Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nummer 38, 1. August 2004
Seit beinahe 30 Jahren versammeln sich Christen in Dozulé (Frankreich), um das glorreiche Kreuz Christi zu verehren und für die Erlösung der Welt zu beten. Sie folgen damit der Botschaft, welche die Seherin Madeleine Aumont Maria zuge- schrieben hat, die aber von der katholischen Kirche nicht offiziell anerkannt wurde. Die Privatoffenbarungen an Frau Aumont wurden von einer weiteren Französin, Fernanda Navarro, aufgegriffen, modifiziert und um eigene private Offenbarungen erweitert. Ihre Privatoffenbarungen werden unter dem Pseudonym JNSR (Je Ne Suis Rien = Ich bin nichts) veröffentlicht. In diesen, von der Kirche ebenfalls nicht anerkannten, Privatoffenbarungen wird die weltweite Errichtung von speziellen Kreuzen, so genannten "Liebeskreuzen", gefordert. Nach verschiedenen Anfragen veröffentlicht die Österreichische Bischofskonferenz (ÖBK) folgende Stellungnahme: Am 24. Juni 1985 hat Msgr. Jean Badré, Bischof von Bayeux und Lisieux (Diözese, in der sich Dozulé befindet) erklärt, dass er Dozulé bezugnehmend auf Can. 1230 CIC nicht als Heiligtum anerkenne (vgl. Documentation Catholique Nr. 1911, 2.2.1986, S. 169-170). Mit Brief vom 25. Oktober 1985 an Msgr. Badré hat Kardinal Joseph Ratzinger, Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, explizit das vom Ordinarius von Bayeux und Lisieux eingeleitete Verfahren sowie auch die von ihm getroffenen Maßnahmen im Rahmen seiner pastoralen Verantwortung nach Can. 381 § 1 approbiert. Der Bischof von Bayeux und Lisieux erinnert ständig an diese Tatsache.
Neben lobenswerten Aufrufen zur Bekehrung, zum Vertrauen in das glorreiche Kreuz und zur Verehrung der Eucharistie beinhalten die im Zusammenhang mit Dozulé und den "Liebes- kreuzen" publizierten Schriften unannehmbare Elemente und Forderungen (vgl. Erklärung von Msgr. Badré vom 8. Dezember 1985): die einzig auf Dozulé und die "Liebeskreuze" bezogene Ausschließlichkeit des Heils; der endgültige und ausschließliche Charakter der Botschaft; die zweifelhafte und unverhältnismäßige Lehre vom ewigen Leben; klare Irrlehren und Formen des Aberglaubens; das Aufstellen von leuchtenden Kreuzen ohne Rücksichtnahme auf die religiöse Sensibilität benachbarter Bewohner und auf das Risiko von kostspieligen und kontraproduktiven gerichtlichen Verfahren.
Im Einverständnis mit dem Lehramt der Universalkirche distanziert sich die ÖBK formell vom Projekt Dozulé, das im Wesentlichen im Aufstellen der "Liebeskreuze" und den damit verbundenen Lehren und Praktiken von Frau Madeleine Aumont und Frau Fernanda Navarro besteht. Einige Gläubige werden vielleicht durch diese Klarstellung verunsichert sein und Mühe haben, sie zu akzeptieren. Die Bischöfe laden sie ein, ihre Frömmigkeit und das Zeugnis ihres Glaubens auf das authentische Geheimnis des Kreuzes des Erlösers immer wieder neu auszurichten. In den Sakramenten und durch sie sollen die Quellen unserer Bekehrung und jene der Welt gesucht werden. In ihnen und durch sie bestärken wir unsere Hoffnung in der Kirche auf die Wiederkehr des Herrn.
Es ist auch im Sinne der Kirche von Österreich, dass das Kreuz als Symbol unseres Glaubens in der Öffentlichkeit präsent ist, allerdings fordern wir die Gläubigen auf, einerseits schon bestehen- de Kreuze zu pflegen und zu erhalten und andererseits etwaige neu zu errichtende Kreuze in ortsüblicher Form zu gestalten.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II. 4.
Auf Anfrage hat der Sekretär der Kongregation für den Gottesdienst in Rom mit Schreiben vom 1. Oktober 1993 (Prot. 1504/93 L) die folgende Auskunft gegeben:
1. Das rechtmäßige liturgische Gewand des Diakons ist die Dalmatik, die er bei allen festlichen Gottesdiensten trägt, wenn er dem Bischof oder dem Priester assistiert: bei der Messe, beim Stundengebet, bei der Sakramentenspendung, bei Prozessionen, nicht aber, wenn er selber Leiter eines Gottesdienstes ist. Bei weniger festlichen Gottesdiensten kann die Dalmatik auch durch Albe und Stola ersetzt werden.
Leitet der Diakon selbst einen Gottesdienst, so trägt er entweder Albe mit Stola oder Talar, Chorrock und Stola. Den Chormantel (Pluviale) kann der Diakon bei sehr feierlichen, nichteucharistischen Gottesdiensten tragen, insbesondere bei Prozessionen, aber auch bei Taufen, Beerdigungen, Trauungen, Stundengebet und Segnungen (vgl. dazu auch „Texte der Liturgischen Kommission für Österreich“, Bd. 8, „Der liturgische Dienst des Diakons“, Anhang 1, S. 60).
2. Die liturgische Kleidung der Laien – auch im Begräbnisdienst – soll sich nach dem diözesanen Brauchrichten und vom Ortsordinarius approbiert sein. Sie tragen aber nicht das Pluviale.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 73, 25. Juli 2017 und Nr. 76, 25. Juli 2018
§ 1 Errichtung und Bezeichnung
Im Sinn des Art. 44 der Constitutio de Sacra Liturgia „Sacrosanctum Concilium“, vom 4. Dezember 1963, und der Nr. 44 und 45 der Instructio ad exsecutionem Constitutionis de Sacra Liturgia recte ordinandam, „Inter Oecumenici“, vom 26. September 1964, wird die seit 1945 bestehende Österreichische Liturgische Kommission, die bisher in Verbindung mit dem Österreichischen Liturgischen Institut in Salzburg gearbeitet hat, für die Diözesen Österreichs als „Liturgische Kommission für Österreich“ (LKÖ) von der Österreichischen Bischofskonferenz (ÖBK) als der zuständigen auctoritas ecclesiastica territorialis konstituiert.
§ 2 Aufgaben und Zuständigkeit
Sache dieser Kommission ist es, unter Führung der ÖBK die pastoralliturgische Bewegung in Österreich zu leiten, die notwendigen Studien und Erprobungen zu fördern und Adaptationen vorzubereiten (vgl. Sacrosanctum Concilium, Art. 44).
Im Einzelnen sind der LKÖ folgende Aufgaben zugewiesen:
Darüber hinaus kann die ÖBK jederzeit selbst oder durch ihren Referenten für Liturgie der LKÖ weitere besondere Aufgaben zum Studium, zur Prüfung und Begutachtung und zur Beschlussfassung übertragen.
§ 3 Mitglieder der LKÖ
Von Amts wegen sind Mitglieder der LKÖ:
Gemäß Nr. 44 der Instruktion vom 26. September
1964 werden von der ÖBK namentlich und auf die Dauer von 5 Jahren ernannt:
§ 4 Vorsitz und Sekretariat
§ 5 Arbeitsausschuss
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der LKÖ (z. B. Vorbereitung der Sitzungen, Erledigung der Beschlüsse) wird ein ständiger Arbeitsausschuss bestellt, der sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:
Der Arbeitsausschuss hat in jeder Konferenz der LKÖ über seine Arbeiten seit der letzten Konferenz zu berichten.
§ 6 Berater der LKÖ
Die LKÖ bzw. der Arbeitsausschuss kann fallweise Fachleute auf den für die Arbeit der LKÖ wichtigen Gebieten als Berater heranziehen. Sie sind durch die LKÖ bzw. den Arbeitsausschuss, in dringenden Fällen durch den Vorsitzenden der LKÖ zu benennen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
§ 7 Konferenzen der LKÖ
§ 8 Geschäftsordnung
§ 9 Beschlussfassung und Abstimmung
§ 10 Ständige Fachkommissionen (bzw. Sektionen oder Teilkommissionen)
Dieser Abschnitt handelt über die Stellung der Arbeitsgemeinschaft der Kirchenmusiker und der Arbeitsgemeinschaft für kirchliche Kunst im Rahmen der LKÖ. Der Text muss erst in gemeinsamen Besprechungen erarbeitet werden.
§ 11 Nicht ständige Fachkommissionen
§ 12 Kontakt mit den liturgischen Kommissionen der deutschsprachigen Nachbarländer
§ 13 Finanzierung der LKÖ
Die laufenden Ausgaben der LKÖ und des Sekretariats der LKÖ werden durch Zuwendungen der ÖBK gedeckt. Die Abrechnung erfolgt über das Sekretariat der LKÖ mit dem Generalsekretariat der ÖBK.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 61 vom 5. Februar 2014, II. 2.
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz ist immaterialgüterrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte liegen bei der Österreichischen Bischofskonferenz. Diese Richtlinien legen fest, welche Einrichtungen das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden dürfen.
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz darf ausschließlich von solchen Einrichtungen verwendet werden, die nach kanonischem Recht oder nach ihrem Statut der Aufsicht der Österreichischen Bischofskonferenz unterliegen.
Einrichtungen, die gemäß Punkt 1. das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden, haben dies dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz schriftlich mitzuteilen.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz behält sich vor, die Verwendung des Logos in begründeten Fällen, insbesondere bei missbräuchlicher, irreführender oder nicht genehmigter Verwendung jederzeit zu untersagen.
Einrichtungen, die eine regelmäßige und zumindest jährliche finanzielle Unterstützung durch die Österreichische Bischofskonferenz erhalten, sind – solange dies seitens der Österreichischen Bischofskonferenz nicht ausdrücklich untersagt wird – berechtigt, auf die Tatsache der Unterstützung, nicht aber auf deren Höhe, hinzuweisen. Sie sind jedoch nicht berechtigt, das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz zu verwenden, außer es handelt sich um eine Einrichtung nach Punkt 1.
Ausnahmen von den in dieser Richtlinie normierten Regelungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, der diesbezüglich mit dem zuständigen Referatsbischof Rücksprache halten wird.
Diese Richtlinien für die Verwendung des Logos der Österreichischen Bischofskonferenz wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 4.–7. November 2013 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 61 vom 5. Februar 2014, II. 10.
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz ist immaterialgüterrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte liegen bei der Österreichischen Bischofskonferenz. Diese Richtlinien legen fest, welche Einrichtungen das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden dürfen.
1. Nutzungsbedingungen
Das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz darf ausschließlich von solchen Einrichtungen verwendet werden, die nach kanonischem Recht oder nach ihrem Statut der Aufsicht der Österreichischen Bischofskonferenz unterliegen.
2. Meldepflicht
Einrichtungen, die gemäß Punkt 1. das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz verwenden, haben dies dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz schriftlich mitzuteilen.
3. Untersagung
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz behält sich vor, die Verwendung des Logos in begründeten Fällen, insbesondere bei missbräuchlicher, irreführender oder nicht genehmigter Verwendung jederzeit zu untersagen.
4. Finanziell unterstützte Einrichtungen
Einrichtungen, die eine regelmäßige und zumindest jährliche finanzielle Unterstützung durch die Österreichische Bischofskonferenz erhalten, sind – solange dies seitens der Österreichischen Bischofskonferenz nicht ausdrücklich untersagt wird – berechtigt, auf die Tatsache der Unterstützung, nicht aber auf deren Höhe, hinzuweisen. Sie sind jedoch nicht berechtigt, das Logo der Österreichischen Bischofskonferenz zu verwenden, außer es handelt sich um eine Einrichtung nach Punkt 1.
5. Ausnahmen
Ausnahmen von den in dieser Richtlinie normierten Regelungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, der diesbezüglich mit dem zuständigen Referatsbischof Rücksprache halten wird.
Diese Richtlinien für die Verwendung des Logos der Österreichischen Bischofskonferenz wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstvollversammlung von 4.–7. November 2013 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 7.
Gemäß can. 1236 § 1 wird als Material einer Altarmensa (Tischplatte eines feststehenden Altares) neben Naturstein auch HoIz, Kunststein und Metall zugelassen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 60 vom 1. Oktober 2013, II. 4.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat in Wahrnehmung der dem Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinzen Salzburg und Wien zukommenden Zuständigkeit (can. 952 § 1 CIC) die Höhe der Messstipendien, die für die Persolvierung ab 1. Jänner 2014 angenommen werden, wie folgt festgesetzt:
Messstipendium: Euro 9.--
Messstipendium für Legat- und Stiftungsmessen: Euro 18,--
Die Aufteilung des Stipendiums in Priester- und Kirchenanteil ist von jeder Diözese selbst festzulegen. Die Messstipendien sind immer zweckgebundenes Kirchengut und dem Priester treuhänderisch anvertraut. Beim Umgang mit Messstipendien ist jeglicher Anschein von Geschäft oder Handel zu vermeiden. Gemäß can. 958 § 2 ist der Ortsordinarius verpflichtet, jedes Jahr die Messstipendienbücher selbst oder durch andere zu überprüfen.
Kollektive Intention
Die Feststellung der Österreichischen Bischofskonferenz aus dem Jahr 1992 (vgl. ABl ÖBK Nr. 7, II. 4., S. 7), dass die im Dekret der Kleruskongregation über die Messstipendien vom 22.2.1991 (ABl ÖBK Nr. 6, S. 9f.) genannte Voraussetzung „Notlage“ nicht gegeben ist, ist weiter gültig.
Die persönlichen Gebetsanliegen der Gläubigen werden berücksichtigt durch die Intention der hl. Messe, das „Memento“ sowie im Allgemeinen Gebet.
Werden in Folge von einem Priester mit Zustimmung des Ordinarius dennoch
- aus schwerwiegenden Gründen
- an höchstens zwei Tagen
- mehrere, jedoch höchstens fünf Intentionen für eine hl. Messe angenommen, sind folgende Regelungen verbindlich einzuhalten:
- Die Stipendiengeber müssen ausdrücklich damit einverstanden sein.
- In diesem Fall darf nur ein Stipendium abgerechnet werden.
- Jedes weitere Stipendium muss in einer eigenen hl. Messe persolviert werden.
Dies ist durch folgende Möglichkeiten zu gewährleisten:
a) Persolvierung „ad intentionem dantis“ in einer anderen Messe, für die keine Intention übernommen wurde, oder
b) Weitergabe an das Bischöfliche Ordinariat, das damit Priester in ärmeren Diözesen unterstützt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 30 vom 1. Juni 2001, II. 3.
(außer Kraft)
Über Antrag der Konferenz der Ordinariatskanzler hat die Österreichische Bischofskonferenz in Wahrnehmung der dem Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinzen Salzburg und Wien zukommenden Zuständigkeit (can. 952 § 1 CIC) die Messstipendien mit Wirkung vom 1.1.2002 wie folgt festgesetzt:
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 45.
1. Dekret der Kongregation für die Bischöfe
Nr. 155/88 vom 21. März 1989
Ordinariatus Militaris Austriae
de Statutorum ratihabitione
Decretum
Omnium Ecciesiarum sollicitudine qua Romanus Pontifex urgetur, IOANNES PAULUS, Divina Providentia PP. II, melius consulere studens opitulationi eorum fidelium qui inter copias sunt conscripti, Apostolicam Constitutionem „Spirituali militum curae“, die XXI mensis Aprilis anno 1986 editam, promulgavit.
Ibi enim generaliores sanciebantur normae, quae ad omnes Ordinariatus militares ad praesens exstantes, vel in posterum erecturos, pertinerent. Id insuper eadem Constitutione Summus Pontifex decrevit, ut huiusmodi normae aptius explicarentur atque pro temporum locorumque opportunitate accommodarentur per leges particulares seu peculiaria Statuta, ab Apostolica Sede pro unoquoque Ordinariatu condita.
Itaque, ratione habita muitiplicium necessitatum atque adiunctorum sive ecciesiastici sivi civilis generis, in quibus proprium Ordinariatuum pastorale munus disponendum et exsequendum est, voluit Romanus Pontifex socia eorumdem Ordinariatuum opera uti, ut ipsa legum particularium scriptura ac confectio varlis locorum temporumque adiunctis congruenter responderet.
Itaque omnibus ac singulis Ordinariis militaribus mandavit, ut unusquisque suae particularis legis exemplar appararet secundum dictae Constitutionis Apostolicae „Spirituali militum curae” generales normas, necnon peculiares normas superioris temporis hisce cum normis congruentes, utpote tale specimen Statutorum Apostolicae Sedi traderet, eo sane consilio ut exhiberentur et recognoscerentur antequam supremae Romani Pontificis auctoritati approbanda subicerentur et ab eadem Apostolica sede publice ederentur.
Haec Congregatio pro Episcopis, a qua potior pars Ordinariatuum castrensium dependet, postquam exemplar Statutorum Ordinariatus militaris Austriae attente perpendit, collatis cum ipso Ordinario militari consilis ad necessarias oportunasque mutationes inducendas, Summo Pontifici in Audientia die 20 mensis Martii vertentis anni subiciendum curavit.
Summus vero Pontifex IOANNES PAULUS PP. II, de us omnibus certior factus, id muneris huic Congregationis commisit, ut, ad normam can. 30 C.I.C. hoc ipso Decreto Ordinariatus militaris seu castrensis Austriae Statuta publice ederet.
Attento autem praescripto can. 8 § 2 C.I.C., haec Statuta Ordinariatus militaris Austriae vigere incipient post unum mensem elapsum ab eorum promulgatione, quae quidem per commentarium Conferentiae Episcopalis Austriae fiet.
Contrariis quibusvis minime obstantibus.
Datum Romae, ex Aedibus Congregationis pro Episcopis, die 21 mensis Martii anna 1989.
L.S.
+ B. Card. Gantin
Praef.
+ Joannes B. Re
a Secretis
1. Historischer Überblick
Schon seit 1551 ist bekannt, dass in Kriegen geistliche Vorsteher im Einsatz waren, welche die Seelsorge und alle geistlichen Verrichtungen in der Armee zu besorgen und den Gottesdienst zu versehen hatten und die unter der Bezeichnung Armee-Generalvicar, Feld-Superior, General-Stabscapellans der Armee die geistliche Jurisdiction als Delegaten des apostolischen Stuhles in der kaiserlichen Armee ausübten. Dieses Amt erlosch mit dem Eintritt des Friedens.
1643 übertrug Papst Urban VIII. durch ein Breve vom 18. September dem Beichtvater Kaiser Ferdinands die bischöfliche Jurisdiction über die kaiserliche Armee für die Dauer des Krieges in Hinsicht aller Personen, qui in castris degunt, et castra sequuntur.
1689 verlieh der Heilige Vater die bischöfliche Jurisdiction über die kaiserliche Armee auch für den Friedensstand dem jeweiligen Nuntius am kaiserlichen Hof mit der Vollmacht, dass er dieselbe immer an den Beichtvater des Kaisers delegieren könne.
1720 befreite Papst Clemens XI. die kaiserliche Armee von der geistlichen Jurisdiction der Bischöfe und bewilligte, dass in Zukunft immer derjenige als apostolischer Vikar (Vicarius apostolicus castrensis vel campestris) die bischöfliche Jurisdiction über alle Armeeangehörigen ausüben sollte, den der Kaiser bestimmen würde.
Papst Innozenz XIII. ermächtigte am 25. September 1722 den apostolischen Nuntius in Wien, die bischöfliche Jurisdiction über die gesamte kaiserliche Armee und ihre Hilfstruppen demjenigen zu übertragen, den der Kaiser zu diesem Amt ernennen würde.
Durch Papst Benedikt XIV. erhielt am 10. März 1741 der von Kaiserin Maria Theresia bestimmte Oberkapellan der kaiserlichen Armee die bischöfliche Jurisdiction samt all jenen Fakultäten, die auch in dem Breve einzeln angeführt werden.
Papst Clemens XIV. übertrug am 22. Dezember 1773 dem Bischof von Wiener Neustadt die geistliche Jurisdiction über die kaiserliche Armee in Kriegs- und Friedenszeiten.
Infolge Neueinteilung der Diözesen unter Kaiser Joseph II. wurden 1785 Bischofssitz und Domkapitel von Wiener Neustadt aufgehoben und das Territorium der Wiener Diözese inkorporiert. Bischof Kerens (1773–1792) und seine Nachfolger als Apostolische Feldvikare erhielten nun ihren Amtssitz im neuen Bistum St. Pölten. Ab 1826 war Wien Sitz des Apostolischen Feldvikariates, und mit dieser Verlegung war die Verbindung des Feldvikariates mit dem Bistum St. Pölten aufgehoben.
Mit Beschluss des Ministerrates vorn 4. Oktober 1956 wurde die Militärseelsorge in Österreich wieder aufgenommen, die derzeit einen eigenen Bischof hat.
2. Rechtsgrundlage des Militärordinariates der Republik Österreich
a) Für das Militärordinariat, bis jetzt das Militärvikariat, der Republik Österreich gelten folgende Rechtsvorschriften:
aa) das Konkordat zwischen Heiligem Stuhl und der Republik Österreich vom 5. Juni 1933
bb) die Konstitution „Spirituali militum curae“
cc) die nachfolgenden Statuten
dd) der C.I.C. für alles, was nicht unter a bis c besonders geregelt ist.
b) Gemäß Artikel II des Konkordates vom 5. Juni 1933, BGBI. II Nr. 2/1934, ist das Militärordinariat der Republik Österreich für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit.
c) Durch die Apostolische Konstitution „Spirituali Militum Curae“ vom 21. April 1986 wurde das Militärordinariat den anderen Diözesen juristisch gleichgestellt und untersteht dem vom Apostolischen Stuhl ernannten Militärbischof, dem sämtliche Rechte und Pflichten eines Diözesanbischofs zukommen. Gemäß Art. II § 1 der Apostolischen Konstitution Spirituali Militum Curae ist der Militärordinarius in Ausübung seines Amtes sowie in seinen Rechten und Pflichten und somit der Jurisdiktion den Diözesanbischöfen gleichgestellt. Als Militärordinarius gehört er von Rechts wegen der Österreichischen Bischofskonferenz an. Gemäß Art. VIII § 1 des Konkordates erfolgt die kirchliche Bestellung des Militärordinarius durch den Heiligen Stuhl. Der Militärordinarius wird bischöfliche Würde bekleiden. Im Sinne der Bestimmungen der Apostolischen Konstitution Spirituali Militum Curae vom 21. April 1986, II § 3, soll er aber nicht zusätzlich die Verantwortung für ein Residenzialbistum übernehmen.
3. Jurisdiktion des Militärbischofs und Personenkreis
Gemäß Apostol. Konstitution Spirituali Militum Curae vom 21. April 1986, IV, hat der Militärordinarius:
a) Eine personale Jurisdiktion: Sie bezieht sich auf zum Militärordinariat gehörende Personen, auch wenn diese sich außerhalb der Landesgrenzen aufhalten und dort ihren Dienst leisten.
Dazu gehören im Einzelnen:
1. Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen und durch Gesetz auf bestimmte Zeit zum Militärdienst verpflichtet sind.
2. Zeitverpflichtete Soldaten, Zeitsoldaten, Berufsoffiziere, die sich freiwillig bzw. auf Dauer für den Militärdienst melden.
3. Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
4. Beamte und Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung
5. Personen, die Militärschulen besuchen.
6. Heeresangehörige im Ruhestand stehen als Beamte bis zu ihrem Lebensende im Dienstverhältnis. Sie können daher die Jurisdiktion des Militärbischofs frei in Anspruch nehmen. -
7. Die Familienangehorigen, also Ehegatten und Kinder des unter Zf. 1. bis 6. angeführten Personenkreises. Die Kinder unterstehen auch nach Erlangung ihrer Volljährigkeit der Jurisdiktion, solange sie im selben Haushalt wohnen, sowie die ebenfalls im selben Haushalt wohnenden Verwandten und das Dienstpersonal.
b) Eine ordentliche Jurisdiktion: Sie umfasst sowohl das Forum internum wie auch das Forum externum.
c) Eine eigenständige, aber kumulative Jurisdiktion mit der Jurisdiktion des Diözesanbischofs, in dessen Diözese die zum Militärordinariat zugehörigen Personen ihren Wohnsitz haben oder dessen Ritus sie angehören, sind sie doch auch Gläubige jener Teilkirchen.
Sie alle bilden durch ihren Dienst und die damit verbundenen Lebensumstände einen besonderen Stand. Diesem Personenkreis gilt der Heilsauftrag unserer Kirche. Er erstreckt sich im Besonderen auf die Festigung der christlichen Tugenden, der Hebung des Friedensgedankens sowie der Förderung der rechtlichen, geistigen und seelischen Kräfte des Menschen. Damit ist ein geistiges Fundament geschaffen für eine Lebensführung für eine Beziehung zur Umwelt und für ein Zusammenleben in der Gemeinschaft.
4. Kurie, Räte und Kapläne des Militärordinarius
a) Der Militärgeneralvikar und das Militärordinariat
1. Der Leiter des Militärordinariates ist der Militärgeneralvikar. Er ist der Stellvertreter des Militärordinarius und wird von ihm bestellt. Seine Ernennung erfolgt nach staatsgesetzlichen Vorschriften gemäß Art. VIII § 3 Konkordat vom 5. Juni 1933.
2. Das Militärvikariat der Republik Österreich wurde in Entsprechung der Apostolischen Konstitution Spirituali Militum Curae mit Erlass vom 1. April 1987, GZ 10.200/403-1.2/87, in Militärordinariat umbenannt und erhielt durch diesen Erlass mit 15. April 1987 seine staatsrechtliche Wirksamkeit.
3. Das Militärordinariat ist die oberste geistliche Behörde des Militärordinarius. Im Bundesministerium für Landesverteidigung ist es eine unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. Der Militärgeneralvikar ist dem Bundesminister für Landesverteidigung in allen nicht ausschließlich sein geistliches Amt betreffenden Angelegenheiten gegenüber weisungsgebunden. Aufgrund seiner Bestellung durch den Militärbischof ist er mit allen Rechten und Pflichten gemäß can. 475ff., insbes. can. 479 CIC ausgestattet.
4. Der Ordinariatskanzler des Militärordinariates wird vom Militärordinarius gemäß can. 482 § 1 CIC bestellt.
5. Der Priesterrat ist im Hinblick auf die Zahl der aktiven Militärpfarrer die Gesamtheit des Presbyteriums und tritt mindestens einmal jährlich bei der Pastoralkonferenz zusammen. Aus den Reihen der aktiven Militärseelsorger bestellt der Militärbischof das Collegium Consultorum gemäß can. 502 § 1 CIC und bestimmt die Anzahl der Consultoren. Dieses Collegium genießt die Rechte und Verantwortlichkeiten, die ihnen durch das allgemeine Recht übertragen sind, ausgenommen der Fall der Vakanz oder Behinderung (Zf. 5 dieses Statuts) und was offensichtlich nicht auf die Situation des Militärordinariates zutrifft.
6. Der Militärordinarius bestellt seinen Pastoralrat gem. can. 511 ff. § 1 CIC. Es gelten die Verfügungen und Erlässe des Militärordinarius aufgrund der diesbezüglichen Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz.
7. Gemäß can. 492 § 1–2 CIC setzt der Militärordinarius seinen Vermögensverwaltungsrat ein und bestimmt, wenn er nicht selbst den Vorsitz übernimmt, den Vorsitzenden und die Anzahl der Mitglieder.
8. Nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates bestellt der Militärordinarius den Ökonom gem. can. 494 § 1–2.
b) Die Militärgeistlichen (Militärkapläne)
Die kirchliche Bestellung der Militärdekanatsgeistlichen und der übrigen Militärgeistlichen (Militärkapläne) erfolgt durch den Militärordinarius nach vorherigem Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung. Innerhalb des ihnen zugewiesenen Bereiches werden Pastoralräte für die Funktionsdauer von fünf Jahren gewählt, welche gem. can. 536 § 1 den verantwortlichen Seelsorger in seiner Tätigkeit unterstützen und damit zur Förderung der Seelsorge beitragen.
1. Zur Erfüllung des besonderen pastoralen Auftrages der Militärseelsorge stellen die Diözesen bzw. Ordensoberen geeignete Priester dem Militärordinarius in ausreichender Zahl zur Verfügung, um den pastoralen Erfordernissen entsprechen zu können.
2. Die staatliche Ernennung der Militärgeistlichen und Militärdekanatsgeistlichen erfolgt nach den staatsgesetzlichen Vorschriften. Mit eingeschlossen ist dabei auch die Vorsorge für die Militärgeistlichen in sozialer Hinsicht, Gehalt, Krankenversicherung, Pension, gem. can. 281 § 1–§ 3 CIC 1983.
Die Militärgeistlichen und deren Militärdekanatsgeistlichen werden im Sinne der „Richtlinien“, Erlass vom 29. Marz 1984 Zahl 10.200/621-1.2.84, und der pastoralen Erfordernisse, nach Anhören des Konsultorenkollegiums, durch den Militärordinarius im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung für ihre Seelsorgebereiche bestimmt.
5. Amtsbehinderung oder Vakanz des Militärordinariates
Bei Amtsbehinderung oder Vakanz wird es rechtlich vertreten durch den Generalvikar oder den Ordinariatskanzler oder den dienstältesten Militärseelsorger.
6. Hauptkirche des Militärordinariates, Sitz der Kurie, Gerichtshof und
Appellationsgericht, Bücher über Sakramentenspendung (Matrikenbücher)
a) Als Hauptkirche des Militärordinariates für Österreich ist die St. Georgskirche an der Theresianischen Militärakademie in Wiener Neustadt in Niederösterreich erwählt.
b) Mit Erlass vorn 1. April 1987, GZ 10.200/403-1.2/87 des Bundesministeriums für Landesverteidigung und mit Wirksamkeit vom 15. April 1987 wurde das Militärvikariat in Militärordinariat umbenannt. Der Sitz des Militärordinariates ist in Wien, per Adresse: A-1070 Wien, Mariahilfer Straße 24, Tel. (0222) 939666 oder 935621/5150.
c) Gemäß Apostol. Konstitution Spirituali Militum Curae XIV und aufgrund des Sitzes der Kurie in Wien bestimmt der Militärordinarius für Österreich in Rechtsangelegenheiten seiner Gläubigen als erste Instanz den Gerichtshof der Erzdiözese Wien und damit als Appellationsgericht den Gerichtshof der Erzdiözese Salzburg.
d) Bücher im Militärordinariat über die Verwaltung der Sakramente: Im Interesse einer gesicherten Beurkundung und einer leichten Auffindbarkeit führt anstelle der pfarrlichen Matrikenbücher (libri paroeciales) das Militärordinariat folgende zentrale Matrikenbücher: Taufbuch, Firmbuch, Trauungsbuch, Buch über Konversion und Reversion. Eine eigene Instruktion des Militärbischofs wird diese zentrale Matrikenführung und die erforderliche Mithilfe der Militärgeistlichen unter Beachtung der Vorschriften des CIC und der Österreichischen Bischofskonferenz regeln.
7. Katholische Aktion – Apostolat Militaire International
a) Katholische Aktion —. Laienapostolat:
Im Bereich des Militärordinariates Österreichs ist die Katholische Aktion durch die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Soldaten (AKS) statuiert. Ihr Aufbau, ihre Gliederung und ihre Tätigkeit in den einzelnen Dienststellen ist nach dem Statut der AKS (Erlass vom 18. 11. 1985, GZ 10.200/461.2/85, VB 1.212/1985) geregelt.
b) Apostolat Militaire International:
Die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Soldaten (AKS) Österreichs ist aktives Mitglied im Apostolat Militaire International (AMI) und halt dadurch Verbindung zu katholischen Organisationen der Streitkräfte anderer Staaten. Es werden regelmäßig Abordnungen zu den einzelnen Veranstaltungen entsandt.
8. Übergangsbestimmungen
Jede Änderung dieser Statuten muss der Zustimmung des Heiligen Stuhls unterworfen werden. Diese Statuten erlangen Gültigkeit einen Monat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz.
Sekretariat
der Österreichischen Bischofskonferenz
15. April 1989
+ Hans Hermann Kardinal Groër
e.h.
Vorsitzender der
Österreichischen Bischofskonferenz
+ Alfred Kostelecky
e.h.
Sekretär
Die im September 2021 veröffentlichte, überarbeitete Rahmenordnung "Die Wahrheit wird euch frei machen" mit Maßnahmen, Regelungen und Orientierungshilfen gegen Missbrauch und Gewalt wurde im Amtsblatt Nr. 85 vom 1. September 2021 veröffentlicht.
Auf der Website ombudsstellen.at kann Sie in einer Online-Version nachgelesen werden.
Darüber hinaus gibt es hier eine PDF-Version zum Download:
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 43 vom 15. Februar 2007, II. 5.
1. Präambel
Die Notfallseelsorge ist ein Dienst der Römischkatholischen Kirche, den sie in Verwirklichung ihrer Grundaufgaben Menschen in akuten persönlichen Not- und Krisensituationen anbietet. Die Notfallseelsorge wird vor allem in der Betreuung Betroffener im Rahmen von Katastrophen, Unglücksfällen, Unfällen und in der Unterstützung der Einsatzkräfte geleistet.
In den Schriften des Neuen Testamentes finden sich dazu die Grundlagen. Im Lukasevangelium weist Jesus im Gleichnis vom barmherzigen Samariter darauf hin, jedem in Not geratenen Menschen unabhängig von Person und Religion Hilfe zu leisten (vgl. Lk 10,25–37). Im Matthäusevangelium findet sich der Hinweis auf die Verantwortung gegenüber Not Leidenden und Hilfsbedürftigen (vgl. Mt 25,35–45). In der Apostelgeschichte wird überliefert, dass es bereits zur Zeit des Urchristentums üblich war, einander zur Linderung von Not beizustehen und Sorge zu tragen, dass jeder bekam, was er nötig hatte (vgl. Apg 2,42–46).
In den Aussagen des II. Vatikanischen Konzils wird aufgefordert, die Not der Armen und der Leidenden zu lindern (Dogmatische Konstitution „Lumen gentium“, Nr. 8: „... in den Armen und Leidenden erkennt sie das Bild dessen, der sie gegründet hat und selbst ein Armer und Leidender war. Sie müht sich, deren Not zu erleichtern...), gegenseitige Hilfe zur Erleichterung aller menschlichen Nöte zu leisten (Konzilsdekret „Apostolicam actuositatem“ über das Laienapostolat, Nr. 8: „... Der barmherzige Sinn für die Armen und Kranken und die so genannten karitativen Werke, die gegenseitige Hilfe zur Erleichterung aller menschlichen Nöte stehen deshalb in der Kirche besonders in Ehren. ... Das karitative Tun kann und muss heute alle Menschen und Nöte umfassen.“) sowie Werke der Barmherzigkeit oder andere dieser Art zu tun (Konzilsdekret „Gaudium et spes“ über die Kirche in der Welt von heute, Nr. 42: „... Ja wo es nötig ist, kann und muss sie selbst je nach den Umständen von Zeit und Ort Werke zum Dienst an allen, besonders an den Armen, in Gang bringen, wie z. B. Werke der Barmherzigkeit oder andere dieser Art.“).
Infolgedessen gehört die Begleitung von Menschen in schwierigen Lebenssituationen zu den Aufgaben der Kirche. Notfallseelsorge hat ihre Wurzeln in der kirchlichen Grundaufgabe der Diakonie, wirkt allerdings auch in den Grundaufgaben der Verkündigung und der Liturgie. Die Grundaufgabe der Diakonie verwirklicht sich in der Nächstenliebe, besonders in der Sorge für Menschen in Not- und Krisensituationen, in der Begleitung von Kranken und Sterbenden sowie von Menschen in leidvollen Lebenssituationen oder bei belastenden Erlebnissen.
Die Katholische Kirche regelt für ihren Bereich die Notfallseelsorge und bestimmt deren Inhalte auf Grund der ihr auch für den staatlichen Bereich eingeräumten Autonomie (Artikel 15 Staatsgrundgesetz 1867). Sie strebt in der Erfüllung dieser Aufgabe die Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Behörden, die in den Bereich involviert sind, an und pflegt innerhalb dieser Tätigkeit ein enges Einvernehmen.
2. Profil
Die Notfallseelsorge ist eine Form der kategorialen Seelsorge, welche durch speziell ausgebildete Kräfte eine Hilfe für die territoriale Seelsorge zur Bewältigung von Notfällen und Krisensituationen darstellen soll. Sie ist als kategoriale Seelsorge damit keine Konkurrenz zur territorialen Zuständigkeit der Seelsorger in den Pfarren, sondern ergänzt diese Seelsorge in den speziellen Fällen, in denen Notfallseelsorge angebracht und notwendig erscheint.
Die Zuständigkeit der einzelnen Diözesen und ihrer Bischöfe bleibt unangetastet, interdiözesane Kooperation ist aber gerade in Katastrophenfällen erforderlich.
Aus diesem Grunde ist auch eine gesamtösterreichische Struktur (Arbeitsgruppe) zu begrüßen, welche durch entsprechende Vernetzung nicht nur Erfahrungsaustausch gewährleistet, sondern auch die interdiözesane Kooperation in der Notfallseelsorge plant und durchführt.
Dazu ist es auch notwendig, entsprechende Kontakte mit Bundesstellen und gesamtösterreichischen Organisationen, die im Notfalleinsatz und Katastropheneinsatz arbeiten, herzustellen, zu pflegen und aufrechtzuerhalten.
Die Arbeitsgruppe ist berechtigt, einen Moderator zu wählen, welcher der Bestätigung durch den zuständigen Referatsbischof in der Österreichischen Bischofskonferenz bedarf. Dieser Moderator hat auch die Aufgabe, im Rahmen der österreichweiten Notfallarbeit die kirchlichen Interessen zu vertreten und als Beauftragter für die Notfallseelsorge die entsprechenden Kontakte zu pflegen. Sollte es notwendig sein, rechtsverbindliche Akte in der Notfallseelsorge gesamtösterreichisch zu setzen, bleibt die Zuständigkeit entsprechend dem Statut der Österreichischen Bischofskonferenz beim Vorsitzenden bzw. beim Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz. Die rechtsverbindlichen Akte sind vom Moderator der Arbeitsgruppe an das Generalsekretariat der Bischofskonferenz heranzutragen.
Notfallseelsorge ist keine Konkurrenz zu anderen Formen der psychosozialen Betreuung. Sie ist ein Dienst der Kirche für alle Menschen in Not- und Krisensituationen sowie bei belastenden Erlebnissen.
Personal für die Notfallseelsorge wird anhand eines Anforderungsprofils ausgewählt und zur weiteren Ausbildung zugelassen. Grundbedingung für die Arbeit in der Notfallseelsorge ist nach erfolgter Ausbildung die Beauftragung von Seiten der Kirche. Für die Mitarbeit in der Notfallseelsorge sind folgende Grundvoraussetzungen notwendig:
Die Normen für die einzelnen Grundvoraussetzungen werden in der gesamtösterreichischen Arbeitsgruppe für die katholische Notfallseelsorge erarbeitet und der Österreichischen Bischofskonferenz zur Gutheißung und Beschlussfassung vorgelegt. Sie treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Methoden
Die Methoden der Notfallseelsorge umfassen grundsätzlich alle Methoden der Krisenintervention und psychosozialer Betreuung (vgl. Richtlinien des ÖRK und des „Wiener Manifestes“). SvE-Methoden werden bei entsprechender Ausbildung ebenfalls angeboten. Im konkreten Einsatzfall ist allerdings auf eine strikte Trennung beider Bereiche zu achten.
Für die Gesprächsführung sind auch religiöse Inhalte verfügbar. Als weitere Methoden stehen der Notfallseelsorge auch liturgische Handlungen und allgemeinverständliche Rituale sowie gegebenenfalls auch Sakramente und Sakramentalien zur Verfügung. Alle diese Methoden sind mit ökumenischer Behutsamkeit anzubieten und/oder durchzuführen.
Ökumene
Im ökumenischen Geist arbeitet die Römischkatholische Kirche in der Ausübung der Notfallseelsorge mit den anderen christlichen Kirchen zusammen. Die bereits in vielen Bereichen schon vorhandene ökumenische Zusammenarbeit in der Notfallseelsorge auf Österreich- und Diözesanebene ist weiterzuführen und zu unterstützen.
Eine entsprechende Ausbildung in der Begleitung und Betreuung von Christen anderer Konfessionen ist für die ökumenische Zusammenarbeit vorzusehen.
3. Ausbildung
Wegen der speziellen Anforderungen an das Personal in diesem Dienst der Kirche bedarf es auch einer besonderen Ausbildung und Auswahl, damit dieses seine Aufgaben entsprechend der Situation auch ausüben kann und den Belastungen dieser speziellen Tätigkeit gewachsen ist. Ohne entsprechende Ausbildung ist es nicht möglich, in der Notfallseelsorge mitzuarbeiten.
Die Ausbildung orientiert sich an den Ausbildungsvorschriften des ÖRK und dem „Wiener Manifest zur Psychosozialen Akutbetreuung“. Zusätzlich ist eine spezielle Ausbildung für „Notfallseelsorge“ anzubieten; diese umfasst „theologische und pastorale Grundlagen“ und „Hilfestellungen zu liturgischen Feiern – Rituale“ mit festgelegtem Inhalt und Stundenausmaß. Sie kann mit Rücksicht auf die finanziellen und personellen Ressourcen diözesan oder überdiözesan angeboten werden. Ein Ausbildungscurriculum der Österreichischen Bischofskonferenz für die katholische Notfallseelsorge regelt die genauen Details.
Es ist anzustreben, die grundlegende Ausbildung nach Möglichkeit zusammen mit den anderen Einsatzkräften zu absolvieren. Damit kann die Notfallseelsorge auch in die bereits vorhandenen Psychosozialen Betreuungen der einzelnen Länder eingebunden werden.
Im Sinne der „Qualitätssicherung“ ist es notwendig, regelmäßige Fort- und Weiterbildungen anzubieten und zur Teilnahme zu verpflichten. Die Teilnahme an Übungen diverser Einsatzorganisationen ist zur Ausweitung der Einsatzerfahrung anzustreben. Eine entsprechende Dokumentation der Aus- und Weiterbildung und der Einsätze ist zu führen. Dadurch können laufend gemachte Erfahrungen verwertet und weitergegeben werden. Eine Nachbereitung bzw. Nachbesprechung von Einsätzen ist im Rahmen der „Qualitätssicherung“ und der „Psychohygiene“ regelmäßig durchzuführen.
4. Struktur
Entsprechend den Strukturen der Katholischen Kirche in Österreich ist die Notfallseelsorge in folgende Bereiche gegliedert:
4.1. Landes-/Diözesanebene
Das Leitungsgremium auf Diözesanebene ist Ansprechpartner für die Österreichebene und für die Leiter der anderen Diözesen sowie Kontaktstelle zu den Landesorganisationen.
Zum Leitungsgremium auf Diözesanebene gehören der jeweilige Diözesanbischof bzw. dessen Vertreter, ein/mehrere (gewählte/entsandte...) Angehörige des Notfallseelsorgepersonals und vom Bischof berufene/beauftragte Fachleute. Der Bischof ernennt eine(n) Diözesanbeauftragte(n) als Leiter(in) des Gremiums. Diese(r) ist zugleich Vertreter(in) der Diözese in der gesamtösterreichischen Arbeitsgruppe.
Aufgaben: Vertretung gegenüber Österreichebene und gegenüber Landesorganisationen, Aus- und Weiterbildung, Dokumentation, Dienstplanund -einteilung, Umsetzung österreichweiter Standards.
4.2. Regionalebene
Wo regionale Eigenheiten es notwendig machen, sind kleinere regionale Strukturen zu schaffen. Diese haben ihre Vertreter in der Diözesanleitung.
Aufgaben: regionale Dienstplanung und -einteilung. Vertretung gegenüber der Diözesanleitung und den einzelnen Einsatzkräften in der Region. Zur Erhöhung der Wirksamkeit der Notfallseelsorge ist es hilfreich, dass das Personal in seinem regionalen Bereich eigenverantwortlich den Dienst (mit Verweis auf die Diözesanstruktur) bekannt macht und anbietet.
5. Ressourcen
Zur wirkungsvollen Durchführung der Notfallseelsorge sind entsprechende Ressourcen notwendig. So bleibt das Angebot der Notfallseelsorge verlässlich, einsatzbereit und wird nicht der Beliebigkeit überlassen.
Personal
Um ein flächendeckendes und zeitlich uneingeschränktes Angebot der Notfallseelsorge zu gewährleisten, ist eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern auszubilden. Diesen ist zeitlich und finanziell zu ermöglichen, den Aufgaben nachzukommen.
Die entsprechende Ausrüstung mit einheitlicher Kennzeichnung ist in der gesamtösterreichischen Arbeitsgruppe zu besprechen und festzulegen, die Durchführung erfolgt durch die jeweilige Diözese.
Die Notfallseelsorge ist in der diözesanen Struktur durch den Diözesanbischof einzubinden und finanziell entsprechend den Erfordernissen zu unterstützen.
Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass den Mitarbeitern für ihre Einsätze samt Hin- und Rückweg ein Versicherungsschutz zukommt, welcher diözesan oder überdiözesan abgeschlossen werden kann.
6. Kooperationen
Damit „Notfallseelsorge“ auch im Konkreten umgesetzt werden kann, sind Kontakte und Kooperationen auf Österreichebene, Bundeslandebene und Gemeindeebene herzustellen.
Bei der Kooperation mit Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden ist darauf zu achten, dass die Eigenständigkeit der Katholischen Kirche in der Seelsorge auch von diesen Behörden zu respektieren ist. Andererseits sind die Mitarbeiter in der Notfallseelsorge gehalten, die Kontakte zu pflegen und die pastorale Tätigkeit innerhalb des Notfallskonzeptes durchzuführen und ihre Tätigkeit mit der Tätigkeit der Behörden und der anderen Organisationen abzustimmen. Insbesondere sind auch die bestehenden Möglichkeiten in der Zusammenarbeit zu nützen (Zusammenarbeit mit Landeswarnzentralen, gegenseitige Kooperation in Verständigung von Notfällen, in der Harmonisierung der verschiedenen Dienste etc.). Auch in der Aus- und Weiterbildung sind Angebote der Gebietskörperschaften und sonstiger Organisationen zu nützen. Um die Kooperation zu ermöglichen, sind ständige Kontakte auf den verschiedenen Ebenen (Diözesen – Bundesländer, Dekanat – Bezirks- und Gemeindeebene) zu halten. Diese Kontakte sind diözesan zu organisieren.
Zur Ermöglichung der Notfallseelsorge und der Kooperationen mit den Behörden und Organisationen wird jedem Ausgebildeten und in das Einsatzpersonal aufgenommenen Mitarbeiter seitens der Diözese ein entsprechender, gesamtösterreichisch einheitlich zu gestaltender Ausweis ausgestellt, welcher seine Befähigung und seine kirchliche Sendung dokumentiert.
Diese Rahmenordnung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Herbstplenaria am 9. November 2006 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 19 vom 20. Dezember 1996, II. 5.
PRÄAMBEL
Die Österreichische Bischofskonferenz hat gemäß den Empfehlungen des Direktoriums zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus vom 25. März 1993 (Nr.46 und 47) am 8. November 1995 die ÖKUMENE-KOMMISSION der Österreichischen Bischofskonferenz errichtet.
Diese Kommission hat sich am 15. März 1996 unter Vorsitz des Ökumenereferenten der Österreichischen Bischofskonferenz, Diözesanbischof Dr. Johann Weber, konstituiert, und sie erhält als Grundlage ihrer Arbeit am 7. November 1996 das folgende Statut. Die Kommission hat ihren Sitz im Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz.
1. AUFGABEN
1.1 Die Kommission soll in ökumenischen Angelegenheiten Orientierung geben und konkrete Wege des Handelns festlegen in Übereinstimmung mit den bestehenden kirchlichen Gesetzgebungen, den kirchlichen Anweisungen und dem legitimen Gewohnheitsrecht sowie den konkreten Möglichkeiten unseres Landes. Dabei sollen die Umstände des Ortes und der Personen in den verschiedenen Landesteilen, aber auch die Belange der weltweiten Christenheit berücksichtigt werden.
1.2 Die Kommission hat den Ökumenereferenten der Österreichischen Bischofskonferenz zu beraten und durch ihn die Bischofskonferenz in ökumenischen Fragen zu informieren.
1.3 Die Kommission kann der Österreichischen Bischofskonferenz Vorschläge unterbreiten bzw. Handlungsbedarf aufzeigen. Die Bischofskonferenz andererseits kann die Kommission mit der Erarbeitung von Stellungnahmen bzw. Vorschlägen beauftragen.
1.4 Die Kommission ermöglicht den Austausch von Informationen über Tätigkeiten und Arbeitshilfen zu ökumenischen Fragen und Absprachen über gemeinsame Pläne und Vorhaben.
1.5 In Übereinstimmung mit Kapitel V. des Direktoriums informiert die Kommission über die ökumenischen Aspekte, soweit sie in diesen Bereichen relevant sind.
Sie sucht in Erfüllung dieser Aufgabe die Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Gremien und Einrichtungen für Pastoral, Liturgie, Bibel, Öffentlichkeitsarbeit, Kultur, Caritas, Weltreligionen u.a.
2. MITGLIEDER
Die Mitglieder der Kommission werden von der Österreichischen Bischofskonferenz auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Die Vertretung der einzelnen Diözesen ist dabei wünschenswert.
Auf Beschluss der Kommission können Fachleute bzw. Betroffene zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
3. ARBEITSWEISE
Den Vorsitz führt der Ökumenereferent der Österreichischen Bischofskonferenz oder ein von ihm beauftragtes Mitglied. Er beruft die Sitzungen ein und erstellt die Tagesordnung. Die Kommission tritt wenigstens zweimal im Jahr zusammen.
Für bestimmte Fragenbereiche können Arbeitsgruppen gebildet werden. Von den Sitzungen der Kommission und den Beratungen der Arbeitsgruppen werden Protokolle angelegt.
Der Vorsitzende der Kommission trägt Sorge für die sekretarielle Betreuung der Kommission.
Dieses Statut wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 7. November 1996 ad experimentum für fünf Jahre in Kraft gesetzt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 36 vom 1. September 2003, II., 10.
Die Bischofskonferenz bestätigt das Statut der Ökumene-Kommission in der am 20. Dezember 1996 im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 19, unter II., 2., veröffentlichten Form ad infinitum tempus.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 52 vom 15. Mai 2010, II. 10.
Die Österreichische Bischofskonferenz errichtet mit Wirksamkeit vom 10. Juli 2010 gemäß cann. 114 ff. CIC die
Kirchliche Stiftung Opferschutz.
Aufgrund des Beschlusses der Sommerplenaria der Österreichischen Bischofskonferenz vom 22. Juni 2010 in Mariazell wird die Stiftung mit dem Tätigkeitsbereich des Gebietes der Österreichischen Bischofskonferenz, das ist das Gebiet der Republik Österreich, gegründet.
Durch Hinterlegung der Anzeige über die Errichtung wird der Stiftung gemäß Art. II und Art. XV § 7 des Konkordates zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich als Körperschaft des öffentlichen Rechts zukommen.
Die in diesem Statut verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten unabhängig von der gewählten grammatikalischen Form für Personen beiderlei Geschlechts.
Die Stiftung erhält nachstehendes
STATUT
§ 1 Name und Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen „Kirchliche Stiftung Opferschutz“ und hat ihren Sitz in Wien.
§ 2 Aufgabe und Mittel der Stiftung
1. Aufgabe der Stiftung ist es, jenen Personen, die von Priestern, Ordensleuten, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern von Einrichtungen der römisch-katholischen Kirche in Österreich in ihrer sexuellen Selbstbestimmung oder körperlichen Integrität schuldhaft und rechtswidrig verletzt wurden, materielle Hilfeleistung zur Finanzierung notwendiger Beratungs- und Therapiemaßnahmen und subsidiär oder ersatzweise zu den Schadenersatzforderungen gegen die unmittelbaren Täter finanzielle Hilfe anzubieten.
2. Die Stiftung verfolgt daher ausschließlich kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 35 und 38 BAO, BGBl. 194/1961 idgF und § 5 Abs. 1 Z. 6 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 idgF und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
3. Die Stiftung wird diese Aufgaben mit folgenden ideellen und materiellen Mitteln erfüllen:
3.1 Ideelle Mittel
3.1.1 Kooperation mit unabhängigen Opferschutzeinrichtungen
3.1.2 Koordinierung der Ombudsstellen der österreichischen Diözesen und anderer gleichartiger kirchlicher Beratungseinrichtungen
3.1.3 Durchführung von Informationsveranstaltungen.
3.2 Materielle Mittel
3.2.1 Die Bischofskonferenz wird in Kooperation mit der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und der Vereinigung der Frauenorden Österreichs nach Maßgabe der Erfordernisse für die Dotation der Stiftung sorgen, sodass diese in der Lage ist, ihre satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen.
3.2.2 Die Stiftung wird sämtliche übrigen Einrichtungen der römisch-katholischen Kirche, insbesondere aber jene, in deren Wirkungsbereich die im Punkt 1. angeführten Delikte geschehen sind, einladen, entsprechende Dotationen des Stiftungsvermögens vorzunehmen.
3.2.3 Die Stiftung kann gegen Abtretung der entsprechenden Forderungen seitens der Opfer gegen die unmittelbaren Täter einschlägiger Delikte den Opfern Mittel aus dem Stiftungsvermögen zukommen lassen und dann die Forderungen im eigenen Namen gegen schadenersatzpflichtige Personen geltend machen.
3.2.4 Erträge aus Subventionen und Förderungen, Spenden oder letztwillige Zuwendungen und ähnliche Einnahmen.
§ 3 Organe der Stiftung
1. Die Organe der Stiftung sind
2. Die Organe und ihre Mitglieder haben nach den Grundsätzen des katholischen Kirchenrechtes für Vermögensverwalter und mit der Sorgfalt eines bonus pater familias (can. 1284 § 1 CIC) zu agieren und sind in allen Angelegenheiten der Stiftung zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 4 Vorstand
1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei Personen, die vom Kuratorium der Stiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bestellt werden.
2. Die Vertretung der Stiftung nach außen wird im Bestellungsdekret geregelt. Die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern regelt eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung.
3. Die Vorstandsmitglieder sind zur Verwirklichung des Stiftungszweckes nach Maßgabe des Statuts, der Beschlüsse des Kuratoriums und der einschlägigen staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften verantwortlich.
4. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
4.1 Führung der Geschäfte der Stiftung
4.2 Vertretung der Stiftung nach Außen
4.3 Erstellung der Jahresbudgets
4.4 Erstellung der Jahresabschlüsse und der Rechenschaftsberichte
4.5 Vollzug der Beschlüsse des Kuratoriums
4.6 Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung.
5. Der Haushaltsplan ist jeweils bis sechs Monate vor Beginn des kommenden Geschäftsjahres und der Rechnungsabschluss samt dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers (Wirtschaftstreuhänder) bis drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen. Das Kuratorium hat nach Beschlussfassung über Haushaltsplan und Rechnungsabschluss den Vorsitzenden der Österreichischen Bischofskonferenz unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen vom Ergebnis der Beschlussfassung zu informieren.
6. Die Vorstandsmitglieder haben dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den einschlägigen kirchlichen und staatlichen Anforderungen entsprechen. Es gelten die Kontierungs- und Bilanzierungsrichtlinien der Österreichischen Bischofskonferenz. Die Gebarung der Stiftung unterliegt der Aufsicht durch die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
§ 5 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Die Vorstandsmitglieder haben für nachstehende Geschäfte und Maßnahmen im Voraus einen zustimmenden Beschluss des Kuratoriums oder eines dafür zuständigen Ausschusses einzuholen:
1. Angelegenheiten, welche die allgemeinen Grundsätze der Stiftungsführung, die Änderung der Schwerpunkte der Stiftungsaufgaben oder die mittel- und langfristigen Strategien berühren;
2. grundsätzliche Änderungen der Organisationsstruktur der Stiftung;
3. Erwerb, Veräußerung von und Verfügung über Beteiligungen aller Art, ausgenommen im Rahmen der normalen Bewirtschaftung des Finanzanlagevermögens;
4. Abschluss sämtlicher Rechtsgeschäfte, die nicht zum gewöhnlichen Betrieb der Stiftung gehören und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung € 20.000,-- im Einzelfall übersteigen;
5. Entscheidungen, die den Bestand, die Organisation und die wirtschaftliche Situation der Stiftung wesentlich zu beeinflussen geeignet sind;
6. Erwerb, Veräußerung und Belastung von unmittelbar betrieblich genutzten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
7. Übernahme von Dienstleistungen für andere Rechtsträger;
8. alle sonstigen Handlungen, die durch Kuratoriumsbeschluss für zustimmungsbedürftig erklärt wurden oder die in ihren Auswirkungen den üblichen Geschäftsverkehr der Stiftung erheblich überschreiten.
Liegt Gefahr im Verzug, sind die Vorstandsmitglieder ermächtigt, die erforderlichen Rechtshandlungen ohne vorherige Zustimmung des Kuratoriums zu setzen. Das Kuratorium ist jedoch ehest möglich über die getroffenen Maßnahmen umfassend zu informieren.
§ 6 Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei durch die Österreichische Bischofskonferenz bestellt und je eines durch die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften und die Vereinigung der Frauenorden Österreichs entsandt werden. Die Funktionsdauer der ernannten Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung des neuen Kuratoriums. Die Wiederbestellung ist – auch mehrfach – zulässig.
2. Das Kuratorium übernimmt die Funktion des Wirtschaftsrates der Stiftung gemäß can. 1280 CIC.
3. Jedes Kuratoriumsmitglied kann seine Funktion unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden zurücklegen. Dieser hat umgehend das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zu verständigen.
4. Die Abberufung eines Kuratoriumsmitgliedes durch die jeweils entsendende Institution ist aus wichtigem Grund auch vor Ablauf der Funktionsperiode möglich. In diesem Fall und bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus anderen Gründen wird ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode ernannt.
5. Wird das Kuratorium in seiner Gesamtheit abberufen, so führt es die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Kuratoriums weiter. Es ist Zug um Zug mit der Abberufung ein neues Kuratorium zu ernennen und zu konstituieren.
§ 7 Aufgaben des Kuratoriums
1. Das Kuratorium hat für die Erfüllung des Stiftungszweckes Sorge zu tragen. Es hat die Vorstandsmitglieder zu überwachen und kann jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Stiftung verlangen. Das Kuratorium kann die Bücher, Datenbanken und Unterlagen der Stiftung einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
2. Dem Kuratorium obliegen insbesondere die
2.1 Bestellung und Abberufung des Vorstandes der Stiftung
2.2 Erlassung einer Geschäftsordnung für den Vorstand
2.3 Beschlussfassung über das Budget (Haushaltsplan) und über eine allenfalls erforderliche Überschreitung des genehmigten Budgets der Stiftung
2.4 Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der geprüften Rechnungsabschlüsse der Stiftung, Entlastung des Vorstandes
2.5 Bestellung eines Abschlussprüfers
2.6 Entscheidung über die dem Kuratorium vorbehaltenen Angelegenheiten gemäß § 5 dieses Statuts.
§ 8 Arbeitsweise des Kuratoriums
1. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
2. Das Kuratorium gibt sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung.
3. Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, anwesend ist. Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen, sofern in der Geschäftsordnung kein höheres Quorum vorgesehen ist, der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.
4. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vom stellvertretenden Vorsitzenden mindestens vier Mal jährlich einberufen.
5. Die schriftlichen Einladungen für die Sitzungen des Kuratoriums sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor dem Zeitpunkt der Sitzung den Mitgliedern zu übermitteln. In dringenden Fällen kann die Einberufung fernschriftlich, telefonisch oder elektronisch unter Wahrung einer Drei-Tages-Frist vor dem Zeitpunkt der Sitzung erfolgen.
6. Zu den Sitzungen des Kuratoriums können die Mitglieder des Vorstandes oder externe Sachverständige beigezogen werden, denen dabei jedoch kein Stimmrecht zukommt.
7. Beschlussfassungen auf schriftlichem Weg sind zulässig, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
8. Über die Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der betreffenden Sitzung zu unterfertigen und dem Vorsitzenden der Österreichischen Bischofskonferenz, den Mitgliedern des Vorstandes und den Mitgliedern des Kuratoriums zuzustellen ist. Auf Verlangen ist eine vom gefassten Beschluss abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen.
9. Willenserklärungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vorgenommen.
10. Das Kuratorium ist der Österreichischen Bischofskonferenz verantwortlich und hat diese regelmäßig zu informieren.
§ 9 Geschäftsjahr
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung der Stiftung und endet am 31. (einunddreißigsten) Dezember desselben Kalenderjahres.
Die weiteren Geschäftsjahre beginnen jeweils am 1. (ersten) Jänner und enden am 31. (einunddreißigsten) Dezember eines jeden Jahres.
§ 10 Auflösung der Stiftung
Im Falle der Auflösung der Stiftung, gleichgültig aus welchem Grund, und bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes sind Zuwendungen kirchlicher Einrichtungen mit der Bestimmung des Opferschutzes diesem gegenüber als Zweckvermögen abzurechnen. Allfällige bei der Auflösung noch verbliebene diesbezügliche Vermögensposten sind vor der Liquidationsbilanz abzurechnen und rückzuzahlen.
Dann noch allfällig verbleibendes Vermögen fällt der Österreichischen Bischofskonferenz mit der Verpflichtung zu, es ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke der Sozialfürsorge zu verwenden.
Gegeben zu Wien, am 10. Juli 2010
Kardinal Dr. Christoph Schönborn OP
Vorsitzender der Österreichischen Bischofskonferenz
Dieses Statut wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung vom 21. bis 23. Juni 2010 in Mariazell beschlossen und ist mit 1. Juli 2010 in Kraft getreten.
DEKRET
In der Sommerplenaria 2010 hat die Österreichische Bischofskonferenz am 22. Juni 2010 die Einrichtung einer „Kirchlichen Stiftung Opferschutz“ mit Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen Bereich beschlossen und zugleich dem vorgelegten Statut ihre Zustimmung erteilt.
Mit diesem Dekret errichte ich nunmehr auf Grund des oben genannten Beschlusses der Österreichischen Bischofskonferenz die „Kirchliche Stiftung Opferschutz“ mit dem Sitz in Wien mit Wirksamkeit vom 10. Juli 2010 und gebe ihr das von der Österreichischen Bischofskonferenz beschlossene Statut.
Die „Kirchliche Stiftung Opferschutz“ hat Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen Bereich als öffentliche juristische Person.
Durch die Hinterlegung dieses Dekrets und des Statuts beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Kultusamt, als oberster staatlicher Kultusbehörde erlangt die „Kirchliche Stiftung Opferschutz“ gemäß Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nummer 2/1934, Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich.
Dieses Dekret dient zur Vorlage und Hinterlegung bei der obersten staatlichen Kultusverwaltung und ist gemäß § 2 Ziffer 3 Gebührengesetz 1957 gebührenfrei.
Gegeben zu Wien, am 10. Juli 2010
Kardinal Dr. Christoph Schönborn OP
Vorsitzender der Österreichischen Bischofskonferenz
Die Stiftung hat im Sinne Art. XV § 7 des Konkordates 1933/34 mit 13. Juli 2010 Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person für den staatlichen Bereich erlangt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2, vom 1. Juni 1984, 16.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat auf ihrer Konferenz vom 9. bis 12. April 1984 das folgende Dekret erlassen und seine Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet.
Der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners dispensiert auf Antrag des katholischen Partners vom Hindernis der Religionsverschiedenheit, wenn ein hinreichender Grund vorliegt und der katholische Partner die Erklärungen gemäß 2a abgegeben hat.
Erläuterung: Die Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit (can. 1086 § 1) ist für die Heirat eines Katholiken mit einem Ungetauften zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich. Nach can. 1125 ist dafür der Ordinarius des Wohnsitzes des Katholiken zuständig.
2. Das Versprechen des katholischen Partners
Die Dispens wird nur unter der Voraussetzung gegeben, dass
a) der katholische Partner folgendes Versprechen schriftlich oder wenigstens mündlich abgibt:
„Ich will in meiner Ehe als katholischer Christ leben und den Glauben bezeugen. Ich bin mir bewusst, dass ich als katholischer Christ die Pflicht habe, unsere Kinder in der katholischen Kirche taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu erziehen. – Ich verspreche, mich nach Kräften darum zu bemühen, dieses sittliche Gebot zu erfüllen, soweit das in meiner Ehe möglich ist.“
(Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so verbleibt nur der erste Satz.)
………………………………………
katholischer Partner
b) der ungetaufte Partner folgende Erklärung schriftlich oder wenigstens mündlich abgibt:
„Ich werde meinem katholischen Ehepartner in seiner Religionsausübung volle Freiheit lassen. Der katholischen Taufe und der katholischen Erziehung der aus unserer Ehe hervorgehenden Kinder werde ich nichts in den Weg legen.“
………………………………………
ungetaufter Partner
Unterzeichnet der ungetaufte Partner die Erklärung nicht, ist wenigstens festzustellen: „Der ungetaufte Partner ist von der Gewissenspflicht und dem Versprechen des katholischen Partners unterrichtet. Er unterzeichnet das Versprechen nicht aus folgenden Gründen: …
………………………………………
Priester
Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die von Christus gestiftete Kirche bekennt, im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen (vgl. II. Vat. Konzil, Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14).
Der katholische Christ ist im Gewissen verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, besonders seinen Kindern.
Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.
Wenn die Kinder nicht getauft und katholisch erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a abgelegt, u. a.,
dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;
dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können.
3. Die Vorbereitung der Eheschließung
a) Zur Vorbereitung der Eheschließung findet das Brautleutegespräch mit beiden Partnern beim Wohnpfarramt des Katholiken statt.
b) Im Brautleutegespräch sind Sinn und Wesenseigenschaften der christlichen Ehe sowie die Gewissenspflichten des katholischen Partners bezüglich der Taufe und Erziehung seiner Kinder zu besprechen. Außerdem soll das Brautleutegespräch Verständnis für den katholischen Glauben und die katholische Lebensform wecken oder vertiefen.
Erläuterung: Im Brautleutegespräch sollte auf die besondere Problematik der religionsverschiedenen Ehe eingegangen werden.
In der allgemeinen Seelsorge, insbesondere bei den Jugendlichen, soll auf die Notwendigkeit einer besonderen Prüfung der Ehevoraussetzungen in diesen Fällen hingewiesen werden.
Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.
Die Klärung, ob die Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden, sollte vor der Eheschließung erfolgen. Eine spätere Auseinandersetzung über diese Frage würde eine Belastung der Ehe bedeuten. Dennoch soll die Dispens vom Ehehindernis nicht abgelehnt werden, weil eine Klärung in dieser Frage noch nicht erfolgt ist.
c) Sollte der nichtkatholische Partner zum Brautleutegespräch nicht erscheinen, so muß der katholische Seelsorger die Angelegenheit dem Ortsordinarius zur Entscheidung vorlegen.
Erläuterung: Im Antrag an den Ordinarius soll angegeben werden, ob und auf welche Weise der Seelsorger sich Gewissheit verschafft hat, dass der ungetaufte Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist und sie nicht ablehnt und dass er über die Gewissenspflicht des Katholiken gemäß 2a informiert ist. Das Trauungsprotokoll soll der Seelsorger mit dem Katholiken – soweit möglich – für beide Partner ausfüllen.
4. Die Dispens von der katholischen Eheschließungsform
a) Der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners kann auf dessen Antrag von der Formpflicht dispensieren, falls das Brautpaar zur katholischen Trauung nicht bereit ist. In diesem Falle ist die Ehe vor dem Standesamt zu schließen. Antrag auf Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit und auf Dispens von der Eheschließungsform sind dem Ortsordinarius in einem Gesuch einzureichen.
b) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Wohnpfarramt des Katholiken eine Heiratsurkunde vorzulegen (vgl. 6b).
Erläuterung: Antrag auf Dispens von der Formvorschrift kann der katholische Partner durch sein Wohnpfarramt stellen. Der ungetaufte Partner muss von dem Dispensantrag unterrichtet sein und wissen, dass nach der gewünschten Dispens auch ohne Einhaltung der katholischen Eheschließungsform eine kirchlich gültige Ehe geschlossen wird.
Für die Dispens von der Formvorschrift wird vorausgesetzt, dass der Seelsorger mit den Brautleuten die Bedeutung der kirchlichen Eheschließungsform gründlich besprochen hat und das Brautpaar ausdrücklich erklärt, dass einer katholischen Eheschließung erhebliche Schwierigkeiten entgegenstünden.
Da die Ehe für die Allgemeinheit von größter Bedeutung ist, muss die Erklärung des Ehewillens der beiden Partner in einer öffentlichen Form erfolgen. Diese ist zur Gültigkeit der Eheschließung erforderlich.
Für einen Katholiken ist die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgesehenen Form angemessen und sollte der Normalfall sein. Wenn jedoch Dispens von der Formpflicht gewährt ist, ist die standesamtlich geschlossene Ehe auch vor Gott und vor der Kirche gültig.
Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautleutegespräch) ist auch bei Dispens von der Form für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b). Wenn der ungetaufte Partner hierzu nicht erscheinen will, ist wie oben angegeben zu verfahren (vgl. 3c).
5. Die liturgische Feier der Eheschließung
Die Eheschließung eines Katholiken mit einem ungetauften Partner soll in liturgischer Form in Verbindung mit einem Wortgottesdienst erfolgen. Dabei ist „Die Feier der Trauung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“ (1975 herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie der Bischöfe von Luxemburg, Bozen-Brixen und Lüttich) zu verwenden.
6. Die Eintragung der Eheschließung
a) Hat eine Eheschließung in katholischer Form stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Matrikenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. can. 1121 § 1) sowie die partikularrechtlichen Weisungen.
b) Ist eine Dispens von der Formpflicht erteilt, so gelten folgende Vorschriften:
Die erfolgte Eheschließung ist aufgrund der von den Eheleuten vorzulegenden standesamtlichen Heiratsurkunde in die Matrikenbücher (Tauf- und Trauungsbuch) einzutragen. Desgleichen ist die erteilte Dispens von der Formvorschrift mit Angabe des Aktenzeichens zu vermerken. Die Eintragung in das Trauungsbuch erfolgt mit Reihezahl.
Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Es ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung des Pfarramtes, in dem das Taufbuch geführt wird. Wird die standesamtliche Heiratsurkunde von den Eheleuten binnen Monatsfrist nach der Eheschließung nicht vorgelegt, so muss der Seelsorger, der das Trauungsprotokoll aufgenommen hat, sich um ihre Beschaffung bemühen.
Die standesamtliche Heiratsurkunde ist mit dem Trauungsprotokoll im Archiv jener Pfarre aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Im Trauungsprotokoll sind Ort (Standesamt) und Datum der Eheschließung zu vermerken.
7. Gültigmachung der Ehe
a) Die Gültigmachung der religionsverschiedenen Ehen soll in der Regel durch Convalidatio simplex erfolgen. Es kann auch die Form der Sanatio in radice gewählt werden.
Erläuterung: Es wird eine wichtige seelsorgliche Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie ihre Ehe kirchlich gültig gemacht werden kann.
Für die Seelsorger wird diese Aufgabe häufig schwierig sein, besonders wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist, Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.
Wenn der gültig zu machenden Ehe bei ihrem Abschluss ein Ehehindernis entgegenstand, von dem die Kirche keine Dispens erteilen kann (z. B. bestehendes Eheband), dieses Hindernis inzwischen aber weggefallen ist, ist in der Regel die Convalidatio simplex anzuwenden.
b) Bei Convalidatio gelten die Vorschriften 1 – 3.
c) Im Falle der Sanatio in radice sind folgende Voraussetzungen erfordert:
Die Partner haben im Zuständigkeitsbereich des Seelsorgers Wohnsitz oder Nebenwohnsitz;
wenigstens einer der Partner wünscht ausdrücklich die Gültigmachung der Ehe;
es steht fest, dass der Ehewille beider Partner andauert;
der katholische Partner hat die Erklärungen gemäß 2a wenigstens in mündlicher Form abgegeben;
der nichtkatholische Partner ist über die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung der Kinder unterrichtet.
d) Das Wohnpfarramt reicht ein Gesuch um Sanatio in radice dem Ortsordinarius ein. Im Gesuch ist anzugeben, ob die unter 7c genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
e) Sind nicht alle unter 7c genannten Voraussetzungen erfüllt, treten Schwierigkeiten auf, oder glaubt der Seelsorger, dass eine Sanatio aus anderen Gründen nicht zu gewähren sei, so soll er einen Bericht mit allen Unterlagen dem Ortsordinarius vorlegen.
Erläuterung: Sollte es nicht möglich oder pastoral unklug sein, den Ungetauften über die Gewissenspflicht und das Versprechen seines Partners zu informieren, so muß die Angelegenheit dem Ortsordinarius unterbreitet werden.
8. Seelsorgliche Hilfe
Die Seelsorger sollen den religionsverschiedenen Paaren ihre besondere Aufmerksamkeit und Hilfe schenken. Den katholischen Ehegatten und Kindern sollen sie es nicht an Hilfe zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Christen fehlen lassen.
9. Inkrafttreten dieses Dekretes
Dieses Dekret tritt einen Monat nach Promulgation in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II. 3.
§ 1
Die folgende Katechumenatsordnung ist für Kandidaten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr verpflichtend.
§ 2
Die Zeit der ersten Begegnung mit dem katholischen Glauben bzw. Zeit der Erstverkündigung, in der im Kandidaten der Wunsch heranreift, getauft zu werden, ist der Vorkatechumenat.
Für die Dauer des Vorkatechumenates sowie die Aufnahme in denselben wird keine besondere Festlegung getroffen.
§ 3
Zuständig für die Aufnahme in den Katechumenat ist der Pfarrer jenes Ortes, wo der Kandidat seinen Wohnsitz hat. Der Pfarrer legt den Zeitpunkt fest, zu dem der Kandidat unter die Taufbewerber aufgenommen wird.
Die Aufnahme muss in der vorgesehenen liturgischen Form erfolgen, wenn möglich im sonntäglichen Gemeindegottesdienst.
Für die Feier der Aufnahme sowie die weiteren liturgischen Feiern während des Katechumenates ist zur Zeit maßgeblich: „Die Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche. Studienausgabe nach dem neuen Rituale Romanum, 2., durchgesehene, nach dem CIC 1983 korrigierte Auflage, Freiburg 1991“.
§ 4
Die Begleitung des Kandidaten während der Zeit der entfernteren Vorbereitung liegt beim Ortspfarrer bzw. einem von diesem beauftragten Priester. Es können auch andere Helfer zur Unterweisung bzw. Einführung herangezogen werden.
Auf die liturgischen Feiern während dieses Zeitabschnittes kann nach dem Urteil des Ortspfarrers verzichtet werden.
§ 5
Die Zeit der näheren Vorbereitung soll mit der Österlichen Bußzeit zusammenfallen.
Die liturgischen Feiern der Überreichungen (Glaubensbekenntnis, Vaterunser) müssen in der vorgesehenen Form gehalten werden.
Eigene Bußfeiern für die Katechumenen sind fakultativ.
§ 6
Die Dauer der einzelnen Abschnitte in der Vorbereitung wird vom Ortspfarrer bzw. dem bevollmächtigten Priester festgelegt. Der gesamte Katechumenat darf jedoch nicht kürzer als sechs Monate sein.
Die Feier der sakramentalen Eingliederung erfolgt in der Osternacht. Aus gewichtigen Gründen kann jedoch ein anderer Termin vorgesehen werden.
Es ist Sorge zu tragen, dass die nötige Stellungnahme gemäß can. 863 rechtzeitig eingeholt wird, sofern nicht von vornherein die Taufe durch den Diözesanbischof gespendet wird.
§ 7
Für den verkürzten Katechumenat (vgl. Studienausgabe Kapitel II) ist die Erlaubnis des Ortsordinarius einzuholen.
§ 8
Für die Eingliederung in Lebensgefahr, die etwaige Nachholung der Zeremonien sowie für die Beurkundung in den pfarrlichen Büchern gelten die Vorschriften des allgemeinen Kirchenrechts.
§ 9
Der zuständige Ortspfarrer hat darauf hinzuwirken, dass die ganze Gemeinde die Begleitung der Katechumenen als ihre Aufgabe erkennt und wahrnimmt.
Der Ortspfarrer oder der von ihm beauftragte Priester hat zu entscheiden, wann der Taufbewerber die nötige Reife hinsichtlich des Glaubenswissens und der christlichen Lebenspraxis erreicht hat, um zu den Initiationssakramenten zugelassen zu werden.
§ 10
Die Namen der Katechumenen sind in ein eigenes Verzeichnis, das in der Pfarre aufbewahrt wird, einzutragen.
§ 11
Die Katechumenen genießen bereits verschiedene Vorrechte, die den Christen eigen sind: (can. 206)
Beschlossen von der OBK am 6. November 1992; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 14. Jänner 1994.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 40 vom 1. Oktober 2005, II., 4.
§ 1 – Natur und Zweck
Die Österreichische Bischofskonferenz ist gemäß can. 447 CIC der Zusammenschluss der Bischöfe der österreichischen Diözesen, mit Gutheißung des Apostolischen Stuhles errichtet, zum Studium und zur Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, zu gegenseitiger Beratung, zur notwendigen Koordinierung der kirchlichen Arbeit und zum gemeinsamen Erlass von Entscheidungen sowie zur Pflege der Verbindung zu anderen Bischofskonferenzen.
§ 2 – Rechtspersönlichkeit und Sitz
Die Österreichische Bischofskonferenz genießt Rechtspersönlichkeit gemäß can. 449 § 2 CIC für den kirchlichen und gemäß Artikel II des Konkordates vom 5.6.1933, BGBl. II, Nummer 2/1934, für den staatlichen Bereich. Sie hat die Fähigkeit, bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.
Sie genießt nach österreichischem Recht als öffentlich-rechtliche juristische Person die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes.
Unbeschadet des jeweiligen Tagungsortes und der Residenz des jeweiligen Vorsitzenden ist der Sitz der Österreichischen Bischofskonferenz sowie ihres Generalsekretariates Wien.
§ 3 – Mitglieder der Konferenz
1. Mitglieder der Österreichischen Bischofskonferenz sind:
die Diözesanbischöfe
der Militärbischof
der Territorialabt von Wettingen-Mehrerau
die Koadjutoren
die Apostolischen Administratoren
die Diözesanadministratoren
die Auxiliarbischöfe und die übrigen Titularbischöfe, die in diesem Gebiet eine ihnen vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragene besondere Aufgabe wahrnehmen.
2. Bischöfe, die ernannt, aber noch nicht geweiht sind bzw. von ihrem Amt noch nicht Besitz ergriffen haben, sind Mitglieder der Bischofskonferenz ohne Antrags- und Stimmrecht.
§ 4 – Der Apostolische Nuntius
Der Apostolische Nuntius in Österreich wird zum Besuch der Konferenz gemäß dem Motu Proprio „Sollicitudo omnium ecclesiarum“ VIII/2 eingeladen. Es ist ihm auch die Tagesordnung zu übermitteln.
Dem Apostolischen Nuntius in Österreich bleibt es unbenommen, namens des Apostolischen Stuhles einzelne Punkte in die Tagesordnung der Vollversammlung einzubringen.
§ 5 – Der Vorsitzende
1. Der Vorsitzende der Bischofskonferenz beruft die Vollversammlung ein, er erstellt unter Beobachtung von § 6,3 die Tagesordnung und leitet die Sitzungen. Er vertritt die Bischofskonferenz nach außen.
2. Der Vorsitzende wird von den (in § 3,1) genannten Mitgliedern der Bischofskonferenz in geheimer Wahl für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Er muss aus der Zahl der Diözesanbischöfe genommen werden. Für die Wahl ist die Zweidrittelmehrheit der wahlberechtigten Mitglieder erforderlich; nach zwei erfolglosen Wahlgängen genügt die relative Mehrheit. Wiederwahl ist möglich. Ein etwaiger Rücktritt des Vorsitzenden muss in schriftlicher Form, gerichtet an die Bischofskonferenz, erfolgen. Er bedarf keiner Annahme.
Die Funktion des Vorsitzenden endet weiters mit dem Ausscheiden aus der Bischofskonferenz.
3. Der stellvertretende Vorsitzende nach can. 452 § 1 CIC wird von den (anwesenden) Mitgliedern der Bischofskonferenz in geheimer Wahl für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Auch er muss aus der Zahl der Diözesanbischöfe genommen werden.
§ 6 – Die Vollversammlung
1. Die Vollversammlung ist das Hauptorgan der Österreichischen Bischofskonferenz.
Eine ordentliche Vollversammlung findet drei Mal jährlich – im Frühjahr, Sommer und im Herbst – statt. Termin, Dauer und Ort der Konferenz werden vom Vorsitzenden nach Beratung mit den Mitgliedern der Konferenz festgelegt und den Mitgliedern spätestens zwei Monate vor Sitzungsbeginn bekannt gegeben.
2. Eine außerordentliche Konferenz kann, wenn dringende Gründe es erfordern, vom Vorsitzenden jederzeit unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist einberufen werden. Sie muss unter Einhaltung der gleichen Frist einberufen werden, wenn die Mehrheit der unter § 3,1 a) – f) dieser Statuten genannten Mitglieder es verlangt. In Notfällen kann der Vorsitzende die verkürzte Einberufungsfrist unterschreiten, wobei der Notfall entsprechend begründet und von der Plenaria als solcher gebilligt werden muss.
3. Jedes Mitglied der Bischofskonferenz kann innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Frist Vorschläge für die Tagesordnung einbringen. Änderungen zur Tagesordnung können während der Sitzung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Im Verlauf der Vollversammlung hat jedes Mitglied der Konferenz das Recht, Anträge einzubringen, die vom Vorsitzenden zur Abstimmung gebracht werden. Anliegen von Außenstehenden können nur fristgerecht und über den zuständigen Diözesanbischof oder den bischöflichen Referenten an die Bischofskonferenz herangetragen werden.
4. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Vollversammlungen verpflichtet. Als Entschuldigungsgrund gelten schwere Erkrankungen und Verpflichtungen durch höhere Autorität.
Die Frage der Vertretung ist in § 7,3 dieser Statuten geregelt.
5. Sollen zu den Beratungen der Bischofskonferenz Fachberater oder andere Personen beigezogen werden, so ist dazu ein Beschluss der Konferenzteilnehmer herbeizuführen.
Die eigentliche Beratung und Beschlussfassung über den zu verhandelnden Gegenstand soll aber in der Regel in Abwesenheit der beigezogenen Personen erfolgen.
§ 7 – Stimmberechtigung und Beschlüsse
1. Die Österreichische Bischofskonferenz kann in folgenden Materien Beschlüsse fassen:
Damit die Lehraussagen der Konferenz ein authentisches Lehramt darstellen und im Namen der Konferenz veröffentlicht werden können, ist es notwendig, dass sie in der Vollversammlung von den bischöflichen Mitgliedern einstimmig gebilligt werden oder dass sie, nachdem sie wenigstens von einer Zweidrittelmehrheit der bischöflichen Mitglieder gebilligt wurden, vor der Promulgation die „recognitio“ des Apostolischen Stuhles erhalten.
Beschlüsse über Decreta Generalia nach can. 455 CIC, die als Partikulargesetze Gültigkeit erlangen: Stimmberechtigt sind die in § 3,1 dieser Statuten Genannten. Zur Gültigkeit der Beschlüsse sind die Stimmen von zwei Drittel der Stimmberechtigten (nicht Anwesenden!) erforderlich.
Beschlüsse über die Statuten der ÖBK: Stimmberechtigt sind die in § 3,1 a) – f) dieser Statuten Genannten; die Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich.
Beschlüsse in internen Angelegenheiten der Konferenz und ihrer Einrichtungen: Stimmberechtigt sind die in § 3,1 dieser Statuten genannten Mitglieder der Konferenz; die absolute Mehrheit (der Stimmen der anwesenden Mitglieder) ist erforderlich.
Beschlüsse über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel: Stimmberechtigt sind die in § 3,1 a) – f) dieser Statuten Genannten; die Zweidrittelmehrheit (der Anwesenden) ist erforderlich.
Beschlüsse in Materien, die zwar in der Kompetenz der einzelnen Diözesanbischöfe liegen, aber in allen Diözesen Geltung haben sollen; solche Beschlüsse müssen von den Diözesanbischöfen einstimmig gefasst werden, um in den einzelnen Diözesen als Diözesangesetze bzw. -verordnungen Rechtswirksamkeit erlangen zu können.
2. Beschlüsse in der Österreichischen Bischofskonferenz werden in offener Abstimmung gefasst, außer wenn wenigstens drei der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
3. Wenn ein Diözesanbischof gemäß § 6,4 dieser Statuten an der Teilnahme an der Vollversammlung verhindert ist, so gilt für seine allfällige Vertretung:
Hat er einen Koadjutor, so übernimmt dieser die Vertretung seines Diözesanbischofs. Das Gleiche gilt für den Fall, dass er keinen Koadjutor, wohl aber einen Auxiliarbischof hat. Bei mehreren Auxiliarbischöfen übernimmt der dienstälteste die Vertretung. Der Koadjutor bzw. Auxiliarbischof hat in diesem Fall nur dann Stimmrecht, wenn die Beschlüsse mit den Stimmen aller Bischöfe gefasst werden, diesfalls aber nur eine Stimme (vgl. can. 168 CIC).
Hat er keinen Koadjutor und auch keinen Auxiliarbischof, so kann der Diözesanbischof seinen Generalvikar als Vertreter in die Bischofskonferenz entsenden. Die Delegation muss schriftlich, gerichtet an den Vorsitzenden, erfolgen und verpflichtet für die Dauer der Verhinderung des Diözesanbischofs. Der Vertreter besitzt Sitz in der Österreichischen Bischofskonferenz, kann aber kein Stimmrecht ausüben. Verlangt es der rechtmäßig verhinderte Diözesanbischof, so sind Beschlüsse gemäß Absatz 1, litera e) und f) auf die Tagesordnung der nächsten Konferenz zu verschieben.
Dieses Verlangen muss schriftlich mit der Bekanntgabe der begründeten Verhinderung an den Vorsitzenden gerichtet werden.
4. Wahlen in der Österreichischen Bischofskonferenz erfolgen – sofern nichts anderes bestimmt ist – nach dem allgemeinen kanonischen Wahlrecht (cann. 119,1° und 164-179 CIC).
§ 8 – Referate, Kommissionen und Räte
1. Für bestimmte Fachgebiete kann die Bischofskonferenz bischöfliche Referenten oder Kommissionen einsetzen, für bestimmte Anlässe eine Arbeitsgruppe.
2. Dem Prinzip der Kollegialität entsprechend werden die einzelnen Mitglieder der Bischofskonferenz unter Beachtung ihrer Sachkompetenz an den gesamtösterreichischen Aufgaben beteiligt. Referenten in der Bischofskonferenz werden für eine Periode von fünf Jahren von der Vollversammlung nach ausreichender Zeit zur Überlegung sowie nach gemeinsamer Beratung gewählt. Der Vorsitzende unterbreitet Wahlvorschläge. Diese können jeweils eine oder mehrere Personen umfassen; andere sind nicht wählbar.
Wiederwahl ist möglich. Aufgabe der Referenten ist es, die Entwicklung in den einzelnen Bereichen aufmerksam zu verfolgen, der Bischofskonferenz regelmäßig zu berichten und die entsprechenden Institutionen inhaltlich zu betreuen bzw. das „moderamen superius“ wahrzunehmen. Die Referenten haben keine dienstrechtliche Verantwortung und sind auf enge Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat der Bischofskonferenz verwiesen.
3. Kommissionen können auf Dauer oder „ad hoc“ – zur Lösung eines bestimmten Problems – von der Vollversammlung eingesetzt werden, die auch ihre Zusammensetzung bestimmt. Jede Kommission hat einen Vorsitzenden, dessen Funktionsdauer fünf Jahre beträgt. Wiederbestellung ist möglich. Die Kommission ist berechtigt, Fachleute zu allen oder zu einzelnen Sitzungen der Kommission beizuziehen. Diese Fachleute haben kein Stimmrecht. Die Kommissionen haben die Ergebnisse ihrer Beratungen schriftlich der Vollversammlung vorzulegen.
4. Räte können für bestimmte Zuständigkeiten eingerichtet werden. Für jeden Rat ist ein Vorsitzender von der Vollversammlung zu wählen, die Funktionsdauer des Vorsitzenden und der Mitglieder des Rates beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist möglich. In die Räte können auch Fachleute als Mitglieder berufen werden, welche aber kein Stimmrecht besitzen. Beschlüsse der Räte bedürfen der Bestätigung durch die Bischofskonferenz; kann eine solche Bestätigung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist der Vorsitzende der Bischofskonferenz berechtigt, die Zustimmung zu solchen Beschlüssen zu erteilen. Die Materie ist in der nächsten Plenaria der Bischofskonferenz zur Kenntnis zu bringen.
Jedenfalls ist ein Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten einzurichten, welcher neben der Aufgabe, die interne Verwaltung der Bischofskonferenz und der von ihr abhängigen Einrichtungen zu prüfen, die Aufgabe hat, ein bindendes Urteil über Veräußerungen und Akte der außerordentlichen Verwaltung abzugeben, welche seitens der Vollversammlung der Bischofskonferenz beschlossen werden sollen. Zur Klärung des Begriffes „Akte der außerordentlichen Verwaltung“ ist das vom Apostolischen Stuhl rekognoszierte Allgemeine Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz zu can. 1277 CIC analog heranzuziehen.
Veräußerungen sind im Sinne cann. 1289ff. CIC zu behandeln.
Diesem Rat ist eine Geschäftsordnung zu geben, welche seitens der Bischofskonferenz zu beschließen ist.
Die Zuständigkeit der Ortsordinarien ist durch diesen Rat in keiner Weise eingeschränkt.
5. Im Falle längerer Verhinderung bischöflicher Referenten kann die Bischofskonferenz einen Vertreter bestellen.
§ 9 – Generalsekretariat
1. Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben, die ihm nach can. 458 CIC sowie nach den Bestimmungen dieser Statuten zukommen. Insbesondere obliegt es ihm, den geordneten Ablauf der Vollversammlungen vorzubereiten und die anfallende Nacharbeit zu leisten.
Das Generalsekretariat pflegt die Beziehungen zu den zuständigen kirchlichen und staatlichen Stellen und besorgt den nötigen Schriftverkehr.
Das Generalsekretariat steht in ständigem Kontakt mit den der Bischofskonferenz zugeordneten Einrichtungen und Institutionen und nimmt gegebenenfalls die Diensthoheit wahr.
Das Generalsekretariat ist in seinen Tätigkeiten an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden. Es handelt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen bischöflichen Referenten.
2. Der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz wird von der Vollversammlung für eine Periode von sechs Jahren gewählt. Er muss nicht Bischof sein, wohl aber Priester. Er nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung teil.
3. Die übrigen Mitarbeiter im Generalsekretariat der Bischofskonferenz (Fachreferenten, Bürokräfte) werden vom Vorsitzenden nach Pflege des Einvernehmens mit dem Generalsekretär bestimmt.
4. Der Generalsekretär führt das Protokoll der Vollversammlungen. Allen Mitgliedern der Konferenz sowie den ehemaligen Mitgliedern wird das Protokoll zugemittelt.
Dem Heiligen Stuhl wird das Protokoll über die Apostolische Nuntiatur übersandt.
Nach Zumittlung des Protokolls und dem Ablauf einer Einspruchsfrist von drei Wochen gilt das Protokoll als genehmigt.
5. Beratungsergebnisse und Protokolle sind vertraulich zu behandeln.
§ 10 – Veröffentlichung von Konferenzbeschlüssen
Das offizielle Promulgationsorgan der Beschlüsse ist das Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz.
§ 11 – Gültigkeit der Statuten
Diese Statuten treten mit der Rekognoszierung durch den Apostolischen Stuhl in Kraft und können ohne dessen Zustimmung nicht geändert werden. Sie ersetzen die bisherigen Statuten (Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 18).
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz beschlossen und durch die Kongregation für die Bischöfe am 24. März 2001 rekognosziert. Die Recognitio der nach Beschluss der Bischofskonferenz durchgeführten Statutenergänzung in § 8 durch die Kongregation für die Bischöfe erfolgte am 18. Juni 2005.