KFBÖ, KMBÖ, KABÖ, KAVÖ, KHJÖ,

     

    -        der/die jeweilige Sprecher/in aus jedem Forum der KAÖ,

    -        bis zu drei vom Präsidium kooptierte Mitglieder.

     

    Der Referatsbischof der KA-Österreich ist zu den Sitzungen des Präsidiums einzuladen und nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung teil.

     

    2.3 Beschlüsse

     

    2.3.1 Beschlussfähigkeit

     

    Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Präsident/in oder zumindest ein/e Vizepräsident/in anwesend sind.

     

    2.3.2 Beschlussfassung

     

    Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

     

    2.4 Funktionsperioden

     

    Der/Die Präsident/in und die beiden Vizepräsidenten/innen werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in dieselbe Funktion ist nur für maximal zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden zulässig.

     

    Die weiteren Präsidiumsmitglieder sind auf Dauer der ihnen zustehenden Funktion tätig, kooptierte Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt.

    Gleichzeitig mit der Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der Vizepräsidenten/innen erfolgt die Wahl der Rechnungsprüfer/innen.

     

    2.5. Präsident/in und Vizepräsidenten/innen

     

    Der/Die Präsident/in und die Vizepräsidenten/innen werden direkt von der Konferenz gewählt. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz und wird erst durch diese wirksam.

     

    Der/Die Präsident/in leitet die Arbeit des Präsidiums, ist Sprecher/in desselben und wird durch den/die Vizepräsidenten/innen vertreten.

     

    2.6. Geistlicher Assistent

     

    Der geistliche Assistent wird von der Bischofskonferenz auf Vorschlag der Konferenz für die Dauer der Funktionsperiode des Präsidiums bestellt. Dieser Vorschlag wird von der Konferenz der KA-Österreich durch Wahl ermittelt.

     

    2.7. Generalsekretär/in

     

    Der/Die Generalsekretär/in der KA-Österreich wird vom Präsidium der KA-Österreich bestellt. Der/Die Generalsekretär/in führt im Auftrag der Geschäftsführung die laufenden Geschäfte der KA-Österreich und nimmt die Funktion eines/r Dienststellenleiters/in wahr.

     

    2.8. Vertretung der Vereinigung

     

    Die KA-Österreich wird vom/von der Präsidenten/in oder einem/einer Vizepräsidenten/in gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten.

     

    2.9. Kontaktkomitee

     

    Zur Besprechung der Arbeitsschwerpunkte und aktueller Fragen wird ein Kontaktkomitee zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der KAÖ eingerichtet, welches jährlich mindestens einmal tagt. Die KAÖ wird durch das Präsidium vertreten. Die Terminkoordination und die Koordination der Tagesordnung erfolgt durch den Referatsbischof für die KAÖ.

     

    3. Die Geschäftsführung

     

    Die Geschäftsführung führt im Auftrag des Präsidiums die operativen Geschäfte. Sie bereitet die Präsidiumssitzungen vor und sorgt für eine Aufbereitung der Themen vor der Beschlussfassung im Präsidium und in der Konferenz der KAÖ. Sie trifft, wenn dies erforderlich ist, auch kurzfristig Entscheidungen. Sie ist dem Präsidium verantwortlich.

     

    3.1 Mitglieder

     

    Mitglieder der Geschäftsführung sind:

     

    -        der/die Präsident/in,

    -        die zwei Vizepräsidenten/innen,

    -        der/die Generalsekretär/in (ohne Stimmrecht).

     

     

    Die Geschäftsführung kann bis zu zwei Personen aus dem Präsidium als weitere Mitglieder kooptieren.

     

    Der/Die Präsident/in führt den Vorsitz.

     

    3.2 Beschlüsse

     

    3.2.1 Beschlussfähigkeit

     

    Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der/die Präsident/in oder zumindest ein/e Vizepräsident/in anwesend sind. 12

     

    3.2.2 Beschlussfassung

     

    Wird der immer anzustrebende Konsens bei zu fällenden Entscheidungen nicht erzielt, ist für einen gültigen Beschluss die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

     

    3.2.3 Die Geschäftsführung tagt mindestens sechsmal jährlich.

     

    § 6 Die Foren der KA-Österreich

     

    Die KA-Österreich fördert die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder durch Errichtung von Foren.

     

    1. Aufgaben und Arbeitsweise der Foren

     

    Jedes Forum arbeitet in seinem themenspezifischen Bereich unter Berücksichtigung gesellschaftlicher und kirchlicher Entwicklungen insbesondere durch:

    • Beurteilung von gesellschaftspolitischen Entwicklungen,
    • Erarbeitung von inhaltlichen Grundlagen und Themenschwerpunkten,
    • Bildung von Plattformen,
    • Entwicklung und Durchführung von Initiativen und Projekten,
    • Planung und Durchführung von  Bildungsinitiativen und -maßnahmen,
    • Unterstützung der Mitglieder und des Präsidiums in der inhaltlichen Arbeit, um die Kompetenz der Katholischen Aktion zu stärken.

     

    2. Zusammenarbeit in den Foren

     

    In jedem Forum können diözesane KAs, KA-Bewegungen und KA-Organisationen auf Diözesan- und Bundesebene sowie Partner/innen (insbesondere Organe und Einrichtungen der Katholischen Kirche, Institutionen der christlichen Schwesterkirchen und deren Mitglieder sowie interessierte und kompetente Einzelpersonen) mitarbeiten.

     

    3. Errichtung von Foren

     

    Foren werden von der Konferenz der KA-Österreich errichtet bzw. aufgelöst. Die Anzahl der Foren ist grundsätzlich nicht beschränkt. Foren sollen so eingerichtet werden, dass Synergieeffekte genutzt werden.

     

    4. Rahmenordnung der Foren

     

    Jährlich findet mindestens eine Versammlung aller in einem Forum zusammenarbeitenden Personen und Einrichtungen statt, um den Informationsaustausch auf breiter Basis zu gewährleisten und die gemeinsamen Aktivitäten zu reflektieren.

     

    Ein Leitungsgremium plant die Aktivitäten des Forums und ist für deren Umsetzung verantwortlich. In inhaltlichen, personellen und finanziellen Angelegenheiten ist jedes Forum dem Präsidium der KA-Österreich verantwortlich.

     

    Jedes Forum hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die jeweils von der Konferenz zu genehmigen ist.

     

    § 7 Finanzierung

     

    1. Aufbringung der Mittel

     

    Zur Aufbringung der notwendigen Mittel leisten die österreichischen Diözesen über das Budget der Österreichischen Bischofskonferenz einen Beitrag entsprechend den von der Österreichischen Bischofskonferenz genehmigten Ansätzen, gemäß einer allfälligen Vereinbarung zwischen der KA-Österreich und der Österreichischen Bischofskonferenz.

    Weitere Einnahmen der KA-Österreich können durch Subventionen, Spenden, Entgelte, Schenkungen, Stiftungen, Erbschaften oder sonstige Zuwendungen erzielt werden.

     

    2. Finanzgebarung

     

    Für die Finanzgebarung der KA-Österreich ist das Präsidium im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz verantwortlich.

     

    3. Budget

     

    Die Geschäftsführung erstellt das Jahresbudget, das vom Präsidium zu genehmigen, von derKonferenz der KA-Österreich zu bestätigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zurGenehmigung vorzulegen ist.

     

    4. Rechnungsabschluss

     

    Die Geschäftsführung erstellt den jährlichen Rechnungsabschluss, welcher von der Konferenz der KA-Österreich zu bestätigen und der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vorzulegen ist.13

     

    5. Rechnungsprüfung

     

    Jährlich sind der Konferenz die jeweils letzten Berichte der Kontrollstelle des Generalsekretariats der Österreichischen Bischofskonferenz über die Rechnungsprüfung der KA-Österreich vorzulegen. Die Kontrollstelle ist berechtigt, die Jahresabrechnung zu prüfen.

     

    Zur internen Prüfung der Finanzgebarung wählt die Konferenz zwei Rechnungsprüfer/innen. Sie prüfen die Einhaltung des Budgets und die formelle und materielle Richtigkeit der Gebarung und haben die Aufgabe, einmal jährlich der Konferenz einen aktuellen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein.

     

    § 8 Statutenänderungen und Auflösung der Vereinigung

     

    1. Statutenänderung

     

    Die Änderung der Statuten bedarf im Sinne can. 314 CIC 1983 der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    2. Auflösung der Vereinigung

     

    Über die Auflösung der Vereinigung entscheidet die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung der Vereinigung bedarf der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

    Aus schwerwiegenden Gründen kann die Auflösung der Vereinigung im Sinne can. 320 § 2 CIC 1983 von Seiten der Bischofskonferenz erfolgen.

     

    Das Vermögen der Vereinigung fällt bei freiwilliger Auflösung oder bei Wegfall der Vereinszwecke der Österreichischen Bischofskonferenz zu, mit der Auflage, dieses ausschließlich und zur Gänze für Zwecke der Arbeit im Sinne der KA-Österreich, somit für die gleichen gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke wie bisher, zu verwenden. Dabei ist für eine entsprechende Verwendung und Abrechnung von zweckgewidmeten Förderungen aus Bundesmitteln und von anderen Subventionen Sorge zu tragen.

     

    § 9 Geschäfts- und Wahlordnung

     

    Eine Geschäftsordnung für die Konferenz und eine Wahlordnung ist zu erstellen, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist.

    Das Präsidium hat eine Geschäftsordnung für sich und die Geschäftsführung zu erarbeiten und zu beschließen.

     

    § 10 Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich

     

    Die Aktivierung der Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts für den staatlichen Bereich nach Art. XV § 7 des Konkordates vom 5. 6. 1933, BGBl II, Nr. 2/1934, ist nur im Einvernehmen zwischen der Österreichischen Bischofskonferenz und der KA-Österreich zulässig.

     

    Dieses Statut wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz unter der Bedingung der wort-identen Beschlussfassung durch die Herbstkonferenz der Katholischen Aktion Österreich 2012 in der Sommervollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz von 18.–20. Juni 2012 approbiert. Aufgrund der gleichlautenden Beschlussfassung durch die Herbstkonferenz der Katholischen Aktion Österreich 2012 erlangt dieses Statut Rechtsgültigkeit.

  • » Katholische Sozialakademie Österreichs (ksoe) (Statuten)

    Katholische Sozialakademie Österreichs (ksoe) – Statuten

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 95, 1. Februar 2025, 14.

     

    § 1 Natur, Rechtspersönlichkeit und Sitz

     

    (1)

    Die Katholische Sozialakademie Österreichs (ksoe) ist gemäß Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz als kirchliches Institut errichtet und untersteht der Österreichischen Bischofskonferenz.


    (2)

    Die ksoe ist eine Rechtsperson nach kanonischem Recht und genießt auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person mit der Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.


    (3)

    Die ksoe hat ihren Sitz in Wien. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

     

     

    § 2 Zweck

     

    (1)

    Zweck der ksoe ist die Förderung von Forschung und Dialog über gesellschaftspolitische Fragen in der ganzen Bandbreite menschlichen Zusammenlebens. Die ksoe fördert die Begegnung und den Diskurs zwischen sozial, kulturell, religiös, weltanschaulich und politisch heterogenen Personen, Gruppen und Institutionen und verfolgt das Ziel, den gesellschaftlichen Wandel auf Basis der katholischen Soziallehre durch Förderung der Grundprinzipien Personalität, Solidarität, Subsidiarität und Gemeinwohl mitzugestalten. Darüber hinaus verfolgt die ksoe die Förderung der wissenschaftsbasierten Erwachsenenbildung.


    (2)

    Die Tätigkeit der ksoe ist nicht auf Gewinn gerichtet und dient ausschließlich gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinn der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO). Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens 75 % der Gesamtressourcen für gemeinnützige Zwecke iSd § 35 BAO eingesetzt werden.

     

     

    § 3 Ideelle Mittel (Tätigkeiten)

     

    (1)

    Die Umsetzung der unter § 2 genannten Zwecke erfolgt insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten:


    a. Wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der katholischen Soziallehre im Dialog mit den dafür relevanten Disziplinen;
    b. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung;
    c. Eingehen von Kooperationspartnerschaften mit Dritten, insbesondere mit den für soziale Fragen zuständigen Einrichtungen der Diözesen, nach Maßgabe des § 40 Abs 3 BAO;
    d. Erarbeitung von Informationsmaterial zur katholischen Soziallehre;
    e. Beratung der Österreichischen Bischofskonferenz und anderer Einrichtungen der katholischen Kirche in Österreich;
    f. Publikationstätigkeit;
    g. Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung für die Anliegen der katholischen Soziallehre und deren Umsetzung in Politik und Gesellschaft;
    h. Zuwendungen von Mitteln iSd § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Einrichtungen iSd EStG zur unmittelbaren Förderung des begünstigten Zweckes;
    i. Leistungserbringung iSd § 40a Z 2 BAO gegen Entgelt ohne Gewinnerzielungsabsicht in nicht überwiegendem Ausmaß gegenüber anderen begünstigten Körperschaften iSd §§ 34 ff BAO.


    (2)

    Die ksoe kann sich zur Erfüllung ihres Zweckes eines Dritten bedienen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der ksoe anzusehen ist.
    (3)

    Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
    (4)

    Die gesammelten Spendenmittel sind ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke zu verwenden.
    (5)

    Die Körperschaft entfaltet, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 BAO fallen oder die gemäß § 44 Abs. 2 oder § 45a BAO nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigungen führen.

     

     

    § 4 Materielle Mittel (Finanzierung)

     

    Die unter § 2 angeführten Zwecke der ksoe werden finanziert durch:


    a. Basisförderung sowie gegebenenfalls Zuschüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
    b. Förderungen für wissenschaftliche Tätigkeiten;
    c. Teilnahmegebühren an Kursen und Lehrveranstaltungen der ksoe;
    d. Drittmittel im Rahmen von Kooperationspartnerschaften;
    e. Freiwillige Zuwendungen, Spenden und Subventionen;
    f. Sonstige Erträgnisse aus Vorträgen sowie der Publikations- und Forschungstätigkeit der ksoe;
    g. Einnahmen aus dem Verkauf von Büchern und Medien;
    h. Einnahmen aus der Vermögensverwaltung (Zins- und Wertpapiererträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
    i. Einnahmen aus der Leistungserbringung iSd § 40a Z 2 BAO sowie gegenüber anderen Personen und Rechtsträgern.

     

     

    § 5 Organe und Dienstnehmer

     

    (1) Die Organe der ksoe sind:

    a. Der Direktor bzw. die Direktorin;
    b. das Kuratorium;
    c. der wissenschaftliche Beirat.


    (2)

    Die ksoe beschäftigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 lit. a in wissenschaftlich inhaltlichen und methodischen Fragen weisungsfrei sind.

     

     

    § 6 Direktor / Direktorin

     

    (1)

    Der Direktor bzw. die Direktorin der ksoe wird auf Vorschlag des Referatsbischofs, der dazu auch die Einschätzung des Kuratoriums einholt, durch die Österreichische Bischofskonferenz befristet für eine Funktionsperiode von maximal fünf Jahren ernannt.
    Der Direktor bzw. die Direktorin kann aus wichtigem Grund vom Kuratorium abberufen werden. Die Wiederernennung ist möglich.

     

    (2)
    Der Direktor bzw. die Direktorin hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
    a. Führung der laufenden Geschäfte und Verantwortung für die inhaltlichen und ökonomischen Agenden der ksoe;
    b. Repräsentation der ksoe;
    c. Vertretung der ksoe im Rechtsverkehr. Bis zu einem Betrag von EUR 5.000,- sowie bei Abschluss von Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr vertritt der Direktor bzw. die Direktorin alleine (Alleinvertretung). Ab einem Betrag von EUR 5.000,- vertritt der Direktor bzw. die Direktorin gemeinsam mit dem bzw. der Vorsitzenden des Kuratoriums oder einer anderen vom Kuratorium bestimmten Person (Gesamtvertretung);
    d. Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß § 8;
    e. Erstellung und Umsetzung des Arbeitsprogramms gemäß § 7;
    f. Erstellung des Budgets und der Jahresabrechnung gemäß § 11;
    g. Abstimmung mit dem Referatsbischof und Informationsaustausch mit den einzelnen Diözesen bzw. den fachlich zuständigen diözesanen und überdiözesanen Einrichtungen;
    h. Entscheidung über die Eingehung oder Auflösung von Dienstverhältnissen nach Maßgabe von § 9 Abs 3 lit b.;
    i. Wahrnehmung der Funktion als Dienstvorgesetzter bzw. Dienstvorgesetzte der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der ksoe;
    j. Erstellung eines Jahresberichtes.

     

    (3)
    Gemäß § 9 Abs 3 ist bei den Aufgaben des § 6 Abs 2 lit. d, e, f und h die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich.

     

    (4)
    Der Direktor bzw. die Direktorin ist Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin der Österreichischen Bischofskonferenz. Die Diensthoheit wird gemäß den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz durch ihre zuständigen Organe wahrgenommen.

     

     

    § 7 – Arbeitsprogramm

     

    (1)
    Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt jährlich ein Arbeitsprogramm, das die Tätigkeiten der ksoe des kommenden Jahres sowie eine Vorausschau für die Folgejahre enthält, welchem durch den Referatsbischof inhaltlich zugestimmt werden muss und welches der Tätigkeit des Folgejahres verbindlich zugrunde gelegt wird. In diesem Arbeitsprogramm werden die geplanten Projekte in der Forschungs- und Vermittlungstätigkeit hinsichtlich ihrer Themenstellung und ihrer Formate sowie ihrer formalen (nicht inhaltlichen) Ergebnisse konkret beschrieben und mit betriebswirtschaftlichen Kalkulationen hinterlegt. Das Arbeitsprogramm ist vor der Vorlage an den Referatsbischof vom Kuratorium zu genehmigen (§ 9 Abs 3). Die Bereitstellung des für die Umsetzung nötigen Budgets liegt in der Verantwortung der ksoe.

     

    (2)
    Das Arbeitsprogramm für das nächstfolgende Kalenderjahr ist dem Referatsbischof jeweils so zeitgerecht vorzulegen, dass eine Zustimmung sowie gegebenenfalls eine Anpassung seitens des Referatsbischofs zeitlich vor der Herbstvollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz des laufenden Kalenderjahres erfolgen kann.

     

     

    § 8 – Kooperationen

     

    (1)
    Um die Erfüllung ihrer statutarischen Zwecke in materieller wie in inhaltlicher Weise zu fördern, kann die ksoe vertragliche Kooperationsvereinbarungen mit Dritten nach Maßgabe des § 40 Abs 3 BAO abschließen. Als Kooperationspartner kommen insbesondere andere Einrichtungen der katholischen Kirche sowie anderer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, insbesondere Gebietskörperschaften, öffentliche Einrichtungen, gemeinnützige und zivilgesellschaftliche Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen in Betracht, die sich mit den Zielen der ksoe identifizieren und diese materiell oder immateriell zu unterstützen bereit sind.

     

    (2)
    Darüber hinaus kann die ksoe auch Forschungs- und andere Kooperationen mit Institutionen des tertiären Bildungssektors – insbesondere den theologischen Fakultäten an den Universitäten und den kirchlichen pädagogischen Hochschulen – abschließen, um die Verbreitung der Erkenntnisse der katholischen Soziallehre in der Gesellschaft zu fördern und den kontinuierlichen Dialog mit relevanten Akteuren sicherzustellen.

     

     

    § 9 – Kuratorium

     

    (1)
    Das Kuratorium besteht aus fünf Personen, die auf Vorschlag des Referatsbischofs durch die Österreichische Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden. Die Wiederbestellung ist möglich. Zumindest zwei Mitglieder des Kuratoriums müssen entsprechende betriebswirtschaftliche und organisatorische Expertise aufweisen.

     

    (2)
    Das Kuratorium ist berechtigt, den Direktor bzw. die Direktorin, eine Vertretung des wissenschaftlichen Beirats sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der ksoe als Auskunftspersonen zu den Sitzungen des Kuratoriums beizuziehen. Der Referatsbischof hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Er hat dort kein Stimmrecht, aber das Recht, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen des Kuratoriums von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen. Ist der Referatsbischof verhindert, kann er eine Person mit seiner Vertretung betrauen, die seine Rechte wahrnimmt.

     

    (3) Die Aufgaben des Kuratoriums sind:

    a. Überprüfung und Genehmigung des Arbeitsprogramms sowie des Budgetentwurfs und der Jahresabrechnung;
    b. Sicherstellung der Einhaltung der ökonomischen Rahmenbedingungen der ksoe und darüber hinaus hat der Direktor bzw. die Direktorin bei allen außerordentlichen und im Budgetvoranschlag nicht berücksichtigten Maßnahmen sowie bei den folgenden Rechtsgeschäften das Kuratorium zu befassen und dessen Zustimmung einzuholen:

    • Abschluss von Kooperationsvereinbarungen;
    • Bestellung zum Mitglied des Beirats;
    • Aufnahme und Vergabe von Krediten und Darlehen und Übernahme von Bürgschaften und Haftungen für fremde Verbindlichkeiten;
    • Eingehen von Beteiligungen;
    • Gründung und Schließung von Zweigniederlassungen;
    • Investitionen, die 10 % der Summe des budgetierten ordentlichen Haushaltes übersteigen;

     

    c. Gewährleistung der Durchführung und Einhaltung des Arbeitsprogramms, der Statuten und der die ksoe betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
    d. Beratung des Direktors bzw. der Direktorin und Aufsicht über seine bzw. ihre Tätigkeit.

     

    (4)
    Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende, dem bzw. der die Sitzungsleitung obliegt. Der bzw. die Vorsitzende hat das Kuratorium zumindest drei Mal im Kalenderjahr zu einer ordentlichen Sitzung sowie über Wunsch des Referatsbischofs oder von mindestens zwei Kuratoriumsmitgliedern unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Dem bzw. der Vorsitzenden des Kuratoriums obliegt in Abstimmung mit dem Direktor bzw. der Direktorin die Vorbereitung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzungen sowie die Protokollierung und Aussendung des Protokolls. Der Direktor bzw. die Direktorin unterstützt den 

    Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende auf dessen bzw. deren Wunsch bei seinen bzw. ihren Aufgaben. Ist der Direktor bzw. die Direktorin über einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Wochen verhindert, ohne dass für seine bzw. ihre Vertretung Vorsorge getroffen ist, werden seine bzw. ihre Aufgaben von dem bzw. der Vorsitzenden des Kuratoriums oder, in dessen bzw. deren Auftrag, von einem Dienstnehmer bzw. einer Dienstnehmerin der ksoe wahrgenommen.

     

    (5)

    Der Direktor bzw. die Direktorin benachrichtigt die Mitglieder des Kuratoriums mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung. Dieser Benachrichtigung ist das Ersuchen um Übermittlung von Wünschen für die Tagesordnung anzuschließen. Die Tagesordnung ist für ordentliche Sitzungen zumindest zehn Tage vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen an die Mitglieder des Kuratoriums zu übermitteln. Sitzungen des Kuratoriums können auch digital in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Beschlussfassungen im Umlauf sind möglich.

     

    (6)
    Anträge können auch mündlich während einer Sitzung gestellt werden. Der bzw. die Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.

     

    (7)
    Den Sitzungen können zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachlich geeignete Personen als Gäste zur Unterstützung und Beratung beigezogen werden.

     

    (8)
    Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.

     

    (9)
    Weitere Bestimmungen sind der Regelung durch eine Geschäftsordnung vorbehalten, die das Kuratorium mit einfacher Mehrheit beschließt.

     

     

    § 10 – Wissenschaftlicher Beirat

     

    (1)
    Der wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch Beschluss des Kuratoriums für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt, wobei dem Direktor bzw. der Direktorin ein nicht bindendes Vorschlagsrecht zukommt. Zumindest die Hälfte der Mitglieder sollen eine akademische Lehrbefugnis oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche Eignung aufweisen.

     

    (2) Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats sind:


    a. Beratung der anderen Organe der ksoe bei ihrer Tätigkeit in wissenschaftlicher Hinsicht, insbesondere durch

    • Beratung des Direktors bzw. der Direktorin bei der Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms;
    • Abgabe einer Stellungnahme zum Vorschlag des Direktors bzw. der Direktorin zum jährlichen Arbeitsprogramm vor Beschlussfassung durch das Kuratorium;

     

    b. Beratung und Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ksoe in wissenschaftlichen Fragen;
    c. Vernetzung der ksoe mit wichtigen akademischen Persönlichkeiten der für die ksoe relevanten Fachdisziplinen und externen Experten bzw. Expertinnen in der Vermittlungstätigkeit;
    d. Vernetzung mit möglichen Kooperationspartnern.

     

    (3)
    Der wissenschaftliche Beirat tagt mindestens einmal im Kalenderhalbjahr. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende. Der bzw. die Vorsitzende des Beirats trägt Sorge für die fristgerechte Einladung und Übermittlung der Unterlagen (mindestens sieben Tage vor der Sitzung per E-Mail). Sitzungen des Beirats können auch digital in Form einer Videokonferenz abgehalten werden.

     

    (4)
    Nähere Bestimmungen über die Tätigkeit des wissenschaftlichen Beirats können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der wissenschaftliche Beirat mit einfacher Mehrheit beschließt.

     

     

    § 11 – Finanzgebarung

     

    (1)
    Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt den Budgetentwurf, der vom Kuratorium zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz vorzulegen ist.

     

    (2)
    Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt die Jahresabrechnung, die vom Kuratorium zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln ist.

     

    (3)
    Die Zeichnung für Bankkonten erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip durch den Direktor bzw. die Direktorin und den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums oder mindestens eine dazu vom Kuratorium zu bestimmende Person.

     

    (4)
    Die Finanzgebarung der ksoe unterliegt der Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

     

    § 12 – Schlussbestimmungen

     

    (1)
    Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen.

     

    (2)
    Das Kuratorium ist berechtigt, unverbindliche Vorschläge zur Statutenänderung über den Referatsbischof an die Österreichische Bischofskonferenz heranzutragen.

     

    (3)
    Bei Auflösung der ksoe oder Wegfall des begünstigten Zweckes ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der ksoe der Österreichischen Bischofskonferenz mit der zwingenden Zweckwidmung für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG begünstigten Zwecke zu verwenden.

     

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat diese Statuten in ihrer Herbstvollversammlung von 4. bis 7. November 2024 beschlossen. Die Statuten treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

  • » Katholischer Akademikerverband Österreichs (Statuten)

    Statuten des Katholischen Akademiker/innenverbandes Österreichs (KAVÖ)

     

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskofnerenz Nr. 75, 1. Mai 2018, 16.

     

     

    I. Aufbau des Katholischen Akademiker/ innenverbandes Österreichs

     

    § 1

    Der Katholische Akademiker/innenverband Österreichs ist die Gliederung der Katholischen Aktion Österreich für Absolventinnen und Absolventen akademischer Studien, am geistigen Leben Interessierte und kulturell Schaffende. Er setzt sich aus den Katholischen Akademikerverbänden der österreichischen Diözesen zusammen und umfasst auch gesamtösterreichische Fach- und Berufsgemeinschaften.

     

     

    II. Ziele des Katholischen Akademiker/ innenverbandes

     

    § 2

    Im Katholischen Akademiker/innenverband versuchen Christinnen und Christen, aus der Frohbotschaft zu leben, Gemeinschaft zu bilden und zum Aufbau von Gemeinden beizutragen sowie Kirche als Einladung zu verwirklichen.

    Sie engagieren sich im Sinne der Katholischen Aktion als Einzelne und gemeinsam für kirchliche, wissenschaftliche, kulturelle und gesellschaftspolitische Aufgaben.

    Sie pflegen in freier intellektueller Auseinandersetzung das Glaubensgespräch und den Dialog mit den Wissenschaften sowie mit den geistigen Strömungen der Gegenwart.

    In interdisziplinärer Zusammenarbeit tragen sie zu sach- und menschengerechten Lösungen individueller, sozialer und gesellschaftlicher Probleme bei.

    Sie nehmen Anteil am kulturellen Geschehen der Zeit, hinterfragen es auf seinen humanen Beitrag und transzendentalen Gehalt.

    Bestimmend ist in allem der Auftrag Gottes, an der Neugestaltung der Welt durch christliche Liebe mitzuwirken.

     

     

    III. Mitgliedschaft beim Katholischen Akademiker/innenverband

     

    § 3

    Mitglied des KAV, d.h. seiner Diözesanverbände, Fach- und Berufsgemeinschaften, kann grundsätzlich werden, wer entsprechend diesen Statuten bereit und imstande ist, an der Erfüllung der Aufgaben des KAV mitzuwirken. Die Befugnis der Diözesanverbände, hiezu für ihren Bereich genauere Kriterien festzulegen, bleibt unberührt.

     

     

    IV. Aufgaben des KAVÖ, der Diözesan- verbände, gesamtösterreichischen Fach- und Berufsgemeinschaften

     

    § 4

    (1) Im Rahmen dieser Statuten ist es die Hauptaufgabe der Diözesanverbände, Fach- und Berufsgemeinschaften, die Ziele des KAV zu verwirklichen. Dazu gehört auch die Schaffung regionaler Strukturen (z.B. Bezirksgruppen, Dekanatsverbände) und die Einrichtung sachbezogener Gruppierungen.

     

    (2) Aufgabe des Katholischen Akademiker/ innenverbandes Österreichs ist die Sorge um Gründung und Bestand von Diözesanverbänden bzw. ihrer Organe im Sinne der jeweiligen Diözesanstatuten. Diese wird in Zusammenarbeit mit dem Präsidium der zuständigen diözesanen Katholischen Aktion wahrgenommen.

    Weiters die Koordination der Arbeit der Diözesanverbände sowie der Fach- und Berufsgemeinschaften; die Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen, die über den Rahmen der Diözesanverbände und Berufsgemeinschaften hinausgehen sowie die Vertretung gemeinsamer und übergreifender Anliegen im kirchlichen und öffentlichen Bereich sowohl auf gesamtösterreichischer wie auf internationaler Ebene.

    Es gehört zu den Aufgaben der Organe des KAVÖ, die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene zu pflegen und Anregungen für gesamtösterreichisch bedeutsame Vorhaben zu geben.

    Zur Verwirklichung der Aufgaben des KAVÖ können sachbezogene Arbeitsgruppen ein- gerichtet werden.

    Es gehört zu den Aufgaben der Organe des KAVÖ, Publikationen und Stellungnahmen herauszugeben, ebenso wie Veranstaltungen durchzuführen, die österreichweit relevante Themen bearbeiten.

     

    (3) Diözesanverbände und Gesamtverband unterstützen einander in der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.

     

     

    V. Die Organe des Katholischen Akademiker/innenverbandes Österreichs

     

    § 5

    Die Organe des KAVÖ sind:

     

    a) der Gesamtvorstand,

    b) das Präsidium.

     

    § 6

    (1) Zur Teilnahme am Gesamtvorstand sind berechtigt:

     

    a) Die Mitglieder des Präsidiums des KAVÖ;

    b) die Mitglieder des Präsidiums der einzelnen KAV (gemäß § 9 des Rahmenstatuts);

    c) je eine Vertreterin / ein Vertreter der Fach- und Berufsgemeinschaften des KAVÖ;

    d) die / der Vorsitzende der Katholischen Hochschuljugend Österreichs, dessen Stellvertreterinnen / Stellvertreter und der Geistliche Assistent / die Theologische Begleiterin / der Theologische Begleiter der KHJÖ;

    e) die Zentralsekretärin / der Zentralsekretär und der Zentralseelsorger der Katholischen Studierenden Jugend Österreichs (KSJÖ);

    f) fallweise zu den Beratungen des Gesamtvorstandes zugezogene Personen.

     

    (2) Die unter Abs. (1) a, b und c genannten Personen haben je eine Stimme. Die unter Abs. (1) d, e und f genannten Personen nehmen an der Tagung des Gesamtvorstandes nur in beratender Funktion teil. Über Antrag eines KAV muss eine qualifizierte Abstimmung erfolgen, bei der jeder bei der Sitzung vertretene Diözesanverband ohne Rücksicht auf die Zahl der entsandten Vertreter nur je zwei Stimmen hat.

     

    (3)

    a) Der Gesamtvorstand des KAVÖ wird von der Präsidentin/vom Präsidenten jährlich zu einer Herbsttagung in Wien und zu einer Frühjahrstagung abwechselnd in je einer Diözese einberufen. Für die Gesamtvorstandstagung, an der die Neuwahl des Präsidiums auf die Tagesordnung zu setzen ist, soll bei der Wahl des Tagungsortes darauf Bedacht genommen werden, dass eine weitgehende Vertretung aller diözesanen KAV ermöglicht wird.

     

    b) Die Präsidentin / der Präsident kann darüber hinaus bei besonderer Dringlichkeit weitere Sitzungen einberufen. Zur Einberufung einer solchen Sitzung ist sie / er binnen Zweimonatsfrist verpflichtet, wenn dies mindestens drei Diözesanverbände unter gleichzeitiger Angabe des gewünschten Tagesordnungspunktes verlangen.

     

    c) Die Einladung zu einer Sitzung muss spätestens drei Wochen vor deren Beginn ergehen. Hierbei sind die im § 6 Abs. (1) lit. a–e der Statuten genannten Personen einzuladen.

     

    d) Die fallweise Ladung von Beraterinnen / Beratern (s. Statuten § 6 Abs. (1) lit. f) kann vom Präsidium beschlossen und überdies wegen der Thematik eines Tagesordnungspunktes von einem der KAVÖ angehörenden Verband spätestens 8 Tage vor Sitzungsbeginn unter Namhaftmachung verlangt wer- den (s. § 4, 5 u. 6 GO).

     

     

    (4) Der Gesamtvorstand ist das beschlussfassende Organ des KAVÖ.

     

    Ihm obliegt vor allem:

     

    a) Die Wahl des Präsidiums;

    b) die Bestellung der / des vom Präsidium vorgeschlagenen Generalsekretärin / Generalsekretärs;

    c) die Beschlussfassung über die Aufgaben des KAVÖ im Sinne § 4 und die Vorsorge für deren Erfüllung;

    d) die Beschlussfassung über das jährlich zu erstellende Budget des KAVÖ;

    e) die Bestellung von zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern;

    f) die Entlastung des Präsidiums auf Antrag der Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer;

    g) die Beschlussfassung über die Errichtung von Fach- und Berufsgemeinschaften;

    h) die Änderung der Statuten des KAVÖ, der Geschäftsordnung für den Gesamtvorstand und des Präsidiums des KAVÖ, des Rahmenstatuts für die diözesanen KAV sowie Änderungen der Geschäftsordnungen für Fach- und Berufsgemeinschaften des KAVÖ.

     

    § 7

    Das Präsidium

     

    (1) Das Präsidium setzt sich aus folgenden Männern und Frauen zusammen: der Präsidentin / dem Präsidenten, zwei stellvertretenden Präsidentinnen / Präsidenten, der Finanzreferentin / dem Finanzreferenten, bis zu fünf weiteren Mitgliedern, der Generalsekretärin / dem Generalsekretär und dem Geistlichen Assistenten / der Theologischen Begleiterin / dem Theologischen Begleiter sowie aus bis zu zwei vom Präsidium kooptierten Mitgliedern.

     

    (2) Das Präsidium ist für die Durchführung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes verantwortlich, sorgt für die laufende Geschäftsführung und vertritt den KAVÖ nach außen.

     

    (3) Die Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des Geistlichen Assistenten / der Theologischen Begleiterin / des Theologischen Begleiters und der Generalsekretärin / des Generalsekretärs werden in der Tagung des Gesamtvorstandes einzeln durch geheime Wahl bei einfacher Stimmenmehrheit jeweils für die Funktionsperiode von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in dieselbe Funktion ist nur zweimal hintereinander möglich. Die Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und ihrer / seiner Stellvertreterinnen / Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.

     

    (4) Der Geistliche Assistent / die Theologische Begleiterin / der Theologische Begleiter des KAVÖ wird von der Österreichischen Bischofskonferenz bestellt. Für die Bestellung des Geistlichen Assistenten / der Theologischen Begleiterin / des Theologischen Begleiters des KAVÖ können die im Gesamtvorstand vertretenen Geistlichen Assistenten / Theologischen Begleiterinnen / Theologischen Begleiter sowie der Gesamtvorstand des KAVÖ der Österreichischen Bischofskonferenz einen Vorschlag unterbreiten.

     

    (5) Die Generalsekretärin / der Generalsekretär wird vom Präsidium des KAVÖ vorgeschlagen und bedarf der Bestellung durch den Gesamtvorstand.

     

     

    VI. Die zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer

     

    § 8

    Die vom Gesamtvorstand für die jeweils drei Rechnungsjahre bestellten Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer, die dem Präsidium nicht angehören dürfen, haben für jedes der drei Rechnungsjahre die Finanzgebarung, die Kasse und die Jahresabrechnung zu überprüfen und darüber dem Gesamtvorstand zu berichten.

     

     

    VII. Die Fach- und Berufsgemeinschaften des KAVÖ

     

    § 9

    Die in den KAV bestehenden diözesanen Fach- und Berufsgemeinschaften können sich in den entsprechenden Berufsgemeinschaften des KAVÖ zusammenschließen.

     

    § 10

    Die Fach- und Berufsgemeinschaften des KAVÖ haben insbesondere folgende Aufgaben:

     

    a) Beratung des Gesamtvorstandes;

    b) die Festlegung von Richtlinien für die gemeinsame Arbeit der entsprechenden Fach- und Berufsgemeinschaften der KAV;

    c) die Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen, die über den Rahmen der diözesanen Fach- und Berufsgemeinschaften hinausgehen;

    d) die Wahrung von speziellen beruflichen Anliegen im Sinne der Katholischen Aktion auf gesamtösterreichischer Ebene und Vertretung in den Sektionen der Pax Romana (MIIC).

     

    § 11

    Die Fach- und Berufsgemeinschaften regeln gemäß der vom Gesamtvorstand beschlossenen Rahmengeschäftsordnung ihre internen Angelegenheiten selbstständig. Ihre Tätigkeit erfolgt im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand, wobei Angelegenheiten, die das „Programm“ und die grundsätzlichen Aufgaben des KAV berühren (vgl. § 2), der ausdrücklichen Zustimmung des Gesamtvorstandes unterliegen.

     

     

    VIII. Das Schiedsgericht

     

    § 12

    Zur Schlichtung von Streitigkeiten ist die Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Aktion Österreich zuständig.

     

     

    IX. Finanzierung

     

    § 13

    Die Finanzierung des KAVÖ erfolgt durch:

     

    a) Zuschüsse der Österreichischen Bischofskonferenz,

    b) Subventionen und Spenden,

    c) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen,

    d) Beiträge der Diözesanverbände,

    e) Beiträge im Rahmen von Fundraising.

     

    § 14

    Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Das Budget wird vom Gesamtvorstand beschlossen. Das Budget und die Jahresabrechnung werden der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vorgelegt.

  • » Katholischer Laienrat Österreichs (Statut)

    Statut des Katholischen Laienrates Österreichs 

     

    Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 11 vom 28. April 1994, 5.

     

     

    I. Wesen und Grundlagen 

     

    §1 

     

    Der Katholische Laienrat Österreichs dient im Sinne des Artikels 26 des Dekretes über das Laienapostolat der Koordinierung der apostolischen Tätigkeit der Laien in der Kirche in Österreich im Bereich der Evangelisierung und Heiligung, in karitativen, sozialen und gesellschaftspolitischen Belangen.

    Der Katholische Laienrat Österreichs erfüllt diese Aufgabe im engen Zusammenwirken mit der Österreichischen Bischofskonferenz.

     

     

    II. Aufgaben des Katholischen Laienrates Österreichs 

     

    §2 

     

    Seine Aufgaben sind: 

    1. Behandlung von wichtigen Fragen des Laienapostolates und des Weltdienstes der Kirche, die über den diözesanen Bereich hinausgehen.

    2. Förderung des Kontaktes und der gegenseitigen Information zwischen den Mitgliedsgruppierungen.

    3. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Mitgliedsgruppierungen.

    4. Koordination von Vorhaben und Aktivitäten einzelner Mitgliedsgruppierungen, damit sie ihre Kräfte rationell einsetzen und Doppelgleisigkeiten vermieden werden können.

    5. Planung und Durchführung gemeinsamer, vom Katholischen Laienrat Österreichs beschlossener Vorhaben.

    6. Zusammenarbeit mit den gesamtösterreichischen Vereinigungen der Priesterräte, der Orden und der Gemeinschaften kirchlicher Arbeitnehmer.

    7. Förderung von Initiativen des nichtorganisierten Laienapostolates.

    8. Mitwirkung bei der Information der Öffentlichkeit über das Laienapostolat.

    9. Pflege ökumenischer Kontakte zu einschlägigen Laiengruppierungen.

    10. Vertretung des österreichischen Laienapostolates in den entsprechenden internationalen kirchlichen Institutionen.

     

    §3 

    Autonomie der Mitglieder 

     

    Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist das Subsidiaritätsprinzip so anzuwenden, daß Autonomie und Eigenart der einzelnen Laiengruppierungen gesichert und ihre Eigeninitiative gefördert werden.

    Die einzelnen Laiengruppierungen wiederum sollen ihren spezifischen Beitrag zu einer das ganze Laienapostolat in Österreich umfassenden Solidarität leisten.

     

     

    III. Zusammensetzung 

     

    §4

     

    (1) Grundsätzlich soll die Vollversammlung des Katholischen Laienrates Österreichs ein Spiegelbild des österreichischen Laienapostolates darstellen.

    (2) Mitglieder des Katholischen Laienrates Österreichs sind: 

    1. Organisationen, Gruppierungen usw., deren Tätigkeit sich auf mehrere Diözesen erstreckt: 

    a) die Katholische Aktion Österreichs (KAÖ) und ihre Gliederungen und Werke (Kurie 1); 

    b) die Arbeitsgemeinschaft katholischer Verbände (AKV) und ihre Mitgliedsorganisationen (Kurie 2); 

    c) im Laienapostolat tätige Organisationen, Bewegungen, Gemeinschaften usw., die nicht schon unter a) und b) erfaßt sind (Kurie 3).

    Die oben genannten Mitglieder entsenden je eine Person als ihren Vertreter in den Katholischen Laienrat Österreichs.

    2. Diözesen: Jede Diözese einschließlich des Militärordinariates entsendet zwei Vertreter in den Katholischen Laienrat Österreichs, die von einem dem Art. 26 des Konzilsdekretes über das Laienapostolat entsprechenden diözesanen Gremium für die Dauer von dessen Funktionsperiode gewählt werden. Da sie auch die in Pfarrgemeinde- und Dekanatsräten tätigen Mitarbeiter repräsentieren sollen, ist bei der Wahl auf ihr Engagement in diesem Bereich Bedacht zu nehmen (Kurie 4).

    3. Einzelpersonen: Zwölf Einzelpersonen werden von den Vertretern der in Ziffer 1 und 2 genannten Mitglieder gewählt. Sechs Personen werden von der Österreichischen Bischofskonferenz bestellt. Die Einzelpersonen werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bestellt (Kurie 5). Bei der Kandidatenauswahl für diese Einzelpersonen sollen vor allem Personen berücksichtigt werden, die im Bereich von Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Soziales, Publizistik usw. hervorragend wirken bzw. geistige Strömungen repräsentieren, die für das Laienapostolat wichtig sind.

    4. Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht unter Ziffer 1 bis 3 genannt werden.

     

    §5 

    Beitritt zum Katholischen Laienrat Österreichs

     

    (1) Organisationen, die in die Katholische Aktion Österreichs oder die Arbeitsgemeinschaft katholischer Verbände aufgenommen werden, erwerben damit die Mitgliedschaft im Katholischen Laienrat Österreichs. Die Katholische Aktion Österreichs und die Arbeitsgemeinschaft katholischer Verbände sollen eine solche Aufnahme dem Präsidenten des Katholischen Laienrates Österreichs unverzüglich anzeigen.

    (2) Wünscht eine andere Organisation Mitglied im Katholischen Laienrat Österreichs zu werden, so hat sie ihren Antrag an den Präsidenten zu richten. Dieser hat den Antrag auf die Tagesordnung einer binnen längstens drei Monate nach Einlangen des Antrages stattfindenden Sitzung des Vorstandes zu setzen. Wenn der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit die Aufnahme beschließt, so wird sie sogleich wirksam. Andernfalls hat der Vorstand den Antrag in die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung aufzunehmen.

    Der Vorstand kann jedoch auch beschließen, die Entscheidung der Vollversammlung vorzubehalten.

     

    §6 

    Beendigung der Mitgliedschaft 

     

    Die Mitgliedschaft endet: 

    a) mit der Auflösung einer Organisation, Bewegung usw. bzw. dem Tod einer Einzelperson; 

    b) durch Austritt. Gehört, eine Organisation jedoch der Katholischen Aktion Österreichs oder der Arbeitsgemeinschaft katholischer Verbände an, so kann sie dies nur gleichzeitig mit ihrem Ausscheiden aus der Katholischen Aktion Österreichs oder der Arbeitsgemeinschaft katholischer Verbände tun; 

    c) durch Ausschluß der Organisation bzw. der Einzelperson; dazu ist ein Beschluß der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.

     

     

    IV. Organe und Arbeitsweise des Katholischen Laienrates Österreichs   

     

    § 7 

    Vollversammlung   

     

    (1) Die ordentliche Sitzung der Vollversammlung des Katholischen Laienrates Österreichs findet einmal jährlich statt.

    (2) Der Vorstand kann nach Bedarf auch außerordentliche Vollversammlungen einberufen, wenn ihm dies notwendig erscheint. Er muß eine außerordentliche Vollversammlung einberufen, wenn dies.

    a) von der Katholischen Aktion Österreichs oder wenigstens drei ihrer Mitgliedsorganisationen oder  

    b) von der Arbeitsgemeinschaft katholischer Verbände oder wenigstens drei ihrer Mitgliedsorganisationen oder  

    c) von wenigstens drei der 3. Kurie angehörenden Organisationen oder  

    d) von den Vertretern von wenigstens zwei Diözesen oder  

    e) von wenigstens fünf Einzelpersonen verlangt wird.

     

     § 8 

    Beschlüsse der Vollversammlung   

     

    (1) Die Vollversammlung des Katholischen Laienrates Österreichs ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die nach Ablauf einer Stunde nach der in der Einladung festgesetzten Beginnzeit neuerlich zusammentretende Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig, vorausgesetzt, daß alle Mitglieder spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Vollversammlung schriftlich eingeladen worden sind. Die einmal hergestellte Beschlussfähigkeit der Vollversammlung bleibt unberührt, wenn Mitglieder diese vor dem zu Beginn der Sitzung festgelegten Endzeitpunkt verlassen.

    (2) Stimmberechtigt sind:  

    a) als Vertreter der Kurien 1 bis 4 die Personen, die vom jeweiligen Mitglied dieser Kurien dem Vorstand gemeldet worden sind (wobei die Nominierung für die Funktionsperiode des KLRÖ [§ 9 Abs. 1 ] oder - wenn diese kürzer ist - für diejenige der Leitung der betreffenden Mitgliedsorganisation gilt),  

    b) die Einzelpersonen und  

    c) die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht unter lit. a) und b) fallen.

    Überdies ist die Stimmberechtigung an den Vollbesitz kirchlicher Rechte gebunden.

    (3) Jedes Mitglied der Vollversammlung kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht von einem anderen vertreten lassen. Niemand kann jedoch mehr als eine Vertretung übernehmen. Die Vertretungsverhältnisse sind vom Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festzustellen; sie sind im Protokoll und in der Anwesenheitsliste zu vermerken.

    (4) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Für die Änderung des Statuts und für den Ausschluß eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

    (5) Erheben alle anwesenden Vertreter der 1., 2. oder 3. Kurie gegen einen Beschluß Widerspruch, so darf dieser, ausgenommen bei Wahlen und Verfahrensfragen, nicht durchgeführt werden.

    (6) Der Vorstand kann außerhalb der Tagung einer beschlußfähigen Vollversammlung eine briefliche Abstimmung durchführen, wenn eine wichtige und dringliche Frage zu entscheiden ist und es nicht ratsam scheint, bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung zu warten oder eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen. Der Vorstand hat ferner außerhalb der Tagung einer beschlußfähigen Vollversammlung eine schriftliche Abstimmung durchzuführen, wenn die gemäß § 7 Abs. 2 Antragsberechtigten es verlangen. Der Text des Antrages, über den abgestimmt werden soll, ist mit einer von den Antragstellern verfaßten Begründung sowie einem diesen Antrag und die Durchführung einer brieflichen Abstimmung betreffenden Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Vorstandes allen Mitgliedern nachweislich zuzustellen. Hiebei ist eine Frist von vier Wochen zu bestimmen, die jedoch der Vorstand in besonders dringlichen Angelegenheiten auf 14 Tage verkürzen kann. Die Frist ist vom Tag der Zustellung bis zum Tag der Aufgabe einer Äußerung bei der Post zu berechnen. Erhebt ein Adressat innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch, gilt er als dem Antrag zustimmend.

    (7) Die Selbständigkeit der Mitgliedsorganisationen wird durch die Beschlüsse des Katholischen Laienrates Österreichs nicht berührt. Es bleibt jedem Mitglied unbenommen, sich von einem Beschluß der Vollversammlung zu distanzieren. Vor einer solchen Erklärung soll jedoch Verbindung mit dem Vorstand aufgenommen und versucht werden, Meinungsverschiedenheiten zu bereinigen.

     

     § 9 

    Präsidium und Vertretung des Katholischen Laienrates Österreichs

       

    (1) Jede Kurie nominiert zwei Kandidaten für das Amt des Präsidenten. Aus diesem Personenkreis wählt die ordentliche Vollversammlung für eine Funktionsperiode von zwei Jahren den Präsidenten des Katholischen Laienrates Österreichs. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erreicht. Kommt diese nicht zustande, dann erfolgt zwischen den zwei stimmenstärksten Kandidaten eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl ist der Kandidat mit dem höheren Lebensalter gewählt.

    (2) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal, und zwar mit einer Zweidrittelmehrheit, zulässig. Ist das Mandat eines Präsidenten zu Ende, so muß der neue Präsident aus einer jeweils anderen Kurie gewählt werden. Eine Kurie kann erst wieder zum Zuge kommen, wenn alle anderen Kurien bereits einmal den Präsidenten gestellt haben. Hievon kann mit einer Zweidrittelmehrheit abgegangen werden. Nach Ablauf der Funktionsperioden von fünf Präsidenten kann von der bisherigen Reihenfolge der Kurien abgegangen werden. Die Kurien, die nicht den Präsidenten gestellt haben, nominieren für diese Funktionsperiode von zwei Jahren je einen Vizepräsidenten.

     (3) Der Präsident und die vier Vizepräsidenten bilden das Präsidium des Katholischen Laienrates Österreichs. Die Vertretung des Präsidenten durch einen Vizepräsidenten wird vom Vorstand in der ersten Sitzung seiner Funktionsperiode beschlossen. Die Vizepräsidenten können von den sie entsendenden Kurien abberufen und ersetzt werden.

     (4) Bei den Kurien 1 und 2 haben deren zuständige Organe das Recht zur Bestimmung ihrer Kandidaten und ihres Vizepräsidenten. Bei den Kurien 3 bis 5 sind rechtzeitig vor der Wahl innerhalb der Kurien ihre Kandidaten und Vizepräsidenten zu wählen. Den Wahlvorsitz führt die an Jahren älteste, nicht kandidierende Person aus der jeweiligen Kurie.

    Zu den Wahlen in den Kurien 3 bis 5 lädt der Präsident des Katholischen Laienrates Österreichs, nach Rücksprache mit den Kurienvertretern im Vorstand, ein.

     (5) Der Katholische Laienrat Österreichs wird nach außen durch seinen Präsidenten vertreten. Alle im Namen des Katholischen Laienrates Österreichs abgegebenen Erklärungen müssen erkennen lassen, ob sie von der Vollversammlung, vom Vorstand oder vom Präsidenten ausgehen.

     (6) Die Vollversammlung kann einen ehemaligen Präsidenten (Vorsitzenden), der sich besondere Verdienste um das Laienapostolat (§ 1) und um die Wirkungsmöglichkeiten des KLRÖ erworben hat, zum Ehrenpräsidenten ernennen. Die Ernennung gilt auf Lebenszeit. Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme in der Vollversammlung und im Vorstand.

     

     § 10 

    Vorstand   

     

    (1) Die Vorbereitung der Vollversammlung, die Durchführung ihrer Beschlüsse sowie die Führung der laufenden Geschäfte obliegen dem Vorstand. Diesem gehören an: 

    a) der Präsident und die vier Vizepräsidenten; 

    b) je zwei von jeder der fünf Kurien nominierte Personen, ihre Nominierung erfolgt analog zu der der Präsidiumsmitglieder; 

    c) die von seinen Mitgliedsorganisationen in die Pastoralkommission Österreichs entsandten Mitglieder; 

    d) der Generalsekretär des Katholischen Laienrates Österreichs; 

    e) bis zu drei weitere Personen, die durch Vorstandsbeschluß kooptiert werden können.

     (2) Der jeweilige Präsident führt auch im Vorstand den Vorsitz.

     (3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der nach Ablauf einer halben Stunde nach der in der Einladung genannten Beginnzeit neuerlich zusammentretende Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig, vorausgesetzt, daß die nicht anwesenden Mitglieder eine Woche vor dem Termin der Vorstandssitzung schriftlich, unter Beischluß der Tagesordnung, eingeladen worden sind. Die einmal hergestellte Beschlußfähigkeit des Vorstandes bleibt unberührt, wenn Mitglieder diese vor dem zu Beginn der Sitzung festgelegten Endzeitpunkt verlassen.

     (4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

     (5) Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Eine Sitzung muß einberufen werden, wenn wenigstens vier Mitglieder des Vorstandes es verlangen.

     (6) Der Vorstand kann - ungeachtet seiner Beschlußfähigkeit - eine briefliche Abstimmung unter seinen Mitgliedern durchführen. Er hat dies zu tun, wenn wenigstens vier anwesende Mitglieder es verlangen. In diesem Fall ist der Text des Antrages, über den abgestimmt werden soll, samt einer Begründung und dem Protokoll allen Mitgliedern des Vorstandes zuzustellen. Erhebt ein Mitglied innerhalb einer Woche keinen Widerspruch, gilt es als dem Antrag zustimmend. In besonders dringenden Fällen kann auch eine telefonische Absprache unter den Mitgliedern des Vorstandes erfolgen.

     (7) Zwischen den Vollversammlungen kann der Vorstand öffentliche Stellungnahmen im eigenen Namen hinausgeben. Ist eines der Mitglieder des Katholischen Laienrates Österreichs von der Materie besonders betroffen, so ist vorher Einvernehmen mit ihm herzustellen oder zumindest Kontakt mit ihm aufzunehmen. Gleichzeitig sind die Mitglieder des Katholischen Laienrates Österreichs vom Inhalt dieser Stellungnahme zu informieren. Es bleibt jedem Mitglied des Katholischen Laienrates Österreichs unbenommen, sich von einer öffentlichen Stellungnahme des Vorstandes zu distanzieren; jedoch - sollte auch hier vorher Kontakt mit dem Vorstand aufgenommen werden.

    Mit der bischöflichen Kommission für das Laienapostolat ist laufend Kontakt zu halten, so daß eine Basis der - Information und des Vertrauens auch für das Handeln des Vorstandes in der Öffentlichkeit gesichert ist.

    (8) Der Vorstand bestellt die Personen, die den Katholischen Laienrat Österreichs in anderen Gremien zu vertreten haben.

     

     § 11 

    Fachausschüsse   

     

    Zur Beratung einzelner Fachfragen kann der Katholische Laienrat Österreichs Fachausschüsse einrichten.

     

     § 12 

    Generalsekretär   

     

    Die laufenden Geschäfte des Katholischen Laienrates Österreichs besorgt im Rahmen der vom Vorstand vorgegebenen Richtlinien der Generalsekretär, der vom Vorstand des Katholischen Laienrates Österreichs im Einvernehmen mit der Österreichischen Bischofskonferenz bestellt wird. Er hat auch für die Protokollführung während der Sitzung von Vollversammlung und Vorstand zu sorgen.

     

     § 13   

     

    Alle Funktionsbezeichnungen dieses Statuts sind gleichermaßen für Frauen und Männer zu verstehen.

     

     

     V. Finanzen   

     

    § 14 

     

    (1) Der Katholische Laienrat Österreichs finanziert seinen Aufwand aus Beiträgen seiner Mitglieder der Kurien 1 bis 4, Zuschüssen der Österreichischen Bischofskonferenz, Erlösen aus Publikationen sowie Zuwendungen und Spenden aller Art.

     (2) Die Vollversammlung beschließt den Haushaltsvoranschlag, genehmigt den Rechnungsabschluß und entlastet das Präsidium. Sie setzt auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern über begründetes Ersuchen eine angemessene Ermäßigung des Beitrages für eine Funktionsperiode (§ 9 Abs. 1) gewähren.

     (3) Die Vollversammlung bestellt für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren zwei Rechnungsprüfer.

     (4) Reisespesen werden grundsätzlich von den jeweiligen Mitgliedern des Katholischen Laienrates Österreichs getragen. Den Mitgliedern der Kurie 5 sind die Reisekosten von ihrem inländischen Wohnort zum Tagungsort der Veranstaltungen des Katholischen Laienrates Österreichs zu ersetzen. Die Reisekosten des Generalsekretärs wie auch Reisespesen von Vorstandsmitgliedern werden nach Maßgabe von Beschlüssen des Vorstandes vom Katholischen Laienrat Österreichs getragen.

     

     

     VI. Gültigkeit des Statuts   

     

    § 15 

     

    Das Statut wird von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und bedarf der Bestätigung durch die Österreichische Bischofskonferenz.

     

     Dieses Statut wurde von der ordentlichen Vollversammlung des Katholischen Laienrates Österreichs am 5./6. März 1993 beschlossen und von der ÖBK am 3. November 1993 bestätigt.

  • » „Kathpress“ (Redaktionsstatut)

    Redaktionsstatut der österreichischen katholischen
    Nachrichtenagentur  „Kathpress“

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 21 vom 15. Dezember 1997, II. 16.

     

    § 1 Titel, Eigentümer, Herausgeber

     

    Medieninhaber (Eigentümer) der österreichischen katholischen Nachrichtenagentur KATHPRESS ist das kirchliche Institut „Katholische Presseagentur“. Die Funktion des Herausgebers nimmt der Präsident des Instituts wahr. Die Grundsatzkompetenz für Linie und Struktur der Agentur liegt allein beim Herausgeber. Bedingen schwerwiegende Ereignisse ergänzende Richtlinien, so werden diese vom Herausgeber nach Konsultierung des Chefredakteurs und der Redaktionsversammlung erlassen.

     

    § 2 Zweck des Status

     

    Das Redaktionsstatut dient dem Zweck, die journalistische Freiheit und Unabhängigkeit der zur Redaktion gehörigen Mitarbeiter der KATHPRESS im Rahmen der grundsätzlichen Haltung der Agentur und ihres Charakters sowie der journalistischen Standesrechte und -pflichten festzulegen und zu sichern.

     

    § 3 Persönlicher Geltungsbereich

     

    Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle in einem dauernden, nicht bloß auf Probe abgeschlossenen Dienstverhältnis zur KATHPRESS stehende Redaktionsmitglieder sowie auf solche freie Mitarbeiter, denen vertraglich die Stellung eines Redaktionsmitglieds eingeräumt wurde.

     

    § 4 Grundsätzliche Haltung der Agentur

     

    Die journalistische Arbeit der KATHPRESS ist an den in den Pastoralinstruktionen „Communio et Progressio“ und „Aetatis Novae“ aufgestellten Grundsätzen ausgerichtet. In diesem Sinn bemüht sich „Kathpress“ um „vollständige, wahre und genaue Information“. Die Agentur betrachtet es als journalistische Standespflicht, so objektiv und so vollständig wie möglich über Ereignisse und Entwicklungen im kirchlichen Bereich – sowie in verwandten Bereichen, die kirchliche Interessen, Anliegen und Ziele berühren – zu informieren.

     

    § 5 Unabhängigkeit und Meinungsvielfalt

     

    Kennzeichnend für die Arbeit der KATHPRESS sind:

    1. Unabhängige Berichterstattung
    2. Verbundenheit mit der Kirche
    3. Parteipolitische Unabhängigkeit

     

    Die von KATHPRESS vermittelte Information hat nicht den Charakter offizieller Verlautbarungen, aber sie hat auf einer journalistischen Arbeit zu beruhen, die sich durch ein besonderes Maß an Sachkenntnis und Verantwortungsgefühl auszeichnet.

    Auch in kontroversiellen Fragen des innerkirchlichen Bereichs darf sie als katholische Nachrichtenagentur nicht nur einen Standpunkt bringen und andere unterdrücken, solange es nicht um extremistische Randpositionen geht.

     

    In der Nachrichtengebung und Kommentierung hat die Redaktion ausschließlich zu berücksichtigen, welche Bedeutung Ereignissen und Entwicklungen aufgrund ihrer Wertigkeit und ihrer Größenordnung zukommt.

     

    § 6 Selbständiger Aufgabenbereich der Redaktion

     

    Die redaktionelle Gestaltung der Publikationen der KATHPRESS obliegt ausschließlich der Redaktion unter Leitung des Chefredakteurs. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit sind die Redaktionsangehörigen verpflichtet, die grundsätzliche Haltung der Agentur und dazu festgelegte Richtlinien (§§ 4 und 5) einzuhalten. Wenn die finanzielle Situation des Instituts auf Sicht durch Gestaltung bzw. Umfang der Publikationen der Agentur ernstlich gefährdet ist, so haben die leitenden Organe des Instituts das Recht und die Pflicht, die Angelegenheit dem Chefredakteur, bei Nichteinigung der Redaktionsversammlung, vorzulegen. Ist keine Einigung erzielbar, so ist der Fall dem Herausgeber zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung des Herausgebers ist endgültig.

     

    § 7 Überzeugungsschutz und Schutz namentlich gezeichneter Beiträge

     

    Hier wird auf die Bestimmungen §§ 2-4 Mediengesetz in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

     

    § 8 Redaktionsversammlung

     

    An der Redaktionsversammlung sind die in § 3 bezeichneten Personen teilnahme- und stimmberechtigt. Die Redaktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn an ihr mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Personen teilnimmt. Erstmals wird sie vom dienstältesten Redakteur einberufen. Sie gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden.

     

    Die Redaktionsversammlung muss mindestens einmal jährlich zusammentreten, aber auch dann, wenn ein diesbezügliches Begehren von einem Drittel der Stimmberechtigten gestellt wird. Bei der Festsetzung des Versammlungstermins ist das Einvernehmen mit dem Chefredakteur herzustellen.

     

    § 9 Rechte und Pflichten der Redaktionsversammlung

     

    Die Redaktionsversammlung hat vor der Durchführung aller nachhaltigen Maßnahmen des Eigentümers, des Chefredakteurs oder des Geschäftsführers, welche die Redaktion in ihrer Gesamtheit betreffen, zur Beratung herangezogen zu werden. Dies gilt insbesondere bei der Bestellung oder Abberufung des Chefredakteurs und des Geschäftsführers, aber auch bei allenfalls geplanten Änderungen der herausgeberischen Linie.

     

    Über Verlangen der Redaktionsversammlung wird der Eigentümer diese mindestens einmal jährlich über die wirtschaftliche Situation der Agentur informieren. Eine rechtzeitige Information der Redaktionsversammlung hat auch zu erfolgen, wenn eine Änderung der Rechtsform, eine Kooperation mit anderen Einrichtungen oder die Einstellung der Agentur beabsichtigt ist.

     

    Die Redaktionsversammlung ist berechtigt, dem Eigentümer Vorschläge, die der Verbesserung der Arbeit der Agentur, der Betriebsstruktur oder der Wirtschaftlichkeit dienen, zu erstatten und an der Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Redaktion mitzuwirken.

     

    Durch die Ausübung der Befugnisse der Redaktionsversammlung darf nicht in die Befugnisse des Chefredakteurs, des Geschäftsführers oder der Personalvertretung eingegriffen werden. Soweit der Eigentümer in diesem Statut nicht ausdrücklich eine Beschränkung seiner Rechte auf sich genommen hat, bleiben diese unberührt.

    Die Mitglieder der Redaktionsversammlung sind zur Verschwiegenheit hinsichtlich der ihnen bekanntgewordenen wirtschaftlichen und organisatorischen Gegebenheiten und Absichten verpflichtet.

     

    § 10 Handhabung des Redaktionsstatuts

     

    Die Handhabung des Redaktionsstatuts erfolgt in Zusammenarbeit zwischen dem Eigentümer (Institut „Katholische Presseagentur“) und der Redaktionsversammlung.

     

    § 11 Inkrafttreten des Redaktionsstatuts

     

    Das Redaktionsstatut wird von der Österreichischen Bischofskonferenz erlassen. Die Geltungsdauer ist zeitlich nicht begrenzt. Eine Abänderung des Statuts durch die Bischofskonferenz ist nur nach vorheriger Anhörung der Redaktionsversammlung gültig.

  • » Vereinigung "Kirche und Sport in Österreich" (Statuten

    Statuten der öffentlichen kirchlichen Vereinigung

    „Kirche und Sport in Österreich“

     

    Aus dem Amtsblatt der Östereichischen Bischofskonferenz Nr. 74, 1. Jänner 2018, 28.

     

     

    I. Rechtspersönlichkeit

     

    Die öffentliche Vereinigung „Kirche und Sport in Österreich“ ist als öffentliche Vereinigung nach den Bestimmungen cc. 312ff. CIC eingerichtet. Sie hat nach Anzeige durch den zuständigen Ordinarius des Sitzes beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als oberste Kultusbehörde auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und als solche die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

     

     

    II. Sitz

     

    Der Sitz der Vereinigung ist Wien. Der Tätigkeitsbereich der Vereinigung umfasst das Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz, welches sich mit dem Gebiet der Republik Österreich deckt.

     

     

    III. Zweck

     

    Diese öffentliche Vereinigung soll als apostolisches Werk die Welt des Sportes mit kirchlichem Geist durchdringen und zur Neuevangelisation dieses für das menschliche Sein so wichtigen Gebietes beitragen.

     

     

    IV. Mittel zur Erreichung des Zwecks

     

    Der unter III. angeführte Zweck soll durch die im Folgenden angeführten Tätigkeiten erreicht werden:

    • Veranstaltung sportlicher Aktivitäten, Tagungen und Enqueten, Kursen und Fortbildungsveranstaltungen, Aktionen, Versammlungen, Vorträgen und Lehrgängen;
    • Herausgabe entsprechender Medien, sei es in Druck oder elektronischer Art.

    Aufbringung der Mittel

    Der unter III. angeführte Zweck soll nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden, im Folgenden angeführten Mittel finanziert werden:

     

    • Einnahmen aus den unter diesem Punkt IV. angeführten Tätigkeiten;
    • Beiträge der Mitglieder;
    • Zuwendungen, Spenden und Subventionen;
    • Unterstützung durch die Österreichische Bischofskonferenz.

     

     

    V. Mitglieder

     

    Der Vereinigung gehören die österreichischen Diözesen als ordentliche Mitglieder an. Dabei hat jede österreichische Diözese das Recht, zwei Personen in die Hauptversammlung der Vereinigung zu entsenden (wobei es sich bei jenen Diözesen, in welchen aktive Diözesansportgemeinschaften vorhanden sind, empfehlen wird, diese bei der Entsendung der Vertreter zu berücksichtigen).

    Außerdem gehört der jeweilige bischöfliche Referent für Kirche und Sport in der Österreichischen Bischofskonferenz der Vereinigung als ordentliches Mitglied und als Vorsitzender der Hauptversammlung an.

    Überdies können a.o. Mitglieder durch den Vorstand der Vereinigung aufgenommen werden. Dazu ist ein Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder notwendig.

    Bei der Aufnahme der a.o. Mitglieder ist darauf zu achten, dass insbesondere solche Personen aufgenommen werden, welche sich besondere Verdienste um Kirche und Sport erworben haben oder welche als Förderer eine besondere Unterstützung der Vereinigung erbringen. Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Hauptversammlung, welcher ebenfalls einer 2/3-Mehrheit bedarf, ernannt werden. Sowohl a.o. Mitglieder als auch Ehrenmitglieder müssen Katholiken sein. Das aktive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Hauptversammlung haben nur die Vertreter der ordentlichen Mitglieder und der bischöfliche Referent. Dabei ist darauf zu achten, dass dem Militärordinariat in Österreich die Stellung einer Diözese eingeräumt ist und somit auch dieses berechtigt ist, zwei Personen als Vertreter in die Hauptversammlung zu entsenden.

     

     

    VI. Organe der Vereinigung

     

    Organe der Vereinigung sind die Hauptversammlung, der bischöfliche Referent, der Vorstand und der Wirtschaftsrat.

     

     

    VII. Die Hauptversammlung

     

    Die ordentliche Hauptversammlung der Vereinigung wird jährlich einmal abgehalten. Eine a.o. Hauptversammlung ist dann seitens des bischöflichen Referenten als Vorsitzendem in der Hauptversammlung einzuberufen, wenn es

     

    a) der Vorstand beschlussmäßig,

    b) mindestens fünf Diözesen oder

    c) der Wirtschaftsrat beschlussmäßig verlangen.

     

    Die Einberufung hat binnen 30 Tagen nach Einlangen des Verlangens beim bischöflichen Referenten zu erfolgen. Der bischöfliche Referent ist berechtigt, mit der Einberufung und Durchführung den Vorstand zu beauftragen. Die Einberufung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, wobei folgende Agenden der Hauptversammlung vorbehalten sind:

     

    a) Wahl des Vorstandes

    b) Wahl des Wirtschaftsrates

    c) Genehmigung des Haushaltsplans und des Rechnungsabschlusses

    d) Erteilung der Entlastung für Vorstand und Wirtschaftsrat

    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

     

    Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der bischöfliche Referent oder der geschäftsführende Vorsitzende.

    Die Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen. Neben den sonstigen Agenden hat die Hauptversammlung auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge der einzelnen Diözesen festzulegen, wobei diese Mitgliedsbeiträge jährlich so zu gestalten sind, dass ein voraussichtlicher Abgang in der Gebarung der Vereinigung durch die Mitgliedsbeiträge abgedeckt wird. Vorschläge dafür hat der Wirtschaftsrat vorzulegen. Überdies hat die Hauptversammlung das Recht, Vorschläge für allfällige Statutenänderungen an die Österreichische Bischofskonferenz zu erstatten, wobei dafür 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen notwendig ist.

     

     

    VIII. Der Vorstand

     

    Der Vorstand besteht aus dem bischöflichen Referenten als Vorsitzendem, dem Olympiaseelsorger und bis zu sechs weiteren Mitgliedern, welche von der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes schlagen dem bischöflichen Referenten einen geschäftsführenden Vorsitzenden aus ihren Reihen vor, der vom bischöflichen Referenten bestätigt werden muss. Dieser hat die Aufgabe, in Abwesenheit des bischöflichen Referenten die Vorstandssitzungen zu leiten. Sollte eines der gewählten weiteren Mitglieder aus der Vereinigung ausscheiden, entweder, weil ihm sein Mandat von der entsendenden Diözese entzogen wird, durch Rücktritt oder durch Tod, so hat der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein wählbares Mitglied zu kooptieren. Hat sich nach Ablauf der Funktionsperiode des Vorstandes der neue Vorstand nicht konstituiert, so währt die Periode bis zur neuen Konstituierung weiter. In dieser Zeit hat der Vorstand alle Rechte, welche ihm nach dem Statut zukommen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen gefasst, wobei dem Vorsitzenden ein Dirimierungsrecht zukommt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, einen Verzicht auf seine Funktion zu erklären, wobei dieser Verzicht nicht der Annahme, jedoch der schriftlichen Erklärung an den Vorsitzenden bedarf.

     

    Aufgabenkreis des Vorstands: Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinigung. Ihm kommen alle Agenden zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ der Vereinigung zugewiesen sind. Der Vorstand hat Sorge zu tragen, dass aus seinen Mitgliedern ein Verantwortlicher für die laufenden wirtschaftlichen Geschäfte der Vereinigung bestimmt wird, ebenso ein Schriftführer, welcher die Aufgabe hat, die Protokolle sowohl über die Sitzungen der Hauptversammlung, des Vorstandes als auch des Wirtschaftsrates zu führen. Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan und den Rechnungsabschluss. Die Außenvertretung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den geschäftsführenden Vorsitzenden. In Geldgeschäften zeichnet das für die Wirtschaftsführung verantwortliche Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Mitglied des Wirtschaftsrates oder dem geschäftsführenden Vorsitzenden, wobei entsprechend für den Verhinderungsfall durch Zeichnungsberechtigungsvergabe in Geldgeschäften durch Vorstandsbeschluss Sorge zu tragen ist. Der Vorstand wird durch seinen Vorsitzenden oder durch ein vom Vorsitzenden damit beauftragtes Vorstandsmitglied zu den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einberufen. Urkunden, welche über Rechtsgeschäfte der Vereinigung errichtet werden und die Vereinigung verpflichten, bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden oder den geschäftsführenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied.

     

     

    IX. Der Wirtschaftsrat

     

    Nach den Bestimmungen des kanonischen Rechtes ist ein Wirtschaftsrat eingerichtet, welcher aus drei Mitgliedern besteht, welche im Recht und in wirtschaftlichen Angelegenheiten hohe Erfahrung haben müssen. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates werden von der Hauptversammlung bestellt. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Der Wirtschaftsrat beschließt mit einfacher Mehrheit, wobei der aus den Mitgliedern des Wirtschaftsrates zu wählende Vorsitzende des Wirtschaftsrates ein Dirimierungsrecht besitzt.

    Die Mitglieder des Wirtschaftsrates können während ihrer Funktionsperiode durch nichtannahmebedürftigen Verzicht, welcher dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates schriftlich bekanntzugeben ist, der diesen Verzicht unverzüglich dem bischöflichen Referenten weiterzuleiten hat, zurücktreten. Ist ein Mitglied während der Funktionsperiode ausgeschieden, so ist der Wirtschaftsrat berechtigt, aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Hauptversammlung ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Der Wirtschaftsrat hat den jährlichen Haushaltsplan und den Rechnungsabschluss zu prüfen und zur Genehmigung der Hauptversammlung zuzuleiten und über die wirtschaftliche Lage der Hauptversammlung und dem Vorstand Bericht zu erstatten. Außerdem fasst der Wirtschaftsrat in Rechtsgeschäften und über Angelegenheiten der

    a.o. Verwaltung die nötigen Beschlüsse. Dieser Beschluss ist zur Gültigkeit der Rechtsgeschäfte und der Angelegenheiten der a.o. Verwaltung notwendig. Die Vorstandsmitglieder haben dem Wirtschaftsrat über sein Verlangen Aufklärung über die wirtschaftliche Lage und einzelne Geschäfte zu geben. Der Wirtschaftsrat hat in der Hauptversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.

     

     

    X. Der bischöfliche Referent

     

    Der bischöfliche Referent führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Er stellt das Bindeglied zwischen der Vereinigung und der Bischofskonferenz dar und trägt dafür Sorge, dass durch die Organe der Vereinigung die katholische Glaubens- und Sittenlehre gewahrt wird. Er übt das moderamen superius in der Vereinigung aus.

     

     

    XII. Finanzgebarung

     

     

    1. Haushaltsplan

    Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan, der vom Wirtschaftsrat zu prüfen, von der Hauptversammlung zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 31. Juli für das folgende Jahr vorzulegen ist.

     

    2. Rechnungsabschluss

    Der Vorstand erstellt den Rechnungsabschluss, der vom Wirtschaftsrat zu prüfen, von der Hauptversammlung zu genehmigen und der Österreichischen Bischofskonferenz bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln ist.

     

     

    3. Zeichnungsberechtigung für Bankkonten

    Die Zeichnung für Bankkonten erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip.

     

    4. Überprüfung der Gebarung

    Die Finanzgebarung der Vereinigung unterliegt der Überprüfung durch die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.

    Diese Stelle hat das Recht, sowohl vom Vorstand als auch vom Wirtschaftsrat alle Aufklärungen zu verlangen, welche zur Prüfung notwendig sind. Es ist ihr in alle Aufzeichnungen Einsicht zu geben.

     

     

    XI. Statutenänderung

     

    Die Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz. Vorschläge dazu können von der Hauptversammlung der Vereinigung über den bischöflichen Referenten erstattet werden. Änderungen der Statuten treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

     

     

    XII. Auflösung der Vereinigung

     

    Die Auflösung der Vereinigung kann nur aus schwerwiegenden Gründen durch die Österreichische Bischofskonferenz erfolgen. Einen Antrag auf Auflösung, in welchem schwerwiegende Gründe anzugeben sind, kann die Hauptversammlung der Vereinigung stellen. Die Österreichische Bischofskonferenz hat vor dem Beschluss auf Auflösung sowohl den bischöflichen Referenten als auch die anderen Vorstandsmitglieder der Vereinigung zu hören.

     

     

    XIII. Übergang des Vermögens

     

    Bei Auflösung der Vereinigung fällt das Vereinigungsvermögen, soweit es nach Deckung aller Verbindlichkeiten vorhanden ist, der Österreichischen Bischofskonferenz mit der Auflage zu, es für jene Zwecke zu verwenden, die die Vereinigung zu verwirklichen hatte. Die Vereinigung übt ihre Zwecke, welche ausschließlich gemeinnützig und kirchlich im Sinne der Bestimmungen der BAO sind, so aus, dass weder Mitglieder noch Funktionäre für ihre Tätigkeit über einen Auslagenersatz irgendwelche vermögenswerte Vorteile erhalten. Allfällige Dienstnehmer der Vereinigung sind nach der entsprechenden kirchlichen Dienst- und Besoldungsordnung zu besolden.

     

     

    Die Österreichische Bischofskonferenz hat die Statutenanpassung der öffentlichen kirchlichen Vereinigung „Kirche und Sport in Österreich“ in der vorliegenden Fassung genehmigt.

     

  • » Kirchenaustritt (Abfall von der Kirche)

    Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche / Kirchenaustritt

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 44 vom 15. August 2007, II.,13.

     

    In einem Zirkularschreiben an die Präsidenten der Bischofskonferenzen vom 13. März 2006 hat der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte eine Klärung des Begriffes des Abfalls von der Katholischen Kirche (actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica) vorgenommen. Dieses von Papst Benedikt XVI. approbierte Zirkularschreiben hat Rechtswirksamkeit für die gesamte Weltkirche. In einem gesonderten Begleitschreiben an den Vorsitzenden der Österreichischen Bischofskonferenz, Kardinal Christoph Schönborn, vom 14. März 2006 hat der damalige Präsident des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, Kardinal Julián Herranz, die bei einer Besprechung am 13. Jänner 2006 zwischen Vertretern des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte einerseits und Vertretern der Österreichischen und der Deutschen Bischofskonferenz andererseits in Bezug auf den actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica für das Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz getroffene Auslegung bestätigt. Über die darauf basierende Regelung hat die Österreichische Bischofskonferenz eine Erklärung abgegeben, die die notwendigen rechtlichen Regelungen enthält und die im Folgenden gemeinsam mit den beiden oben erwähnten Schreiben von Kardinal Herranz publiziert wird.

    Diese Dokumente – die beiden Schreiben von Kardinal Julián Herranz sowie die „Erklärung der Österreichischen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ – wurden gemeinsam mit dem Formular zur „Erklärung des Widerrufes des Austrittes aus der Katholischen Kirche“ sowie „Hinweisen für die Durchführung der Erklärung der Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ in Heft 7 der Schriftenreihe „Die österreichischen Bischöfe“ mit dem Titel „Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche. Pastorale Initiativen in Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt“ (vgl. Punkt V, Nr. 1) veröffentlicht. Die Regelung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

     

     

    Zirkularschreiben von Kardinal Julián Herranz, Präsident des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, an die Präsidenten der Bischofskonferenzen

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 44 vom 15. August 2007, II.,13.

     

    PONTIFICIUM CONSILIUM DE LEGUM TEXTIBUS

    Vatikanstadt, 13. März 2006

    Eminenz,

     

    schon seit längerer Zeit haben Bischöfe, Offiziale und andere Fachleute des Kanonischen Rechtes diesem Päpstlichen Rat Zweifel und Anfragen zur Klärung hinsichtlich des sogenannten actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica vorgelegt, auf den in den Canones 1086 § 1, 1117 und 1124 des Codex des Kanonischen Rechtes Bezug genommen wird.

     

    In der Tat handelt es sich um einen in der kanonischen Gesetzgebung neuen Begriff, der sich unterscheidet von den anderen, eher „virtuellen“ Modalitäten (die auf dem Verhalten basieren) des „offenkundigen“ oder einfach „öffentlichen“ Glaubensabfalls (vgl. c. 171 § 1, 4º; 194 § 1, 2º, 316 § 1, 694 § 1, 1º; 1071 § 1, 4º und § 2), Umstände, in denen die in der katholischen Kirche Getauften oder in sie Aufgenommenen durch rein kirchliche Gesetze verpflichtet sind (vgl. c. 11).

     

    Das Problem wurde von den zuständigen Dikasterien des Heiligen Stuhls sorgfältig untersucht, um vor allem die theologisch-lehrhaften Inhalte dieses actus formalis defectionis ab Ecclesia catholicagenau zu fassen, und danach die Erfordernisse oder juridischen Formalitäten zu präzisieren, die notwendig sind, damit dieser sich als ein wirklicher „formaler Akt“ des Abfalls darstellt.

     

    Nachdem hinsichtlich des ersten Aspekts die Entscheidung der Kongregation für die Glaubenslehre vorlag und die gesamte Frage in der Vollversammlung untersucht wurde, teilt dieser Päpstliche Rat den Präsidenten der Bischofskonferenzen Folgendes mit:

    1. Der Abfall von der katholischen Kirche muss, damit er sich gültig als wirklicher actus formalis defectionis ab Ecclesiadarstellen kann, auch hinsichtlich der in den zitierten Canones vorgesehenen Ausnahmen, konkretisiert werden in:

     

    a)  einer inneren Entscheidung, die katholische Kirche zu verlassen;

     

    b)  der Ausführung und äußeren Bekundung dieser Entscheidung;

     

    c)   der Annahme dieser Entscheidung von Seiten der kirchlichen Autorität.

     

    2. Der Inhalt des Willensaktes muss bestehen im Zerbrechen jener Bande der Gemeinschaft – Glaube, Sakramente, pastorale Leitung –, die es den Gläubigen ermöglichen, in der Kirche das Leben der Gnade zu empfangen. Das bedeutet, dass ein derartiger formaler Akt des Abfalls nicht nur rechtlich-administrativen Charakter hat (das Verlassen der Kirche im meldeamtlichen Sinn mit den entsprechenden zivilrechtlichen Konsequenzen), sondern dass er sich als wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen des Lebens der Kirche darstellt: Er setzt also einen Akt der Apostasie, Häresie oder des Schismavoraus.

     

    3. Der rechtlich-administrative Akt des Abfalls von der Kirche kann aus sich nicht einen formalen Akt des Glaubensabfalls in dem vom CIC verstandenen Sinn konstituieren, weil der Wille zum Verbleiben in der Glaubensgemeinschaft bestehen bleiben könnte.

    Andererseits konstituieren formelle oder (noch weniger) materielle Häresie, Schisma und Apostasie nicht schon von selbst einen formalen Akt des Abfalls, wenn sie sich nicht im äußeren Bereich konkretisieren und wenn sie nicht der kirchlichen Autorität gegenüber in der gebotenen Weise bekundet werden.

     

    4. Es muss sich demnach um einen rechtlich gültigen Akt handeln, der von einer kanonisch rechtsfähigen Person gesetzt wird, in Übereinstimmung mit der kanonischen Norm, die ihn regelt (vgl. cc. 124–126). Dieser Akt muss persönlich, bewusst und frei getätigt werden.

     

    5. Es wird überdies verlangt, dass der Akt von dem Betroffenen schriftlich vor der zuständigen kirchlich katholischen Autorität bekundet wird: vor dem Ordinarius oder dem eigenen Pfarrer, dem allein das Urteil darüber zusteht, ob wirklich ein Willensakt des in Nr. 2 beschriebenen Inhalts vorliegt oder nicht.

     

    Daher wird der actus formalis defectionis ab Ecclesia catholicamit den entsprechenden kirchenrechtlichen Sanktionen (vgl. c. 1364 § 1) nur vom Vorhandensein der beiden Elemente konstituiert, nämlich vom theologischen Profil des inneren Aktes und von seiner Bekundung in der festgelegten Weise.

     

    6. In diesen Fällen sorgt dieselbe kirchliche Autorität dafür, dass der Eintrag im Taufbuch (vgl. c. 535 § 2) erfolgt mit dem ausdrücklichen Vermerk „defectio ab Ecclesia catholica actu formali“.

     

    7. In jedem Fall bleibt klar, dass das sakramentale Band der Zugehörigkeit zum Leib Christi, der die Kirche ist, aufgrund des Taufcharakters ein ontologisches Band ist, das fortdauert und wegen des Aktes oder der Tatsache des Abfalls nicht erlischt.

    In der Gewissheit, dass der dortige Episkopat in Anbetracht der Heilsdimension der kirchlichen Gemeinschaft die pastorale Motivation dieser Normen gut verstehen wird, verbleibe ich in herzlicher Verbundenheit im Herrn

    Ihr

     

    JULIÁN KARD. HERRANZ

    Präsident

     

    + BRUNO BERTAGNA

    Sekretär

     

    Die vorliegende Mitteilung wurde approbiert von Papst Benedikt XVI., der die amtliche Bekanntmachung an alle Präsidenten der Bischofskonferenzen angeordnet hat.

     

     

    Schreiben von Kardinal Julián Herranz, Präsident des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, an Kardinal Christoph Schönborn,
    Vorsitzender der Österreichischen Bischofskonferenz

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 44 vom 15. August 2007, II.,15.

     

    PONTIFICIUM CONSILIUM

    DE LEGUM TEXTIBUS

    Vatikanstadt, 14. März 2006

    Eminenz,

     

    ich beziehe mich auf das Treffen, das am 13. Jänner d.J. in diesem Rat mit Vertretern der Bischofskonferenzen von Österreich und Deutschland bezüglich der Erklärung [Dichiarazione] über den formalen Akt des Abfalls von der katholischen Kirche [actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica]stattgefunden hat. [...]

     

    Angesichts der zahlreichen Anfragen um Klärung, die seit einiger Zeit von Bischöfen, Offizialen und anderen Fachleuten des Kanonischen Rechts eingebracht wurden, wurde zugleich beschlossen, ein Rundschreiben des Heiligen Stuhls an alle Bischofskonferenzen zu versenden. In ihm sollten – wie in der Erklärung [Dichiarazione]– die wesentlichen Inhalte des formalen Aktes des Abfalls von der katholischen Kirche [actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica]dargelegt werden, die erforderlich sind, damit der Bruch mit der kirchlichen Gemeinschaft samt den damit verbundenen Strafsanktionen nach kirchlichem Recht erfolgt.

     

    Indem ich Ihnen nun das erwähnte Rundschreiben übermittle, sei festgehalten, dass dieses einen internen Akt der katholischen Kirche in Bezug auf einige Normen des kirchlichen Ehe- und Strafrechts darstellt. Abkommen zwischen staatlicher und kirchlicher Autorität, die in einigen Nationen in Kraft sind, werden folglich nicht davon berührt.

     

    Für den Fall, dass ein Gläubiger vor der staatlichen Behörde seinen Willen, die katholische Kirche zu verlassen, erklärt, ist es angebracht, einen persönlichen Kontakt des Betreffenden mit der zuständigen kirchlichen Autorität (dem Ortsordinarius oder dem Pfarrer) herzustellen – was schon in etlichen Diözesen geschieht, wie sich bei unserer Versammlung im Jänner gezeigt hat. Diese Einladung zum Dialog wird es dem Hirten der Herde (vgl. Lk 15,4–6) erlauben, festzustellen, ob seitens des Betreffenden tatsächlich der Wille besteht, das Band der Gemeinschaft mit der katholischen Kirche zu zerstören. Überdies können ihm die Konsequenzen der strafweisen Exkommunikation, die dem Delikt der Apostasie, der Häresie oder des Schismas folgt, dargelegt werden.

     

    Falls diese Einladung der kirchlichen Autorität zum Dialog nicht angenommen würde, befände sich der Betreffende in der kirchenrechtlichen Situation des Bruchs mit der kirchlichen Gemeinschaft samt den entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen, wobei seine Rückkehr in das Haus des Vaters immer wünschenswert bleibt (vgl. Lk15,11–32).

    In der Gewissheit, dass auch Ihre Bischofskonferenz die geeigneten seelsorglichen Hinweise zu geben weiß, um das Verständnis und die Anwendung dieser Normen zu erleichtern, verbleibe ich in herzlicher Verbundenheit im Herrn

     

    Ihr

     

    JULIÁN KARDINALHERRANZ
    Präsident

     

     

    Erklärung der Österreichischen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 44 vom 15. August 2007, II.,15.

     

    Die Declaratio des Pontificium Consilium de Legum Textibus zum „actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica“ vom 8. 12. 2005 bezieht sich auf das kirchliche Eherecht und legt die Kriterien für den Formalakt des „Austritts aus der Kirche“ fest, welcher von der Pflicht zur Einhaltung der kirchlichen Eheschließungsform entbindet.

     

    Nach dieser an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen versandten declaratio sind jene Katholiken von der kirchlichen Eheschließungsform befreit, die sich innerlich zur Trennung von der Katholischen Kirche entschlossen haben, diesen Entschluss nach außen bekundet und vor ihrem zuständigen Ordinarius oder Pfarrer erklärt haben.

     

    Für die österreichischen Erzdiözesen und Diözesen wird auf dieser Grundlage folgende Regelung nach Pflege des Einvernehmens mit dem Apostolischen Stuhl getroffen:

     

    Jesus Christus hat seiner Kirche seine Sendung anvertraut und ihr den Auftrag gegeben, allen Menschen die Frohe Botschaft zu verkünden, sie zu seinen Jüngern zu machen, sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes zu taufen und sie zu lehren, alles zu befolgen, was er geboten hat (vgl. Mt 28,19–20).

     

    Wer getauft wird, ist mit Christus verbunden, in die Kirche Jesu Christi eingegliedert und mit Heiligem Geist erfüllt. Wer in der Katholischen Kirche getauft oder als Getaufter in sie aufgenommen worden ist, wird auf seine Art und zu seinem Teil der Sendung des ganzen christlichen Volkes in der Kirche und in der Welt teilhaftig (vgl. Lumen Gentium, 31). Er genießt alle Grundrechte, wie sie einem katholischen Christen in der Kirche zukommen; die Ausübung dieser Rechte ist aber untrennbar von der Erfüllung seiner Grundpflichten. Zu diesen Grundpflichten der Gläubigen gehört auch die Verpflichtung, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten (can. 222 § 1 CIC).

     

    Wenn ein Katholik einer anderen Religionsgemeinschaft oder einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft beitritt oder öffentlich bekundet, dass er den christlichen Glauben als solchen aufgeben will oder dass er eine wesentliche katholische Glaubenswahrheit ablehnt oder dass er die Gemeinschaft mit dem Papst und seinem zuständigen Bischof nicht mehr wahren will, schließt er sich von selbst aus der Gemeinschaft der Kirche aus (vgl. can. 1364 § 1 in Verbindung mit can. 1331 § 1 CIC).

     

    Wenn ein Katholik seinen Austritt aus der Kirche erklärt – aus welchen Gründen auch immer –, besteht die rechtliche Vermutung, dass er die Gemeinschaft mit der Kirche und der zuständigen kirchlichen Autorität nicht mehr wahren will.

     

    Wenn der zuständige Ordinarius von der staatlichen Behörde die Meldung des „Austrittes aus der Kirche“ erhält, wird sich der Bischof schriftlich mit dem Ausgetretenen in Verbindung setzen. Er wird diesen über die kirchlichen Rechtsfolgen des Austritts – im sakramentalen Bereich, im Dienst- und Arbeitsrecht, in Vereinen und Räten, in Liturgie und Verkündigung – aufklären. Zugleich wird er ihm die Möglichkeit zu einem pastoralen Gespräch eröffnen, bei dem die Motive des „Austritts“ geklärt, ein „Wiedereintritt“ besprochen oder der endgültige „Austritt“ bestätigt wird. In dem Schreiben wird der Bischof zugleich eine Frist von drei Monaten setzen und darauf hinweisen, dass nach deren Ablauf mit Wirkung vom Tag der Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde die Rechtsfolgen im kirchlichen Bereich eintreten und dass der „Austritt“ ins Taufbuch eingetragen wird.

     

    Gibt hingegen der Ausgetretene innerhalb der gesetzten Frist vor dem Bischof an, sich nicht von der Katholischen Kirche trennen zu wollen, so genügt die Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung, weiterhin der Katholischen Kirche mit allen Rechten und Pflichten angehören zu wollen.

     

    Diesfalls ist die Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde hinfällig und wird rechtlich als nicht abgegeben angesehen. Ein förmliches Wiederaufnahmeverfahren ist daher nicht notwendig.

     

    Die oben genannte schriftliche Erklärung ist vom Diözesanbischof dem Ortspfarrer bekannt zu geben; eine Eintragung des hinfälligen Kirchenaustrittes unterbleibt.

    Sollte sich die Vermutung des „Abfalls von der Kirche“ später als unrichtig erweisen, so ist grundsätzlich nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme in die Katholische Kirche vorzugehen und ein Zeitpunkt der Rückkehr in die Kirche nach diesen Vorschriften festzulegen.

     

     

    Regelung der Österreichischen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 7.

     

    Wer in der Katholischen Kirche getauft oder als Getaufter in sie aufgenommen worden ist, wird auf seine Art und zu seinem Teil der Sendung des ganzen christlichen Volkes in der Kirche und in der Welt teilhaftig (vgl. Lumen Gentium, 31). Er genießt alle Grundrechte, wie sie einem katholischen Christen in der Kirche zukommen; die Ausübung dieser Rechte ist aber untrennbar von der Erfüllung seiner Grundpflichten. Zu diesen Grundpflichten der Gläubigen gehört auch die Verpflichtung, immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 CIC) sowie für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten (c. 222 § 1 CIC).

     

    Wenn ein Katholik seinen Austritt aus der Kirche erklärt – aus welchen Gründen auch immer –, besteht die rechtliche Vermutung, dass er die Gemeinschaft mit der Kirche und der zuständigen kirchlichen Autorität nicht mehr wahren will.

     

    Wenn ein Katholik einer anderen Religionsgemeinschaft oder einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft beitritt oder öffentlich bekundet, dass er den christlichen Glauben als solchen aufgeben will oder dass er eine wesentliche katholische Glaubenswahrheit ablehnt oder dass er die Gemeinschaft mit dem Papst und seinem zuständigen Bischof nicht mehr wahren will, schließt er sich von selbst aus der Gemeinschaft der Kirche aus (vgl. can. 1364 § 1 in Verbindung mit can. 1331 § 1 CIC).

     

    Wenn der zuständige Ordinarius von der staatlichen Behörde die Meldung des „Austrittes aus der Kirche“ erhält, wird sich der Bischof schriftlich mit dem Ausgetretenen in Verbindung setzen. Er wird diesen über die kirchlichen Rechtsfolgen des Austritts – im sakramentalen Bereich, im Dienst- und Arbeitsrecht, in Vereinen und Räten, in Liturgie und Verkündigung – aufklären. Zugleich wird er ihm die Möglichkeit zu einem pastoralen Gespräch eröffnen, bei dem die Motive des „Austritts“ geklärt, ein „Widerruf“ besprochen oder der endgültige „Austritt“ bestätigt wird. In dem Schreiben wird der Bischof zugleich eine Frist von drei Monaten setzen und darauf hinweisen, dass nach deren Ablauf mit Wirkung vom Tag der Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde die Rechtsfolgen im kirchlichen Bereich eintreten und dass der „Austritt“ ins Taufbuch eingetragen wird.

     

    Gibt hingegen der Ausgetretene innerhalb der gesetzten Frist vor dem Bischof an, sich nicht von der Katholischen Kirche trennen zu wollen, so genügt die Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung, weiterhin der Katholischen Kirche mit allen Rechten und Pflichten angehören zu wollen.

     

    Diesfalls ist die Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde hinfällig und wird rechtlich als nicht abgegeben angesehen. Ein förmliches Wiederaufnahmeverfahren ist daher nicht notwendig.

     

    Die oben genannte schriftliche Erklärung ist vom Diözesanbischof dem Ortspfarrer bekannt zu geben; eine Eintragung des hinfälligen Kirchenaustrittes unterbleibt.

     

    Sollte sich die Vermutung der „Trennung von der Kirche“ später als unrichtig erweisen, so ist grundsätzlich nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme in die Katholische Kirche vorzugehen und ein Zeitpunkt der Rückkehr in die Kirche nach diesen Vorschriften festzulegen.

     

    Diese Regelung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung vom 21. bis 23. Juni 2010 in Mariazell beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.#

     

     

    Hinweise für die Durchführung der Regelung der Bischofskonferenz
    zum Kirchenaustritt

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 8.

     

    1. Wahrnehmen einer pastoralen Chance

     

    In der Regelung der Österreichischen Bischofskonferenz wird der Kontakt zwischen dem Diözesanbischof oder einem von ihm Beauftragten und dem Ausgetretenen vorgeschrieben.

    Es soll mit dem Kontakt und den anschließenden Bemühungen des Ortspfarrers oder eines anderen vom Diözesanbischof Beauftragten ein pastoraler Versuch gemacht werden, dem aus der Kirche Ausgetretenen vor Augen zu halten, welche von diesem vielleicht nicht bedachten Folgen der Kirchenaustritt für ihn hat, und versucht werden, einen Denkprozess einzuleiten, welcher wenn möglich günstigenfalls zu einem Widerruf des Kirchenaustrittes führen soll. Pastorale Gespräche wirken sich fast immer positiv aus, selbst wenn nicht alle, vielleicht nur manche sofort zum Widerruf des Kirchenaustritts bereit sind.

     

    2. Fragen des Kirchenbeitrags

     

    Sollte sich beim Kontakt herausstellen, dass Hauptanlass des Austrittes die Einhebung des Kirchenbeitrags war, so ist seitens der Kontaktperson unter Einbeziehung des Ausgetretenen zusammen mit den zuständigen Mitarbeiter/innen im Kirchenbeitragswesen zu versuchen, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Ausgetretenen eine Lösung zu finden.

     

    3. Behandlung von Gläubigen, die den Kirchenaustritt widerrufen haben

     

    Wenn jemand innerhalb der Dreimonatsfrist den Kirchenaustritt widerruft, ist zwar kein Reversionsverfahren notwendig, aber es sollte dennoch ein Anlass sein, den Katholiken zu einem aktiven Christsein zu bewegen und in der Beschäftigung mit dem Glaubensgut der Kirche zu Buße und Umkehr zu bringen. Schon allein die Tatsache, dass jemand – aus welchen Motiven immer – den Kirchenaustritt vor der staatlichen Behörde erklärt hat, muss als schwerer Verstoß gegen die Einheit mit Christus und seiner Kirche betrachtet werden.

     

    4. Ausgetretene unter 14 Jahren

     

    Bei Minderjährigen, deren Kirchenaustritt seitens der Erziehungsberechtigten vorgenommen wurde, ist der Kontakt mit dem Erziehungsberechtigten aufzunehmen und zu versuchen, diesen zum Widerruf des Kirchenaustrittes zu veranlassen. Im Alter zwischen 12 und 14 Jahren ist dabei der betroffene Minderjährige zu hören.

     

    5. Kirchenrechtliche und staatskirchenrechtliche Relevanz

     

    Wenn der staatliche Kirchenaustritt von dem Pfarrer oder einem anderen vom Bischof Beauftragten als solcher bestätigt wird, ist er im Taufbuch mit dem Tag des Austritts vor der staatlichen Behörde einzutragen.

     

    Der Inhalt des entsprechenden Gesprächs ist mit Angabe der Gründe für den Kirchenaustritt in einer kurzen Aktennotiz festzuhalten und aufzubewahren. Wenn kein Kontakt mit dem vor der zivilen Behörde Ausgetretenen erreicht wird, ist nach Verstreichen der Dreimonatsfrist der Kirchenaustritt ebenfalls im Taufbuch einzutragen.

     

    Ausgetretene, welche nach fruchtlosem Verstreichen der Nutzfrist von drei Monaten die Wiederaufnahme begehren, können dies nicht mehr einfach durch Widerruf des Austritts tun. Hier ist dann ein Reversionsverfahren nach den geltenden Bestimmungen durchzuführen.

    Allgemein ist im Bezug auf den Kirchenaustritt festzustellen: Einmal getauft ist immer getauft. Die Rückkehr zur Kirche ist daher jederzeit möglich, insbesondere in der Krankenseelsorge und in der Sterbebegleitung sollte dies immer bewusst sein.

     

    Diese Hinweise wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung vom 21. bis 23. Juni 2010 in Mariazell beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

     

     

    Erklärende Ausführungen der Österreichischen Bischofskonferenz
    nach c. 34 CIC

     

    zu den Auswirkungen des Kirchenaustrittes nach staatlichem Recht
    auf die kirchliche Rechtsstellung des Ausgetretenen

     

    Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 9.

     

    In Österreich ist seit 1868 nach staatlichen Gesetzesbestimmungen ein Austritt aus anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bei der staatlichen Verwaltungsbehörde möglich. Die Österreichische Bischofskonferenz hat eine Regelung für die österreichischen Erzdiözesen und Diözesen getroffen, welche die kirchenrechtlichen Folgen des Austritts aus der Kirche nach staatlichem Recht klarstellt und gleichzeitig pastorale Möglichkeiten zum Widerruf des Kirchenaustritts eröffnet.

     

    Nicht wenige haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ihrer Austrittserklärung wurden durch diesen innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten erklärten Widerruf für den kirchlichen und den staatlichen Bereich sämtliche Wirkungen genommen.

     

    Die Erklärung des Kirchenaustritts wird auch seitens der Kirche ernst genommen. Wie Bischöfe des deutschen Sprachraums schon seit Jahrzehnten erklärt haben, stellt der Austritt aus der Kirche vom Inhalt her auf jeden Fall eine schwere Sünde dar. Daraus ergibt sich, dass alle kirchenrechtlichen Regelungen für solche, die in einer schweren Sünde hartnäckig verharren, auch auf jene zutreffen, die ihren vor der staatlichen Behörde erklärten Kirchenaustritt nicht rückgängig gemacht haben.

     

    Das bedeutet konkret: Ein aus der Kirche ausgetretener Katholik

    • darf nicht die heilige Kommunion empfangen;
    • kann keine kirchlichen Ämter bekleiden (auch nicht das Amt des Tauf- bzw. Firmpaten);
    • kann keine Funktionen in der Kirche wahrnehmen, insbesondere nicht die Funktionen in diözesanen oder pfarrlichen Räten (z.B. Pfarrgemeinderat und Pfarrkirchenrat);
    • verliert das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche.
    • Falls der Betreffende im kirchlichen Dienst steht, muss das Dienstverhältnis beendet werden.
    • Falls er auf Grund einer kirchlichen Ermächtigung Dienste ausübt (z.B. missio canonica für Religionslehrer), muss diese Ermächtigung widerrufen werden.
    • Falls der Betreffende nicht vor dem Tod irgendein Zeichen der Reue gezeigt hat, kann das kirchliche Begräbnis verweigert werden.

    Zur Klarstellung wird festgehalten, dass ein Kirchenaustritt vor der österreichischen staatlichen Behörde immer eine schwer wiegende Verfehlung gegen die Gemeinschaft der Kirche darstellt und durch eine Zusatzerklärung, sei es gegenüber dem Diözesanbischof oder auch gegenüber dem Ortspfarrer, nicht die oben genannten Wirkungen verliert. Beichtväter, bei denen ein aus der Kirche ausgetretener Pönitent um die Absolution bittet, können diese nur erteilen unter der Auflage der Rückkehr in die kirchliche Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten (Durchführung eines Reversionsverfahrens) innerhalb einer festgesetzten Frist von nicht länger als drei Monaten. Die Ordinarien verzichten für diesen Fall auf den Rekurs gem. c. 1357 CIC wegen des möglichen Eintritts der Tatstrafe der Exkommunikation auf Grund von Apostasie, Schisma oder Häresie (c. 1364 CIC).

     

    Die Seelsorger sind aufgerufen, denjenigen, die in die Kirche zurückgekehrt sind, eine besondere katechetische Aufmerksamkeit zuzuwenden und auf bestehende diesbezügliche Angebote hinzuweisen. Unter allen Gläubigen muss der Sinn für die kirchliche Gemeinschaft gestärkt werden.

     

    Diese erklärenden Ausführungen wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung vom 21. bis 23. Juni 2010 in Mariazell beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.

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Österreich-Bericht zur Vorbereitung des Instrumentum Laboris für die zweite Synodenversammlung im Oktober 2024

 

Austrian report on the preparation of the Instrumentum Laboris for the second Synod Assembly in October 2024

 

Relazione dell'Austria per la preparazione dell'Instrumentum Laboris per la seconda Assemblea sinodale dell'ottobre 2024

 



Synthese-Bericht der Weltsynode (3. November 2023)

 

Nationale Synthese zum synodalen Prozess

 

Statements zur Synthese

 

Begleitwort

 


 

Sintesi nazionale sul processo sinodale

 

Austrian synthesis report

 

Mehr Infos zur Synode

 

 

 

Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
Rotenturmstraße 2
A-1010 Wien

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