Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 22 vom 20. Mai 1998, II. 15.
1. Mit Beschluss der Herbstkonferenz der österreichischen Bischöfe vom 4.-6. November 1997 wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 eine Geschäftsführung der Österreichischen Katholikendatei eingerichtet. Die Führung der laufenden Geschäfte der Österreichischen Katholikendatei ist dieser Geschäftsführung überlassen, die Österreichische Bischofskonferenz hat sich vorbehalten, Grundsatzfragen selbst zu entscheiden.
2. Grundsatzfragen sind solche, welche die Existenz der Katholikendatei, eine Abänderung in ihrem Aufgabenbereich, eine Änderung oder Kündigung des Dienstleistervertrages oder eine Änderung der interdiözesanen Vereinbarungen betreffen. In diesem Fall hat die Geschäftsführung einen Beschlussantrag nach Einholung der Stellungnahme der Ordinariatskanzlerkonferenz an die Bischofskonferenz heranzutragen.
3. Die Geschäftsführung besteht aus dem Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz, welcher sich durch eine von ihm nominierte Person vertreten lassen kann, einem von der Ordinariatskanzlerkonferenz entsandten Ordinariatskanzler, einem von der Finanzkammerdirektorenkonferenz entsandten Finanzkammerdirektor sowie dem Dienstnehmer, welcher leitend mit der Arbeit an der ÖKD beschäftigt ist, sowie dem Rechtsreferenten der Österreichischen Bischofskonferenz.
4. Sitzungen
a) Einberufung:
Die Sitzungen werden vom Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Überdies ist eine Sitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied der Geschäftsführung dies verlangt. Das Verlangen ist schriftlich an den Sekretär der Österreichischen Bischofskonferenz zu richten.
b) Protokoll:
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches Zeitpunkt und Ort der Sitzung, die Tagesordnung und die Beschlüsse, welche auf der Sitzung gefasst werden, zu enthalten hat. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzusenden. Erhebt ein Mitglied gegen eine Protokollierung binnen zwei Wochen nach Aussendung einen Einspruch, so ist das Protokoll in der nächsten Sitzung zu behandeln und über den Einspruch Beschluss zu fassen. Wird kein Einspruch erhoben, so gilt nach Ablauf der Frist von zwei Wochen das Protokoll als angenommen.
c) Beschlüsse:
Die Beschlüsse der Geschäftsführung werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der Vorsitzende berechtigt, zu dirimieren.
d) Beiziehung von Fachleuten:
Der Vorsitzende ist berechtigt, von sich aus oder auf Verlangen eines Mitglieds Fachleute zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung beizuziehen. Diese Fachleute haben kein Stimmrecht.
5. Beendigung der Mitgliedschaft:
Verliert ein Mitglied die Funktion, auf Grund dessen es Mitglied der Geschäftsführung ist, so tritt an seine Stelle der Amtsnachfolger. Bei den entsendeten Mitgliedern ist das entsendende Gremium aufzufordern, bei der nächsten ordentlichen Sitzung ein Mitglied zu wählen und in die Geschäftsführung zu entsenden. Bis zur Entsendung behält das bisherige Mitglied seine Mitgliedschaft.
6. Beschlüsse außerhalb von Sitzungen:
Die Beschlüsse werden in den Sitzungen gefasst. Ist eine dringende Angelegenheit zu beschließen und findet in der Frist, in welcher die Angelegenheit zu erledigen ist, keine Sitzung statt, so kann der Vorsitzende einen Beschluss auch im Umlaufverfahren einholen. In diesem Falle sind die stimmberechtigten Mitglieder verpflichtet, binnen 8 Tagen ihr Votum an den Vorsitzenden abzugeben. Für Beschlüsse im Umlaufverfahren ist Einstimmigkeit notwendig, wobei Stimmen, die nach der gesetzten Frist einlangen, nicht mitzurechnen sind.
7. Ordentliche Sitzungen:
Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Geschäftsführung mindestens zwei Mal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen, sonst nach Notwendigkeit bzw. auf Antrag.
8. Protokollführung:
Mit der Protokollführung ist ein Mitglied der Geschäftsführung zu beauftragen. Das Protokoll ist ehestens auszufertigen und zu versenden.
9. Sekretarielle Unterstützung:
Die sekretarielle Unterstützung wird seitens des Sekretariates der Österreichischen Bischofskonferenz wahrgenommen.
10. Änderungen und Inkrafttreten der Geschäftsordnung:
Die Geschäftsordnung bedarf der Beschlussfassung durch die Österreichische Bischofskonferenz und tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Änderungen bedürfen ebenfalls dieses Beschlusses und der Veröffentlichung wobei die Geschäftsführung berechtigt ist, Vorschläge für Änderungen an die Österreichische Bischofskonferenz zu erstatten.
11. Berichterstattung:
Der Vorsitzende ist berechtigt, über die Tätigkeit und die Beschlüsse der Geschäftsführung der Österreichischen Bischofskonferenz, der Kanzlerkonferenz und der Konferenz der Finanzkammerdirektoren zu berichten.
Überdies sind die von den entsprechenden Konferenzen entsendeten Mitglieder (Kanzlerkonferenz, Finanzkammerdirektorenkonferenz) berechtigt, in ihrer Konferenz über die Tätigkeit und die Beschlüsse der Geschäftsführung Bericht zu erstatten.
Sonstige gesamtösterreichische Gruppen, welche mit Fragen der ÖKD auf Grund ihrer Zuständigkeit befasst sind (Matrikenreferenten, Kirchenbeitragsreferenten, EDV-Koordinatoren) können über Beschlüsse, welche sie unmittelbar oder mittelbar betreffen, von einem ermächtigten Mitglied der Geschäftsführung informiert werden.
12. Entschädigungen der Mitglieder:
Für die Tätigkeit in der Geschäftsführung stehen weder Bezüge noch Sitzungsgelder zu, anfallende Reisekosten werden bei Geltendmachung durch die Österreichische Bischofskonferenz vergütet.
Diese Geschäftsordnung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 2. April 1998 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der ÖBK in Kraft.
II. Gesetze und Verordnungen
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 88 vom 1. August 2022
1 Rechtsform, Sitz und Tätigkeitsbereich
Das ÖPI ist eine unselbständige Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz. Sitz des ÖPI ist Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.
2 Zweck
Das ÖPI ist die bundesweite Fachstelle der Österreichischen Bischofskonferenz für den Bereich Pastoral, Katechese und Evangelisierung.
Das ÖPI nimmt somit die im Folgenden angeführten Aufgaben wahr:
2.1 Aufgaben des ÖPI
3 Organisation der Fachstelle
3.1 Der Vorsitzende
Der bischöfliche Referent für Pastoral, Katechese und Evangelisierung in der Österreichischen Bischofskonferenz ist Vorsitzender des ÖPI. Er vertritt die Interessen und Anliegen des ÖPI in der Österreichischen Bischofskonferenz und deren Anliegen innerhalb des ÖPI.
3.2 Leitung und Personal
Die Fachstelle wird durch einen Leiter bzw. eine Leiterin (im Folgenden als Direktor bzw. Direktorin bezeichnet) geleitet. Er bzw. sie ist auch Referent bzw. Referentin für Pastoral, Katechese und Evangelisierung im Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz. Die Anstellung des Direktors bzw. der Direktorin und der Dienstnehmer des ÖPI erfolgen gemäß den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz nimmt die Diensthoheit über den Direktor bzw. die Direktorin des ÖPI, dieser bzw. diese über die im ÖPI tätigen Mitarbeiter wahr.
3.3 Der Direktor bzw. die Direktorin
3.3.1 Aufgaben
Aufgaben des Direktors bzw. der Direktorin sind:
3.3.2 Arbeitsprogramm
Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt, nach Konsultation des Beirates, jährlich ein Arbeitsprogramm, das eine konkrete Beschreibung der Tätigkeiten der Fachstelle des kommenden Jahres, die Arbeitsschwerpunkte und Projekte (sowie eine Vorausschau für die Folgejahre) enthält, welchem durch den Referatsbischof inhaltlich zugestimmt werden muss, und welches der Tätigkeit des Folgejahres verbindlich zugrunde gelegt wird. Es liegt in der Verantwortung der Fachstelle, das für die Umsetzung des Arbeitsprogramms notwendige Budget zu beantragen (vgl. 4.1).
3.4 Der Beirat
3.4.1 Aufgaben
Der Beirat berät und unterstützt den Direktor bzw. die Direktorin mit seiner Expertise und Erfahrung in fachlicher Hinsicht. Der Beirat gibt Empfehlungen an den Direktor bzw. die Direktorin hinsichtlich der Arbeitsschwerpunkte und Projekte des ÖPI ab, regt die Bearbeitung bestimmter pastoraler Themen an und gibt Impulse für die Planung und grundsätzliche Ausrichtung des ÖPI.
3.4.2 Mitglieder
Die im Folgenden genannten Personen sind aufgrund ihrer Funktion stimmberechtigte Mitglieder des Beirates:
Die im Folgenden genannten Personen werden auf Vorschlag des Referatsbischofs für eine Funktionsperiode von 5 Jahren von der Österreichischen Bischofskonferenz zu stimmberechtigten Mitgliedern des Beirates ernannt:
Eine einmalige Wiederernennung ist möglich. Ernennungen während einer Funktionsperiode erfolgen bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode.
3.4.3 Sitzungen
Die Mitglieder des Beirates treten zumindest zweimal pro Jahr zusammen. Der Direktor bzw. die Direktorin des ÖPI ist für die Vorbereitung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung und die Nachbereitung der Sitzung in Absprache mit dem Referatsbischof zuständig und ist insbesondere für die Protokollierung und Aussendung des Protokolls verantwortlich.
Der Direktor bzw. die Direktorin wird die Mitglieder des Beirates mindestens vier Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigen. Die Tagesordnung ist zumindest eine Woche vor der Sitzung samt den dazu eingelangten Unterlagen an die Mitglieder des Beirates zu übermitteln. Sitzungen können bei Bedarf auch online abgehalten werden.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Sitzung. Er kann jedoch den Direktor bzw. die Direktorin oder eine Vertretung mit der Sitzungsleitung betrauen.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem Referatsbischof kommt das Recht zu, die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen von der Genehmigung der Österreichischen Bischofskonferenz abhängig zu machen.
4 Finanzierung, Gebarung, Buchprüfung und Zeichnungsberechtigung
4.1 Budget
Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt den Budgetentwurf des ÖPI, in dem auch die jährlichen Arbeitsschwerpunkte und Projekte des ÖPI beschrieben sind, und legt ihn dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz vor.
4.2 Jahresabrechnung
Der Direktor bzw. die Direktorin erstellt die Jahresabrechnung des ÖPI und legt sie dem Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz zur Genehmigung vor.
4.3 Überprüfung der Gebarung
Die Finanzgebarung des ÖPI unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
Das Budgetjahr des ÖPI beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
5 Schlussbestimmungen
5.1
Änderungen dieser Statuten werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Änderungsvorschläge seitens des ÖPI werden über den Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingebracht.
5.2
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversammlung vom 20. bis 22. Juni 2022 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 5 vom 30. April 1991, II. 6.
1. Pensionsregelung für Ordensmänner im diözesanen Dienst:
I. Die österreichischen Diözesen mögen als Beitrag zur Altersvorsorge der Ordensmänner im diözesanen Dienst einheitlich 10% des Bruttobarbezuges an die Ordensgemeinschaft (Stifte, Generalat, Provinzialat) zur Anweisung bringen; es bleibt den jeweiligen Diözesen und den diözesanen Superiorenkonferenzen überlassen, die Bemessungsrundlage für die Berechnung des 10%igen Beitrages zu vereinbaren, um den unterschiedlichen Besoldungsordnungen der österreichischen Diözesen Rechnung zu tragen.
II. Die Beiträge zur Altersvorsorge der Ordensmänner im diözesanen Dienst sollen mit Vollendung des 68. Lebensjahres eingestellt werden.
III. Die Regelungen sollen mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 Geltung erhalten.
IV. Auf diözesaner Ebene soll zwischen den Ordinariaten und den diözesanen Superiorenkonferenzen eine Vereinbarung getroffen werden, die eine obere Altersgrenze für die Anstellung der Ordensleute im diözesanen Dienst in Anlehnung an die geltenden Ruhebestimmungen für Wehpriester (vollendetes 75. Lebensjahr) regelt; dabei bleibt es unbenommen, dass der Bischof und der Ordensobere auf das persönliche Befinden der Mitbrüder und die pastoralen Erfordernisse Rücksicht nehmen und dementsprechend eine volle oder teilweise Weiterverwendung mit den entsprechenden Bezügen vereinbaren.
2. Pensionsregelung der Ordensfrauen im kirchlichen und diözesanen Dienst:
I. Für Ordensfrauen im kirchlichen Dienst (Köchinnen, Sekretärinnen etc.) wird als Mindestentgelt das Brutto-Jahres-Mindestentgelt von ca. S 100.000,-- plus Sachbezüge (S 2400,-- monatlich) vorgeschlagen, wobei letzteres in bar auszubezahlen ist, wenn an der Dienststeile die Sachbezuge nicht konsumiert werden.
II. Für Ordensfrauen im diözesanen (pastoralen) Dienst (Pastoralassistentinnen, Pastoralhelferinnen etc.) gilt die verwendungsbezogene Besoldungsordnung der jeweiligen Diözese; dabei ist auf bestehende Regelungen insofern Bedacht zu nehmen, dass Anfängerinnen mit den Dienstjahren aufsteigend bis zur für Ordensfrauen vereinbarten höchsten Gehaltsstufe entlohnt werden.
III. Die Altersvorsorge soll analog zu der für die Ordensmänner ausgesprochenen Empfehlung folgendes vorsehen:
a) In allen Diözesen einheitlich 10% des Jahresbruttobarbezuges;
b) Gültig ab dem 1. Jänner 1991
Aussetzung des Beitrages zur Altersvorsorge mit dem vollendeten 68. Lebensjahr.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 3.
Bei liturgischen Funktionen soll grundsätzlich der Talar getragen werden, sonst für gewöhnlich das Priesterzivil, besonders in der Schule.
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991. Dieses Dekret tritt an Stelle der im Amtsblatt der ÖBK Nr. 1 (25. 1. 1984) provisorisch publizierten Norm.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 48 vom 1. Juli 2009, II., 6.
Die Rahmenordnung für die Ausbildung der Priester gilt für die Diözesen der Österreichischen Bischofskonferenz.
Die vorliegende Rahmenordnung wurde am 15. März 2007 von der Österreichischen Bischofskonferenz verabschiedet und am 21. Juni 2007 von der Kongregation für das katholische Bildungswesen approbiert.
Inhaltsverzeichnis
1. 1. Einleitung
1.1. Sinn und Zweck der Rahmenordnung
1.2. Zum Priesterbild der Rahmenordnung
2. 2. Elemente der Rahmenordnung
2.1. Das Bildungsziel
2.2. Die Dimensionen der Priesterausbildung
2.2.1. Menschliche Reifung
2.2.2. Spirituelle Formung
2.2.3. Wissenschaftliche Ausbildung
2.2.4. Pastorale Befähigung
3. Die Rahmenordnung der Ausbildung
3.1. Gesamtdarstellung
3.1.1. Die vier Dimensionen
3.1.2. Strukturen der Ausbildung
3.2. Die fünf Stufen im Einzelnen
3.2.1. Erste Stufe: Das Propädeutikum
3.2.2. Zweite Stufe: Erster Studienabschnitt (1.–4. Semester des Theologiestudiums)
3.2.3. Dritte Stufe: Das Externjahr (in der Regel 5. und 6. Semester)
3.2.4. Vierte Stufe: Zweiter Studienabschnitt (7.–10. Semester)
3.2.5. Fünfte Stufe: Das Pastoraljahr
3.3. Beauftragungen, Admissio und Weihen
4. Das Seminar (cc. 235, 239–241 und 243–247 CIC)
4.1. Das Leben in der Kommunität des Seminars
4.2. Leben außerhalb des Seminars
4.3. Leitung und Mitverantwortung
4.4. Mitgliedschaft im Seminar
4.5. Klärung der Berufung
4.5.1. Eignungsklärung
4.5.2. Kriterien zur Beurteilung der Eignung für den Priesterberuf
5. Das Studium der Theologie
5.1. Kirchliche Rahmenordnung für das Studium der Katholischen Fachtheologie in Österreich
5.2. Kirchliche Rahmenordnung für das Studium der Katholischen Religionspädagogik in Österreich (Bachelor- und Masterstudium)
5.3. Kirchliche Rahmenordnung für das Doktoratsstudium Katholische Theologie
in Österreich
Verzeichnis kirchlicher Dokumente über das Priesteramt und die Priesterausbildung
1. Abgekürzt zitierte Dokumente in alphabetischer Reihenfolge
2. Dokumente nach Autoren Konzept zur Priesterfortbildung in den ersten Kaplans- bzw. Kooperatorenjahren bis zur Pfarrbefähigungsprüfung
Zielsetzung
Leitung
Begleitung
Kurse und Themen
Dienstfreistellungen
Kostenaufwand
Weiterbildung
1. EINLEITUNG
1.1. Sinn und Zweck der Rahmenordnung
Das Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Ausbildung der Priester vom 28. Oktober 1965 weist den Bischofskonferenzen das Recht und die Aufgabe zu, „für die einzelnen Völker und Riten eine eigene Ordnung für die Priesterausbildung aufzustellen. In ihr sollen die allgemeinen Gesetze den besonderen örtlichen und zeitlichen Verhältnissen so angepasst werden, dass die Priesterausbildung immer den pastoralen Erfordernissen der Länder entspricht, in denen die Priester ihren Dienst auszuüben haben“ (OT 1) [1]
„Um die Einheit zu wahren und zugleich eine gesunde Vielfalt zu ermöglichen“, hat die Kongregation für das katholische Bildungswesen die Grundordnung für die Ausbildung der Priester herausgegeben, die den Bischofskonferenzen zugleich die Abfassung der eigenen nationalen Ordnungen für die Priesterausbildung erleichtern soll (Grundordnung[2] Vorbemerkungen).
Die vorliegende Rahmenordnung stellt die nationale Ordnung der Österreichischen Bischofskonferenz für die Priesterausbildung gemäß c. 242 CIC[3] dar. Sie orientiert sich vor allem an den Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils, am Apostolischen Schreiben Pastores dabo vobis[4] und an der Grundordnung für die Ausbildung der Priester(Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis).
1.2. Zum Priesterbild der Rahmenordnung
Diese Rahmenordnung orientiert sich am theologischen Verständnis des Priestertums, wie es vor allem in den Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzils und im Apostolischen Schreiben Pastores dabo vobis dargestellt ist. Näherhin werden folgende Texte herangezogen:
Das grundlegende theologische Verständnis des Priestertums wird im Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über Dienst und Leben der Priester beschrieben. „Durch die Weihe und die vom Bischof empfangene Sendung werden die Priester zum Dienst für Christus, den Lehrer, Priester und König, bestellt. Sie nehmen teil an dessen Amt, durch das die Kirche hier auf Erden ununterbrochen zum Volk Gottes, zum Leib Christi und zum Tempel des Heiligen Geistes auferbaut wird“ (PO[5] 1). Darum wird das Priestertum „durch ein eigenes Sakrament übertragen. Dieses zeichnet die Priester durch die Salbung des Heiligen Geistes mit einem besonderen Prägemal aus und macht sie auf diese Weise dem Priester Christus gleichförmig, so dass sie in der Person des Hauptes Christus handeln können“ (PO 2).
„Der Priester wird bei seiner Weihe durch Jesus Christus selbst gesandt. Er wird unter Handauflegung und Gebet des Bischofs und des gesamten anwesenden Presbyteriums mit dem Geist Christi ausgerüstet und endgültig für Gott und die Menschen in Dienst genommen. Diese Indienstnahme gibt ihm in besonderer Weise Anteil am Priestertum Jesu Christi und prägt ihn in seiner ganzen Existenz. Sie fordert eine endgültige Entscheidung zum übernommenen Amt. So ist der priesterliche Dienst sowohl Dienst in Christi Person und Auftrag als auch Dienst in und mit der Gemeinde“ (Die pastoralen Dienste[6], 5.1.1.)
Die Gabe des Geistes ermöglicht und trägt den priesterlichen Dienst. Diese wird in der Priesterweihe sakramental verliehen. Sie qualifiziert die Tätigkeit des Priesters im Bereich der Verkündigung, der Liturgie und der Leitung in spezifischer Weise. Darum lässt sich die Sendung des Priesters auch nicht „mit Hilfe von einigen nur ihm vorbehaltenen Funktionen umschreiben. Vielmehr übt der Priester den der ganzen Kirche aufgegebenen Dienst im Auftrag Christi amtlich und öffentlich aus. Durch Verkündigung, Spendung der Sakramente, Bruderdienst, Auferbauung und Leitung der Gemeinde und nicht zuletzt durch sein persönliches Zeugnis soll der Priester die anderen zu ihrem eigenen Dienst bereit und fähig machen. Der Priester soll daher Charismen entdecken und wecken, er soll sie beurteilen und fördern und für ihre Einheit in Christus Sorge tragen. Diesen Dienst kann er nur tun in lebendigem Austausch und brüderlicher Zusammenarbeit mit allen anderen Diensten und mit allen anderen Gliedern der Gemeinde. [...] Mitte und Höhepunkt des priesterlichen Dienstes ist die Feier der Eucharistie. Die Hingabe Jesu an den Vater für uns wird hier Gegenwart. Durch den einen Leib Jesu Christi werden wir alle eins in ihm“ (Die pastoralen Dienste, 5.1.1.).
Der Horizont, in dem der pastorale Weg des Priesters eingebettet ist, heißt Heiligkeit (vgl. Novo millennio ineunte 30–31). Ohne Zweifel „beeinflusst die größere oder geringere Heiligkeit des Dieners tatsächlich die Verkündigung des Wortes, die Feier der Sakramente, die Leitung der Gemeinde in Liebe“ (PDV[7] 25).
2. ELEMENTE DER RAHMENORDNUNG
2.1. Das Bildungsziel
Das Ziel der Priesterausbildung besteht darin, dass der von Gott zum Priestertum berufene Christ aufgrund seiner menschlichen und geistlichen Reife, seiner theologischen Bildung und seiner pastoralen Befähigung geeignet und bereit ist,
Dienst und Leben des Priesters sind geprägt vom Sakrament der Priesterweihe. Die Priesterausbildung insgesamt dient der Hinführung zur Übernahme des priesterlichen Dienstes in der Weihe und zur Gestaltung des Lebens und Dienstes aus diesem Sakrament. Priesterausbildung hat daher die Aufgabe,
2.2. Die Dimensionen der Priesterausbildung
Die Priesterausbildung wird im Folgenden unter vier Gesichtspunkten beschrieben. Diese Dimensionen sind durchgängig für alle Phasen der Priesterausbildung von Bedeutung. Sie durchdringen sich gegenseitig; eine ist ohne die andere nicht zu verwirklichen. Es sind die Dimensionen:
Die Einheit von geistlichem Bemühen, theologischer Reflexion und pastoraler Praxis dient sowohl dem priesterlichen Dienst als auch der priesterlichen Existenz (vgl. cc. 244–258 CIC).
2.2.1. Menschliche Reifung
Geistliches Leben und menschliche Reifung als Aufgabe eines ganzen Lebens sind untrennbar miteinander verbunden. „Da die Gnade die Natur nicht aufhebt, sondern erhebt, und da niemand ein wahrer Christ sein kann, wenn er nicht die Tugenden besitzt und übt, die zum echten Menschen gehören und die von der christlichen Liebe selbst vorausgesetzt, beseelt und in Dienst genommen werden, soll der künftige Priester sich üben in Aufrichtigkeit der Gesinnung, in wachem Sinn für Gerechtigkeit, in guten Umgangsformen, im Einhalten des gegebenen Wortes, in mit Liebe verbundener Bescheidenheit beim Gespräch, im Geist bereitwilligen brüderlichen Dienens, in Arbeitsamkeit, in der Fähigkeit, mit anderen zusammenzuarbeiten. Auf diese Weise soll er zu jener harmonischen Verbindung der menschlichen und übernatürlichen Fähigkeit gelangen, die für ein echtes Zeugnis christlichen Lebens in der heutigen Gesellschaft notwendig ist.
Da der Priester ja allen Menschen die Frohe Botschaft verkünden muss, soll der Kandidat besonders intensiv seine Fähigkeiten ausbilden, mit Menschen der verschiedensten Verhältnisse entsprechende Kontakte anzuknüpfen. Vor allem lerne er die Kunst, andere in passender Weise anzusprechen, ihnen geduldig zuzuhören und mit ihnen in Gedankenaustausch zu treten. Das tue er mit großer Achtung vor Menschen jeder Art und vom Geiste dienstbereiter Liebe getragen, damit er das Mysterium des in der Kirche lebenden Christus anderen zu erschließen vermag.“ (Grundordnung, 51)
Zugleich muss der Priester lernen, die eigenen Grenzen und die der anderen anzunehmen und sie als Chance für das Wirken der Gnade Gottes zu verstehen (vgl. 2 Kor 12,9f.). Außerdem muss er fähig sein, Spannungen auszuhalten und Konflikte konstruktiv zu bewältigen.
2.2.2. Spirituelle Formung
In Christus
„In der Verbindung mit Jesus Christus und in der Teilnahme an seiner Sendung gründet die gemeinsame Spiritualität der ganzen Kirche und aller pastoralen Dienste“ (Die pastoralen Dienste, 2.1.2.). Alle Christen gehen den gemeinsamen Weg des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe, aber auf je eigene Weise, wie sie sich aus ihrer Berufung und ihrem Dienst am Leibe Christi ergibt.
Das geistliche Leben des Priesters erhält seine spezifische Prägung durch die besondere Christusbeziehung, in die er durch die Weihe eingetreten ist, und durch die Ausübung des amtlichen Dienstes in der Kirche. Die priesterliche Spiritualität wird demnach charakterisiert sowohl durch die geistliche Befähigung des Priesters als auch durch seine Aufgabe. Sein apostolisches Tun setzt einerseits ein Leben nach Gottes Willen voraus; andererseits wird die Verbundenheit mit Gott durch seinen Dienst vertieft. Dem Herrn mit dem eigenen Kreuz folgend, ist er gerufen, auch bei Enttäuschungen, Misserfolg und Scheitern noch an die rettende Gegenwart Gottes und das unaufhaltsame Kommen des Gottesreiches zu glauben und ein Zeugnis christlicher Auferstehungshoffnung zu geben. Daraus erwachsen Haltungen wie Geduld, Starkmut und Zuversicht.
Mit der Kirche
„Die Kirche ist in Christus gleichsam das Sakrament, das heißt Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (LG[8] 1).
Wo man „einander das Zeugnis des Glaubens und der Liebe gibt, einander trägt und Vergebung schenkt“ (Die pastoralen Dienste, 5.5.3.), einander vor Verengung und Einsamkeit bewahrt, wird die Kirche als „umfassendes Heilssakrament“ sichtbar (LG 48). Damit der Priester dieses grundlegende Füreinander in der kirchlichen Gemeinschaft durch sein Wort und die Ausstrahlung seiner Persönlichkeit wecken und stärken kann, muss seine eigene Spiritualität von der Gemeinschaft in der Welt- und Ortskirche und in der Gemeinde geprägt sein. Die Mitgliedschaft in einer geistlichen Gemeinschaft kann dabei eine wertvolle Hilfe bilden, sofern „die Ausübung des Amtes und das geistliche Leben, wie sie dem Diözesanpriester eigentümlich sind, nicht beeinträchtigen, sondern […] vielmehr unterstützen“ (PDV 68). Er muss lernen, mit der Kirche zu leben nach dem Augustinuswort: „In dem Grade, in dem jemand die Kirche liebt, hat er auch den Heiligen Geist“ (OT 9). Dann trägt sein Wirken dazu bei, die Kirche zum erkennbaren Zeichen der Gegenwart Gottes in der Welt zu machen (vgl. AG[9] 15).
Wissend, dass er der Communio Sanctorum zugehört, die nicht nur die jetzt lebenden Christen umfasst, sondern die Glaubenden aller Zeiten, vertraut er auf den Geist, der durch alle Jahrhunderte hindurch und in allen Völkern wirkt. Maria, das Urbild der Kirche und die Mutter der Glaubenden, wird ihm Leitbild des Dienstes und der ungeteilten Hingabe sein.
Für die Welt
Die Sendung Christi verweist den Christen an die Welt. Aus dieser Verantwortung heraus wird der Priester offenen Geistes die unscheinbaren Vorgänge des täglichen Lebens ebenso wachsam beobachten wie die Entwicklungen in der menschlichen Gesellschaft, um die Zeichen der Zeit zu erkennen und sein Handeln danach auszurichten. Wenn die Liebe Christi ihn erfüllt, wird er immer neu auf die Menschen zugehen und vor Isolation bewahrt bleiben (vgl. Die pastoralen Dienste, 5.5.1.). Seine Sorge gilt allen Menschen, vor allem aber den Armen und Schwachen, den Leidenden und den Zurückgesetzten, den Suchenden und den Hoffnungslosen. Keine Not ist davon ausgenommen. Sein Dienst an der Einheit und der Versöhnung fordert äußere Freiheit und innere Offenheit für die verschiedenen Gruppen, Richtungen, Parteien und Schichten (vgl. Die pastoralen Dienste, 5.1.3.).
Ungeteilte Nachfolge Christi
Der Ruf des Evangeliums zur ungeteilten Nachfolge Jesu Christi kann auf vielfältige Weise verwirklicht werden. Der Diözesanpriester findet in den Evangelischen Räten Grundlinien einer Spiritualität, die seiner Sendung entsprechen.
Der Geist der Armut hat das ganze Leben Jesu geprägt. Deshalb ist auch vom Priester Anspruchslosigkeit, Askese und Verzicht in Lebensstil und Lebenshaltung gefordert. „Selbst wenn er sich an den allgemeinen Lebensbedingungen orientiert, darf er sich von dem Drang nach Geld und Konsumgütern nicht beherrschen lassen. Maßstäbe für seinen Lebensstil sind ihm gesetzt durch den Dienst an der Gemeinde und seine Verpflichtung für die Ärmeren, besonders im Hinblick auf bedürftige Mitbrüder in anderen Ländern. Der Priester soll sich auszeichnen durch Großzügigkeit im Geben und Schenken“ (Die pastoralen Dienste, 5.5.2.). Armut im Sinne des Evangeliums meint nicht nur materiellen Verzicht, sondern die „Unterordnung aller Güter unter das höchste Gut, nämlich Gott und sein Reich“ (PDV 30). Sie soll den Priester vor ungeordneter Konzentration auf sich selbst bewahren. Solche Armut gründet in einer inneren Haltung, die sich zeigt in der selbstverständlichen Übernahme schwieriger und scheinbar erfolgloser Dienste, im Verzicht auf persönliche Vorteile und Privilegien und in ständiger Hingabe von Zeit und Kraft für den priesterlichen Dienst.
Der Gehorsam des Priesters wurzelt in der Hingabe Jesu Christi an den Willen des Vaters. Der Priester verwirklicht diesen Gehorsam, wenn er auf den Anruf Gottes hört, „die Kirche in ihrer hierarchischen Struktur anerkennt, liebt und ihr dient“ (PDV 28), seinen priesterlichen Dienst in Einheit mit dem Papst und dem Bischofskollegium ausübt, der Weisung seines eigenen Diözesanbischofs entspricht und sich von der Heilssorge um die Menschen einfordern lässt (vgl. Direktorium für Dienst und Leben der Priester, 61–63).
Der Gehorsam verlangt auch, Anregungen und Kritik ernst zu nehmen, wie auch den Anspruch Gottes vor den Menschen freimütig zu vertreten. Der Priester verzichtet in der Nachfolge Jesu auf menschliche Erfüllung in Ehe und Familie, um ganz frei zu sein für das Reich Gottes (vgl. Mt 19,12) und alle Kräfte der größeren „Familie Gottes“ (vgl. Mt 10,29f.) zu schenken. Wer die Ehelosigkeit in affektiver Reife und Freiheit übernimmt, sich in ungeteiltem Dienst Jesus Christus, seinem Herrn, schenkt und für die Menschen lebt (vgl. 1 Kor 7,32–35), setzt damit ein eschatologisches Zeichen für die vom Geist Christi gewirkte Freiheit der Kinder Gottes. „Die Kirche als Braut Jesu Christi will vom Priester mit der Vollständigkeit und Ausschließlichkeit geliebt werden, mit der Jesus Christus, das Haupt und der Bräutigam, sie geliebt hat. Der priesterliche Zölibat ist also Selbsthingabe in und mit Christus an seine Kirche und Ausdruck des priesterlichen Dienstes an der Kirche in und mit dem Herrn“ (PDV 29). Je mehr die Liebe des Herrn zu den Menschen in ihm Gestalt annimmt und er zur Vaterschaft in Christus heranreift (vgl. 1 Kor 4,15), umso mehr findet er „trotz aller menschlichen Probleme, die in verschiedener Weise jedem Stand eigen sind, menschliche Erfüllung und menschliches Glück“ (Die pastoralen Dienste, 5.5.2.).
Geistlicher Alltag
Die vom Priester geforderte Nachfolge Christi lebt vom regelmäßigen geistlichen Tun im Alltag. Quellen seines geistlichen Lebens sind:
Tragende Kräfte im Leben des Priesters sind das gemeinsame und persönliche Gebet, auch in der Form der eucharistischen Anbetung, sowie die Meditation, die geistliche Lesung und das Rosenkranzgebet. Regelmäßige Lebensüberprüfung, Besinnungstage und Exerzitien vertiefen das Leben in der Gegenwart Gottes und helfen zur Umkehr in den verschiedenen Formen christlicher Buße, unter denen das Bußsakrament den ersten Platz einnimmt. Der Priester braucht Zeiten der Besinnung und Erneuerung, aber auch der Erholung und Entspannung, damit er weder dem Aktivismus noch der Resignation verfällt, sondern zu einer inneren Einheit von Gebet und Alltag, pastoralem Einsatz und persönlicher Frömmigkeit gelangt (vgl. Die pastoralen Dienste, 5.5.1.).
In der Verehrung der Heiligen, vor allem der Gottesmutter Maria, findet er starke Impulse und Hilfen für sein geistliches Leben und steht so in Gemeinschaft mit den Brüdern und Schwestern, die in Christus schon ihre Vollendung gefunden haben.
2.2.3. Wissenschaftliche Ausbildung
Die theologische Bildung ist ein wesentliches Element priesterlichen Dienstes und Lebens. Sie wird grundgelegt in der Ausbildungszeit und soll von da an das ganze Leben hindurch entfaltet und vertieft werden.
„Die Priester von morgen werden [...] Seelsorger von Menschen sein, die gereifter, kritischer, besser informiert sind und in einer weltanschaulich pluralistischen Welt stehen, wo das Christentum vielerlei Deutungen und manchem Argwohn ausgesetzt ist seitens einer Kultur, die dem Glauben immer mehr entfremdet wird. Es wird ihnen unmöglich sein, den ihnen zustehenden Dienst am Glauben und an der kirchlichen Gemeinschaft auszuüben ohne tiefe theologische Bildung, die im Seminar begonnen hat und ständig weitergeführt wird [...] Vorauszusehen ist schließlich, dass der Glaube der Priester von morgen größeren Gefahren ausgesetzt ist als in vergangenen Zeiten. Die Erfahrung zeigt bereits, wie schwer es manchen Priestern fällt, die Schwierigkeiten zu überwinden, die ihnen aus einer glaubenslosen und skeptischen Umgebung erwachsen [...]; es fällt schwer, im Glauben fest zu bleiben und die Brüder im Glauben zu stärken ohne eine theologische Ausbildung, die einer solchen Lage gewachsen ist [...] Wenn auch nicht jeder Priester dazu berufen ist, Spezialist in allen Teilfragen der theologischen Forschung zu sein, so besteht doch immerhin eine enge Verwandtschaft zwischen pastoralem Dienst und gründlichem theologischen Wissen. Von den Priestern erwartet man, dass sie einen wahren theologischen Dienst in der christlichen Gemeinschaft ausüben, ohne deswegen Fachtheologen zu sein. Bischöfe und Priester sind tatsächlich als Seelenhirten die Hauptverantwortlichen für die amtliche Verkündigung in der Kirche“ (Die theologische Ausbildung[11], 6-8).
Die wissenschaftliche Theologie soll den Priester befähigen, vom Glauben, den er verkündet, Rechenschaft zu geben. Er muss die Entwicklungen und Ergebnisse der Theologie in Vergangenheit und Gegenwart kennen, verstehen und werten lernen. Die theologische Reflexion soll ihn dazu führen, unter den vielen theologischen Aussagen die alles tragende Mitte zu finden, um so vom Nebeneinander vieler Erkenntnisse zur einen Wahrheit des Evangeliums vorzudringen. Dadurch gewinnt er die Fähigkeit, die einzelnen Glaubensaussagen in das Ganze einzuordnen und sich nicht im Detail zu verlieren.
Theologische Erkenntnis und Spiritualität dürfen nicht unverbunden nebeneinander stehen. Einerseits ist die gelebte Spiritualität der Mutterboden der Theologie (vgl. OT: 16, Anm. 32, Bonaventura, Itinerarium mentis in Deum, Prolog Nr. 4) und ist Voraussetzung für wissenschaftliche Theologie, andererseits muss die wissenschaftliche Theologie geistliche Erfahrung und geistliches Leben eröffnen und integrieren helfen. Umgekehrt müssen geistliche Erfahrung und geistliches Leben theologisch verankert werden.
Theologische Bildung befähigt schließlich, Strömungen und Erkenntnisse heutigen Denkens in ihrer Bedeutung für den Glauben zu sehen und andererseits die Erfahrungen und Probleme der heutigen Menschen aus dem Evangelium sachgerecht zu erhellen. Die im Studium erworbene theologische Urteilsfähigkeit ist Voraussetzung für ein verantwortliches Mitwirken in Kirche und Gesellschaft.
2.2.4. Pastorale Befähigung
Der Dienst des Priesters besteht in der Auferbauung des Leibes Christi durch
Der Priester soll die Gemeinde leiten und alle Gläubigen und die ganze Gemeinde zu ihrem Dienst bereit und fähig machen. Er soll Charismen entdecken und wecken, beurteilen und fördern und für ihr Zusammenwirken Sorge tragen. Dafür ist sein persönliches Zeugnis ebenso wichtig wie der lebendige Austausch und die brüderliche Zusammenarbeit mit dem Bischof, dem Presbyterium, den Diakonen, den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst und mit allen Gliedern der Gemeinde (vgl. Die pastoralen Dienste, 5.1.1.).
Unter Berücksichtigung der schon vor Eintritt ins Seminar gesammelten pastoralen Erfahrungen wird die pastorale Befähigung in der Seminarzeit und im Studium grundgelegt, jedoch nicht mit der Priesterweihe abgeschlossen. Denn der Wandel in Gesellschaft und Kirche stellt dem Priester immer neue Aufgaben und macht berufsbegleitende Fortbildung unerlässlich.
Gelernte Fertigkeiten allein genügen für den pastoralen Dienst nicht. Die ganze berufliche Existenz des Priesters hängt von seinem Glauben ab und von der Art, wie er ihn lebt. Seelsorgetätigkeit und Spiritualität sind eng miteinander verbunden. Der Priester muss geistlich sein, um geistlich wirken zu können. Sein Glaube muss Belastungen von außen und von innen standhalten und ihm die Kraft geben, den Glaubenserfahrungen anderer Menschen in Offenheit zu begegnen. Festigkeit und Offenheit sind gleichermaßen Merkmale eines lebendigen Glaubens.
Der Priester kann nur in einer grundlegenden Übereinstimmung mit Lehre und Praxis der Kirche und ihrer Tradition wirken. Ebenso ist es wichtig, dass er auf die geistigen Strömungen und gesellschaftlichen Wandlungen der Zeit antworten kann. Wer den Hirtenauftrag Christi verwirklichen will, muss die Menschen und ihre Lebensbedingungen, die Gesellschaft und ihre Bedürfnisse immer besser zu verstehen suchen. Darum müssen pastoralpraktische Einübung und theologische, vor allem pastoraltheologische Bildung ineinander greifen.
Ein für unsere Epoche bedeutsamer Wandlungsprozess betrifft die Stellung der Frau in Gesellschaft und Kirche. „Da heute die Frauen eine immer aktivere Funktion im ganzen Leben der Gesellschaft ausüben, ist es von großer Wichtigkeit, dass sie auch an den verschiedenen Bereichen des Apostolates der Kirche wachsenden Anteil nehmen“ (AA[12] 9).
Große Herausforderungen der Seelsorge in unserer Zeit stellen vor allem die vielfältigen Formen von Armut der Menschen von heute, bedrängende Fragen in Bezug auf eine effiziente Verwaltung der Pfarren, die sorgfältige Gestaltung von Gottesdiensten und der Liturgie sowie das große Feld der Katechese dar.
3. DIE RAHMENORDNUNG DER AUSBILDUNG
3.1. Gesamtdarstellung
Die Ausbildung beginnt mit der Aufnahme der Priesterkandidaten in das Priesterseminar für das Propädeutikum. Sie dauert in Verbindung mit dem ganzen Studium der Theologie sieben Jahre und endet mit der Priesterweihe. Ziel der Ausbildung ist es, zu priesterlichem Dienst und Leben durch menschliche, geistliche, theologische und pastorale Bildung zu befähigen.
3.1.1. Die vier Dimensionen
Menschliche Reifung
Das Streben nach Entfaltung der Persönlichkeit, nach Ausbildung des Selbstwertbewusstseins und der individuellen Begabung wird zum Beispiel gefördert durch geistige Auseinandersetzung, sozialen Einsatz, kulturelle Bildung und Sport. Eine reife und freie Entschiedenheit, wie sie Lebensform und Dienst des Priesters voraussetzen, wird die Bereitschaft zu Anstrengung und Disziplin in Leben und Arbeit fördern.
Spirituelle Formung
Die Kandidaten brauchen entsprechend ihrer persönlichen Entwicklung Hilfen, die in das geistliche Leben einführen, es entfalten und vertiefen. Dabei soll die Berufung geklärt und zur Entscheidung geführt werden. Besonders hervorzuheben ist die persönliche geistliche Begleitung durch den Spiritual oder geistlichen Begleiter.
Die geistliche Lesung des Alten und Neuen Testamentes (,lectio divina‘), Anleitung zur Schriftmeditation und gemeinsame Schriftgespräche legen den Grund für eine Spiritualität, die sich am Wort Gottes ausrichtet (vgl. PDV 47). Zeiten der geistlichen Einkehr (,recollectio minor‘) und des Schweigens sowie die jährlichen Exerzitien vertiefen diese im Hinblick auf die persönliche Berufung und Entscheidung. Es ist wichtig, dass die Studenten eines Seminars sich als Gottesdienstgemeinde erfahren, auch zusammen mit ihrem Bischof und seinen Mitarbeitern sowie mit ihren theologischen Lehrern. Neben der täglichen Feier der Eucharistie und der regelmäßigen eucharistischen Anbetung sollen auch das Stundengebet und andere Formen des Gottesdienstes einen festen Platz haben. Bei der Gestaltung sollen die Studenten sowohl ihr eigenes Leben als auch ihren späteren Dienst im Auge behalten. Weiter ist darauf zu achten, „dass im Rahmen der geistlichen Ausbildung die Schönheit der sakramentalen Versöhnung und die Freude daran wiederentdeckt werden“ (PDV 48).
Wissenschaftliche Ausbildung
Das Studium soll dem künftigen Priester ein gediegenes und umfassendes Grundwissen in den theologischen Disziplinen vermitteln und ihn befähigen, an der wissenschaftlichen Reflexion verstehend und – entsprechend den späteren Berufsanforderungen – selbständig teilzunehmen und diese Reflexion für das eigene geistliche Leben sowie für den pastoralen Dienst fruchtbar zu machen.
Pastorale Befähigung
Die gesamte Ausbildung muss dahin zielen, die Priesterkandidaten nach dem Vorbild Jesu Christi, des Lehrers, Priesters und Hirten, zu formen und sie vorzubereiten auf den Dienst am Wort, den Dienst der Liturgie und den Dienst des Hirten.
Auf dieses pastorale Ziel müssen alle Bereiche der Bildung hingeordnet werden, die Hilfen zur menschlichen Reifung und zum geistlichen Leben ebenso wie das ganze Studium der Theologie (vgl. OT 4). Darüber hinaus soll der Student von Beginn des Studiums an für seine kommenden Aufgaben auch praktisch ausgebildet werden. Dem dienen neben den Lehrveranstaltungen der praktischen Theologie entsprechende Kurse und Praktika, deren Zahl, Gestaltung, Zeitpunkt und Durchführung durch die Lebensordnung des diözesanen Seminars geregelt wird.
Im Laufe der Ausbildung sind die Beauftragungen zum Lektoren- und Akolythendienst und die Admissio vorgesehen.
Die pastorale Ausrichtung der Priesterausbildung umfasst auch die ökumenische Dimension des priesterlichen Dienstes, die Verantwortung für Fernstehende und Nichtglaubende, die Sorge um den Auftrag christlicher Caritas am Menschen in Not. Bereits im Studium ist zu berücksichtigen, dass priesterliche Tätigkeit und Zeitgeschehen ineinander verflochten sind.
Durch gemeinsames Leben zusammen mit den Verantwortlichen der Seminarleitung sowie durch Begegnungen mit dem Bischof und seinen engeren Mitarbeitern und mit Priestern der Diözese sollen die Studenten in das Presbyterium hineinwachsen. Kontakte, regelmäßiger Austausch und geeignete Formen der Zusammenarbeit mit denen, die sich auf andere pastorale Dienste vorbereiten, legen den Grund für das spätere Zusammenwirken im kirchlichen Dienst. Der Geist brüderlicher Verbundenheit der künftigen Priester mit allen Gliedern der Kirche, denen ihre spätere Arbeit gilt, kann durch ehrenamtliche Mitarbeit in einer Gemeinde oder einer kirchlichen Organisation gefördert werden. Die Beanspruchung durch solche Aufgaben darf jedoch das notwendige geistliche Leben und intensive Studium nicht beeinträchtigen.
3.1.2. Strukturen der Ausbildung
Der Studienverlauf und die Hilfen für die menschliche, geistliche, theologische und pastorale Hinführung zum priesterlichen Dienst erfolgen in fünf Stufen:
Propädeutische Phase
Grundlegung des geistlichen Lebens, Stärkung und Förderung der menschlichen Reife, Stärkung der kirchlichen Verwurzelung, theologisch-katechetische Einführung, Hilfen für die Unterscheidung der Geister und Vertiefung der Berufung.
Erster Studienabschnitt (1. – 4. Semester)
Vertiefung des geistlichen Lebens, weiteres Reifen in der Berufung, Einführung in das wissenschaftliche Studium bis zur Ablegung der ersten Diplomprüfung.
Externjahr (in der Regel 5. und 6. Semester)
Erweiterung des Erfahrungshorizontes und Reifung der Berufsentscheidung, Hilfen zum vertieften Vollzug geistlichen Lebens und zum Studium.
Zweiter Studienabschnitt (7. – 10. Semester)
Hilfen zur Vertiefung der endgültigen Berufsentscheidung, Vollendung des zweiten Studienabschnittes und Abschluss des Studiums mit der zweiten Diplomprüfung.
Pastoraljahr (nach Studienabschluss)
Vorbereitung auf die Diakonen- und Priesterweihe mit der Bereitschaft zur Verfügbarkeit und zum Gehorsam, sowie die Einübung in die diakonalen und priesterlichen Grunddienste, die Befähigung zu einem persönlich verantworteten und geistlich vollzogenen selbständigen Dienst und das Hineinwachsen in das Presbyterium der (Erz-)Diözese.
Allen Stufen sind folgende Grundelemente gemeinsam:
3.2. Die fünf Stufen im Einzelnen
3.2.1. Erste Stufe: Das Propädeutikum[13]
Ziel
Am Anfang der Ausbildung im Priesterseminar steht das Propädeutikum. Das Propädeutikum ist ein Einführungsjahr für die neueintretenden Priesterkandidaten aller Diözesen (einschließlich der Militärdiözese) in Österreich, die der Ratio nationalis unterstehen.
Das Propädeutikum hat zum Ziel, die menschliche und geistliche Reifung zu fördern, die kirchliche Verwurzelung zu stärken und die Berufung zu klären.
Zur Teilnahme verpflichtet sind alle Neueintretenden, auch wenn sie bereits das Theologiestudium oder Teile desselben absolviert haben. Die Aufnahme erfolgt in das jeweilige Diözesanseminar „für das Propädeutikum“. Dispens vom Propädeutikum kann vom Diözesanbischof nach Beratung mit dem Regens jenen gewährt werden, die bereits einen gleichwertigen Ausbildungsgang erfolgreich absolviert haben.
Vor Beginn des propädeutischen Jahres treffen sich alle Teilnehmer zu einer Einführungswoche. In dieser Woche werden wichtige Informationen zu Struktur und Programm des Propädeutikums gegeben.
Die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Propädeutikums wird gemäß den von der Österreichischen Bischofskonferenz im Statut vorgegebenen Normen und Strukturen vom Kuratorium beschlossen.
Die vier Dimensionen
Menschliche Reifung
Der Priesterkandidat soll eine ausgewogene Lebensordnung finden und sich selbst, seine Motivation und seine Wirkung auf andere vertieft kennen lernen und wahrnehmen. Es ist anzustreben, dass er die Fähigkeit entfaltet, sich im persönlichen Gespräch und in der Gemeinschaft in angemessener Weise mitzuteilen und seine Talente und Fähigkeiten in der Gemeinschaft einzubringen.
Für den weiteren Weg wird es wichtig sein, dass er Belastungen und Spannungen aushalten und bewältigen kann. Er soll fähig werden, sich als Erwachsener in eine Gemeinschaft einzuordnen und in angemessener Weise mit Autorität umzugehen. Auseinandersetzung mit der ehelosen Lebensform und die Einübung eines Umgangs mit materiellen Gütern im Sinne eines einfachen Lebensstils sind wichtige Themen. Dadurch wird der Kandidat bereit, den Menschen im Geist Jesu zu dienen und dies in einem Sozialpraktikum einzuüben.
Spirituelle Formung
Der Priesterkandidat soll zu einer vertieften Christusbeziehung finden: im Hören auf Gottes Wort, im Gebet, in der Liturgie, im Dienst am Nächsten und im konkreten kirchlichen Leben. Anzustreben sind: die tägliche Mitfeier der Eucharistie und der regelmäßige Empfang des Sakramentes der Versöhnung, die Pflege der monatlichen geistlichen Begleitung und die tägliche Gewissenserforschung. Der Alumne soll im konkreten alltäglichen Umgang mit den Mitmenschen und den Aufgaben des Lebens Glaube, Hoffnung und Liebe einüben. Die Hinführung des Kandidaten zur Lebensform nach den evangelischen Räten ist wesentlich.
Wissenschaftliche Ausbildung
In dieser Phase steht das Kennenlernen des depositum fidei, der Heiligen Schrift, der geistlichen Tradition und der christlichen Anthropologie im Vordergrund. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Glauben erfolgt in den weiteren Ausbildungsphasen.
Vorbereitend zur wissenschaftlichen Ausbildung soll je nach Notwendigkeit die Ergänzungsprüfung in Griechisch abgelegt oder eine andere Sprache gelernt werden.
Pastorale Befähigung
Im Propädeutikum sollen die menschlich-geistlichen Fähigkeiten im sprachlichen und mitmenschlichen Ausdruck, die Wahrnehmungs- und Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und dadurch pastorale Kompetenz grundgelegt werden.
3.2.2. Zweite Stufe: Erster Studienabschnitt (1.–4. Semester des Theologiestudiums)
Ziel
Ziel der zweiten Stufe ist die weitere Grundlegung des geistlichen Lebens, die Einführung in das wissenschaftliche Studium sowie der erfolgreiche Abschluss des ersten Studienabschnittes.
Am Beginn steht eine Einführung in die Lebensordnung und das Jahresprogramm des Priesterseminars. Ausmaß und Gestaltung dieser Einführung werden von den einzelnen Seminarvorstehungen festgelegt.
Die vier Dimensionen
Menschliche Reifung
Das Hineinfinden in das Leben der Gemeinschaft des Priesterseminars fordert vom Kandidaten persönliche Initiative, Fähigkeit und Bereitschaft zur Begegnung und zur Zusammenarbeit, Hilfsbereitschaft, Rücksichtnahme, Selbstdisziplin und Beherrschung der Umgangsformen. Im Rahmen der Gemeinschaft und im Verhältnis zum Elternhaus gilt es, die notwendige Eigenständigkeit des persönlichen und beruflichen Weges mit verständnisvollem und familiärem Geist zu verbinden.
Dazu gehört die Bereitschaft, Liebgewordenes zurückzulassen, um für den Dienst am Reich Gottes verfügbar zu werden. Die Entscheidung des Kandidaten für das ehelose Leben muss sich durch die Annahme seiner Geschlechtlichkeit im ernsthaften Bemühen um die Tugend der Keuschheit klären und bewähren. Er muss Selbstbeherrschung üben und auf eine unbefangene, der ehelosen Lebensform entsprechende Art Frauen und Männern begegnen können. Dazu ist es wichtig, mit Menschen so umzugehen, dass die Grenzen respektiert und gewahrt werden.
Spirituelle Formung
Grundlegend für den weiteren Weg des Kandidaten ist die Reifung seiner Glaubensentscheidung und seiner persönlichen Beziehung zu Jesus Christus. Darum muss er sich verschiedene Formen von Meditation, Gebet und geistlicher Schriftlesung aneignen. Dazu gehört besonders die Einführung bzw. Einübung in das Stundengebet. Zur tragenden Grundlage seines Lebens soll die Eucharistie werden; Ziel ist ihre tägliche Mitfeier. Ferner sind Buße und Umkehr in ihren vielfältigen Formen – insbesondere die Feier des Bußsakramentes mit der Möglichkeit des Beichtgespräches – unerlässliche Bestandteile des geistlichen Lebens.
Der Student braucht einen geeigneten geistlichen Begleiter, mit dem er regelmäßig über die Entwicklung seines Glaubens, seiner menschlichen Reifung und seines sittlichen Lebens spricht.
Gerade im Hinblick auf das Externjahr ist die Grundlegung eines Lebens gemäß den evangelischen Räten ein wichtiges Anliegen.
Wissenschaftliche Ausbildung
Die Studienziele und -inhalte der einzelnen Fächer, die in den ersten vier Semestern vermittelt werden, richten sich nach dem Studienplan, der von der Österreichischen Bischofskonferenz festgelegt wird. Über die Aneignung des Wissens hinaus soll in dieser Stufe erreicht werden:
Pastorale Befähigung
Erste Schritte der pastoralen Befähigung sind:
Die Beauftragungen zum Lektoren- und Akolythendienst können entsprechend der Praxis der einzelnen Diözesen geistlicher Schwerpunkt am Ende dieser Stufe sein.
3.2.3. Dritte Stufe: Das Externjahr (in der Regel 5. und 6. Semester)
Ziel
Der Student soll die bisher grundgelegten Einsichten und Vollzüge des geistlichen Lebens – stärker auf sich selbst gestellt – vertiefen, die Gelegenheit zur Erweiterung seines geistigen Horizontes am neuen Studienort nutzen und in der Berufsentscheidung reifen.
Das fünfte und sechste Semester soll an einer auswärtigen Fakultät absolviert werden. Der Wechsel des Studienortes soll den Gesichtskreis der Studenten erweitern. Er ermöglicht neue Kontakte, verlangt größere Eigeninitiative und fordert dazu heraus, auf sich allein gestellt sein Leben verantwortlich zu gestalten. Damit ist diese Zeit ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Priesterweihe. Auch für diese Zeit gelten die in Pkt.
3.1.2. genannten Grundelemente (Studienelemente, Verbindung mit der Seminarvorstehung, geistliche Begleitung, Gemeinschaft mit den Priesterkandidaten der Diözese).
Die vier Dimensionen
Menschliche Reifung
Unter den Bedingungen der veränderten Lebenssituation kommt es darauf an, dass der Kandidat eine ausgewogene Balance zwischen innerem und äußerem Leben findet, einen verantwortungsbewussten Umgang mit Geld und materiellen Gütern sowie einen angemessenen einfachen Lebensstil entwickelt, seine Freizeit sinnvoll gestaltet, für die Probleme anderer offen ist, menschliche Beziehungen pflegt und das Alleinsein positiv bewältigt.
Spirituelle Formung
Unter den Bedingungen der veränderten Lebenssituation kommt es darauf an, dass der Kandidat
Am Ende dieser Ausbildungsstufe soll der Kandidat sich im Gespräch mit seinem geistlichen Begleiter Rechenschaft geben, inwieweit sein persönliches spirituelles Leben ihn trägt und ob der angestrebte Beruf für ihn der richtige ist.
Wissenschaftliche Ausbildung
Studienziele und -inhalte des theologischen Studiums sind im Wesentlichen durch den Studienplan umschrieben. Besondere Anliegen zum Beginn des zweiten Studienabschnittes sind:
Pastorale Befähigung
Diese Stufe bietet die besondere Gelegenheit, aus eigener Initiative Verbindung mit einer Gemeinde am Studienort aufzunehmen, zum Beispiel durch
3.2.4. Vierte Stufe: Zweiter Studienabschnitt (7. – 10. Semester)
Ziel
Der Student soll die ganze Breite der Aussagen kirchlicher Glaubens- und Sittenlehre kennen lernen, Einsicht in ihre innere Einheit gewinnen und die Lehre der Kirche sowie ihre theologische Ausfaltung in sein persönliches Glaubensleben integrieren.
Die vier Dimensionen
Menschliche Reifung
Eine angemessene Reife im Hinblick auf den Dienst des Priesters verlangt einen ausgeglichenen und starken Charakter. Die Kandidaten müssen also erzogen werden: zu Wahrheitsliebe, Aufrichtigkeit, Achtung vor jedem Menschen, Gerechtigkeitssinn, Einhaltung des gegebenen Wortes, zu echtem Mitgefühl, zu einem konsequenten Lebensstil und besonders zu Ausgewogenheit im Urteil und Verhalten ... Besonders wichtig ist die Beziehungsfähigkeit zu den anderen Menschen (PDV 43). Die menschliche Reifung zeigt sich im Offensein für die Menschen und ihre Probleme und in der Bereitschaft zur verantwortlichen Übernahme von Diensten und Aufgaben in der Seminargemeinschaft.
Spirituelle Formung
Die Rückkehr in die Seminargemeinschaft nach den externen Semestern setzt voraus, dass der Prozess der Berufsklärung zu einer positiven Entscheidung für den Priesterberuf gereift ist.
Die Admissio kann entsprechend der Praxis der einzelnen Diözesen geistlicher Schwerpunkt dieser Stufe sein. Der Kandidat bekundet darin öffentlich seine Bereitschaft, zu gegebener Zeit den priesterlichen Dienst zu übernehmen; der Bischof nimmt ihn unter die Kandidaten des Priesteramtes auf (vgl. Ritus der Aufnahme unter die Kandidaten für das Weihesakrament).
Den Kandidaten stellen sich die Aufgaben:
Wissenschaftliche Ausbildung
Mit dieser Stufe wird der theologische Studiengang abgeschlossen. Es geht vor allem darum, ein solides Wissen in den theologischen Disziplinen zu erwerben und zugleich Einblick in ihren inneren Zusammenhang zu gewinnen. Der Kandidat soll sowohl verschiedene theologische Richtungen kennen und beurteilen lernen als auch die Mitte in Theologie und persönlichem Glaubensleben finden. Durch die Erstellung einer Diplomarbeit bzw. einen entsprechenden Studienabschluss gewinnt er Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm verstärkt zu selbständiger Arbeit und Urteilsfindung verhelfen.
Pastorale Befähigung
Zum Studium in der vierten Stufe gehören auch die pastoraltheologische Grundlegung der zentralen priesterlichen Dienste sowie die erste Einweisung in deren Vollzug. Im Einzelnen sind zu nennen:
3.2.5. Fünfte Stufe: Das Pastoraljahr
Ziel
Ziel des Pastoraljahres ist es, möglichst in Zusammenarbeit mit der Theologischen Fakultät, auf die Diakonen- und Priesterweihe vorzubereiten, die getroffene Entscheidung für den Priesterberuf zu vertiefen sowie die diakonalen und priesterlichen Grunddienste einzuüben und zur Übernahme des Priesteramtes zu befähigen.
Die vier Dimensionen
Menschliche Reifung
Damit der Dienst des Diakons und Priesters möglichst glaubwürdig und annehmbar ist, „muss der Priester seine menschliche Persönlichkeit so formen, dass er sie für die anderen bei der Begegnung mit Jesus Christus, dem Erlöser des Menschen, zur Brücke und nicht zum Hindernis macht. Der Priester muss nach dem Vorbild Jesu – der wusste, was im Menschen ist – in der Lage sein, die menschliche Seele in ihrer Tiefe zu kennen, die Schwierigkeiten und Probleme in ihrer Tiefe zu erfassen, die Begegnung und den Dialog zu erleichtern, Vertrauen und Zusammenarbeit zu bewirken und ausgewogene, objektive Urteile abzugeben.“ (PDV 43)
Spirituelle Formung
Durch die Diakonenweihe wird der Kandidat endgültig für Gott und die Menschen in Dienst genommen und mit dem Geist Christi ausgerüstet. Diese Weihe macht deutlich, dass kirchliches Amt grundsätzlich Diakonie ist: Nachfolge und Vergegenwärtigung dessen, der gekommen ist, nicht um sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen.
Der Diakon hat den Auftrag, sich gerade um jene zu sorgen, die der Liebe Jesu am meisten bedürfen. Zu seinem Dienst gehört auch die Mitwirkung bei Gottesdienst und Verkündigung.
Die Priesterweihe gibt dem Kandidaten in besonderer Weise Anteil am Priestertum Jesu Christi und prägt ihn in seiner ganzen Existenz. So ist priesterlicher Dienst sowohl Dienst in Christi Person und Auftrag als auch Dienst in und mit der Gemeinde.
Das fordert von den Kandidaten:
Die Kandidaten müssen in dieser Zeit lernen und einüben, wie sie persönlich eine Gestaltung des geistlichen Lebens unter den Bedingungen des seelsorglichen Dienstes verwirklichen können. Die für die Ausbildung Verantwortlichen müssen dazu angemessene Hilfen geben.
Den Kandidaten stellt sich die Aufgabe:
Wissenschaftliche Bildung
Im Zusammenhang mit der beginnenden praktischen Tätigkeit und in der Vorbereitung auf den Empfang der Weihen gehört zur theologischen Bildung in dieser Stufe vor allem das Bemühen:
Hilfen dazu sind: die theologische Aufarbeitung bestimmter Themen aus gegebenem Anlass; die Erarbeitung theologischer Themen in Verbindung mit religionspädagogischen und homiletischen Modellen; die Lektüre theologischer Zeitschriften, der aktuellen Dokumente der Kirche und wichtiger theologischer Werke.
Pastorale Befähigung
Schwerpunkt dieser Stufe ist die Einführung und Einübung in die amtlichen Dienste der Verkündigung, Liturgie und Diakonie, wie sie von Diakon und Priester ausgeübt werden.
Das Pastoraljahr bereitet darauf vor durch:
Bei der Einübung in die Grunddienste ergänzen sich theoretische Ausbildung und praktischer Einsatz. Das Pastoralpraktikum ist ein wichtiges Element dieser Stufe. Es muss sachgerecht vorbereitet, begleitet und nachbereitet bzw. ausgewertet werden in Zusammenarbeit zwischen der Seminarleitung, den Professoren und den Pfarrern, in denen die Kandidaten ihren Einsatz leisten. Die Pfarrer sollen für diese Aufgabe besonders ausgewählt und angeleitet werden.
Im praktischen Einsatz stellen sich folgende Aufgaben:
1. Stufe: | regelmäßige und verantwortliche Beteiligung an der Vorbereitung, Durchführung und Nachbesprechung von liturgischen Feiern; |
2. Stufe: | Vorbereitung, Durchführung und Nachbesprechung von Predigten; |
3. Stufe: | Vorbereitung und Durchführung längerer Unterrichtseinheiten in Religionsunterricht und Gemeindekatechese, vor allem bei der Hinführung der Kinder zu den Sakramenten; |
4. Stufe: | länger andauernde verantwortliche Mitarbeit in einer Zielgruppe (z.B. Jugendgruppe, Familienkreis, PGR-Ausschuss); |
5. Stufe: | Einübung in ein exemplarisches Feld sozial-karitativer Arbeit; |
6. Stufe: | Mitarbeit in der Kranken- und Altenseelsorge; |
7. Stufe: | Teilnahme an den regelmäßigen Planungsgesprächen für die pastorale Arbeit. |
3.3. Beauftragungen, Admissio und Weihen
In den Ablauf der Studienzeit bzw. der Ausbildung im Priesterseminar sind Beauftragungen, Admissio und Weihen organisch eingefügt:
4. DAS SEMINAR (cc. 235, 239–241 und 243–247 CIC)
„Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass auf ein Seminar als geistliches Ausbildungszentrum nicht verzichtet werden kann“ (Die pastoralen Dienste, 5.4.3.; vgl. OT 4). Das Seminar stellt in einem spezifischen Sinne christliche Gemeinde dar, erhält jedoch in Analogie zur Ausbildungsgemeinschaft Jesu mit den Aposteln einen eigenen Charakter (vgl. PDV 42 Abs. 3). Die Seminargemeinschaft ermöglicht ein intensives Kennenlernen von Menschen, die – nach Herkunft und Charakter verschieden – durch ihre Entscheidung zur Nachfolge Christi und durch ihre Ausrichtung auf den Priesterberuf zusammengeführt werden. Der gemeinsame Weg der Vorbereitung auf den priesterlichen Dienst ermöglicht gegenseitige Hilfe zur menschlichen Reifung, zur Glaubenserfahrung und zur Glaubensvertiefung durch das Zeugnis des Einzelnen und
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 15 vom 11. August 1995, II. 2.
Vorwort
Für die Ausbildung von Studierenden der Theologie ist die Persönlichkeit der Lehrenden der Theologie über ihre wissenschaftlichen und didaktischen Fähigkeiten hinaus von überragender Bedeutung. Eine enge Verbindung des persönlichen Glaubens, der christlichen Lebenspraxis, des „Sentire curn Ecclesia“ und der theologischen Erkenntnis ist bei den Lehrenden entscheidend. Wie für die Studien in Seminaren davon ausgegangen wird, daB in der Regel die künftigen Priester von Priestern ausgebildet werden sollen, so ist auch an den Katholisch-Theologischen Fakultäten österreichischer Universitäten für die Ausbildung von Priesteramtskandidaten, Diakonen, Ordensleuten und Laien für ein entsprechendes Mitwirken von Lehrenden, die Priester sind, zu sorgen. Es können auch Nichtpriester unter Beachtung von Pkt. 1 habilitiert und unter Beachtung von Pkt. 2 der vorliegenden Normen zu Professoren berufen werden.
Die Osterreichische Bischofskonferenz erlässt daher das vorliegende Dekret auf der Grundlage des Art. 9 des Akkomodationsdekretes zu „Sapientia Christiana“ für Osterreich vom 1. November 1983. Diese Bestimmungen gelten für Laien sowie in analoger Weise für Kleriker.
1. Habilitation
1.1 Voraussetzungen für die Habilitation:
a) wissenschaftlicher Eros und wissenschaftliche Befähigung; darüber befindet — unbeschadet der bischöflichen Verantwortung — die Habilitationskommission;
b) zeugnishaftes Leben als Christ, besonders das „Sentire cum Ecclesia”;
c) Eignung zur rechtmäßigen Heranbildung von Priesteramtskandidaten; das bedeutet eine positive Einstellung in Wort und Schrift zum sakramentalen Priestertum;
d) mindestens einjähriger, vom für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius anerkannter, praktischer Einsatz in der Pastoral.
1.2 Habilitationswerber treten zu Beginn ihres Habilitationsverfahrens ehestmöglich mit dem für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius bzw. Großkanzler in Kontakt.
1.3 Dem Ansuchen um das „Nihil obstat“ des für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius nach Abschluss des Habilitationsverfahrens legt der Dekan eine schriftliche Erklärung über die Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1 bei.
1.4 Der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius kann unabhängig von anderen Gutachten entsprechende Stellungnahmen einholen. Sollten sich aus ihnen Schwierigkeiten ergeben, so gibt er dem Bewerber (der Bewerberin) Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (in Analogie zu Art. 19 § 2 der Verordnungen der Kongregation für das katholische Bildungswesen zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“), wo bei im Interesse aller Beteiligten Diskretion nach außen notwendig sein kann.
1.5 Der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius erteilt, wenn er die erforderlichen menschlichen und theologischen Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1 als gegeben ansieht, das „Nihil obstat“ gemäß Art. V § 3 des Konkordates sowie gemäß Nr. 5 des Akkommodationsdekretes.
1.6 Eine Liste aller Habilitanden und in Osterreich Habilitierten wird bei der Bischofskonferenz in Evidenz gehalten.
2. Berufung von Universitätsprofessoren
2.1 Zur Zustimmung des für die Fakultät zuständigen Ortsordinarius bzw. Großkanzlers zur Berufung von Universitätsprofessoren müssen die zur Habilitation genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
2.2 In der Regel werden Priester und in begründeten Fällen Nichtpriester zu Universitätsprofessoren berufen. Im Sinne des Vorwortes dieser Normen ist aber eine überwiegende Präsenz von Priestern als Universitätsprofessoren gefordert.
2.3 Im Sinne dieser überwiegenden Präsenz empfiehlt die Bischofskonferenz, dass vor allem folgende Professuren mit geeigneten Priestern besetzt werden: Dogmatik (wenigstens eine Lehrkanzel), Moraltheologie, Liturgie, Pastoraltheologie.
2.4 Das „Nihil obstat“ erteilt gemäß Art. V § 3 des Konkordates sowie gemäß Nr. 7 des Akkommodationsdekretes der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius.
2.5 Über die Erteilung des „Nihil obstat“ gemäß Pkt. 2.3 für Universitätsprofessoren, die Laien sind, informiert der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius bzw. Großkanzler die Mitglieder der Bischofskonferenz.
3. Gemeinsame Normen
3.1 Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Pkt. 1.1b) und c) wird der für die Fakultät zuständige Ortsordinarius bzw. Großkanzler die Zustimmung zur Ausübung der betreffenden Lehrtätigkeit (wie Professur, Dozentur, Lehrauftrag) an einer Katholisch-Theologischen Fakultät zu entziehen haben. Bei Verlust des klerikalen Standes gelten die entsprechenden Normen des Apostolischen Stuhles und die Bestimmungen des Dispensreskriptes.
3.2 Die geltenden konkordatären und kanonischen Vorschriften bleiben unberührt.
Beschlossen von der Osterreichischen Bischofskonferenz am 10. November 1994. Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 5. Juni 1995.
Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 3 vom 15. April 1989, 25.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat gemäß Schreiben des Staatssekretariates vom 8. November 1983 (Nr. 120.568/236) mehrere Dekrete als Übergangsnormen im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 1 vom 25. Jänner 1984 und Nr. 2 vom 1. Juni 1984 provisorisch publiziert. Nun liegt die erforderliche Rekognition bzw. Approbation zu verschiedenen Dekreten vor. Diese werden hiemit im Sinne des can. 455 § 2 als definitive Partikularformen der Österreichischen Bischofskonferenz promulgiert und treten mit Datum dieser definitiven Promulgation in Kraft.
Die Dekrete Nr. 33 (Konsultorenkolleg) und Nr. 34 (Benefizialrecht) wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz am 1. Juli 1983 beschlossen und am 21. Juli 1983 dem HI. Stuhle zur Approbation bzw. Rekognition vorgelegt. Die Approbation bzw. Rekognition wurde mit Schreiben der Kongregation für die Bischöfe am 30. Juni 1984 (Nr. 32/84) erteilt.
Von der Österreichischen Bischofskonferenz wurden die Dekrete Nr. 35 (Veräußerungen) und Nr. 36 (Laienrichter) am 1. Juli 1983, die Dekrete Nr. 37 (Bestandverträge) und Nr. 38 (Pfarrbücher) am 8. November 1983 beschlossen. Diese vier Dekrete wurden am 27. Februar 1986 dem HI. Stuhle zur Rekognition vorgelegt. Die Rekognition für die Dekrete Nr. 35 bis 38 erteilte die Kongregation für die Bischöfe am 26. April 1986 (Nr. 32/84). Die Rekognition für das Dekret Nr. 35 wurde von der Kleruskongregation am 14. März 1988 erteilt.
Das Dekret Nr. 39 (Rahmenordnung für die Ausbildung von Priestern) wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz am 27. März 1985 beschlossen, am 2. April 1985 zur Approbation eingereicht und am 15. Juni 1985 von der Kongregation für das katholische Bildungswesen für sechs Jahre approbiert.
Das Dekret Nr. 40 (Rahmenordnung für den Ständigen Diakonat) wurde von den österreichischen Bischöfen auf ihrer Konferenz vom 4.–6. November 1987 beschlossen und am 21. Jänner 1988 zur Approbation eingereicht. Die Approbation wurde von der Kongregation für die Bischöfe am 15. Februar 1988 erteilt (Nr. 32/84).
II. Gesetze und Verordnungen
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 88 vom 1. August 2022
I. Rechtliche Stellung und Sitz
Das Propädeutikum ist eine unselbstständige Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz.
Der Sitz des Propädeutikums befindet sich am Sitz des Priesterseminars der Diözese Linz. Das Propädeutikum wird in inhaltlicher und personeller Hinsicht getrennt vom Priesterseminar geführt, soweit in diesen Statuten nicht anders festgesetzt.
II. Zielsetzung
Das Propädeutikum ist ein Einführungsjahr für die neueintretenden Priesterkandidaten aller Diözesen in Österreich (einschließlich Militärordinariat), die der Rahmenordnung für die Ausbildung der Priester („Ratio nationalis institutionis sacerdotalis“, kurz „Ratio nationalis“) unterstehen. Es hat zum Ziel, die menschliche und geistliche Reifung zu fördern, die kirchliche Verwurzelung zu stärken und die Berufung zu vertiefen und zu klären.
III. Organisation
Das Propädeutikum wird in der Organisationsform des „Integrierten Propädeutikums“ geführt. Die Seminaristen verbleiben am Standort ihres jeweiligen Heimatseminars und nehmen an regelmäßig am Sitz des Propädeutikums stattfindenden Kursen und Lehrgängen teil, zu denen sie jeweils separat anreisen. Im Bedarfsfall können Kurse auch online stattfinden.
Der Umfang und das Ausmaß der Kurse und Ausbildungselemente in Linz wird regelmäßig vom Kuratorium bewertet und festgelegt.
IV. Organe
Innerhalb des Propädeutikums bestehen die folgenden Organe:
V. Das Kuratorium
1. Zusammensetzung
Dem Kuratorium gehören an:
a) der Referatsbischof der Österreichischen Bischofskonferenz für die Priesterseminare (im Folgenden kurz „Referatsbischof“);
b) der Leiter der Einrichtung, an der das Propädeutikum seinen Sitz hat;
c) der Operative Leiter des Propädeutikums (ohne Stimmrecht);
d) der Spiritual des Propädeutikums (ohne Stimmrecht);
e) ein vom Vorsitzenden der Regentenkonferenz zu bestimmendes Mitglied der Regentenkonferenz als deren Vertreter;
f) ein von den Spiritualen der Ausbildungshäuser (mit Ausnahme der Spirituale des überdiözesanen Priesterseminars Leopoldinum Heiligenkreuz und des Diözesanen Missionskollegs Redemptoris Mater) nominierter Vertreter, der jedoch nicht gleichzeitig Spiritual des Propädeutikums sein darf;
g) jeweils ein Vertreter bzw. eine Vertreterin aus dem forum externum der Ausbildungshäuser (mit Ausnahme des überdiözesanen Priesterseminars Leopoldinum Heiligenkreuz und des Diözesanen Missionskollegs Redemptoris Mater);
h) weitere Mitglieder nach Nominierung durch den Referatsbischof.
2. Ersatz von Kuratoriumsmitgliedern
3. Vorsitz
Der Referatsbischof führt den Vorsitz im Kuratorium und vertritt es nach außen. Ist der Vorsitzende verhindert, übernimmt der Geschäftsführer des Kuratoriums die Leitung der Sitzung.
4. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Kuratoriums nimmt der Vertreter der Regentenkonferenz wahr. Er ist für die Information innerhalb des Kuratoriums, für die Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen sowie die Protokollierung zuständig.
5. Sitzungen
Das Kuratorium trifft sich mindestens zweimal pro Jahr. Es wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom Geschäftsführer einberufen, indem die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus von Ort und Zeit der Sitzung benachrichtigt werden. Dieser Benachrichtigung ist die Tagesordnung inklusive der schriftlich eingelangten Anträge beizulegen.
Kuratoriumssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen mittels Videokonferenz abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über die Abhaltung von Kuratoriumssitzungen unter physischer Anwesenheit sinngemäß. Ob eine Sitzung in physischer Anwesenheit, mittels Videokonferenz oder in hybrider Form abgehalten wird, obliegt der Entscheidung des Vorsitzenden.
6. Anträge an das Kuratorium
Anträge an das Kuratorium können jederzeit von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen schriftlich dem Geschäftsführer übermittelt werden, der sie auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Kuratoriumssitzung zu setzen hat. Anträge können auch mündlich zu Beginn einer Sitzung gestellt werden. Der Vorsitzende entscheidet, ob diese Anträge in der laufenden Sitzung behandelt werden.
7. Abstimmungen
Bei Abstimmungen haben die Mitglieder des Kuratoriums mit Ausnahme des Operativen Leiters des Propädeutikums und des Spirituals des Propädeutikums Stimmrecht. Das Stimmrecht ist an die Funktion gebunden. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, wobei die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
8. Aufgaben und Kompetenzen
a) Das Kuratorium ermittelt Kandidaten für die Position des Operativen Leiters und des Spirituals und schlägt diese der Österreichischen Bischofskonferenz vor;
b) Es berät und unterstützt den Operativen Leiter bei der inhaltlichen Konzeption der Kurse und genehmigt das Curriculum;
c) Es berät und unterstützt den Operativen Leiter bei der Suche nach geeigneten Referentinnen bzw. Referenten;
d) Es sorgt für die Einhaltung der Statuten und die Durchführung der das Propädeutikum betreffenden Beschlüsse der Österreichischen Bischofskonferenz;
e) Es nimmt den Haushaltsplan entgegen und leitet ihn nach seiner Genehmigung an die Österreichische Bischofskonferenz weiter;
f) Es nimmt den Jahresabschluss zur Kenntnis und informiert die Österreichische Bischofskonferenz über die Kenntnisnahme;
g) Es kann Anträge an die Österreichische Bischofskonferenz stellen.
VI. Der Operative Leiter
1. Bestellung und Funktionsperiode
Der Operative Leiter des Propädeutikums wird auf Vorschlag des Kuratoriums durch die Österreichische Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von drei Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist möglich, ebenso die Verlängerung der Funktionsdauer für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren.
2. Leitung des Propädeutikums und Vertretung des Operativen Leiters
Die Leitung der österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums obliegt dem Operativen Leiter. Ist dieser verhindert, wird er durch den Vorsitzenden der Regentenkonferenz oder eine von diesem beauftragte Person aus dem forum externum vertreten.
3. Voraussetzungen für die Funktion des Operativen Leiters
Der Operative Leiter muss Priester mit seelsorglicher und geistlicher Erfahrung, Treue zur Kirche und Talent zur Menschenführung sein.
Weitere Erfordernisse:
4. Kompetenzen und Aufgaben
5. Begleitung der Seminaristen
Da sich die Seminaristen des Propädeutikums nicht durchgehend am Sitz des Propädeutikums aufhalten, beschränkt sich die Begleitung der Teilnehmer durch den Operativen Leiter auf die Kurszeiten. Alle anderen Aufgaben in der Begleitung und Führung der Seminaristen liegen bei den Ausbildungsverantwortlichen der Heimatseminare. Die Aufgaben des Operativen Leiters in diesem Bereich umfassen:
VII. Der Spiritual
1. Voraussetzungen
Der Spiritual muss Priester mit Erfahrung in der Seelsorge und in geistlicher Begleitung sein.
2. Bestellung und Funktionsperiode
Der Spiritual wird auf Vorschlag des Kuratoriums von der Österreichischen Bischofskonferenz für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich, ebenso die Verlängerung der Funktionsdauer für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren.
3. Kompetenzen und Aufgaben
Da sich die Seminaristen des Propädeutikums nicht durchgehend am Sitz des Propädeutikums aufhalten, beschränkt sich die Begleitung der Seminaristen durch den Spiritual auf die Kurszeiten. Alle anderen Aufgaben in der Begleitung der Seminaristen liegen bei den Spiritualen der Heimatseminare. Die Aufgaben des Spirituals in diesem Bereich umfassen:
a. Hinführung zum geistlichen Leben;
b. Geistliche Begleitung der Teilnehmer im forum internum;
c. Sorge für und Gestaltung von Spiritualstunden;
d. Mitverantwortung für die geistlichen Ausbildungselemente;
e. Nacharbeit und Vertiefung der Kursinhalte mit den Seminaristen;
f. Kontakt zu den Spiritualen der Heimatseminare der Seminaristen und Information über die Kursinhalte;
g. Verantwortung für die Exerzitienwoche.
Ist der Spiritual nicht hinreichend ausgelastet, kann er in Abstimmung mit seinem zuständigen Ordinarius zusätzliche Aufgaben wahrnehmen. Dadurch darf die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen des Propädeutikums jedoch nicht beeinträchtigt werden.
VIII. Teilnahme an den österreichweit gemeinsamen Elementen des Propädeutikums
Das Propädeutikum ist gemäß der Ratio nationalis für alle Seminaristen aller österreichischen Diözesen inklusive des Militärordinariats verpflichtend. Die Anmeldung für die österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums erfolgt durch die Ausbildungsverantwortlichen der Heimatseminare. Die Teilnahme an den einzelnen österreichweit gemeinsamen Elementen ist zwischen dem Seminaristen, dem Ausbildungsverantwortlichen seines Heimatseminars und dem Operativen Leiter des Propädeutikums bis spätestens zum Ende der jährlich stattfindenden Einführungstage im September schriftlich zu vereinbaren.
IX. Gestaltung des Propädeutikums
Der inhaltliche, organisatorische und zeitliche Ablauf des Propädeutikums wird in einem Curriculum festgelegt, das vom Operativen Leiter ausgearbeitet und vom Kuratorium beschlossen wird. Die Ausbildungsinhalte sind in den Rahmenordnungen für die Ausbildung der Priester („Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis“, kurz: „Ratio fundamentalis“, sowie „Ratio nationalis institutionis sacerdotalis“, kurz „Ratio nationalis“) geregelt.
X. Finanzierung und Haushaltsplan
Die österreichweit gemeinsamen Elemente des Propädeutikums werden von der Österreichischen Bischofskonferenz finanziert.
Die Aufenthalts- und Verpflegungskosten der Seminaristen für die im Rahmen des Propädeutikums stattfindenden österreichweit gemeinsamen Elemente werden nach Aufwand mit den jeweiligen Heimatseminaren der Seminaristen abgerechnet.
Dem Operativen Leiter obliegt die Erstellung des Haushaltsplans. Das Kuratorium nimmt den Haushaltsplan entgegen und leitet diesen nach Prüfung und Genehmigung an die Österreichische Bischofskonferenz weiter. Das Kuratorium nimmt den Jahresabschluss zur Kenntnis und informiert die Österreichische Bischofskonferenz über die Kenntnisnahme.
Das Budgetjahr des Propädeutikums beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch das Generalsekretariat und die Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.
XI. Änderung der Statuten und Auflösung des Propädeutikums
Statutenänderungen werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen. Allfällige Änderungsvorschläge werden über den Referatsbischof bei der Österreichischen Bischofskonferenz eingebracht. Die Österreichische Bischofskonferenz kann die Auflösung des Propädeutikums beschließen.
Ein solcher Beschluss tritt nur jeweils zum Ende eines Propädeutikumsarbeitsjahres in Kraft (31. August) und sollte mit Wirkung für das nachfolgende Propädeutikumsarbeitsjahr (ab 01. September) aus organisatorischen Gründen nach Möglichkeit spätestens in der vorausgehenden Frühjahrsvollversammlung erfolgen.
XII. Inkraftsetzung
Die gegenständlichen Statuten wurden in der Sommervollversammlung der Österreichischen Bischofskonferenz vom 20. – 22. Juni 2022 in Mariazell beschlossen und treten mit Wirksamkeit vom 01. September 2022 in Kraft.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 32, 1. Februar 2002.
Aufgrund der Auflösung der "Informationsstelle der Österreichischen und der Deutschen Bischofskonferenz für kirchliche Projektarbeit in Mittel- und Osteuropa" mit Wirkung vom 31.12.2001 hat die Österreichische Bischofskonferenz die Betreuung von "Pro Europa" an die Nationaldirektion der Päpstlichen Werke der Glaubensverbreitung (Missio Austria) übertragen.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 12 vom 3. August 1994, II. 2.
§ 1
Jeder diözesane Priesterrat hat gemäß can. 496 eigene Statuten zu erstellen. Die Statuten werden vom Priesterrat beraten und durch den Diözesanbischof approbiert.
§ 2
Beim Statutenerlass sind die Vorschriften des CIC (cann. 496–502) sowie die vorliegenden Normen der Bischofskonferenz als höheres Recht zu beachten.
Bereits gegebene Statuten, die zu den genannten Normen in Widerspruch stehen, müssen entsprechend abgeändert werden.
§ 3
Der Priesterrat hat ausschließlich beratende Stimme (can. 500).
§ 4
Die Statuten haben eine Wahlordnung für die zu wählenden Mitglieder vorzusehen (can. 499). Auch die Ausschreibung der Wahl samt den entsprechenden Fristen muss geregelt sein.
§ 5
Geborene Mitglieder des Priesterrates sind jedenfalls die General- und Bischofsvikare.
Eine entsprechende Repräsentanz des Domkapitels ist im Statut zu regeln.
Was die Repräsentanz des Presbyteriums im Priesterrat betrifft (can. 495 § 1), sollen folgende Kriterien maßgebend sein:
Etwa die Hälfte der Mitglieder ist von den Priestern gemäß den Statuten frei zu wählen (can. 497 10).
Es wird am Diözesanbischof liegen, durch freie Nominierung nach abgeschlossenem Wahlvorgang dementsprechend zu ergänzen.
§ 7
Die Funktionsperiode der Priesterräte in Osterreich beträgt fünf Jahre.
§ 8
Der Vorsitzende des Priesterrates ist der Diözesanbischof. Er beruft Versammlungen ein und entscheidet – unter Beachtung auch der eventuell von Mitgliedern des Rates eingebrachten Vorschlage – über die zu behandeln den Fragen (can. 500 § 1). Ein jeweiliger Sitzungsleiter kann nur im Auftrag des Bischofs handeln.
§ 9
In den Statuten ist der Modus der Protokollführung festzulegen.
Es obliegt allein dem Diözesanbischof, die Beschlüsse des Priesterrates zu bewerten und sie gegebenenfalls, wenn er es für richtig hält, zu veröffentlichen (can. 500 §3).
Beschlossen von der Osterreichischen Bischofskonferenz am 4. November 1993; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 22. März 1994.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 47 vom 2. März 2009, II. 12.
Gemäß § 8 Ziffer 4 Absatz 2 des Statutes der Österreichischen Bischofskonferenz in geltender Fassung ist seitens der Österreichischen Bischofskonferenz ein Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten einzurichten, welcher neben der Aufgabe, die interne Verwaltung der Bischofskonferenz und der von ihr abhängigen Einrichtungen zu prüfen, die Aufgabe hat, ein bindendes Urteil über Veräußerungen und Akte der außerordentlichen Verwaltung abzugeben, welche seitens der Vollversammlung der Bischofskonferenz beschlossen werden sollen.
Zur Klärung des Begriffes „Akte der außerordentlichen Verwaltung“ ist das vom Apostolischen Stuhl rekognoszierte allgemeine Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz zu Canon 1277 CIC analog heranzuziehen.
Veräußerungen sind im Sinne Canones 1289 ff. CIC zu behandeln.
Zugleich wurde im Statut bestimmt, dass diesem Rat eine Geschäftsordnung zu geben ist, welche seitens der Bischofskonferenz zu beschließen ist. Zur Ausführung dieser Bestimmung der Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz, rekognosziert durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 18. Juni 2005, Prot. N° 32/84, gibt die Österreichische Bischofskonferenz dem Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten folgende Geschäftsordnung.
Absatz 1
Der Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten besteht aus seinem Vorsitzenden und mindestens drei Diözesanbischöfen als Mitglieder.
Absatz 2
Der Vorsitzende und die Mitglieder werden auf eine Funktionsdauer von fünf Jahren durch die Vollversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Absatz 3
Außer dem Vorsitzenden und den bischöflichen Mitgliedern, welche Stimmrecht besitzen, kann die Österreichische Bischofskonferenz in der Vollversammlung bis zu drei Fachleute als Mitglieder ohne Stimmrecht in den Rat auf fünf Jahre wählen. Diese Mitglieder, seien es Priester oder Laien, müssen einen untadeligen Ruf und hohe Erfahrung im kanonischen und staatlichen Recht und/oder in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben.
Absatz 1
Der Rat für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten ist jährlich mindestens zwei Mal vor der jeweiligen Plenaria der Bischofskonferenz zu einer ordentlichen Sitzung vom Vorsitzenden einzuberufen. Mit der Einladung zu den Sitzungen ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.
Absatz 2
Alle Beschlüsse des Rates bedürfen der Bestätigung durch die Vollversammlung. Kann diese Bestätigung durch die Vollversammlung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist der Vorsitzende der Österreichischen Bischofskonferenz berechtigt, die Zustimmung zu solchen Beschlüssen zu erteilen. Die Beschlussmaterie ist in der nächsten Plenaria der Bischofskonferenz zur Kenntnis zu bringen.
Absatz 3
Bei einem dringenden Erfordernis ist der Vorsitzende berechtigt, zu jeder Zeit außerordentliche Sitzungen des Rates einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich oder mittels elektronischer Medien (E-Mail) erfolgen. Sie hat die Punkte, über die in der außerordentlichen Sitzung Beschluss gefasst werden soll, zu enthalten.
Absatz 4
Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu erarbeiten, welches den Mitgliedern des Rates und allen Mitgliedern der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz zuzustellen ist. Der Protokollführer ist vom Rat in seiner konstituierenden Sitzung auf die Funktionsdauer des Rates zu bestellen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu zeichnen und unverzüglich nach der Sitzung zu erstellen.
Absatz 1
Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Es besteht Anwesenheitspflicht, außer im Falle einer Verhinderung wegen schwerer Erkrankung oder Verpflichtungen durch höhere Autorität (§ 6 Absatz 4 der Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz).
Absatz 2
Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Als Sekretariat des Rates für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten dient das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz. Der Generalsekretär ist dem Rat als Mitglied ohne Stimmrecht beizuziehen.
Die Beratungen und Beschlüsse des Rates für außerordentliche wirtschaftliche Angelegenheiten obliegen derselben Vertraulichkeit wie die Beratungen der Österreichischen Bischofskonferenz. Alle Mitglieder, auch diejenigen ohne Stimmrecht, haben diese Vertraulichkeit zu wahren und bei der konstituierenden Sitzung ein diesbezügliches Versprechen dem Vorsitzenden zu geben.
Erscheint es dem Vorsitzenden vonnöten, zu einem einzelnen Tagesordnungspunkt einen Fachmann beizuziehen, welcher über die zu behandelnde Materie außerordentlich gute Kenntnisse besitzt, so kann er diesen für die Behandlung des Tagesordnungspunktes zur Sitzung beiziehen. Die Zeit der Anwesenheit ist auf die Beratung des Punktes zu beschränken, die Beschlussfassung hat außerhalb der Anwesenheit des für einen Tagesordnungspunkt beigezogenen Fachmannes zu erfolgen.
Beschlussfassungen der Plenaria über Empfehlungen und Beschlüsse des Rates sind allen Mitgliedern des Rates spätestens in der auf die Plenaria folgenden nächsten Sitzung mitzuteilen und entsprechend zu protokollieren.
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Änderungen bedürfen der Beschlussfassung der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz. Sie können vom Rat selbst, von jedem einzelnen Mitglied des Rates oder von jedem einzelnen Mitglied der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz beantragt werden. Bei Beschlussfassung über Beschlüsse des Rates in der Plenaria der Österreichischen Bischofskonferenz gilt die Stimmberechtigung gemäß § 7 Absatz 1, litera e) der Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 19 vom 20. Dezember 1996, II. 4.
Artikel 1 – Wesen und Zweck
Der Rat der Europäischen Bischofskonferenzen (CCEE) ist ein Instrument der Gemeinschaft unter den Europäischen Bischofskonferenzen. Er soll dazu dienen, das Wohl der Kirche, die in der Welt auf eine vollkommenere Einheit hinstrebt, mehr zu fördern und zu schützen. Vor allem:
Zur Pflege der Kollegialität in der hierarchischen Gemeinschaft mit und unter dem Papst
Zur engeren Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter den Bischöfen und den Bischofskonferenzen Europas unter Wahrung der Aufgabe und der Kompetenz eines jeden, damit die Neuevangelisierung in Europa gefördert und inspiriert wird
Zur Förderung der Gemeinschaft mit den Räten der Bischofskonferenzen der übrigen Kontinente
Zur Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit in Europa, damit die Einheit der Christen wieder hergestellt werde
Zum Zeugnis der Kirche in der europäischen Gesellschaft
Artikel 2 – Aufgaben
Um die in Artikel 1 dargestellten Ziele zu erreichen, wird der Rat der Europäischen Bischofskonferenzen
dafür sorgen, dass die Bischofskonferenzen bei den Vorhaben zur Neuevangelisierung Europas in Verbindung stehen und zusammenarbeiten
dem Austausch der Gaben der pastoralen Erfahrungen und der Informationen dienen
mit den Räten der Bischofskonferenzen der übrigen Kontinente zusammenarbeiten
im Bereich der Ökumene besonders mit der Konferenz der Europäischen Kirchen zusammenwirken
die Kirche entsprechend seinem Auftrag in der europäischen Gesellschaft gegenwärtig halten
Artikel 3 – Mitglieder
§ 1. Dem Rat der Europäischen Bischofskonferenzen gehören als Mitglieder alle Bischofskonferenzen an, die in Europa existieren. Sie werden ipso iure von ihrem Präsidenten vertreten, der beschließendes Stimmrecht hat. Jede Bischofskonferenz hat das Recht, einen weiteren Bischof zur Teilnahme an den Zusammenkünften zu entsenden, allerdings nur mit beratendem Stimmrecht.
§ 2. Wenn der Vorsitzende einer Bischofskonferenz an der Teilnahme verhindert ist, möge er sein Stimmrecht schriftlich dem anderen Bischof aus seiner Konferenz übertragen, von dem im § 1 die Rede ist. Wenn ein solcher nicht bestimmt wurde, möge er einen anderen Bischof der eigenen Bischofskonferenz beauftragen, dass er mit beschließendem Stimmrecht an der Versammlung teilnimmt.
§ 3. Den Vorsitzenden der Bischofskonferenzen können durch die Vollversammlung jene Bischöfe gleichgestellt werden, die den Episkopat einer Region vertreten, in der keine Bischofskonferenz konstituiert ist.
§ 4. Bischöfe, die zu keiner Bischofskonferenz gehören, sollen an den Aktivitäten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen in geeigneter Weise beteiligt werden.
Artikel 4 – Organe
§ 1. Die Vollversammlung wird wenigstens ein Mal im Jahr abgehalten, wobei Zeit und Ort von der vorausgehenden Vollversammlung oder vom Präsidium bestimmt werden. Eine außerordentliche Vollversammlung wird dann einberufen, wenn die Vollversammlung selbst, das Präsidium oder wenigstens zehn Mitglieder es verlangen. Die kollegialen Akte kommen nach Norm des Canon 119 nn 1-2 CIC zustande. Erklärungen des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen können abgegeben werden, wenn bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder die Anwesenden darüber übereinstimmen, keiner widerspricht und der Text vor Publikation dem Apostolischen Stuhl übersandt wird. Die vom Vorsitzenden erstellte Tagesordnung, wie auch das vom Generalsekretär verfertigte Protokoll wird in angemessener Frist sowohl den Mitgliedern des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen wie der Kongregation für die Bischöfe übersandt.
§ 2. Das Präsidium, das die Tätigkeiten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen leitet, besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus, den Vorsitzenden der Bischofskonferenzen für jeweils fünf Jahre gewählt werden. Nach Ablauf dieser Periode können sie für eine weitere Fünfjahresifrist wiedergewählt werden. Ein Vorsitzender, der aus dem Amt des Vorsitzenden der eigenen Bischofskonferenz scheidet, verbleibt in der Funktion des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen mit allen Rechten, die ihm aus diesem Amt zukommen.
§ 3. Der Vorsitzende repräsentiert den Rat der Europäischen Bischofskonferenzen.
§ 4. Ständige Beauftragte, wie auch Kommissionen, die bestimmte Fragen laufend behandeln sollen, sei es im Hinblick auf bestimmte Sachfragen oder auch auf bestimmte Personenkreise, werden von der Vollversammlung ernannt oder eingerichtet: Kommissionen auf Zeit (z.B. um die Zusammenkünfte vorzubereiten) können vom Präsidium eingerichtet werden.
§ 5. Der Generalsekretär, der das Sekretariat des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen nach Weisung des Vorsitzenden leitet, wird von der Vollversammlung für eine Periode von fünf Jahren gewählt. Das Sekretariat dient sowohl der Vollversammlung wie auch dem Präsidium, dem Vorsitzenden, dem Beauftragten und den Kommissionen. Es erbittet darüber hinaus von den Sekretariaten der einzelnen Bischofskonferenzen Dokumente und Dekrete und tauscht sie je nach Nützlichkeit mit Mitgliedern des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen aus. Die wichtigeren Mitarbeiter des Sekretariates (z.B. ein stellvertretender Sekretär) werden vom Präsidium ernannt.
§ 6. Der Sitz des Sekretariates wird unter Berücksichtigung des Votums des Präsidiums von der Vollversammlung festgelegt.
Artikel 5 – Besondere Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit unter den Episkopaten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird betreffend die Angelegenheiten, die die Europäische Union selbst betreffen, der Kommission der Episkopate der Europäischen Union (COMECE) übertragen. Sie erfüllt ihre Aufgaben unter Wahrung des in ihren Statuten festgelegten eigenen Charakters in enger Zusammenarbeit mit dem Rat der Europäischen Bischofskonferenzen und seinen Organen.
Artikel 6 – Tätigkeiten
§ 1. Wann immer besondere Umstände oder die pastorale Notwendigkeit es anraten, entscheidet die Vollversammlung
über die Einberufung von Kongressen oder Symposien der Bischöfe
über sogenannte kategoriale Versammlungen, zu denen die Bischöfe eingeladen werden, die in den Europäischen Bischofskonferenzen eine besondere Aufgabe erfüllen (z.B.: für die Migranten, für die sozialen Kommunikationsmittel)
über die Einberufung europäischer ökumenischer Zusammenkünfte
über die übrigen Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele bzw. Erfüllung der Aufgaben des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen, wie in Artikel 1 - 2 festgelegt (die internationalen Charakter haben)
Bevor solche Beschlüsse umgesetzt werden, muss der Apostolische Stuhl gehört werden. Zu diesen Kongressen und Zusammenkünften ist der Heilige Stuhl einzuladen.
§ 2. Um die Information zu verbessern und gemeinsame Probleme zu diskutieren, lädt der Generalsekretär mit Zustimmung des Präsidiums die Sekretäre der Europäischen Bischofskonferenzen zu Zusammenkünften ein.
Artikel 7 – Ausgaben
Die Ausgaben werden durch Beiträge der Bischofskonferenzen bestritten. Diese werden vom Sekretariat gebeten, dass sie einen angemessenen Beitrag entsprechend ihren Möglichkeiten entrichten.
Artikel 8 – Statutenänderung
Die Statuten können geändert werden, wenn sowohl zwei Drittel der Mitglieder des Rates der Europäischen Bischofskonferenzen mit beschließendem Stimmrecht wie auch der Apostolische Stuhl zustimmen.
Diese Statuten wurden vom Rat der Europäischen Bischofskonferenzen im Mai 1995 beschlossen und sind nach Zustimmung durch den Apostolischen Stuhl in Kraft getreten.
Neue deutsche Rechtschreibung
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 35 vom 1. März 2003
Die Bischofskonferenz stimmt dem Antrag der Konferenz der Ordinariatskanzler auf Einführung der Neuen deutschen Rechtschreibung per 1.1.2003 zu.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 22 vom 20. Mai 1998, II. 10.
Diese Verordnung wurde bereits im Amtsblatt Nr. 17 vom 12. Mai 1996 verlautbart. Auf Grund einiger nunmehr beschlossenen Änderungen von Punkt 7.2.5 und 7.2.6 sowie 7.3.1 bis 7.3.9 wird die Rahmenordnung, inkl. der Änderungen, nochmals zur Gänze verlautbart. Die Inkraftsetzung der Änderungen geschieht in den Diözesen.
GELTUNGSBEREICH:
Diese Rahmenordnung gilt für alle Religionslehrer (im folgenden RL), sofern nicht besondere Bestimmungen des geltenden Kirchenrechtes anzuwenden sind.
1. DIE STELLUNG DER RL IN DER KIRCHE
1.1 Alle Lehrer, die Religion unterrichten, tragen in besonderer Weise Mitverantwortung in der Kirche bei der Verkündigung des Glaubens.
1.2 Mit der missio canonica übernehmen RL die Verpflichtung, den Unterricht in Übereinstimmung mit dem Glauben und der Lehre der Kirche und gemäß den den Religionsunterricht betreffenden kirchlichen Vorschriften zu erteilen und ihr Leben am Evangelium zu orientieren.
1.3 Durch die Beauftragung (missio canonica) werden RL verbindlich für befähigt und ermächtigt erklärt, am amtlichen Verkündigungsdienst der Kirche teilzuhaben. Diese Befähigung und Ermächtigung ist zugleich Grundlage ihrer besonderen dienstrechtlichen Stellung, die dadurch charakterisiert ist, dass die Kirche eine besondere Fürsorgepflicht, der beauftragte RL jedoch im Sinne der Sendung der Kirche eine besondere Loyalitätspflicht übernimmt.
1.4 Durch die Erteilung der missio canonica stehen alle RL, Laien, Priester, Diakone und Ordensleute in ihrer schulischen Tätigkeit im Sinne einer kirchlichen Dienstgemeinschaft gleichberechtigt nebeneinander und sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
1.5 Den RL stehen in dienstlichen Belangen die im kirchlichen sowie im staatlichen Recht vorgesehenen Möglichkeiten offen.
1.6 Im Bewusstsein ihrer besonderen Fürsorgepflicht und im Bewusstsein der besonders hohen Anforderungen des Religionslehrerberufes sorgt sich die Kirche nach ihren Möglichkeiten um die Sicherung der beruflichen Stellung sowie um die Sicherung der sozialen und wirtschaftlichen Rechte aller RL.
1.7 RL können erwarten, dass die Kirche und die von ihr beauftragten Organe und insbesondere die Pfarrgemeinden die Verantwortung für den Religionsunterricht mittragen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fördern und stützen.
2. GEMEINSCHAFTEN DER RL
2.1 Zusammenschlüsse von RL auf diözesaner Ebene zur theologischen, spirituellen und pädagogischen Fortbildung sowie zur Wahrung der beruflichen Interessen im kirchlichen Bereich werden grundsätzlich begrüßt.
2.2 Die interdiözesane Dachorganisation der diözesanen Vereinigungen ist entsprechend zu fördern.
2.3 Die Gemeinschaften der RL werden untereinander und mit den für den Religionsunterricht und die RL zuständigen kirchlichen Stellen zusammenarbeiten.
3. ZUSTÄNDIGE KIRCHLICHE STELLEN
3.1 Alle Rechte und Interessen des Ortsordinarius, die sich aus der Erteilung der missio canonica oder aus seiner Stellung als Dienstgeber ableiten, werden den RL gegenüber nach Maßgabe des einschlägigen Partikularrechtes von den diözesanen Schulämtern vertreten.
3.2 Alle Rechte, Interessen und Anliegen der RL werden auf Bundesebene durch die Österreichische Bischofskonferenz und ihre interdiözesanen Einrichtungen und Gremien wahrgenommen. Als Einrichtung der Österreichischen Bischofskonferenz hat sich im besonderen das Interdiözesane Amt für Unterricht und Erziehung um alle, die im katechetischen Dienst in der Schule stehen, insbesondere hinsichtlich ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung im fachlichen und spirituellen Bereich sowie um ihre dienstrechtliche Stellung zu sorgen.
3.3 Die für den Religionsunterricht und die RL zuständigen kirchlichen Stellen werden mit den Gemeinschaften der RL zusammenarbeiten.
4. DIE ERTEILUNG UND VERWEIGERUNG DER MISSIO CANONICA
4.1 Inhaltliche Voraussetzungen für die Erteilung der missio canonica Die Bedingungen bzw. Kriterien für die Erteilung der missio canonica ergeben sich aus dem universellen (insbesondere cc. 208-223 und c. 804 § 2 CIC) und dem einschlägigen partikularen Kirchenrecht.
4.2 Verfahren
4.2.1 Die missio canonica wird auf der Grundlage eines Antrages verliehen.
4.2.2 Der Antrag auf Erteilung der missio canonica hat neben den Angaben zur Person des Bewerbers in jedem Fall die Zusicherung des Antragstellers zu beinhalten, dass er den Religionsunterricht gemäß den Bestimmungen von Pkt. 1.2 erteilen will.
4.2.3 Die Anträge werden – soweit diözesane Regelungen nichts anderes vorsehen – im Auftrag des Ortsordinarius vom diözesanen Schulamt bearbeitet. In besonderen Fällen möge sich der Ortsordinarius zur Entscheidungshilfe einer eigens von ihm dazu berufenen Kommission bedienen, der auch Vertreter der diözesanen Gemeinschaften der RL angehören sollen.
4.2.4 Bestehen Bedenken, einem Antrag auf Erteilung der missio canonica stattzugeben, ist der Antragsteller über Inhalt und Gewicht der Bedenken vertraulich zu informieren. Ihm ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen (zu Protokoll) Stellungnahme zu geben. Der Antragsteller hat kein subjektives Recht auf Erteilung der missio canonica, wohl aber das Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften und Begründung der Ablehnung eines Antrages.
4.2.5 In jedem Stadium des Verfahrens hat der Antragsteller das Recht auf Gehör, das Recht auf Verteidigung (vergleiche c. 221 §§ 1 und 2 CIC) sowie das Recht auf einen Rechtsbeistand gemäß c. 1738 CIC.
4.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich der missio canonica Der Ortsordinarius erteilt den RL seiner Diözese die missio canonica für alle Schularten oder für bestimmte Schularten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.
5. RECHTE DER RL
RL haben neben den kirchlichen Grundrechten aller Gläubigen gemäß cc. 208-223 CIC und den Rechten der Laien gemäß cc. 224-231 CIC zusätzlich insbesondere folgende Rechte:
5.1 Das Recht auf spirituelle Förderung und Begleitung.
5.2 Das Recht auf persönliche und berufsbezogene, fachliche und religiöse Fort- und Weiterbildung nach Maßgabe der diözesanen Regelungen.
5.3 RL können jede nicht vorübergehende Erweiterung ihrer Pflichten als RL aus schwerwiegenden Gründen ablehnen, insbesondere wenn sie diese Pflichten mit ihrer Leistungsfähigkeit, ihrer Gesundheit oder ihrer Familie als unvereinbar erachten.
5.4 Kirchlich bestellte RL haben das Recht, nach den jeweiligen Möglichkeiten der Dienstpostenpläne gemäß den diözesanen Richtlinien bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für eine Anstellung als staatlich vertragliche oder pragmatisierte RL vorgeschlagen zu werden.
5.5 Das Recht, auf Antrag ihre Personalakten – einschließlich der Beurteilungen – einzusehen oder durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lassen.
5.5.1 Anträge auf Akteneinsicht sind an das diözesane Schulamt zu stellen. Termine für Einsichtnahmen werden einvernehmlich festgelegt.
5.5.2 Einsichtnahmen geschehen in Gegenwart des Schulamtsleiters oder einer von ihm beauftragten Person.
5.5.3 Einsichtnehmende haben das Recht, sich Notizen zu machen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen.
6. PFLICHTEN DER RL
RL haben neben den Grundpflichten aller Gläubigen gemäß cc. 208-223 CIC und den Pflichten der Laien gemäß cc. 224-231 CIC jene Pflichten, die in den jeweiligen diözesanen Regelungen und Vorschriften taxativ zu umschreiben sind. Insbesondere nehmen RL mit der missio canonica folgende rechtliche Verbindlichkeiten auf sich:
6.1 Die Verpflichtung, die ihnen obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben gemäß den kirchlichen und staatlichen Vorschriften treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen.
6.2 Die Verpflichtung, für die im Rahmen des Religionsunterrichtsgesetzes vorgesehenen religiösen Übungen und Veranstaltungen Sorge zu tragen.
6.3 Die Verpflichtung zur Fortbildung nach Maßgabe der diözesanen Regelungen. Darüber hinaus erwartet die Kirche von RL – ihren jeweiligen konkreten Möglichkeiten entsprechend – die Bereitschaft zum Dienst in der Kirche, insbesondere zur aktiven Teilnahme am Leben einer kirchlichen Gemeinde, sowie zur Zusammenarbeit mit dem Orts- bzw. Schulseelsorger, den Eltern und Lehrern.
7. BEENDIGUNG DER LEHRTÄTIGKEIT DER RL SEITENS DER KIRCHE –ENTZUG DER MISSIO CANONICA
7.1 Allgemeine Bestimmungen
7.1.1 Die Lehrtätigkeit staatlich vertraglicher oder pragmatisierter RL wird bezüglich des Unterrichtsgegenstandes ,,Religion" seitens der Kirche durch den Entzug der missio canonica beendet.
7.1.2 Die Lehrtätigkeit kirchlich bestellter RL kann von Seiten der Kirche durch den Entzug der missio canonica, durch Kündigung oder Entlassung beendet werden. Die Kündigung oder Entlassung kirchlich bestellter RL kann nur nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes erfolgen, wobei der Entzug der missio canonica ein Kündigungsgrund ist.
7.2 Inhaltliche Voraussetzungen für den Entzug der missio canonica Der Ortsordinarius entzieht einem RL die missio canonica:
7.2.1 Wenn er von der Katholischen Kirche durch formalen Akt (z.B. Kirchenaustritt) abgefallen ist.
7.2.2 Wenn er mit der Kirchenstrafe der formell verhängten oder festgestellten Exkommunikation behaftet ist.
7.2.3 Wenn mit dem Verlust eines sonstigen Kirchenamtes auch der Verlust der missio canonica verbunden ist.
7.2.4 Wenn seine Lebensführung trotz nachweislicher Mahnung durch sein Verschulden in offenkundigem Widerspruch zu tragenden Grundsätzen christlicher Lebensgestaltung und/oder Handlungsorientierung steht.
7.2.5 Wenn seine Lehrtätigkeit dem Glauben und der Lehre der Kirche widerspricht.
7.2.6 Wenn er seine Pflichten so gröblich vernachlässigt, dass daraus ein offenkundiger Nachteil für den Religionsunterricht entsteht.
7.2.7 Wenn der Dienstgeber (z.B. der private Schulerhalter bzw. die Gebietskörperschaft) von einem Kündigungs- oder Entlassungsgrund zum offenkundigen Nachteil des Religionsunterrichtes keinen Gebrauch macht.
7.3 Verfahren
7.3.1 In jedem Stadium des Verfahrens hat der RL das Recht auf Gehör (wie z.B. die vollständige Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe, die Möglichkeit, diese zu entkräften und Gegengründe vorzubringen), das Recht auf Verteidigung (vergleiche c. 221 §§ 1 und 2 CIC), das Recht auf einen Rechtsbeistand gemäß c. 1738 CIC und das Recht, von Beginn des Verfahrens an über alle möglichen Rechtsfolgen informiert zu werden.
7.3.2 In jedem Stadium des Verfahrens ist gemäß C. 220 CIC der gute Ruf sowie die Privat- bzw. Intimsphäre aller Betroffenen zu schützen.
7.3.3 Bestehen begründete Verdachtsmomente, dass ein Tatbestand für den Entzug der missio canonica vorliegt, sind vom diözesanen Schulamt – allenfalls von einer vom Ortsordinarius berufenen Kommission, der auch zumindest ein Vertreter der Gemeinschaft der RL angehören soll – in analoger Anwendung der Bestimmungen der CC. 1717 und 1718 CIC die zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Vorerhebungen, Voruntersuchungen und Beweisfeststellungen mit aller gebotenen Sorgfalt durchzuführen und die allenfalls erforderlichen Stellungnahmen einzuholen. Anonyme Beschuldigungen sind grundsätzlich außer Acht zu lassen.
7.3.4 Ergibt die Untersuchung nach 7.3.3, dass Umstände bzw. vollendete Tatsachen gegeben sind, sodass eine Mahnung nicht möglich oder unangebracht ist, ist das Untersuchungsergebnis dem Ortsordinarius mit einer Empfehlung des diözesanen Schulamtes vorzulegen. In allen anderen Fällen hat das diözesane Schulamt den RL nachweislich zu mahnen.
7.3.5 Die Mahnung des RL hat entweder schriftlich oder mündlich unter Beiziehung von zwei Zeugen mit anschließender Anfertigung eines Protokolls zu erfolgen und eine Begründung sowie einen Hinweis auf die Folgen der Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens zu enthalten.
7.3.6 Setzt der RL das abgemahnte Verhalten fort, teilt das diözesane Schulamt dies dem Ortsordinarius mit dem Ergebnis der Untersuchung nach 7.3.3 und einer Empfehlung mit.
7.3.7 Erbringt das in 7.3.3 – 7.3.6 festgelegte Verfahren den Beweis der inhaltlichen Voraussetzungen für den Entzug der missio canonica, entzieht der Ortsordinarius dem RL die missio canonica durch Dekret gemäß cc. 48 – 58 CIC. Es ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
7.3.8 Das Entzugsdekret ist gemäß der cc. 1732 – 1739 CIC im Wege des Rekurses anfechtbar. Dem Rekurs kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
7.3.9 Im Falle des Entzuges der missio canonica soll dem Betroffenen im Sinne des c. 195 CIC seitens der Diözese eine angemessene Hilfestellung zur Schaffung einer neuen Existenzgrundlage gewährt werden.
Die vorstehende Ordnung wurde von den Mitgliedern der Österreichischen Bischofskonferenz gelegentlich ihrer Vollversammlung vom 26. - 28. März 1996 gutgeheißen. Sie erlangt Rechtskraft, wenn sie von den einzelnen Diözesanbischöfen für ihr jeweiliges Bistum erlassen und promulgiert wird.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 23 vom 28. Juli 1998, II. 5.
In der im Amtsblatt Nr. 22 vom 20. Mai 1998 publizierten Rahmenordnung sind bedauerlicherweise Fehler unterlaufen:
Im zweiten Satz der einleitenden Vorbemerkung auf Seite 10 des Amtsblattes fehlt der Hinweis auf den Punkt 7.2.4. Der zweite Satz hat daher richtig zu lauten:
„Aufgrund einiger nunmehr beschlossenen Änderung von Punkt 7.2.4, 7.2.5 und 7.2.6 sowie 7.3.1 bis 7.3.9 wird die Rahmenordnung, inkl. der Änderungen, nochmals zur Gänze verlautbart.“
Im Punkt 7.2.4 der Rahmenordnung auf Seite 12 des Amtsblattes sind die Worte ...“trotz nachweislicher Mahnung“... zu streichen. Punkt 7.2.4 hat daher berichtigt zu lauten:
7.2.4 „Wenn seine Lebensführung durch sein Verschulden in offenkundigem Widerspruch zu tragenden Grundsätzen christlicher Lebensgestaltung und/oder Handlungsorientierung steht.“
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II. 4.
Die religiöse Unterweisung in den Schulen jeglicher Art ist in Österreich durch das Religionsunterrichtsgesetz aus dem Jahre 1949 sowie durch die Verträge zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl von 1962 und 1971 geordnet.'
Beschlossen von der ÖBK am 5. November 1991; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 14. Jänner 1994.