Hier finden Sie ausgewählte rechtliche Dokumente (Dekrete, Richtlinien, Statuten, Rahmenordnungen und Gesetzesbegutachtungen) der Österreichischen Bischofskonferenz.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 12 vom 3. August 1994, II. 3.
Außer jenen Fällen, die — den Verkauf betreffend – bereits durch die Canones 1291–1295 geregelt sind, werden als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach can. 1277 bestimmt:
a) | Annahme von Zuwendungen, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen, sofern sie nicht von Auflagen oder Belastungen frei sind, sowie die Ausschlagung von Zuwendungen. |
b) | Aufnahme von Darlehen und Krediten, soweit der Gesamtbetrag der aufgenommenen Darlehen und Kredite innerhalb des Haushaltsjahres 1,5% der Einnahmen des vorangegangenen Haushaltsjahres übersteigt. |
c) | Übernahme von Bürgschaften und Haftungen. |
d) | Ankauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie der Erwerb von Rechten, soweit der Kaufpreis 4 Millionen Schilling im Einzelfall übersteigt. |
e) | Abschluss von Werkvertragen, soweit die Auftragssumme im Einzelfall 8 Millionen Schilling übersteigt und dafür im genehmigten Haushaltsplan keine Bedeckung vorgesehen ist. |
f) | Errichtung, Übernahme, Beteiligung, Aufhebung und Übergabe von bzw. an Werken, Anstalten, Fonds und Dienststeilen im Bereich der Diözese und von kirchlichen Rechtspersonen mit Ausnahme der Pfarren, soweit damit größere einmalige und dauernde finanzielle Aufwendungen verbunden sind. Als größere Aufwendungen gelten solche, die 3% der diözesanen Einnahmen des Vorjahres Überschreiten. |
g) | Vereinbarungen über die Ablöse von Bauverpflichtungen und anderen dauernden Verpflichtungen Dritter. |
Beschlossen von der Österreichischen Bischofskonferenz am 6. November 1992; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 22. März 1994.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 11 vom 28. April 1994, II. 4.
Die Altersversorgung der Pfarrer – wie auch der anderen Priester – ist in Österreich durch die diözesanen Priesterbesoldungsordnungen hinreichend geregelt.
Der zuständige Diözesanbischof hat für eine standesgemäße Wohnung der Diözesanpriester im Ruhestand Sorge zu tragen.
Beschlossen von der ÖBK am 5. November 1991; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am14. Jänner 1994.
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 73, 25. Juli 2017
I. Altersvorsorge für Weltpriester im Dienst einer Anderen Diözese
A. Weltpriester einer österreichischen Diözese, die in einer anderen österreichischen Diözese tätig sind
1. Die Zuständigkeit für die Altersvorsorge liegt und bleibt bei der Diözese, in welcher der Priester inkardiniert ist. Die dort geltenden Bestimmungen sind für die Bemessung der Altersversorgung heranzuziehen.
2. Jene Diözesen, in denen der Priester mindestens ein Jahr im Auftrag oder mit Zustimmung seines eigenen Diözesanbischofs tätig ist, haben der entsendenden Diözese für den Zeitraum seiner Tätigkeit regelmäßig einen Beitrag für die Altersversorgung in Höhe von 11% der Vergütung (Bruttogeldbezug inkl. Funktionszulagen, ausgenommen Zuschüsse für Geldleistungen an Dritte, z.B. Haushälterinnen) zu leisten. Die Beitragszahlungen sind am Jahresende zu leisten (bzw. werden nach Vorschreibung der entsendenden Diözese zur Auszahlung gebracht).
B. Weltpriester einer ausländischen Diözese, die in einer österreichischen Diözese tätig sind
1. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist zwischen den beiden Diözesen eine schriftliche Vereinbarung über die zu verrichtende Tätigkeit abzuschließen und darin auch eine Regelung über die Altersvorsorge des Priesters zu treffen.
2. Die folgenden Punkte sind in die Vereinbarung aufzunehmen:
2.1. Die Zuständigkeit für die Altersvorsorge liegt und bleibt bei der entsendenden ausländischen Diözese, in welcher der Priester inkardiniert ist.
2.2. Die österreichische Diözese bildet eine Rückstellung bzw. leistet für den Zeitraum der Tätigkeit einen Beitrag zur Altersvorsorge in Höhe von 11% der Vergütung (Bruttogeldbezug inkl. Funktionszulage, ausgenommen Zuschüsse für Geldleistungen an Dritte, z.B. Haushälterinnen), die für die Tätigkeit des Priesters vereinbart wird, an die entsendende ausländische Diözese. Die Beiträge zur Altersvorsorge sind längstens für den Zeitraum bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres des Priesters zu leisten.
2.3. Der über den Zeitraum der Tätigkeit angesammelte Beitrag zur Altersvorsorge wird in Form einer wertgesicherten (VPI) Einmalabgeltung bei Beendigung der Tätigkeiten direkt an die entsendende Diözese ausbezahlt.
2.4. Aus der Vereinbarung ergeben sich keine weiteren Zahlungsverpflichtungen der österreichischen Diözese für die Altersvorsorge oder Ruhestandsbezüge des Priesters.
Sonderfall für I A. und B.: Umkardinierung des Priesters in eine andere Diözese
Im Fall einer Inkardination des Priesters in die Diözese, in der er zuletzt tätig war, kommen die Regelungen über die Altersvorsorge entsprechend der geltenden Priesterbesoldungsordnung der jeweiligen inkardinierenden Diözese zur Anwendung.
Bereits durch die inkardinierende Diözese an die Heimatdiözese geleistete Beiträge zur Altersvorsorge sind der inkardinierenden Diözese wertgesichert (VPI) zurückzuerstatten. Für den Zeitraum, in dem der Priester nicht in der Diözese tätig war, sind entsprechende wertgesicherte (VPI) Beiträge zur Altersvorsorge von der entsendenden Diözese an die inkardinierende Diözese zu leisten – entsprechend deren Vorsorgeregelungen bis zum äquivalenten Betrag der inkardinierenden Diözese. Ist eine Berechnungsgrundlage auf- grund der Unterhaltsleistung nicht festzustellen, so sind die Beiträge analog § 314 ASVG zu berechnen. Pensionsansprüche und Pensionsanwartschaften sind bei der Ermittlung der Höhe der Beiträge zur Altersvorsorge zu berücksichtigen.
II. Altersvorsorge für Ordenspriester im Diözesanen Dienst
1. Die Zuständigkeit des Institutes des geweihten Lebens, in das der Ordenspriester inkardiniert ist, bleibt für dessen Altersvorsorge erhalten.
2. Die Diözese leistet für den Zeitraum der Gestellung einen Beitrag zur Altersvorsorge in Höhe von 11% des Gestellungsentgeltes (Bruttogeldbezug inkl. Funktionszulage, ausgenommen Zuschüsse für Geldleistungen an Dritte, z.B. Haushälterinnen) an das zuständige Institut. Die Beiträge zur Altersvorsorge werden mit Vollendung des 75. Lebensjahres des Ordenspriesters eingestellt.
3.a.) Für Orden bzw. Institute, deren Höhere Obere Mitglieder der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs sind, gilt:
Der Beitrag zur Altersvorsorge wird während der Laufzeit der Gestellung am Jahresende direkt an den Orden bzw. das Institut ausbezahlt, es sei denn, es wird ein anderer unterjähriger Modus vereinbart.
3.b.) Für alle anderen Orden und Institute, die keine Provinz oder Niederlassung in Österreich haben und deren Höhere Obere nicht Mitglied in der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs sind, gilt:
Der über den Zeitraum der Gestellung angesammelte Beitrag zur Altersvorsorge wird in Form einer wertgesicherten (VPI) Einmalabgeltung erst bei Beendigung der Gestellung direkt an den Orden ausbezahlt.
4. Aus dem Gestellungsverhältnis ergeben sich keine weiteren Zahlungsverpflichtungen der Diözese für die Altersvorsorge oder Ruhestandsbezüge des Ordenspriesters.
5. Ist das Gestellungsverhältnis nicht durch das kanonische Recht definiert, ist ein Gestellungsvertrag abzuschließen, der in Bezug auf die Altersvorsorge die Punkte 1. bis 4. zu berücksichtigen hat.
Sonderfall: Umkardinierung eines Ordens- priesters in eine österreichische Diözese
Im Fall der Säkularisierung eines Ordenspries- ters mit Inkardination in eine österreichische Diözese kommen die Regelungen über die Altersvorsorge entsprechend der geltenden Priesterbesoldungsordnung der jeweiligen inkardinierenden Diözese zur Anwendung.
Beiträge zur Altersvorsorge, welche von einer österreichischen Diözese aufgrund eines Gestellungsverhältnisses für den zu inkardinierenden Priester an den Orden bzw. das Institut des geweihten Lebens geleistet wurden, sind entsprechend wertgesichert (VPI) an die inkardinierende Diözese zu überweisen. Für Zeiten ab der Priesterweihe, für die solche Beiträge nicht geleistet wurden, ist ein Beitrag in der Höhe des auf Grundlage von § 314 ASVG ermittelten fiktiven Überweisungsbetrages zu überweisen. Basis der Wertsicherung ist die für den Monat des jeweiligen Zuflusses verlautbarte Indexzahl, Bezugswert die für den Monat der Inkardination verlautbarte Indexzahl. Für den Überweisungsbetrag ist die Höhe zum Zeitpunkt der Inkardination maßgeblich. Die Überweisung ist binnen sechs Monaten ab Inkardination und Verständigung des Ordens bzw. Instituts des geweihten Lebens fällig.
Für jene Zeiten, für welche der Orden bzw. das Institut des geweihten Lebens Beiträge entsprechend den oben genannten Bestimmungen an die inkardinierende Diözese geleistet hat, übernimmt diese die Verpflichtung zur Leistung eines allfälligen Überweisungsbetrages gemäß § 314 ASVG.
(Bei Umkardinierung eines Weltpriesters in einen Orden kommen die oben genannten Bestimmungen sinngemäß zur Anwendung, wobei die Bruttozahlungen von Diözesen an den betreffenden Priester die Grundlage bilden und hievon 11% angesetzt werden. Ein fiktiver Überweisungsbetrag gemäß § 314 ASVG kommt zur Anwendung, wenn der Priester in einem Monat keine Bezüge von Diözesen erhielt.).
III. Altersvorsorge für sonstige Ordensleute, die mit Gestellung in einer österreichischen Diözese tätig sind
1. Für Orden bzw. Institute, deren Höhere Obere / Oberinnen Mitglieder der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs bzw. der Vereinigung der Frauenorden Österreichs sind, gelten hinsichtlich der Ordensleute, die mit Gestellungsvertrag als Diakone oder Laien (Schwestern / Brüder) im diözesanen Dienst stehen, die unter Pkt. II, 1-5 angeführten Regelungen in entsprechend analoger Weise, soweit keine sozialversicherungspflichtige Anstellung besteht.
2. Für alle anderen Orden und Institute, die keine Provinz oder Niederlassung in Österreich haben und deren Höhere Obere / Oberinnen nicht Mitglied in den unter III. 1 angeführten Vereini- gungen sind, ist Pkt. II.3 b. zu beachten.
IV. Geltung und Inkrafttreten
1. Diese Regelung ist in die diözesanen Normen aufzunehmen.
2. Die bestehenden diözesanen Übereinkommen und Gestellungsverträge bezüglich einzelner Weltpriester bzw. Ordensleute sind davon nicht betroffen.
Diese Regelung wurde von der Österreichischen Bischofskonferenz in der Sommervollversamm- lung von 12. bis 14. Juni 2017 beschlossen und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Dekret über die Herausgabe des Amtsblattes der Österreichischen Bischofskonferenz
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 1.
Da die Bischofskonferenz vom neuen Codex luris Canonici erweiterte Befugnisse erhält, gibt die Österreichische Bischofskonferenz ein eigenes Promulgationsorgan "Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz" heraus, in dem gemäß can. 8 § 2, can. 29 und can. 455 § 3 alle ihre Gesetze, allgemeinen Dekrete, Ausführungsbestimmungen und Instruktionen veröffentlicht werden. Sie treten mit dem Datum des Amtsblattes in Kraft, außer es wird im Einzelfall anderes bestimmt.
Wien, am 20. Dezember 1983
Aus dem Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 83, 1. Juni 2021.
Präambel
Die römisch-katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten und damit auch ihr Archivwesen auf Grundlage der einschlägigen Rechtsnormen (Art. 15 Staatsgrundgesetz 1867, Konkordat Art. I § 2, BGBl. II, Nr. 2/1934, Personenstandsgesetz, Denkmalschutzgesetz, Datenschutzgesetz idgF et al) selbstständig. Die Archive der katholischen Kirche dokumentieren das Wirken der Kirche. Sie erfüllen als Gedächtnis der Kirche und der Gesellschaft sowie als Teil ihrer Kulturgüter eine wichtige pastorale Funktion. Sie dienen der Rechtssicherung, der Nachvollziehbarkeit von Verwaltungshandlungen und bilden die Grundlage für die Erforschung der Geschichte der Kirche und der Gesellschaft. Im Interesse des Strebens nach historischer Erkenntnis werden die kirchlichen Archive nach Maßgabe dieser Ordnung für eine Nutzung geöffnet.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des gesamtkirchlichen Rechts (c. 491 CIC) für die Archivierung von Unterlagen, die bei allen kirchlichen Rechtsträgern und deren Einrichtungen (ausgenommen der Österreichischen Bischofskonferenz und ihren Einrichtungen), unabhängig von ihrer Rechtsform, im Gebiet der österreichischen Erzdiözesen und Diözesen entstehen oder vorliegen, insbesondere bei der diözesanen Zentralverwaltung und den Pfarren.
(2) Einbezug von Orden: Die Institute des geweihten Lebens setzen entweder diese Archivordnung für ihren jeweiligen Bereich in Kraft oder verankern angemessene Regelungen in ihrem Eigenrecht.
(3) Diese Ordnung gilt ebenso für die Archivierung von Unterlagen, die kirchliche Archive von anderen als den anbietungspflichtigen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernehmen.
§ 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) Zwingende Bestimmungen des staatlichen Rechts, die auf kirchliche Archive und deren Inhalte anwendbar sind, bleiben durch dieses Dekret / diese Regelung unberührt.
(2) Enthalten besondere gesamtkirchliche Rechtsvorschriften anderslautende Regelungen, so gehen diese den Regelungen dieser Ordnung vor. Das Decretum Generale über den Datenschutz in der Katholischen Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen in der geltenden Fassung ist in der vorliegenden Ordnung berücksichtigt, soweit dieses für die Tätigkeit der Archive relevant ist.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Kirchliche Archive im Sinne dieser Ordnung sind alle Archive, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Stellen unterhalten werden und die mit der Archivierung von in erster Linie dort entstandenen oder dort eingelangten Unterlagen sowie der Unterlagen ihrer Rechtsvorgänger betraut sind.
(2) Unterlagen im Sinne dieser Ordnung sind analog und digital vorliegende Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für Erhaltung, Verständnis und Nutzung dieser Informationen notwendig sind.
(3) Archivgut sind alle in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen.
(4) Archivwürdig sind Unterlagen, die der Rechtssicherung und der Nachvollziehung von Verwaltungsvorgängen dienen oder aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dauerhaft aufbewahrt werden müssen, die das Wirken der Kirche dokumentieren und von bleibendem Wert für Wissenschaft und Forschung sind.
(5) Archivierung beinhaltet die Erfassung, Bewertung und Übernahme von Unterlagen sowie die sachgemäße Verwahrung, Ergänzung (bei hybriden und digitalen Unterlagen), Sicherung, Erhaltung, Instandsetzung, Erschließung (Ordnung und Verzeichnung), Erforschung, Veröffentlichung von Archivgut und dessen Bereitstellung für die Nutzung. Darunter fällt auch die Verarbeitung von Daten.
(6) Anbietungspflichtige Stelle ist innerhalb der in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen und Rechtsträger jeweils die für die Anbietung zuständige Organisationseinheit.
(7) Betroffene sind Personen im Sinne der DSGVO, des DSG oder ähnlicher Datenschutzvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
(8) Skartieren ist die Aussonderung und kontrollierte Vernichtung nicht archivwürdiger Unterlagen beziehungsweise die Löschung nicht archivwürdiger digitaler Daten
§ 4 Archivierungspflicht
(1) Alle in § 1 Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, ihre Unterlagen mit größter Sorgfalt zu verwalten und aufzubewahren.
(2) Unterlagen, die für die laufende Tätigkeit nicht mehr benötigt werden, sind dem zuständigen Archiv zu übergeben.
(3) Das zuständige Archiv ist das Diözesanarchiv jener Diözese, auf deren Territorium sich die abgebende kirchliche Einrichtung befindet (nach Maßgabe von § 12), beziehungsweise das kirchliche Archiv einer in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Stelle, sofern nicht im Sinne von § 5 eigene Regelungen für die jeweilige Einrichtung geschaffen wurden.
(4) Für die Modalitäten der Übernahme gelten die Regelungen des § 6.
(5) Eine Vernichtung oder Löschung von Unterlagen ist ausnahmslos nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Archivs gestattet. Dies gilt – unter Berücksichtigung der in der Präambel formulierten Grundsätze – auch dann, wenn andere Rechtsvorschriften die Vernichtung von Unterlagen gestatten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben rechtliche Verpflichtungen zur Vernichtung oder Unkenntlichmachung.
§ 5 Aufgaben der kirchlichen Archive
(1) Die Archive archivieren Unterlagen aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
(2) Die Archive können auch Archivgut von anderen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernehmen, an dessen Archivierung ein kirchliches Interesse besteht.
(3) Die Archive können Sammlungen anlegen, soweit dies in Ergänzung der archivierten Unterlagen der Dokumentation kirchlicher Tätigkeit dient.
(4) Die Archive leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Publikationen und Ausstellungen, durch Anleitung zur Arbeit mit Archivgut und durch Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Bildung und der Wissenschaft sowie den Medien.
§ 6 Anbietung und Übernahme
(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen haben den zuständigen kirchlichen Archiven unaufgefordert alle Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Die Entscheidung, wann Unterlagen zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, liegt nach Maßgabe von Absatz 2 bei der anbietungspflichtigen Stelle. Die Anbietung erfolgt spätestens nach Ablauf der geltenden kirchlichen oder staatlichen Aufbewahrungsfristen.
(2) Alle Unterlagen sind spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung beziehungsweise deren letzten inhaltlichen Bearbeitung dem zuständigen Archiv anzubieten, sofern kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bei den anbietungspflichtigen Stellen vorsehen. Dürfen Unterlagen nach anderen Rechtsvorschriften vernichtet oder gelöscht werden, sind sie dessen ungeachtet dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten und in keinem Fall automatisch zu vernichten. Ausgenommen sind Unterlagen, bei welchen gesetzliche Verpflichtungen zur Vernichtung oder Unkenntlichmachung vorliegen.
(3) Digitale Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind in bestimmten Abständen ebenfalls zur Archivierung anzubieten, wobei das Format mit dem Archiv zu vereinbaren ist.
(4) Die Unterlagen sind in authentischer und vollständiger Form anzubieten und zu übergeben.
(5) Den zuständigen Archiven ist auf Verlangen zur Feststellung der Archivwürdigkeit Einsicht in die Unterlagen, die dazugehörigen Hilfsmittel sowie die ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Information und deren Nutzung notwendig sind, zu gewähren.
(6) Archivwürdige Unterlagen, die bei kirchlichen Funktionsträgern anfallen, sind nach dem Ende ihrer Funktionsperiode beziehungsweise nach deren Ableben dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten.
(7) Bei Unterlagen, die als vertraulich oder geheim eingestuft sind und/oder einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, muss gemäß cc. 498 f CIC eine allfällige Übergabe an das Archiv eigens beschlossen und die zulässige künftige Nutzung eigens definiert werden.
(8) Die Archive legen die Modalitäten der Anbietung von Unterlagen im Einvernehmen mit den anbietungspflichtigen Stellen fest.
(9) Über die Archivwürdigkeit entscheidet das zuständige Archiv unter Zugrundelegung fachlicher Kriterien nach Anhörung der anbietenden Stelle. Durch die Übernahme archivwürdiger Unterlagen in das zuständige Archiv werden diese zu Archivgut.
§ 7 Verwahrung und Sicherung
(1) Archivgut ist unveräußerlich. Die Möglichkeit zur Abgabe von Archivgut an andere kirchliche oder öffentliche Archive bleibt davon unberührt.
(2) Archivgut ist auf Dauer zu erhalten und in jeder Hinsicht sicher zu verwahren. Die Archive haben geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen. Für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten oder einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, gilt dies in besonderem Maße. Das Archivgut ist insbesondere vor unbefugtem Zugriff zu schützen und in Räumen zu verwahren, die den fachlichen Anforderungen entsprechen.
(3) Eine Unterbringung in nichtkirchlichen Räumen ist nur nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 zulässig.
(4) Archivgut ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern dem keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. Es ist nach archivfachlichen Erkenntnissen zu bearbeiten. Unterlagen, die als Archivgut übernommen und neu bewertet wurden, können gegebenenfalls skartiert werden.
(5) Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten bleiben unberührt. Bei mehreren Betroffenen müssen alle Betroffenen einer Löschung zustimmen.
§ 8 Nutzung
(1) Die Nutzung von Archivgut erfolgt nach Maßgabe dieser Ordnung und der auf ihrer Grund- lage zu erlassenden Benutzungsordnung, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange.
(2) Die Nutzung kann an Auflagen gebunden werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Nutzung besteht nicht.
(3) Die Nutzung ist ganz oder für Teile des Archivguts zu versagen, wenn
(4) Gesetzliche Zugangsrechte und Vereinbarungen mit Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt.
(5) Betroffenen ist auf Antrag nach Maßgabe des kirchlichen Rechts (insb. c. 487 § 2 und c. 491 § 3 CIC, § 5 Kirchliche Datenschutzverordnung) und von Absatz 2 aus dem Archivgut Auskunft zu erteilen oder Einsicht in dieses zu gewähren, soweit es sich auf ihre Person bezieht und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige Archiv.
(6) Die abgebenden Stellen beziehungsweise die dort berechtigten Personen haben das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen gebildet wurde, zu nutzen.
(7) Die Benutzung des Archivguts erfolgt ausschließlich unter Aufsicht im Archiv.
(8) Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, von einem Druckwerk beziehungsweise einer digitalen Publikation, das/die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut verfasst oder erstellt wurde, nach Erscheinen dem zuständigen Archiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.
(9) Bei Ablehnung der Nutzung von Archivgut durch das Archiv ist ein an den/die OrdinariatskanzlerIn gestelltes Ansuchen zulässig. Diese/r entscheidet durch Verwaltungsdekret; ein Rekurs an den Diözesanbischof ist zulässig.
§ 9 Schutzfristen
(1) Die Schutzfristen werden ab dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen berechnet.
(2) Die Nutzung von Archivgut, für das nachfolgend keine spezielle Regelung getroffen ist, ist zulässig nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren.
(3) Archivgut, das besonders schutzwürdige bzw. besondere Kategorien von Daten im Sinne der Datenschutzvorschriften enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die nach Ablauf der allgemeinen Schutzfrist von 30 Jahren erst mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die Person hat der Einsichtnahme schon zu Lebzeiten zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Für Archivgut, das dem PStG 2013 in der geltenden Fassung unterliegt, sind die dortigen Bestimmungen anzuwenden.
(4) Für Archivgut, das besonderen kirchlichen oder staatlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, beträgt die Schutzfrist 50 Jahre.
(5) Bei Archivgut gemäß § 6 Abs. 6 beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion.
(6) Die Schutzfristen gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits veröffentlicht wurden beziehungsweise schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren.
§ 10 Verkürzung von Schutzfristen
(1) Die Nutzung von Archivgut, das noch Schutzfristen unterliegt, kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag durch den/die OrdinariatskanzlerIn genehmigt werden, wenn
Bei Unterlagen, die besonders schutzwürdige bzw. besondere Kategorien von Daten im Sinne der Datenschutzvorschriften enthalten, ist eine Verkürzung von Schutzfristen unzulässig.
(2) Schriftliche Anträge auf Verkürzung von Schutzfristen sind über das zuständige Archiv an den/die OrdinariatskanzlerIn zu richten. Die Vorprüfung des Antrags übernimmt die Leitung des Diözesanarchivs, die ihrerseits Sachverständige beiziehen kann. Die Entscheidung des/der OrdinariatskanzlerIn wird dem Antragsteller durch das Archiv mitgeteilt.
§ 11 Veröffentlichung
Die Archive sind berechtigt, Archivgut sowie die dazugehörigen Findmittel unter Wahrung der schutzwürdigen Belange Betroffener und der Rechte Dritter zu veröffentlichen. § 8 Abs. 3, § 9 und § 10 gelten entsprechend.
§ 12 Das Diözesanarchiv
(1) Das Diözesanarchiv archiviert die archivwürdigen Unterlagen der in § 1 genannten Stellen, die diese gemäß § 6 an das Diözesanarchiv übergeben haben.
(2) Das Diözesanarchiv nimmt die Aufsicht des Diözesanbischofs über alle gemäß § 1 Abs. 1 im Diözesangebiet gelegenen kirchlichen Archive wahr. Im Rahmen dieser Fachaufsicht prüft es die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Archivierungsmaßnahmen (Art und Weise der Aufgabenerfüllung) und koordiniert im Rahmen der Geschäftsverteilung die erforderliche Einbindung weiterer Organisationseinheiten. Insbesondere bei Entscheidungen über die Unterbringung des Archivs, die Übergabe an ein anderes kirchliches Archiv, die Abgabe von Archivgut sowie die Beauftragung externer Personen ist das Diözesanarchiv gutachtlich hinzuzuziehen. Das Diözesanarchiv entscheidet, welche Instrumente der Fachaufsicht es einsetzt.
(3) Im Rahmen seiner Zuständigkeit berät das Diözesanarchiv die kirchliche Verwaltung bei der Organisation, Aufbewahrung und Sicherung ihrer Unterlagen.
(4) Das Diözesanarchiv wirkt bei der Festlegung von in der Erzdiözese beziehungsweise Diözese gültigen Austauschformen zur Archivierung digitaler Unterlagen mit.
(5) Innerhalb des Diözesangebiets berät das Diözesanarchiv in Fragen der Archivierung auch alle kirchlichen Archive, die nicht in den Geltungsbereich dieser Ordnung fallen.
(6) Das Diözesanarchiv nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.
(7) Das Diözesanarchiv führt eigenständig wissenschaftliche Forschungen durch, gibt wissenschaftliche Publikationen heraus, beteiligt sich an Kooperationen mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und vermittelt seine Erkenntnisse der Öffentlichkeit.
(8) Das Diözesanarchiv ist als Einrichtung in nationalen und internationalen Fachgremien vertreten.
§ 13 Durchführungsbestimmungen
Die zur Durchführung dieser Ordnung erforderlichen Regelungen trifft der Diözesanbischof. Er legt insbesondere Einzelheiten der Sicherung und Veröffentlichung sowie Nutzung des Archivguts einschließlich der für die Nutzung zu erhebenden Entgelte und Kostenersätze fest.
Die Diözesanbischöfe haben der vorliegenden „Ordnung für die kirchlichen Archive Österreichs (KAO-Ö)“ in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 8. – 11. März 2021 auf Vorschlag der Konferenz der Ordinariatskanzler einzeln ihre Zustimmung im Sinne can. 455 § 4 CIC 1983 gegeben. Die „Ordnung für die kirchlichen Archive Österreichs (KAO-Ö)“ tritt für alle Diözesen mit Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Zusätzlich wird der Beschluss auch in den diözesanen Verordnungsblättern veröffentlicht.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 83 vom 1. Juni 2021
Präambel
Die römisch-katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten und damit auch ihr Archivwesen auf Grundlage der einschlägigen Rechtsnormen (Art. 15 Staatsgrundgesetz 1867, Konkordat Art. I § 2, BGBl. II, Nr. 2/1934, Personenstandsgesetz, Denkmalschutzgesetz, Datenschutzgesetz idgF et al) selbstständig. Die Archive der katholischen Kirche dokumentieren das Wirken der Kirche. Sie erfüllen als Gedächtnis der Kirche und der Gesellschaft sowie als Teil ihrer Kulturgüter eine wichtige pastorale Funktion. Sie dienen der Rechtssicherung, der Nachvollziehbarkeit von Verwaltungshandlungen und bilden die Grundlage für die Erforschung der Geschichte der Kirche und der Gesellschaft. Im Interesse des Strebens nach historischer Erkenntnis werden die kirchlichen Archive nach Maßgabe dieser Ordnung für eine Nutzung geöffnet.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des gesamtkirchlichen Rechts (c. 491 CIC) und der Ordnung für die kirchlichen Archive Österreichs (KAO-Ö) der (Erz-)Diözesen für die Archivierung von Unterlagen, die in der Österreichischen Bischofskonferenz und ihren Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform entstehen oder vorliegen.
(2) Diese Ordnung gilt ebenso für die Archivierung von Unterlagen, die das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz von anderen als den anbietungspflichtigen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernimmt.
§ 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) Zwingende Bestimmungen des staatlichen Rechts, die auf kirchliche Archive und deren Inhalte anwendbar sind, bleiben durch dieses Dekret / diese Regelung unberührt.
(2) Enthalten besondere gesamtkirchliche Rechtsvorschriften anderslautende Regelungen, so gehen diese den Regelungen dieser Ordnung vor. Das Decretum Generale über den Datenschutz in der Katholischen Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen in der geltenden Fassung ist in der vorliegenden Ordnung berücksichtigt, soweit dieses für die Tätigkeit der Archive relevant ist.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Kirchliche Archive im Sinne dieser Ordnung sind alle Archive, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Stellen unterhalten werden und die mit der Archivierung von in erster Linie dort entstandenen oder dort eingelangten Unterlagen sowie der Unterlagen ihrer Rechtsvorgänger betraut sind.
(2) Unterlagen im Sinne dieser Ordnung sind analog und digital vorliegende Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für Erhaltung, Verständnis und Nutzung dieser Informationen notwendig sind.
(3) Archivgut sind alle in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen.
(4) Archivwürdig sind Unterlagen, die der Rechtssicherung und der Nachvollziehung von Verwaltungsvorgängen dienen oder aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dauerhaft aufbewahrt werden müssen, die das Wirken der Kirche dokumentieren und von bleibendem Wert für Wissenschaft und Forschung sind.
(5) Archivierung beinhaltet die Erfassung, Bewertung und Übernahme von Unterlagen so- wie die sachgemäße Verwahrung, Ergänzung (bei hybriden und digitalen Unterlagen), Sicherung, Erhaltung, Instandsetzung, Erschließung (Ordnung und Verzeichnung), Erforschung, Veröffentlichung von Archivgut und dessen Bereitstellung für die Nutzung. Darunter fällt auch die Verarbeitung von Daten.
(6) Anbietungspflichtige Stelle ist innerhalb der in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen und Rechtsträger jeweils die für die Anbietung zuständige Organisationseinheit.
(7) Betroffene sind Personen im Sinne der DSGVO, des DSG oder ähnlicher Datenschutzvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
(8) Skartieren ist die Aussonderung und kontrollierte Vernichtung nicht archivwürdiger Unterlagen beziehungsweise die Löschung nicht archivwürdiger digitaler Daten.
§ 4 Archivierungspflicht
(1) Alle in § 1 Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, ihre Unterlagen mit größter Sorgfalt zu verwalten und aufzubewahren.
(2) Unterlagen, die für die laufende Tätigkeit nicht mehr benötigt werden, sind dem Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz zu übergeben.
(3) Das zuständige Archiv für die in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen ist das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz.
(4) Für die Modalitäten der Übernahme gelten die Regelungen des § 6.
(5) Eine Vernichtung oder Löschung von Unterlagen ist ausnahmslos nur nach vorheriger Zustimmung des Archivs der Österreichischen Bischofskonferenz gestattet. Dies gilt – unter Berücksichtigung der in der Präambel formulierten Grundsätze – auch dann, wenn andere Rechtsvorschriften die Vernichtung von Unterlagen gestatten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben rechtliche Verpflichtungen zur Vernichtung oder Unkenntlichmachung.
§ 5 Aufgaben der kirchlichen Archive
(1) Die Archive archivieren Unterlagen aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
(2) Die Archive können auch Archivgut von anderen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernehmen, an dessen Archivierung ein kirchliches Interesse besteht.
(3) Die Archive können Sammlungen anlegen, soweit dies in Ergänzung der archivierten Unterlagen der Dokumentation kirchlicher Tätigkeit dient.
(4) Die Archive leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Publikationen und Ausstellungen, durch Anleitung zur Arbeit mit Archivgut und durch Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Bildung und der Wissenschaft sowie den Medien.
§ 5 Aufgaben der kirchlichen Archive
(1) Die Archive archivieren Unterlagen aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
(2) Die Archive können auch Archivgut von anderen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernehmen, an dessen Archivierung ein kirchliches Interesse besteht.
(3) Die Archive können Sammlungen anlegen, soweit dies in Ergänzung der archivierten Unterlagen der Dokumentation kirchlicher Tätigkeit dient.
(4) Die Archive leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Publikationen und Ausstellungen, durch Anleitung zur Arbeit mit Archivgut und durch Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Bildung und der Wissenschaft sowie den Medien.
§ 6 Anbietung und Übernahme
(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen haben dem Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz unaufgefordert alle Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Die Entscheidung, wann Unterlagen zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, liegt nach Maßgabe von Absatz 2 bei der anbietungspflichtigen Stelle. Die Anbietung erfolgt spätestens nach Ablauf der geltenden kirchlichen oder staatlichen Aufbewahrungsfristen.
(2) Alle Unterlagen sind spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung beziehungsweise deren letzten inhaltlichen Bearbeitung dem Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz anzubieten, sofern kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bei den anbietungspflichtigen Stellen vorsehen. Dürfen Unterlagen nach anderen Rechtsvorschriften vernichtet oder gelöscht werden, sind sie dessen ungeachtet dem Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz zur Übernahme anzubieten und in keinem Fall automatisch zu vernichten. Ausgenommen sind Unterlagen, bei welchen gesetzliche Verpflichtungen zur Vernichtung oder Unkenntlichmachung vorliegen.
(3) Digitale Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind in bestimmten Abständen ebenfalls zur Archivierung anzubieten, wobei das Format mit dem Archiv zu vereinbaren ist.
(4) Die Unterlagen sind in authentischer und vollständiger Form anzubieten und zu übergeben.
(5) Dem Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz ist auf Verlangen zur Feststellung der Archivwürdigkeit Einsicht in die Unterlagen, die dazugehörigen Hilfsmittel sowie die ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Information und deren Nutzung notwendig sind, zu gewähren.
(6) Archivwürdige Unterlagen, die bei kirchlichen Funktionsträgern anfallen, sind nach dem Ende ihrer Funktionsperiode bezi hungsweise nach deren Ableben dem Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz zur Übernahme anzubieten.
(7) Bei Unterlagen, die als vertraulich oder geheim eingestuft sind und/oder einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, muss gemäß cc. 498 f CIC eine allfällige Übergabe an das Archiv eigens beschlossen und die zulässige künftige Nutzung eigens definiert werden.
(8) Das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz legt die Modalitäten der Anbietung von Unterlagen im Einvernehmen mit den anbietungspflichtigen Stellen fest.
(9) Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz unter Zugrundelegung fachlicher Kriterien nach Anhörung der anbietenden Stelle. Durch die Übernahme archivwürdiger Unterlagen in das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz werden diese zu Archivgut.
§ 7 Verwahrung und Sicherung
(1) Archivgut ist unveräußerlich. Die Möglichkeit zur Abgabe von Archivgut an andere kirchliche oder öffentliche Archive bleibt davon unberührt.
(2) Archivgut ist auf Dauer zu erhalten und in jeder Hinsicht sicher zu verwahren. Alle kirchlichen Archive haben geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen. Für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten oder einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, gilt dies in besonderem Maße. Das Archivgut ist insbesondere vor unbefugtem Zugriff zu schützen und in Räumen zu verwahren, die den fachlichen Anforderungen entsprechen.
(3) Eine Unterbringung in nichtkirchlichen Räumen ist nur nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 zulässig.
(4) Archivgut ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern dem keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. Es ist nach archivfachlichen Erkenntnissen zu bearbeiten. Unterlagen, die als Archivgut übernommen und neu bewertet wurden, können gegebenenfalls skartiert werden.
(5) Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten bleiben unberührt. Bei mehreren Betroffenen müssen alle Betroffenen einer Löschung zustimmen.
§ 8 Nutzung
(1) Die Nutzung von Archivgut erfolgt nach Maßgabe dieser Ordnung und der auf ihrer Grundlage allenfalls erlassenen Benutzungsordnung, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange.
(2) Die Nutzung kann an Auflagen gebunden werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Nutzung besteht nicht.
(3) Die Nutzung ist ganz oder für Teile des Archivguts zu versagen, wenn
(4) Gesetzliche Zugangsrechte und Vereinbarungen mit Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt.
(5) Betroffenen ist auf Antrag nach Maßgabe des kirchlichen Rechts (insb. c. 487 § 2 und c. 491 § 3 CIC, § 5 Kirchliche Datenschutzverordnung) und von Absatz 2 aus dem Archivgut Auskunft zu erteilen oder Einsicht in dieses zu gewähren, soweit es sich auf ihre Person bezieht und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz.
(6) Die abgebenden Stellen beziehungsweise die dort berechtigten Personen haben das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen gebildet wurde, zu nutzen.
(7) Die Benutzung des Archivguts erfolgt ausschließlich unter Aufsicht im Archiv.
(8) Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, von einem Druckwerk beziehungsweise einer digitalen Publikation, das/die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut verfasst oder erstellt wurde, nach Erscheinen dem zuständigen Archiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.
(9) Bei Ablehnung der Nutzung von Archivgut durch das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz ist ein an den Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz gestelltes Ansuchen zulässig. Dieser entscheidet durch Verwaltungsdekret. Ein Rekurs an den Vorsitzenden der Österreichischen Bischofskonferenz ist zulässig
§ 9 Schutzfristen
(1) Die Schutzfristen werden ab dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen berechnet.
(2) Die Nutzung von Archivgut, für das nachfolgend keine spezielle Regelung getroffen ist, ist zulässig nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren.
(3) Archivgut, das besonders schutzwürdige bzw. besondere Kategorien von Daten im Sinne der Datenschutzvorschriften enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die nach Ablauf der allgemeinen Schutzfrist von 30 Jahren erst mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die Person hat der Einsichtnahme schon zu Lebzeiten zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Für Archivgut, das dem PStG 2013 in der geltenden Fassung unterliegt, sind die dortigen Bestimmungen anzuwenden.
(4) Für Archivgut, das besonderen kirchlichen oder staatlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, beträgt die Schutzfrist 50 Jahre.
(5) Bei Archivgut gemäß § 6 Abs. 6 beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion.
(6) Die Schutzfristen gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits veröffentlicht wurden beziehungsweise schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren.
(7) Eine Verlängerung der Schutzfristen für konkrete Materien ist aus wichtigem Grunde möglich.
§ 10 Verkürzung von Schutzfristen
(1) Die Nutzung von Archivgut, das noch Schutzfristen unterliegt, kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag durch den Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz genehmigt werden, wenn
1. bei personenbezogenem Archivgut die Betroffenen schriftlich in die Nutzung eingewilligt haben, oder
2. die Nutzung zu benannten wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung rechtlichen Interesses erfolgt und dabei sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Bei Unterlagen, die besonders schutzwürdige bzw. besondere Kategorien von Daten im Sinne der Datenschutzvorschriften enthalten, ist eine Verkürzung von Schutzfristen unzulässig.
(2) Schriftliche Anträge auf Verkürzung von Schutzfristen sind über das Archiv an den Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz zu richten. Die Vorprüfung des Antrags übernimmt die Leitung des Archivs der Österreichischen Bischofskonferenz, die ihrerseits Sachverständige beiziehen kann. Die Entscheidung des Generalsekretärs der Österreichischen Bischofskonferenz wird dem Antragsteller durch das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz mitgeteilt.
§ 11 Veröffentlichung
Die kirchlichen Archive sind berechtigt, Archivgut sowie die dazugehörigen Findmittel unter Wahrung der schutzwürdigen Belange Betroffener und der Rechte Dritter zu veröffentlichen. § 8 Abs. 3, § 9 und § 10 gelten entsprechend.
§ 12 Das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz
(1) Das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz archiviert die archivwürdigen Unterlagen der in § 1 genannten Stellen, die diese gemäß § 6 an das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz übergeben haben.
(2) Das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz nimmt die Aufsicht über alle gemäß § 1 Abs. 1 im Geltungsbereich gelegenen kirchlichen Archive wahr. Im Rahmen dieser Fachaufsicht prüft es die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Archivierungsmaß nahmen (Art und Weise der Aufgabenerfüllung) und koordiniert im Rahmen der Geschäftsverteilung die erforderliche Einbindung weiterer Organisationseinheiten. Insbesondere bei Entscheidungen über die Unterbringung des Archivs, die Übergabe an ein anderes kirchliches Archiv, die Abgabe von Archivgut sowie die Beauftragung externer Personen ist das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz gutachtlich hinzuzuziehen. Das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz entscheidet, welche Instrumente der Fachaufsicht es einsetzt.
(3) Im Rahmen seiner Zuständigkeit berät das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz die kirchliche Verwaltung in seinem Zuständigkeitsbereich bei der Organisation, Aufbewahrung und Sicherung ihrer Unterlagen.
(4) Das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz wirkt bei der Festlegung von im Bereich der Österreichischen Bischofskonferenz gültigen Austauschformen zur Archivierung digitaler Unterlagen mit.
(5) Das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz kann Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahrnehmen.
(6) Das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz kann eigenständig wissenschaftliche Forschungen durchführen, wissenschaftliche Publikationen herausgeben, sich an Kooperationen mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen beteiligen und seine Erkenntnisse der Öffentlichkeit vermitteln.
(7) Das Archiv der Österreichischen Bischofskonferenz kann als Einrichtung in nationalen und internationalen Fachgremien vertreten sein.
§ 13 Durchführungsbestimmungen
Die zur Durchführung dieser Ordnung erforderlichen Regelungen trifft die Österreichische Bischofskonferenz. Diese legt insbesondere Einzelheiten der Sicherung und Veröffentlichung sowie Nutzung des Archivguts einschließlich der für die Nutzung zu erhebenden Entgelte und Kostenersätze fest.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Archivordnung für die ÖBK“ vom 29. Dezember 1998 außer Kraft. Die Österreichische Bischofskonferenz hat die vorliegende „Archivordnung der Österreichischen Bischofskonferenz“ in ihrer Frühjahrsvollversammlung von 8. – 11. März 2021 beschlossen. Diese tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 84 vom 1. August
I. Selbstverständnis
Die Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Priesterräte („ARGE“) ist ein Zusammenschluss von Vertretern der Priesterräte der österreichischen Diözesen zur Wahrnehmung der unter Punkt II. genannten Aufgaben.
II. Aufgaben der ARGE
1. Gegenseitige Information über die Arbeit der diözesanen Priesterräte;
2. Koordinierung, Beratung von Fragen und Anliegen der Priester von gesamtösterreichischer und weltweiter Bedeutung und deren Formulierung und Vorlage an die Österreichische Bischofskonferenz, womöglich auf Grund vorheriger Beratungen in den diözesanen Priesterräten;
3. Kontakthaltung zum Rat der Arbeitsgemeinschaften der Priesterräte Europas (CCPE = Consilium Commissionum Presbyteralium Europae) und anderen Einrichtungen und Initiativen, deren Sorge der übernationalen Wahrnehmung von in Priesterräten behandelten Themen gilt.
III. Zusammensetzung
1. Mitglieder der ARGE mit Sitz und Stimme:
a) jeweils zwei Vertreter der Priesterräte der österreichischen Diözesen. Diese werden durch den jeweiligen Priesterrat aus seinen Mitgliedern gewählt. Ihr Mandat endet mit erfolgter Neuwahl der Nachfolger oder Abberufung. Im Verhinderungsfall kann sich ein Mitglied für eine konkrete Konferenz durch ein von ihm beauftragtes, anderes Mitglied des eigenen Priesterrates vertreten lassen.
b) ein Vertreter des Priesterrates der Diözese Bozen-Brixen. Dieses wird durch den Priesterrat aus seinen Mitgliedern gewählt.
c) jeweils ein Vertreter der Pastoralkommission Österreichs (PKÖ) und der Österreichischen Theologischen Kommission (ÖTK), sofern die PKÖ/ÖTK das wünschen. Sie werden in diesem Fall in der ARGE durch ihre Vorsitzenden oder deren Delegierte vertreten.
2. Der in der Österreichischen Bischofskonferenz zuständige Referatsbischof ist zu den jeweiligen Sitzungen einzuladen. Er nimmt mit beratender Stimme teil.
3. In Zeiten diözesaner Sedisvakanz nehmen die bisherigen Mitglieder der jeweiligen Diözese mit beratender Stimme an den Sitzungen der ARGE weiterhin teil.
IV. Vorstand
1. Die ARGE wählt aus den Vertretern der Priesterräte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für eine Funktionsperiode von 3 Jahren. Die ARGE wählt – wenn sie das wünscht – aus ihren Mitgliedern einen Sekretär für eine Funktionsperiode von 3 Jahren.
Der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter und – wenn ein solcher gewählt wurde – der Sekretär bilden den Vorstand der ARGE. Wiederwahl ist möglich. 2. Die Aufgabe des Vorstandes ist es, die Sitzungen der ARGE vorzubereiten und zu leiten, die ihm von der ARGE übertragenen Aufgaben auszuführen, sowie zwischen den Sitzungen der ARGE deren Agenden wahrzunehmen.
3. Die Sitzungen des Vorstandes finden auf Einberufung des Vorsitzenden und im Regelfall digital statt, können aber auch als Präsenzsitzungen abgehalten werden.
4. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
V. Wahlordnung (für die Wahl zum Vorsitzenden und seiner Stellvertreter)
1. Für die Vornahme der Vorstandswahl wird ein Wahlleiter bestimmt, der aktiv wahlberechtigt sein muss. Der Wahlleiter kann nicht selbst in den Vorstand gewählt werden.
2. Vor der Wahl können Kandidaten namhaft gemacht werden. Aktiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder der ARGE mit Sitz und Stimme. Jedem Mitglied kommt immer nur eine Stimme zu, selbst wenn eine Mitgliedschaft aufgrund mehrerer Funktionen besteht.
3. Die Wahl zum Vorsitzenden und zu den beiden Stellvertretern erfolgt durch jeweils eigene Wahlgänge schriftlich und geheim. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen von den anwesenden Mitgliedern erhält. Wird im zweiten Wahlgang keine ausreichende Mehrheit gefunden, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl gilt der an Lebensjahren Ältere als gewählt.
4. Nach der Wahl erfragt der Wahlleiter die Bereitschaft des Gewählten zur Übernahme der Funktion. Im Übrigen gelten für die Wahlen die Bestimmungen Cann. 164 – 179 CIC.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes – aus welchem Grund immer – vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Sitzung der Arbeitsgemeinschaft für die verbleibende Zeit der laufenden Funktionsperiode des Vorstandes ein Ersatzmann zu wählen. Der Termin für die Neuwahl wird vom Vorstand festgesetzt.
6. Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der ARGE ihrer Funktion enthoben werden.
7. Wird ein Vorstandsmitglied durch Neuwahl im diözesanen Priesterrat durch ein anderes Mitglied in der ARGE ersetzt, kann es – bei einstimmiger Zustimmung der anderen Vorstands-Mitglieder – bis zum Ende seiner Funktionsperiode im Vorstand diese Aufgabe ohne Stimmrecht fortsetzen.
VI. Sitzungen der ARGE
1. Die ARGE tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Die ARGE ist außerdem immer dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Delegierten der Priesterräte oder die Priesterräte von drei Diözesen Österreichs dies verlangen. In Ausnahmefällen können die Sitzungen auch vollgültig digital veranstaltet werden.
2. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, wobei die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.
3. Die Vertretung der ARGE im Rahmen des CCPE und der PKÖ wird von den Mitgliedern der ARGE bestimmt.
VII. Antragsrecht
1. Das Recht, Anträge zu stellen, kommt den diözesanen Priesterräten, dem Österreichischen Pastoralinstitut, der Österreichischen Pastoralkommission, und den Mitgliedern der ARGE selbst zu.
2. Den Auftrag zur Behandlung bestimmter Themen kann der ARGE nur der Referatsbischof oder die Österreichische Bischofskonferenz geben.
3. Eingaben von anderer Seite werden an den zuständigen diözesanen Priesterrat weitergeleitet.
VIII. Protokoll
1. Über die Sitzungen der ARGE und über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches Zeitpunkt und Ort der Sitzung, die Tagesordnung, die anwesenden Mitglieder sowie die zu einzelnen Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse zu enthalten hat.
2. Das Protokoll der ARGE ist vom Sekretär, wenn ein solcher nicht gewählt oder anwesend ist, durch ein Mitglied der gastgebenden Diözese zu führen, vom Vorsitzenden zu bestätigen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Protokolle des Vorstandes werden vom Sekretär oder einem Vorstandsmitglied geführt und ebenso durch den Vorsitzenden bestätigt; sie bleiben vorstandsintern.
3. Der Beschluss über das Protokoll erfolgt in der jeweils nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums.
4. Beschlüsse, welche an die Österreichische Bischofskonferenz als Anträge weitergeleitet werden sollen, sind vom Vorsitzenden dem zuständigen Referatsbischof zuzuleiten.
IX. Kosten
1. Der Sachaufwand der Mitglieder wird von den jeweils entsendenden Diözesen bzw. Einrichtungen getragen bzw. refundiert. Sitzungsgelder werden nicht bezahlt.
2. Die Aufwendungen der ARGE (z.B. Referentenkosten, jährlicher Beitrag an das CCPE) sind im Haushaltsplan der Österreichischen Bischofskonferenz zu berücksichtigen. Der diesbezügliche Budgetantrag ist vom Vorsitzenden einzubringen.
X. Inkrafttreten des Statutes und Änderungen des Statutes
1. Die ARGE kann, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder zustimmen, Vorschläge zur Statutenänderung über den Referatsbischof an die Österreichische Bischofskonferenz herantragen.
2. Diese Statuten sowie Statutenänderungen werden durch die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Diese Statuten wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung von 14. – 16. Juni 2021 beschlossen und treten mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft.
Betreff: Bundesgesetz, mit dem die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet und das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (BBU Errichtungsgesetz – BBU-G)
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz bedankt sich für die Zusendung des oben genannten Bundesgesetzesentwurfs, GZ BMI-LR1330/0003-III/1/c/2019, und erlaubt sich, innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:
1. Asylverfahren entscheidet über Leben und Tod
Asyl ist ein heiliges Recht und Ausdruck der solidarischen Verpflichtung unserer zivilisierten Gesellschaft, verfolgten und bedrohten Personen humanitären Schutz zu gewähren.
Beim Recht auf Asyl geht es für viele Menschen um Leben und Tod. Für diese hängt vom Ausgang des Asylverfahrens ihre gesamte Zukunft und auch die ihrer Familien ab. Mit der Rückkehr in ihren Heimatstaat sind für sie größte Gefahren für Leib und Leben verbunden. Der Verbleib in Österreich ermöglicht hingegen den Aufbau einer neuen Existenz in Freiheit und Sicherheit. Das Risiko von Fehlentscheidungen muss daher im Asylrecht besonders konsequent minimiert werden. Das Asylverfahren muss sicherstellen, dass jedem, der ein Anrecht darauf hat, der Asylstatus auch zuerkannt wird.
Über das Recht auf Asyl wird in Österreich in einem Verwaltungsverfahren abgesprochen. Im allgemeinen Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich keine kostenlose Rechtsberatung und rechtliche Vertretung vorgesehen. Für das Asylverfahren müssen aber aufgrund seiner besonderen Maßgeblichkeit für das Leben der Asylwerber eigene Regeln gelten. Den zuständigen Beamten, die in dieser sensiblen Materie gewissenhaft und sorgfältig eine Entscheidung zu treffen haben, ist größter Respekt entgegenzubringen und aufrichtiger Dank auszusprechen. Dessen unbeschadet gebietet es der besondere Charakter des Asylverfahrens, dass das Verfahren und die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung eines asylrechtlichen Status höheren rechtsstaatlichen Standards genügen, als sie für allgemeine Verwaltungsverfahren gelten. Ein bedeutender Aspekt ist dabei der gesicherte Anspruch auf professionelle Rechtsberatung und Vertretung.
Eine solche Rechtsberatung und rechtliche Vertretung im Asylverfahren ist erforderlich, damit Betroffene die ihnen formal zustehenden Verfahrensrechte auch praktisch wahrnehmen können und nicht durch mangelnde Rechtskenntnis oder Vermögensverhältnisse an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert sind. Sie dienen daher der Gewährleistung von effektivem Rechtsschutz.
2. Rechtsstaat darf nicht beeinträchtigt werden
Insofern muss sichergestellt werden, dass der Rechtsschutz gewahrt bleibt und sich die mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf geplanten Maßnahmen nicht negativ auf die Richtigkeit der im Asylverfahren ergangenen Entscheidungen auswirken. Während die in den Materialien angeführte Zielsetzung der effektiven und raschen rechtsstaatlichen Verfahrensführung grundsätzlich nachvollziehbar und berechtigt ist, muss garantiert werden, dass dabei die Qualität der Verfahren und der ergangenen Entscheidungen vollumfänglich erhalten bleibt. Die in den Materialien angeführte Absicht, „Beschwerdeverfahren mit einer sehr geringen Erfolgsaussicht hintanzuhalten“, ist mit diesem Anspruch aber nicht vereinbar.
Die inhaltliche Beurteilung eines rechtlich zulässigen Rechtsmittels obliegt nämlich dem Gericht und nicht der Rechtsberatung. Gerade in dem Umstand, dass Rechtsmittel erhoben werden, zeigt sich, dass der Rechtsstaat funktioniert und erstinstanzliche Entscheidungen einer Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht zugänglich sind. Es liegt im Wesen des Rechtsmittelverfahrens, dass sein Ausgang im Vorhinein ungewiss ist. Insofern ermöglicht ein rechtsstaatliches Verfahren die Erhebung von Rechtsmitteln auch bei geringen Erfolgschancen. Die Erhebung von Rechtsmitteln zu verhindern, darf nicht Aufgabe der Rechtsberatung sein.
3. Rechtsberatung im Asylverfahren muss parteiisch sein
Juristisch hochwertige und unabhängige Asylrechtsberatung muss, auch aufgrund des möglichen Eingriffs in eine Vielzahl von Grund- und Menschenrechten, eindeutig Partei zugunsten der Asylwerber ergreifen. Die Beratung hinsichtlich möglicher weiterer Verfahrensschritte darf ausschließlich den Interessen des Beratenen verpflichtet sein. Die Materialien des gegenständlichen Gesetzesentwurfs sehen jedoch in diesem Zusammenhang eine „unparteiische Rechtsberatung mit neutraler Darlegung und Aufklärung über die Erfolgsaussichten“ vor, und werden damit diesen Anforderungen nicht gerecht.
Stattdessen sollte sich die Asylrechtsberatung und Vertretung in dieser Hinsicht an den Maßstäben der Rechtsanwaltsordnung orientieren, welche den beruflichen Parteienvertreter „verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.“
Um die volle Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens zu garantieren, wäre es daher notwendig, vergleichbar dem Institut der Verfahrenshilfe, einen gesicherten subjektiven Anspruch auf in der Regel kostenlose, professionelle und parteiische Rechtsberatung und Rechtsvertretung für das gesamte Verfahren gesetzlich zu verankern. Nur so kann einwandfrei sichergestellt werden, dass die Entscheidung über die Zuerkennung eines asylrechtlichen Status den gebührend hohen rechtsstaatlichen Qualitätskriterien genügt. Nicht weniger ist der elementaren Bedeutung des Asylrechts für die Betroffenen und unsere gesamte Gesellschaft angemessen.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ersucht um Berücksichtigung der obigen Ausführungen und verweist im Übrigen auf die diesbezügliche Stellungnahme der Caritas Österreich.
An Das Bundesministerium für Inneres 1010 Wien, Herrengasse 7 |
(DDr. Peter Schipka) Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz |
Betreff: Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten und die Höhe des hierfür zu leistenden Anerkennungsbeitrags
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz bedankt sich für die Zusendung des oben genannten Verordnungsentwurfs, GZ BMI-LR1330/0001-III/1/c/2019, und erlaubt sich, innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz begrüßt die Regelung, wonach Asylwerber bereits während des laufenden Verfahrens freiwillig einer sinnvollen und bezahlten Tätigkeit nachgehen können. Neben den eingeschränkten Möglichkeiten zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder zur Saisonarbeit, spielen dabei die gemeinnützigen Hilfstätigkeiten im Rahmen des § 7 Abs 3 GVG-Bund eine wichtige Rolle. Insofern ist auch die Regelung der gegenständlichen Verordnung zu befürworten, wonach nunmehr auch öffentliche Unternehmen, die weder auf Gewinn gerichtet sind, noch am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, auf diese Dienste von Asylwerbern zurückgreifen können.
Von diesen sogenannten Remunerationstätigkeiten profitieren alle Beteiligten. Die Tätigkeit der Asylwerber trägt dazu bei, ihre wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern und durch Kontakte mit der lokalen Bevölkerung allenfalls vorhandene gegenseitige Vorurteile abzubauen. Die Personen gehen einer sinnstiftenden Beschäftigung nach und können dabei für sich selbst und ihre Familienmitglieder einen geringen Zuverdienst erwirtschaften. Die Gebietskörperschaften können dadurch wichtige, im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben, wie Landschaftspflege und Sauberhaltung des öffentlichen Raums, unter moderaten Kosten durchführen lassen.
Derzeit liegt die Höhe des für diese Arbeiten geleisteten Anerkennungsbeitrags im Ermessen der jeweiligen Gebietskörperschaft und bewegt sich, dem Vernehmen nach, in der Regel in einem Bereich von drei bis fünf Euro pro Stunde. Die Resonanz der Beteiligten ist dabei, wie der medialen Berichterstattung zu entnehmen war, großteils sehr positiv.
Im Hinblick auf den betraglichen Rahmen des Anerkennungsbeitrags liegt daher keine Notwendigkeit vor, vom derzeit erfolgreich praktizierten Modell abzugehen. Nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach eine staatliche Regelung nur dann erlassen werden soll, wenn auch tatsächlich ein entsprechender Regelungsbedarf besteht, sollte daher von der Festlegung eines diesbezüglichen Höchstbetrags abgesehen werden.
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ersucht um Berück-sichtigung der obigen Ausführungen.
An das Bundesministerium für Inneres Herrengasse 7 1010 – Wien |
(DDr. Peter Schipka) Generalsekretär der Österreichischen Bischofskonferenz |
Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 20.
Gemäß dem Beschluss der Bischofskonferenz vom 12. April 1984 in Wien werden die diözesanen Dienst- und Besoldungsordnungen hiemit auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 des Arbeitsruhegesetzes, BGB1. Nr. 144/1983,. im Sinne der Ausnahmevorschriften und Sonderbestimmungen dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 1984 ergänzt wie folgt:
1. Dienstnehmer, die nicht in Betrieben im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von sechsunddreißig Stunden. Diese Wochenruhe hat jedenfalls einen ganzen Wochentag einzuschließen.
Feiertage, die nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, sind für die Wochenruhe nicht anrechenbar.
Müssen solche Dienstnehmer während Zeiträumen der Wochenruhe beschäftigt werden, so haben sie in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Woche erbracht wurde.
2. Ist für Normalarbeitszeit an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, muss dieser mindestens einen ganzen Kalendertag oder sechsunddreißig Stunden umfassen. Ist kein Zeitausgleich vereinbart, so haben diese Dienstnehmer außer auf das laufende Arbeitsentgelt überdies Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt.
3. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes unberührt.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 56 vom 15. Februar 2012, II. 7.
Ein Auftrag der Barmherzigkeit
Wenn jemand stirbt, der aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten ist, bedeutet dies für gläubige Familienangehörige eine besondere Sorge um die Feier des Begräbnisses. Die christliche Gemeinde und die Seelsorger haben gerade in einer solchen Notsituation in besonderer Weise ihre Hilfe anzubieten.
Die christliche Gemeinde hat dabei zwei wichtige Aufgaben zu erfüllen. Zunächst verabschiedet sie einen Menschen, der durch die Taufe in den Leib Christi eingegliedert worden ist und daher immer mit der Kirche verbunden bleibt, selbst wenn er die kirchliche Gemeinschaft offiziell verlassen hat. Gleichzeitig begleitet und tröstet sie die trauernden Hinterbliebenen, indem sie die christliche Auferstehungshoffnung verkündet und für den verstorbenen Menschen Gottes Barmherzigkeit erbittet.
Bereits die Schriften des Alten Testamentes bezeugen, dass Tote zu begraben ein Werk der Barmherzigkeit ist (vgl. Tob1,17f.). So mahnt das Buch Jesus Sirach: „Schenk jedem Lebenden deine Gaben, und auch dem Toten versag deine Liebe nicht! Entzieh dich nicht den Weinenden, vielmehr trauere mit den Trauernden!“ (Sir7,33–34) Die Verpflichtung zu diesem Liebesdienst folgt aus der unantastbaren Würde des Menschen. Den Hinterbliebenen bereitet der Tod eines geliebten Menschen tiefes Leid. Für jene Menschen, die an Christus glauben, hat der Tod nicht das letzte Wort und bei vielen bricht die Frage auf: „Was darf ich für den Verstorbenen erhoffen?“ Die Kirche darf sich dem leidenden und verzweifelten Mitmenschen nicht entziehen. Die Begleitung der trauernden Angehörigen ist daher eine wesentliche Aufgabe kirchlicher Pastoral, die von der Gesamtgemeinde getragen werden muss. Ihr Herzstück ist die Verkündigung der Barmherzigkeit Gottes, die unser menschliches Ermessen übersteigt und uns nicht erlaubt zu richten (vgl. Mt7,1).
Verschiedene Situationen
Wenn die Angehörigen im Todesfall eines Katholiken, der aus der Kirche ausgetreten ist, um den Beistand der Kirche ersuchen, muss der Pfarrer klären, ob und in welcher Form dies möglich ist:
a) Für Katholiken, die aus der Kirche ausgetreten sind, die den Wunsch zur Wiederaufnahme in die kirchliche Gemeinschaft in ihrem Testament oder vor Zeugen glaubhaft zum Ausdruck gebracht oder ein Zeichen der Kirchenzugehörigkeit gesetzt haben, soll ein ortsübliches kirchliches Begräbnis gehalten werden.
b) Für Katholiken, die aus der Kirche ausgetreten sind, die im Blick auf ihr Begräbnis das Mitwirken der Kirche nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, kann eine Feier der Verabschiedung gehalten werden, die von einem Priester, einem Diakon oder einem (einer) von der Kirche beauftragten Begräbnisleiter (Begräbnisleiterin) geleitet wird.
c) Wenn jemand im Testament oder vor Zeugen zu erkennen gegeben hat, kein kirchliches Begräbnis zu wünschen, oder sich ausdrücklich vom christlichen Glauben losgesagt hat, ist dies zu respektieren. Eine kirchliche Feier würde dem Willen des/der Verstorbenen widersprechen. Es ist jedoch möglich, dass ein Priester, ein Diakon oder ein(e) von der Kirche beauftragte(r) Begräbnisleiter (Begräbnisleiterin) die Angehörigen auf deren Wunsch auf dem Weg des Abschieds begleitet, um mit ihnen zu beten.
Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Vorgangsweise:
1. Hinterbliebene, die die Mitwirkung der Kirche wünschen, nehmen persönlich oder über die Bestattung mit dem zuständigen Pfarrer Kontakt auf und ersuchen um die Teilnahme eines Priesters, Diakons oder Begräbnisleiters (Begräbnisleiterin). Die Bestattungsunternehmen werden gebeten, die Angehörigen auf diese Kontaktaufnahme aufmerksam zu machen.
2. In einem Gespräch zwischen Pfarrer und Angehörigen ist zu erläutern und zu klären, ob und in welcher Weise eine kirchliche Mitwirkung in der konkreten Situation sinnvoll, möglich und im Sinn des Verstorbenen sein kann. Dabei müssen die Angehörigen ihren Wunsch nach kirchlicher Mitwirkung entsprechend begründen. Eine Entscheidung ist letztlich vom Pfarrer gemäß seiner sensiblen Einschätzung der Situation und seines seelsorglichen Einfühlungsvermögens verantwortungsvoll zu treffen.
Für diesen kirchlichen Dienst werden die für Begräbnisfeiern üblichen Gebühren eingehoben.
3. Die Hinterbliebenen müssen beim Bestattungsinstitut mitteilen, dass die Pfarre (Priester, Diakon, Begräbnisleiter/in) bei der Beerdigung mitwirkt.
4. Das Mitwirken seitens der Kirche ist bei der Beerdigung selbst in geeigneter Weise zu erklären.
5. Zur Situation gemäß Punkt a):
Der Pfarrer selbst bzw. ein von ihm beauftragter Priester, Diakon oder Begräbnisleiter (eine Begräbnisleiterin) leitet die Feier des Begräbnisses bzw. die Verabschiedung und das Gebet mit den Angehörigen. Er soll die Angehörigen in der Hoffnung stärken und sie durch christlichen Trost aufrichten; auch solche, die dem christlichen Gottesdienst oder sogar dem christlichen Glauben fern stehen.
6. Zur Situation gemäß Punkt b):
Für Katholiken, die aus der Kirche ausgetreten sind, die im Blick auf ihr Begräbnis das Mitwirken der Kirche nicht ausgeschlossen haben, wird der Priester, der Diakon oder der Begräbnisleiter (die Begräbnisleiterin) ganz besonders auf die konkrete Situation eingehen. Die Begräbnisfeier soll nur in der Aufbahrungshalle (1. Station) und beim Grab (2. Station) stattfinden. Es kann jedoch in einem späteren Gottesdienst (Gemeindemesse) des/der Verstorbenen gedacht werden (hierfür empfiehlt sich das Gedenken in Form einer Fürbitte für den Verstorbenen bzw. die Verstorbene).
7. Zur Situation gemäß Punkt c):
Der Priester, Diakon oder Begräbnisleiter (die Begräbnisleiterin) trägt in solchen Fällen (siehe Punkt c), in denen jemand ein kirchliches Begräbnis ausgeschlossen hat, keine liturgischen Gewänder und geht hinter dem Sarg mit den Angehörigen.
Die Beerdigung wird als „konfessionslos“ vermerkt. Wenn der Priester, Diakon oder Begräbnisleiter (die Begräbnisleiterin) die Trauerhalle bzw. den Ort der Aufbahrung betritt, besprengt er/sie als Letzte(r) den Sarg und stellt sich so in die Reihe jener, die des Verstorbenen (der Verstorbenen) gedenken. In der Feier selbst, zum Beispiel am Grab, ist auf die Verwendung von Weihwasser zu verzichten.
8. Das Glockengeläut dient vor allem in den Dörfern auch als Kommunikationsmittel und macht im Ort bekannt, dass ein Mitglied der Dorfgemeinschaft verstorben ist. Zudem lädt es zum Gedenken an die Verstorbenen ein. Wo es bei einem Begräbnis üblich ist, mit den Glocken zu läuten, kann dieser Brauch daher beibehalten werden.
Diese Richtlinien wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Pastoral- und Seelsorgeamtsleiter in der Herbstvollversammlung von 7. bis 10. November 2011 beschlossen und treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 10.
Die bisher in den einzelnen Diözesen gegebene Vollmacht zur Absolution von der Exkommunikation wegen Abtreibung wird unter den gleichen Bedingungen den Beichtvätern ab 27. November 1983 wieder gegeben.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 6 vom 9. Dezember 1991, II. 4.
§ 1
In allen Pfarrkirchen sowie in Kirchen und Kapellen, wo Sonntagsgottesdienst gefeiert wird, ist wenigstens ein Beichtstuhl in herkömmlicher Form vorzusehen.
§ 2
Die zusätzliche Einrichtung von Aussprachezimmern, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Beichtstuhl, wird empfohlen.
Das Sakrament der Versöhnung kann in diesen Aussprachezimmern gespendet werden, wenn die sakramentale Beichte mit einer Aussprache verbunden ist oder der Pönitent begründete Schwierigkeiten hat, in dem unter § 1 genannten Beichtstuhl die Beichte abzulegen.
Beschlossen von der ÖBK am 6. November 1990; Recognitio durch die Kongregation für die Bischöfe am 26. Oktober 1991.
Quelle: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 2.
Die Österreichische Bischofskonferenz hat zur Bekanntmachung der Trauung die folgenden Bestimmungen getroffen.
Das Aufgebot in der bisher vorgeschriebenen Bedeutung ist nicht mehr erforderlich.
Wegen des Gemeinschaftsbezuges der Ehe soll aber jede Eheschließung von Katholiken – auch jene kirchlich gültigen Eheschließungen, die nach Formdispens gemäß can. 1127 § 2 erfolgen oder nach can. 1127 § 1 geschlossen werden – in den Wohnpfarren der beiden Brautleute in einfacher Form bekannt gemacht werden.
Von dieser Bekanntmachung sind ausgenommen: